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LG München I, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - Az. 1 S 12752/11 WEG

Gründe Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.05.2011, Az. 482 C 893/10 , durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung erfordert.

  1. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts München vom 27.5.2011 Bezug genommen. Der in der Eigentümerversammlung vom 19.7.2010 unter TOP 8 gefasste Beschluss über die Installation einer Kameraüberwachung des Tiefgarageneinfahrtsbereichs ist ermessensfehlerhaft und entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. des § 21 IV WEG, weil er die Kläger in nicht gerechtfertigter Weise in ihrem aus Art. 1 , 2 GG herrührenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
  2. Zwar stellen die von Verfassung wegen geschützten Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar. In den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Die Grundrechte entfalten daher eine Ausstrahlungswirkung auf die einfachgesetzlichen Vorschriften und sind von den Gerichten bei deren Auslegung zu beachten (BVerfG, Urteil vom 15.1.1958, Az: 1 BvR 400/51 , veröffentlicht bei juris). Dementsprechend ist das aus Art. 1 ,2 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" i. S. des § 823 I BGB von der Rechtsprechung anerkannt worden und genießt in diesem Rahmen den Schutz der absoluten Rechte (vgl. Palandt,
  3. Aufl., Rn 84 zu § 823 BGB). Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen kann daher, selbst wenn sie ohne Verbreitungsabsicht erfolgt, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen (BGH, Urteil vom 25.4.1995, Az: VI ZR 272/94 , juris Rn 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.1.2007, Az: 3 Wx 199/06 , juris Rn 14). Erst recht muss das gelten, wenn die Aufzeichnung nicht in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich, sondern wie hier im Bereich des Gemeinschaftseigentums oder eines Sondernutzungsrechts des Betroffenen vorgenommen wird.
  4. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hingenommen werden muss, kann allerdings nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten ermitteln werden (BGH, Urteil vom 25.4.1995, Az: VI ZR 272/94 , juris Rn 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.1.2007, Az: 3 Wx 199/06 , juris Rn 13). Danach ist die beschlossene Videoaufzeichnung des Tiefgaragenstellplatzes vorliegend aber nicht durch überwiegende Belange der beklagten übrigen Wohnungseigentümer gerechtfertigt und stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger dar. 5Auch wenn dies im Beschlusstext selbst nicht erwähnt wird, ergibt sich jedoch hinreichend klar aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.7.2010, insbesondere der Überschrift zu Punkt 8 und dem dort wiedergegebenen Bericht der Hausverwaltung, dass durch den Beschluss zu TOP 8 die bereits zuvor erfolgte Installation einer Kameraüberwachung in der Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden sollte und nicht die Installation einer neuen Kamera. Der Protokollinhalt ist bei der Auslegung und Ermittlung des Beschlussinhalts auch zu berücksichtigen (Bärmann,
  5. Aufl., Rn 53 zu § 23 WEG). Die in der Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft installierten Kameras zeichnen unstreitig den Bereich der Rampe sowie der beiden Hauptfahrgassen im
  6. Untergeschoss der Tiefgarage auf, so dass der komplette Ein- und Ausfahrtsbereich erfasst wird, wobei, ebenso unstreitig, sich der Tiefgaragenstellplatz der Kläger im Aufnahmebereich einer der Kameras befindet. Dies führt aber dazu, dass sich die Kläger jedes Mal, wenn sie sich zu ihrem Pkw in der Tiefgarage begeben, das Haus mit dem Pkw verlassen oder dorthin zurückkehren in einer jeder ihrer Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen müssen und sich dort nicht mehr frei und unbeschwert bewegen können. Hierdurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrechts der Kläger in schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.1995, Az: VI ZR 272/94 , juris Rn 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.1.2007, Az: 3 Wx 199/06 , juris Rn 15). Daran ändert es auch nichts, dass die Videoaufzeichnung jeweils nach 72 Stunden überspielt und dadurch gelöscht wird, dass sich das Aufnahmegerät nur in einem für den Hausmeister zugänglichen Raum befindet, somit nur dieser die Möglichkeit hat, Einsicht in die Aufzeichnungen zu nehmen, dass die Abfrage der Aufzeichnungen durch ein Password geschützt werden soll, welches im Tresor der Hausverwaltung hinterlegt werden könnte, so dass sichergestellt wäre, dass selbst bei unberechtigten Zutritt zu dem Aufzeichnungsraum keine Durchsicht der Aufnahme ohne entsprechende Hinzuziehung der Hausverwaltung erfolgen kann und auf die Aufzeichnungen nur dann zugegriffen wird, wenn es zu einer Straftat kommen sollte. Denn zum einen können die Kläger im vorhinein nicht wissen, ob und wann eine Diebstahlsmeldung und in deren Anschluss eine Einsicht in die Videoaufzeichnungen erfolgt, weshalb sie trotz der genannten Einschränkungen ständig mit einer Beobachtung und Kontrolle rechnen müssen. Darüber hinaus ist nicht klar, wie überprüft und gewährleistet wird, dass sich der Hausmeister und die Hausverwaltung an die Vorgaben halten und nicht doch heimlich Einsicht in die Videoaufzeichnungen nehmen. 6Die in der Vergangenheit vorgekommenen Keller- und Autoaufbrüche sowie Entwendungen von gelagerten Gegenständen aus der Tiefgarage sind nicht geeignet, den dargestellten, durchaus gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger durch die Installation der Videokamera zu rechtfertigen. Zwar genießt auch das Eigentum verfassungsrechtlichen Schutz. Gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger und in Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in dieses Recht, muss das Eigentumsrecht der Beklagten vorliegend jedoch zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.1995, Az: VI ZR 272/94 , juris Rn 20-22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.1.2007, Az: 3 Wx 199/06 , juris Rn 17). Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Sicherung der Tiefgarage hier auch auf andere Weise möglich erscheint, nämlich durch geeignete Türen, die automatisch ins Schloss fallen und von außen nur mittels eines Schlüssels geöffnet werden können und indem man die Bewohner des Hauses sowie etwaige noch tätige Handwerker deutlich hinweist darauf zu achten, dass keine Fremden und Unbefugten die Tiefgarage betreten.
  7. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Permalink: http://openjur.de/u/494290.html Kommentare

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