Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit 01.09.2010 zu bezahlen und sie von der Haftung für außergerichtlich angefallene Kosten in Höhe von 120,67 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 59 %; die Beklagte 41 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Rechtsstreit wird zwischen den Parteien über einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geführt. Am 15.08.2010 kam es gegen 13.30 Uhr auf dem Parkplatz vor dem Schützenheim in T.-D. zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig ist. Auf den geltend gemachten Schaden hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.522,56 € bezahlt. Die Klägerin führt aus, dass an dem Fahrzeug ein Schaden von netto 2.785,06 € entstanden sei. Die Berechnungen der Beklagten seien fehlerhaft. Des Weiteren seien die Sachverständigen kosten mit 537,40 € und die Unkostenpauschale mit 30,00 € anzusetzen, sodass sich insgesamt ein Betrag von 3.352,46 € ergebe. Unter Berücksichtigung des bezahlten Betrages verbleibe somit noch ein Restbetrag von 1.829,90 €. Die Klägerin trägt vor, dass unabhängig der Frage des vollständigen Reparaturbetrages die Sachverständigenkosten zu erstatten seien. Der Wiederbeschaffungswert belaufe sich ebenfalls über dem Reparaturkostenbetrag. Die Klägerin beantragt deshalb, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.829,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit 1.9.2010 zu bezahlen und sie von der Haftung für außergerichtlich angefallene Kosten in Höhe von 229,55 € freizustellen. Die Beklagte beantragt die kostenpflichtige Klageabweisung. Die Beklagte führt aus, dass lediglich ein Sachschaden von netto 1.502,56 € entstanden sei. Unter Berücksichtigung einer Unkostenpauschale von 20,00 € sei somit ausreichend Zahlung geleistet. Die Reparaturkosten seien von dem Sachverständigen der Klägerin zu hoch angesetzt worden, da insbesondere die Ersetzung eines Seitenteils eingerechnet worden sei. Auch der Wiederbeschaffungswert sei zu hoch angesetzt. Aufgrund des fehlerhaften Sachverständigengutachtens seien Kosten für den Sachverständigen nicht zu erstatten. Das Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 11.03.2011 die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 12.07.2011 und das Ergänzungsgutachten vom 12.09.2011 wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 30.09.2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2011 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig; das Amtsgericht Nördlingen ist örtlich und sachlich gemäß §§ 32 ZPO, 23 , 71 GVG zuständig. Die zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Gemäß §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG steht der Klägerin ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von € 750,90 zu. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Zwischen den Parteien ist die 100-%ige Haftung der Beklagten unstreitig. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 12.07.2011 steht fest, dass die Reparaturkosten lediglich netto € 1.630,13 betragen. Der Sachverständige führt dazu aus, dass die Abweichungen zu den Reparaturkosten des Sachverständigen G. sich daraus ergeben, da sich die Seitenwand mit den in einer Fachwerkstatt für Karosserie zur Verfügung stehenden Mitteln und Kenntnissen ordnungsgemäß rückverformen lässt, ohne sie zu ersetzen. Den Wiederbeschaffungswert bezogen auf den Unfallzeitpunkt setzt der Sachverständige mit € 2.500,00 an. Unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen, der auch bei seinen Angaben in dem Ergänzungsgutachten vom 12.09.2011 verbleibt, ergibt sich somit ein Nettoreparaturkostenbetrag in Höhe von € 1.711,
- Die fiktive Fahrzeugverbringung mit netto 81,00 € war hinzuzurechnen. Dies ist ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Nördlingen. Somit ergibt sich ein Reparaturkostenbetrag, der unter dem Wiederbeschaffungswert liegt. Die Klägerin kann auch die Sachverständigenkosten ersetzt verlangen, und zwar auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist, bzw. die Kosten übersetzt sind (siehe Palandt, § 249, Anm. 58). Ferner ist eine Unkostenpauschale von € 25,00 anzusetzen. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von € 2.273,46, auf den die Bezahlung der Haftpflichtversicherung mit € 1.522,56 anzurechnen war. Der Klägerin steht somit ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von € 750,90 zu. Ein weiterer Anspruch ist nicht gegeben, sodass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 , 286 , 288 BGB. Die Rechtsanwaltskosten belaufen sich aufgrund des geringeren Streitwerts auf € 120,67, sodass der überschießende Betrag ebenfalls abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO entsprechend dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Ziff. 11,711 ZPO Permalink: http://openjur.de/u/494353.html Kommentare
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