← Deutschland

LG Regensburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - Az. 7 AR 9/11 ThUG

Tenor I. Die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung im Sinne von § 2 ThUG wird angeordnet. II. Die Unterbringung endet spätestens am 17.04.2013, sofern sie nicht vorher verlängert wird. III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Gründe I. Der Betroffene wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 07.04.1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (Tatzeit: 22.03.1994) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt, die er bis 15.03.2008 vollständig verbüßte. Mit Urteil vom 16.04.2008 hat das Landgericht München I gem. § 66 b I Satz 2 StGB nachträglich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die vom 30.09.2008 bis 18.10.2011 in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen wurde. Am 20.01.2011 beantragte die Justizvollzugsanstalt Straubing beim Landgericht Regensburg, die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1 ThUG anzuordnen. Mit Beschluss des

  1. Strafsenats des OLG Nürnberg vom 09.06.2011 wurde bestimmt, dass die Maßregel der Unterbringung der Sicherungsverwahrung zum 31.12.2011 erledigt ist. Der Betroffene befindet sich seit 18.10.2011 aufgrund der mit Beschluss der Kammer vom 14.10.2011 gem. § 14 ThUG angeordneten vorläufigen Unterbringung im Bezirkskrankenhaus Straubing, nachdem die Strafvollstreckungskammer dessen Antrag, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverzüglich für erledigt zu erklären, entsprochen hat. Die Kammer hat Beweis erhoben mit Beschluss vom 24.02.2011 i. V. mit Beschluss vom 21.03.2011 durch Erholung zweier Sachverständigengutachten, die die Sachverständigen V B und Dr. L S schriftlich am 30.06.2011 und 03.07.2011 erstattet und im Termin vom 26.10.2011 erläutert haben, wobei der Sachverständige B zusätzlich mit Datum vom 19.10.2011 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben hat. Der Betroffene wurde im Termin vom 27.10.2011 mündlich angehört. Sein Beistand hat beantragt, den Antrag der JVA Straubing zurückzuweisen. II. Gegen den Betroffenen ist die Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung für die Dauer von 18 Monaten anzuordnen, § 1 l ThUG. Der
  2. Strafsenat des OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 09.06.2011 die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung zum 31.12.2011 nur deshalb für erledigt erklärt, weil dies nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 ( 2 BvR 2365/09 ) geboten war. Da der Strafsenat bei den vom Betroffenen gegenwärtig drohenden Straftaten nicht feststellen konnte, dass insoweit eine aus konkreten Umständen ableitbare hochgradige Gefahr schwerster Gewalttaten bestehe, war tragender Gesichtspunkt der Entscheidung daher das Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung.
  3. Beim Betroffenen liegt eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vor. 10Bei dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist. Ob seine Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, haben die Gerichte eigenständig zu prüfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.09.2011 – 2 BvR 1516/11 –). Diese erfordert nicht, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20 , 21 StGB erreicht wird. Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen; gleiches gilt insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.09.2011 – 2 BvR 1516/11 –). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer psychischen Störung beim Betroffenen erachtet die Kammer entgegen der von den beiden Sachverständigen insoweit vorgenommenen Bewertung als gegeben. 13Der Sachverständige Dr. S ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Betroffenen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD -10: F 60.2) vorliegt und darüber hinaus eine Alkoholabhängigkeit in beschützender Umgebung besteht. Zusätzlich sieht der Sachverständige nach der Checkliste von Robert Hare die Kriterien einer manifesten Psychopathie erfüllt, die mit einem erhöhten Kriminalitätsrisiko verbunden sei. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass dissoziale Persönlichkeiten durch ihren Mangel an Einfühlungsvermögen, durch ihr Unvermögen, längere Bindungen aufrecht zu erhalten, durch geringe Frustrationstoleranz und durch die Neigung zu aggressivem und gewalttätigem Ausagieren auffallen. Sie empfinden selten Schuld und sind kaum in der Lage, aus Erfahrungen zu lernen. Sie rationalisieren ihr Fehlverhalten oder beschuldigen andere als dessen Urheber. Dabei ist deren Impulskontrolle gering, sie erscheinen kontinuierlich gereizt. Dass beim Betroffenen praktisch sämtliche dieser Merkmale erfüllt sind, hat der Sachverständige anhand der Vorgeschichte (Aufwachsen unter ungünstigen Bedingungen, früher Beginn des kriminellen Verhaltens mit zunehmender Deliktschwere im Zeitverlauf) und des Verhaltens des Betroffenen im Vollzug, das durch zahlreiche Disziplinarverstöße gekennzeichnet ist, überzeugend und nachvollziehbar begründet. Er hat ausgeführt, dass die Kriminalität beim Betroffenen ein eingeschliffenes Verhaltensmuster ist, wobei sich der Betroffene auch im Laufe der langjährigen Haft seine kriminelle Identität bewahrt habe. Damit ist aber der für die Annahme einer psychischen Störung erforderliche erhebliche Grad der Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erfüllt. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, dass der Sachverständige das Vorliegen einer psychischen Störung beim Betroffenen verneint hat, denn er ist – insoweit wird auf die Hinweise in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.09.2011 Bezug genommen – unzutreffend davon ausgegangen, dass eine psychische Störung den Eingangskriterien des § 20 StGB entsprechen müsse. Dieser Einschätzung vom Vorliegen einer psychischen Störung beim Betroffenen steht auch nicht das Gutachten des Sachverständigen B entgegen. Der Sachverständige hat sich mangels Bereitschaft des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, außerstande gesehen, eine fundierte psychiatrische Diagnose zu stellen. Er ist nach Auswertung der Unterlagen, insbesondere des im Maßregelvollzugsverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 27.12.2010/08.02.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Betroffenen zwar dissoziale Charakterzüge vorlägen, jedoch nicht von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne, weshalb auch keine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG gegeben sei. Beim Betroffenen handle es sich vielmehr um einen Menschen, der am ehesten mit dem Begriff eines Hangtäters nach § 66 StGB zu beschreiben sei, da bei ihm die zeitlich stabile persönlichkeitsgebundene Bereitschaft bestehe, aktiv kriminell zu handeln und situativen Reizen zu folgen. Die Ansicht des Sachverständigen B, wonach beim Betroffenen keine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt, steht nicht nur im Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen Dr. S, sondern auch zu dem im Vollzugsverfahren erholten Gutachten der Sachverständigen Dr. L vom 04.04.2008, die nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der Interpretation der zahlreich vorliegenden psychiatrischen und psychologischen Gutachten aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt und hierzu u. a. ausgeführt hat: Bei Herrn T fand bereits in der frühen Kindheit ein Wechsel von vertrauensvollen Beziehungspersonen statt. Es kam schon im jungen Erwachsenenalter zu ersten Heimunterbringungen, Straftaten und Verurteilungen. Selbst in einem strukturierten Rahmen hat er bislang keine Berufsausbildung fertiggestellt. Sein bisheriges Leben ist geprägt von Inkonstanz und Ziellosigkeit, die sich in seinen sämtlichen Lebensbezügen darstellt. Zu der Herkunftsfamilie ist der Kontakt abgebrochen, soziale Kontakte bestehen nicht. Seine Haltschwäche drückt sich nicht nur in seiner Delinquenz, sondern auch in einem Alkoholmissbrauch aus. Impulsivität, erhöhtes Kränkungserleben und leicht zu generierende Aggressivität imponiert als durchgängiger, kontextunabhängiger Persönlichkeitsstil. Die emotionale Bindungsfähigkeit zu anderen Menschen erscheint durch erhöhtes Misstrauen und leichte Kränkbarkeit deutlich eingeschränkt. Diese Charakteristika sind im Persönlichkeitsprofil des Probanden fest verankert und nehmen das Ausmaß von tief verwurzelten Charaktermerkmalen an. Auch der Sachverständige Prof. Dr. N hat in seinem Gutachten, das ausweislich des Auftrags vom 02.11.2010 (Blatt 16 der Akten) u. a. dazu Stellung nehmen sollte, ob bei dem Betroffenen aufgrund konkreter Umstände in seiner Person oder seinem Verhalten eine Gefahr besteht, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs erneut Straftaten gegen das Leben begehen wird – nicht aber, ob beim Betroffenen eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG vorliegt – berichtet, dass beim Betroffenen eine Reihe von Auffälligkeiten bestehe, die er selbst unter dem Begriff der kriminellen Identität beschreibe und die von den Vorgutachtern als dissoziale Persönlichkeitsstörung bezeichnet worden seien. Aus diesen Ausführungen erschließt sich aber, dass der Sachverständige Prof. Dr. N die von den zuvor mit dem Betroffenen befassten Sachverständigen gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht in Frage gestellt hat. Von der zunächst beabsichtigten Anordnung einer weiteren Begutachtung des Betroffenen in diesem Verfahren durch den Sachverständigen Prof. Dr. N hat die Kammer abgesehen, da hierdurch keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten zu erwarten sind, zumal sich auch der Beistand des Betroffenen im Schriftsatz vom 11.8.2011 gegen eine erneute Begutachtung ausgesprochen hat.
  4. Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Lebensverhältnisse des Betroffenen ergibt, dass er infolge seiner psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls die körperliche Unversehrtheit anderer Personen erheblich beeinträchtigen wird. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S ist der Betroffene hinsichtlich erneuter Gewaltdelikte als Hochrisikopatient einzustufen, wobei von einer schnellen deliktischen Rückfallgeschwindigkeit im Falle einer Entlassung auszugehen sei. Begründet hat dies der Sachverständige damit, dass sich der Betroffene – dessen Bundeszentralregisterauszug insgesamt 21 Einträge mit wiederholten Eigentums-, aber auch mehreren Körperverletzungsdelikten enthält – während seiner langen Haftstrafe keiner spezifischen Behandlung unterzogen habe und er als massiver Bewährungsversager einzustufen sei. Auch die Anwendung der aktuarischen Prognoseinstrumente habe beim Betroffenen ein hohes Risiko für eine einschlägige Rückfalldelinquenz ergeben. Der Betroffene habe des weiteren keine Perspektive hinsichtlich eines tragfähigen sozialen Empfangsraums nach einer möglichen Entlassung entwickelt, lebenspraktische Erfahrung fehlten ihm aufgrund der langen Inhaftierung. Bei zu erwartenden Frustrationserlebnissen in Freiheit bestehe ein hohes Risiko für den erneuten Konsum von Alkohol. Dieser stelle einen zusätzlichen Risikofaktor für erneute Straftaten dar, da das gering ausgeprägte Hemmungsvermögen des Betroffenen durch die Wirkung von Alkohol weiter herabgesetzt würde und ein aggressives Ausagieren im Konfliktfall sehr wahrscheinlich machen würde. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Sie steht im Einklang mit den im Maßregelvollzugsverfahren erholten Gutachten der Sachverständigen Dr. L vom 04.04.2008 und Prof. Dr. N vom 27.12.2010/08.02.
  5. Nach der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. N hat das innere und äußere Bedingungsgefüge, welches beim Betroffenen zu der Anlasstat (Mord, Raub mit Todesfolge) und den sonstigen bisherigen Taten geführt hat, keine wesentliche Änderung erfahren, so dass insgesamt von einer fortbestehenden erheblichen Gefährlichkeit des Betroffenen auch hinsichtlich der Begehung von Gewaltstraftaten auszugehen sei, die nach bisherigem Maßstab die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung durchaus gerechtfertigt hätte. Auch der Sachverständige B kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handelt, der am ehesten mit dem Begriff eines Hangtäters nach § 66 StGB zu beschreiben sei. Dabei fällt beim Betroffenen nicht nur die Schwere der Anlasstat ins Gewicht, sondern auch der Umstand, dass dieser zuvor bereits Gewaltdelikte mit erheblichem kriminellen Unrechtsgehalt begangen hat. So lag der Verurteilung durch das Amtsgericht Passau vom 11.02.1985 zugrunde, dass der Betroffene anlässlich eines Streits mit einem Bekannten eine leere Bierflasche genommen, dieser an der Tischkante den Boden abgeschlagen und dem Geschädigten auf den Schädel geschlagen hat, dass dieser eine stark blutende Kopfplatzwunde und eine Gehirnerschütterung davontrug. Anschließend griff der Betroffene nach einer zweiten Flasche und schlug mit dieser nochmals auf den Schädel des am Boden liegenden Mannes ein, so dass dieser eine weitere Verletzung davontrug. Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts München vom 27.11.1989 hat der Betroffene versucht, in der U-Bahn einen Fahrgast mit den Schuhen ins Gesicht zu treten. Der Betroffene wurde mit Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 28.02.1990 u. a. wegen eines Verbrechens des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei hatte der Betroffene einer Passantin eine Jacke über das Gesicht geworfen und versucht, sie zu Boden zu reißen. Als diese laut um Hilfe geschrien hatte, hat der Angeklagte ihr mit der Jacke den Mund zugehalten und sie am Hals gewürgt und anschließend mit der am Boden liegenden Handtasche die Flucht ergriffen. Darüber hinaus weist der Bundeszentralregisterauszug des Betroffenen noch weitere Eintragungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf. Die mit dem Betroffenen befassten Sachverständigen sind einhellig zu der Ansicht gekommen, dass sich der Betroffene auch im Laufe der jahrelangen Inhaftierung seine kriminelle Identität bewahrt hat. Zwar kann nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S davon ausgegangen werden, dass sich beim Betroffenen altersbedingt die hochauffälligen Persönlichkeitszüge leicht abgeschwächt haben. Andererseits zählt der Betroffene aber dem Sachverständigen zufolge zur Gruppe der "persistierenden Intensivtäter", die sich dadurch auszeichnet, dass ein eindeutiger Altersgipfel der Delinquentenaktivität nur schwer auszumachen ist mit der Folge, dass diese Gruppe in jeder Lebensphase ein hochbrisantes Klientel darstelle. Diese hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit anderer besteht infolge der psychischen Störung des Betroffenen. Der Sachverständige Dr. S hat ausgeführt, dass der Umstand, dass der Betroffene über eine sehr geringe Frustrationstoleranz verfügt und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten aufweist, auf seine dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Der vom Gesetzgeber geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen psychischer Störung und hoher Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten ist daher gegeben.
  6. Die Unterbringung ist auch erforderlich, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThUG, da weniger belastende Maßnahmen – insbesondere Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht – zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichen. Zwar würden nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, wie sie im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13.10.2011 angeordnet wurden, grundsätzlich zu einer Minimierung des Risikos führen. Im konkreten Fall sind diese jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die etwaige Gefährlichkeit des Betroffenen auf ein Maß zu reduzieren, das unterhalb der für eine Unterbringung maßgeblichen Schwelle liegt. So wäre nach Einschätzung des Sachverständigen die dort angeordnete ambulante Alkoholtherapie wie auch die Psychotherapie zwar grundsätzlich sinnvoll, aber derzeit nicht erfolgversprechend, da der Betroffene aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung weder Leidensdruck noch Therapiemotivation entwickelt habe. Dieser habe vielmehr auch während der lang andauernden Haft keinerlei Bereitschaft gezeigt, sich einer wie auch immer gearteten Therapie hinsichtlich seiner schweren Persönlichkeitsstörung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass der Betroffene über keinen sozialen Empfangsraum verfügt, so dass eine ausreichende Unterstützung bei einem Leben in Freiheit nicht erfolgen kann. Unter diesen Umständen ist nach Ansicht der Kammer auch eine "eng geführte" Führungsaufsicht nicht geeignet, die hohe Gefährlichkeit des Betroffenen derzeit zu verringern. Hierfür sind vorerst weitere Therapiemaßnahmen unter den Bedingungen einer geschlossenen Unterbringung erforderlich. III. Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 3 ThUG und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde, § 11 Abs. 1 ThUG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 10 Abs. 3 ThUG. Eine Kostenentscheidung war nach § 19 ThUG nicht veranlasst. Permalink: http://openjur.de/u/494362.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.