dem Vertrieb von Mineralwasser. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, namentlich zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu seinen über 1.600
gliedern zählen u. a. die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern. Der Beklagte ist Inhaber der Brauerei ..., die sich vor allem auf die Herstellung ökologischer Biere spezialisiert hat. Daneben stellt das Unternehmen Bioerfrischungsgetränke her und füllt natürliches Mineralwasser ab. Das von ihm geführte Unternehmen hat eine besondere Kompetenz im Biobereich erworben und eine Vielzahl von Auszeichnungen auf diesem Gebiet erhalten. Seit September 2009 vertreibt der Beklagte unter der Marke „Biokristall“ ein natürliches Mineralwasser
der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ in den Sorten „classic“ und „still“, das
folgendem Etikett versehen ist: Der Beklagte gründete zusammen
weiteren Personen die Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V.. Dieser Verein erstellte einen Katalog von Anforderungen, die aus Sicht der Qualitätsgemeinschaft ein Bio-Mineralwasser zu erfüllen hat (Anlagen K 7 und B 5). Darüber hinaus hat der Verein ein Zertifizierungssystem für Bio-Mineralwasser geschaffen (Anlagen B 4 und B 39). Schließlich wurden von ihm Richtlinien für Bio-Mineralwasser entwickelt (Anlage B 66). Der Kläger hat seine Unterlassungsklage in erster Instanz auf §§ 8 , 3 , 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2009 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, § 11 Abs. 1 LFGB, § 3 Nr. 1 LMKV, § 8 Abs. 1 Min/TafelWV und § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG gestützt. Der Kläger hat demgemäß beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
der Anbringung eines „Bio-Mineralwassersiegels“, dass sich dieses Mineralwasser von einem „konventionellen“ natürlichen Mineralwasser dadurch unterscheide, dass es in einem hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess gewonnen sei. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische-biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen reserviere die Bezeichnung „Bio“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche in Übereinstimmung
den durch sie aufgestellten Anbaumethoden erzeugt worden seien. Der Verbraucher verbinde hiermit die Erwartung, dass gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess gegeben seien und dass dies auch für das Mineralwasser des Beklagten zutreffe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus sei die streitgegenständliche Bezeichnung auch irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFBG. Die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ sei eine irreführende Werbung
Selbstverständlichkeiten, da es sich dabei um Merkmale handele, die für alle natürlichen Mineralwässer vorgeschrieben seien. Schließlich verstoße die Bezeichnung Bio-Mineralwasser gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 LMKV, §§ 2 , 8 Abs. 1 Min/TafelWV. Der Verbraucher sehe in der auf dem Etikett angebrachten Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ eine Verkehrsbezeichnung. Diese Verkehrsbezeichnung sei jedoch unzulässig. Das vom Beklagten verwendete Siegel „Bio-Mineralwasser“ verstoße gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG i. V.
KennzV. Denn es handele sich, trotz gewisser Unterschiede zum Öko-Kennzeichen gem. § 1 ÖkoKennzV, um eine nachgemachte Kennzeichnung, die zur Irreführung über verkehrswesentliche Eigenschaften geeignet sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten. Er wiederholt hierzu seinen Sachvortrag erster Instanz. Die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 11 LFGB sei nicht einschlägig. Weder handele es sich um eine Werbung
Selbstverständlichkeiten noch liege eine Irreführung hinsichtlich einer staatlichen Überwachung vor. Soweit das Landgericht die Klage auf eine unzulässige Verkehrsbezeichnung gestützt habe, habe es unzulässigerweise ein Schlechthinverbot ausgesprochen. Die Klage sei schon nicht schlüssig, weil der Kläger nicht konkret vorgetragen habe, auf welche konkrete Fehlvorstellung er abstelle. Er beantragt daher das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.01.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er macht sich die vom Landgericht zugrunde gelegten Anspruchsgrundlagen zu eigen und vertieft hierzu seinen Sachvortrag erster Instanz. Seine Anträge in erster Instanz konkretisiert er jetzt dahingehend, dass der Antrag 1 a) primär auf eine irreführende Werbung
Selbstverständlichkeiten gem. §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i. V.
1 Satz 2 Nr. 3 LFGB gestützt wird, hilfsweise auf eine irreführende Angabe gem. §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i. V.
1 Satz 2 Nr. 1 LFGB und äußerst hilfsweise auf einen Verstoß gegen §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i. V.
WV. Den Antrag 1 b) stützt der Kläger jetzt primär auf eine irreführende Nachahmung gem. §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i. V.
KennzG, hilfsweise auf eine irreführende Werbung
Selbstverständlichkeiten gem. §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i. V.
1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, äußerst hilfsweise auf eine irreführende Angabe gem. §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i. V.
1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Hinsichtlich des Antrages 1 a), gestützt auf den Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichenverordnung beantragt der Kläger hilfsweise das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, natürliches Mineralwasser unter der hervorgehobenen Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, hilfsweise unter der Verkehrsbezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. B. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. I. Ein Unterlassungsanspruch dahingehend, natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, besteht nicht. 1. Ein solcher ergibt sich nicht aus §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i. V.
1 Satz 2 Nr. 3 LFGB.
Satz 2 Nr. 3 LFGB besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB insbesondere dann vor, wenn zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben. Diese Werbung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie bei den angesprochenen Personen den Eindruck erweckt, bei anderen Erzeugnissen derselben Art sei die Ausbildung der Eigenschaft nicht vorhanden, obgleich das nicht zutrifft, weil diese Eigenschaft auf zwingenden Vorschriften beruht oder üblicherweise bei allen Erzeugnissen dieser Art vorhanden ist. Werden in der Werbung Eigenschaften einer Ware oder Leistung, die genuin zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind, besonders betont, ist die Aussage trotz ihrer objektiven Richtigkeit irreführend, wenn der Verkehr das Selbstverständliche der Eigenschaften nicht kennt bzw. nicht erkennt und deshalb zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten ausgeht. Derartige Eigenschaften, die den entsprechenden Angeboten der
bewerber ebenfalls eigen sind, dürfen deshalb zur Vermeidung einer Irreführung des Verkehrs nicht als Besonderheiten des eigenen Angebots hingestellt werden (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG,
der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“. Dass das Mineralwasser des Beklagten damit den gesetzlichen Kriterien und den Grenzwerten für natürliches Mineralwasser entspricht, ist unstreitig und wird auch vom Verbraucher so erwartet. Hierbei kann dahinstehen, ob die Verbrauchererwartung sich
der Gesetzeslage in allen Teilen deckt, insbesondere ob dem Verbraucher bekannt ist, dass gem. § 2 Min/TafelWV natürliches Mineralwasser seinen Ursprung in unterirdischen vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird, es von ursprünglicher Reinheit ist und gekennzeichnet ist durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen und sonstigen Bestandteilen und ggf. durch bestimmte insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen und seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben (vgl. hier auch Richtlinie (EG) 2009/54, Anhang I). Denn der Verbraucher erwartet im Hinblick auf die Bezeichnung "Bio", dass sich dieses Mineralwasser von anderen Mineralwässern insbesondere dadurch unterscheidet, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebt. Genau dies ist beim Bio-Mineralwasser des Beklagten jedoch der Fall. So hat der Beklagte einen Kriterienkatalog vorgelegt (Anlagen K 7), aus dem sich ergibt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe beim Bio-Mineralwasser erheblich unterschritten werden. Beispielhaft sei hier der Wert für Nitrat und Nitrit genannt. Die maßgebliche Richtlinie (EG) 2003/40 vom 16. Mai 2003 wurde in Anlage 4 zu § 6 a I Min/TafelWV umgesetzt. Danach ergibt sich für Mineralwasser für Nitrat ein Grenzwert von 50 mg pro Liter, für Nitrit ein solcher von 0,1 mg pro Liter. Die für "Bio-Mineralwasser" von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V. vorgeschriebenen Werte liegen erheblich darunter, nämlich für Nitrat bei 5 mg pro Liter, für Nitrit bei 0,02 mg pro Liter (vgl. Anlage B 5, Anlage K 7). Für "Bio-Mineralwasser" der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V. wurde ein Zertifizierungssystem entwickelt (Anlagen B 4, B 39), in dem die Überwachung des Anforderungskataloges sichergestellt ist. Schließlich wurden Richtlinien für Bio-Mineralwässer entwickelt (Anlage B 66), die Qualitätsmerkmale fordern, die von normalen Mineralwässern nicht gefordert werden. Somit wird durch die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" eben gerade
Angaben geworben, die alle vergleichbaren Lebensmittel nicht haben. Zwar mag es zutreffen, dass die Kriterien der Qualitätsgemeinschaft auch von anderen Mineralwässern erreicht werden. Unstreitig ist es jedoch so, dass eine Vielzahl von Mineralwässern jedenfalls bestimmte Kriterien nicht erfüllt. Damit wird gerade nicht
einer besonderen Eigenschaft geworben, die alle vergleichbaren Lebensmittel haben, sondern es wird damit geworben, dass das Mineralwasser des Beklagten besondere Eigenschaften aufweise, die andere Mineralwässer zumindest teilweise nicht haben. 2. Auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB ist nicht gegeben. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Das Landgericht hat den Verstoß hier darin gesehen, dass ausgehend von der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine Verbrauchererwartung dahingehend bestehe, dass hinsichtlich des Begriffs „Bio“ eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung vorliege.
einem staatlichen Lizenzierungs-/Überwachungssystem in Verbindung gebracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein geschütztes Siegel verwendet wird. Im Klageantrag geht es jedoch allein um die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser". Im Antrag 1
WV. a) Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch vor. Denn Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4 LMVK angegeben ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LMVK). Für ein natürliches Mineralwasser ist die Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ Verkehrsbezeichnung im Sinne der LMKV (§ 8 Abs. 1 Min/TafelWV). Gemäß § 3 Abs. 3 LMKV wäre diese Angabe auf der Fertigpackung oder einem
ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Der Beklagte kennzeichnet sein Mineralwasser
der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" und erweckt so den Eindruck, dass dies die Verkehrsbezeichnung sei. Damit liegt ein Verstoß im Sinne des 4 Nr. 11 UWG vor. Das Landgericht bejaht darüber hinaus auch einen Täuschung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG, ohne diese Vorschrift ausdrücklich zu benennen.
KennzG. Danach ist es verboten, ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand
einer dem Ökokennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist, in den Verkehr zu bringen.
einem grünen Bogen kombiniert, wodurch eine Assoziation zu einer Pflanze hergestellt wird. Beim Kennzeichen des Beklagten ist ein blauer Wassertropfen vor dem „o“ platziert, der zu einer stilistisch verwandten teilweise Überdeckung des „o“ im Wort „Bio“ führt. Bestandteil des Ökokennzeichnens ist der ausdrückliche Verweis „nach EG-Öko-Verordnung“, während das Siegel „Bio-Mineralwasser“ stattdessen nur den Schriftzug Mineralwasser trägt. b) Aufgrund der Gemeinsamkeiten stellt sich das Zeichen des Beklagten jedoch als nachgemachtes Ökokennzeichen dar. So haben beide Siegel eine geometrisch farbige Umrandung, der Hintergrund beider Siegel ist weiß. Beide Zeichen werden jeweils von dem Schriftzug „Bio“ geprägt, wobei bei beiden Siegeln die besondere Schreibweise
großem "B", kleinem "i"
I-Punkt und großem "O" gemeinsam ist. In beiden Fällen ist unter dem Schriftzug "Bio" ein kleingedruckter Text abgedruckt. Hinzu kommt, dass die Farbgebung des staatlichen Biosiegels nicht zwingend ist. Denn gem. § 1 Abs. 4 ÖkoKennzV darf das Kennzeichnen auch einfarbig oder in schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Hintergrund oder als Kontur ist weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig. c) Diese Kennzeichnung ist zur Irreführung über verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet. Denn damit wird der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Siegel „Bio-Mineralwasser“ um ein Derivat des offiziellen Ökokennzeichens handelt und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. III. Die Berufung ist ebenfalls nicht begründet, soweit das Landgericht Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € zugesprochen hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Die Kostenpauschale eines Verbandes ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung - wie vorliegend - nur teilweise berechtigt war (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rdnr. 1.99). IV. Kosten: §§ 92 , 97 ZPO. V: Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VI. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/494447.html Kommentare
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