36 S. 7 m.w.N.; Beschluss vom 30.6.1993 - 2 B 64.93 ,
VGH, Beschluss vom 28.8.2006 – 3 CE 06.1402 ). Dem haben sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6.4.1995 - III ZR 183/94 , BGHZ 129, 226 ) und das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 2.12.1997 - 9 AZR 445/96 , BAGE 87, 165 und - 9 AZR 668/96 , BAGE 87, 171 sowie vom 11.8.1998 - 9 AZR 155/97 , BAGE 89, 300 und vom 28.5.2002 - 9 AZR 751/00 , ZTR 2003, 146 ) angeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschlüsse vom 24.9.2007 – BvR 1586/07, BayVBl 2008, 82 , vom 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 , NVwZ 2007, 1178 und vom 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88 , NJW 1990, 501 ). Von diesen Grundsätzen ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Dienstherr durch sein Verhalten rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz (ggf. auch durch das Bundesverfassungsgericht) verhindert oder sich über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.9.2007 – 2 BvR 1586/07 , a.a.O.). Ein Anordnungsgrund ist auch in der Fallkonstellation zu bejahen, in der einem Bewerber die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung ermöglicht wird, da er in diesem Fall einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Auch lässt sich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben können. Jedenfalls nach längerer Zeit erscheint die quasi künstliche Ausblendung solcher Entwicklungen wirklichkeitsfremd und könnte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt deshalb die grundsätzliche Eilbedürftigkeit derartiger Fallkonstellationen an (vgl. z.B. Beschluss vom 11.12.2006 - 3 CE 06.3304). Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch noch nach deren Vergabe, so lange sie im Rahmen eines evtl. erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 ). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Beigeladene auch schon vor einer Beförderung einen Bewährungsvorsprung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten erzielen könnte. Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche und irreversible Verletzung in seinen Grundrechten, so ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.3.2011 - 3 ZB 09.2931 ; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 , ZBR 2004, 101 ) einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. Hierbei muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 , a.a.O.). Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Falle der Wiederholung des Bewerbungsverfahrens hinaus ausgedehnt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; BVerfG, Beschlüsse vom 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 , a.a.O., und vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, S. 200 ). Hierzu hat der Antragsteller die den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 , a.a.O.). Bei Anwendung dieses Maßstabs konnte der Antragsteller glaubhaft machen, in seinem materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein, womit der geforderte Anordnungsanspruch vorliegt. Bei der – wie bereits ausgeführt - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs lässt sich nicht in genügendem Maß erkennen, dass im Stellenbesetzungsverfahren die Vorgaben des Art. 33 Abs. GG in einer die Prognose rechtfertigenden Weise eingehalten wären, der Antragsteller werde mit seinem Begehren auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 ; BVerwG, Urteile vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; vom 17.8.2005 - 2 C 37/04 , BVerwGE 124, 99 und vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 , BVerwGE 122, 147 ). Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 , NVwZ 200, 194; Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200 ). Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 , a.a.O., zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 2 C 37/04 , a.a.O. für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 , ZBR 2008, 167 ; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127). Dies gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 , BayVBl 2008, 628 ; Beschluss vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 ). Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl. BVerwGE 101, 112 <114>; 115, 58 <59>; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 , ZBR 2001, 140 ). Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können deshalb vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines (konstitutiven) Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 , BayVBl 2011, 268 ; BayVGH, Beschluss vom 11.5.2009 - 3 CE 09.596 ). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 , ZBR 2000, S. 377 ; Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 ). Auch die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese (vgl. BVerwGE 110, 363 <368>; 122, 147 <153>) - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.8.2004 - 5 ME 92/04 , NdsRpfl 2004, 322 ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.3.1994 - 13 B 10166/94 , DÖD 1994, S. 294). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. BVerwGE 115, 58 <60 f.>). Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 , a.a.O.; Beschluss vom 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 , BayVBl 2008, 628 ; BayVGH, Beschluss vom 29.7.1993 - 3 CE 93.1964 , ZBR 1994, 350 ). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>). Hiervon ausgehend hält bereits die am 12. April 2011 getroffene erste Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragsstellers einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nicht stand. Der Antragsgegner hat sich in unzulässiger Weise nicht an den von ihm selbst gesetzten Rahmen der Stellenausschreibung gehalten. Der streitgegenständliche Beförderungsdienstposten wurde im … Amtsblatt Nr. … ausgeschrieben. Der Erscheinungstag des Amtsblattes ist in diesem nicht genannt und auch nicht aus den Akten ersichtlich. Da der Antragsteller sich bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2011 unter Bezugnahme auf das genannte Amtsblatt auf die Ausschreibung beworben hat, ist das Amtsblatt jedenfalls spätestens am 5. Februar 2011 bereits veröffentlicht gewesen. Das Anforderungsprofil für Beförderungsdienstposten ist als für die Stellenbesetzung geltender Maßstab spätestens zu Beginn des Auswahlverfahrens in einer Weise bekanntzugeben, dass sich potentielle Bewerber über die Anforderungen der ausgeschriebenen Dienstposten informieren und sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums bewerben können (BayVGH, Beschluss vom 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 ). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Diese Dienstpostenbeschreibung bleibt für das Auswahlverfahren verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls im Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Der Dienstherr verlässt den Kanon der von ihm selbst aufgestellten Anforderungen, wenn er das von ihm in der Stellenausschreibung ursprünglich festgelegte "Anforderungsprofil" im Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens um zusätzliche Kriterien anreichert, die ausschlaggebend sein können (vgl. BayVGH. Beschluss vom 13.6.2007 - 3 CE 07.807 , BayVBl 2008, 211 ; BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 , NVwZ-RR 2002, 47 ). Vorliegend enthielt die Stellenausschreibung als konstitutives Anforderungsprofil die Vorgabe, dass die Bewerber über das Lehramt an Hauptschulen oder das Lehramt an Volksschulen sowie aktuelle und langjährige Erfahrungen in der Hauptschule verfügen müssen. Der Antragsteller erfüllt unstreitig dieses Anforderungsprofil, weshalb er von der Regierung von … auch zunächst in das Auswahlverfahren einbezogen wurde. Dies zeigt zweifelsfrei der Stellenbesetzungsvermerk vom 12. April 2011, in welchem dem Bewerber … (nur) deshalb der Vorzug vor dem Antragsteller gegeben wurde, weil er in der höheren BesGr. A 13 + AZ ein mit dem Antragsteller identisches Gesamturteil erhalten hatte und deshalb nach Auffassung des Antragsgegners einen Leistungsvorsprung aufgewiesen habe. Erst nach Erstellung des Stellenbesetzungsvermerks vom 12. April 2011 und der am 20. April 2011 erfolgten Mitteilung der Auswahlentscheidung an die Bewerber wurde am 6. Mai 2011 als ergänzende Begründung der Auswahlentscheidung niedergelegt, der Antragsteller scheide außerdem auf Grund der Beförderungsrichtlinien aus, da er keine dienstliche Beurteilung im Amt eines Konrektors, Rektors oder Seminarrektors aufweisen könne. Mit dieser (nachgeschobenen) Begründung wird der Antragsteller jedoch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Richtlinien des Antragsgegners für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums … vom 18. März 2011, Az.: IV.5-5 P 7010.1-4.23 489, veröffentlicht im KWMBl Nr. 8/2011 vom 3. Mai 2011 (nachfolgend: Beförderungsrichtlinien), vermögen des Ausschluss des Antragsstellers aus dem Bewerberkreis nicht zu tragen. Zwar ist der Antragsgegner befugt, in sachgerechter Ausübung des ihm als Dienstherrn eröffneten Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufzustellen, solange hierbei der Leistungsgrundsatz hinreichend beachtet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2002 – 3 CE 02.1675 ). Derartige ermessensbindende Verwaltungsvorschriften, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, können durch den Dienstherrn aus sachgerechten Erwägungen jederzeit für die Zukunft geändert werden, auch wenn die betroffenen Beamten gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2000 – 2 B 21/00 ; Urteile vom 28.8.1986 – 2 C 5.84 ,
29 und vom 5.11.1986 – 2 A 3.98 ,
116). Die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners vom
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