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VG Ansbach, Beschluss vom 02.11.2011 - AN 1 E 11.01685

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die in den … Schulanzeigern Nr. … und … ausgeschriebene Stelle der Rektorin/des Rektors an der …Schule bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den W

§ 23BBG Nr.

36 S. 7 m.w.N.; Beschluss vom 30.6.1993 - 2 B 64.93 ,

§ 8BBG Nr. 49 S. 10; Bay

VGH, Beschluss vom 28.8.2006 – 3 CE 06.1402 ). Dem haben sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6.4.1995 - III ZR 183/94 , BGHZ 129, 226 ) und das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 2.12.1997 - 9 AZR 445/96 , BAGE 87, 165 und - 9 AZR 668/96 , BAGE 87, 171 sowie vom 11.8.1998 - 9 AZR 155/97 , BAGE 89, 300 und vom 28.5.2002 - 9 AZR 751/00 , ZTR 2003, 146 ) angeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschlüsse vom 24.9.2007 – BvR 1586/07, BayVBl 2008, 82 , vom 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 , NVwZ 2007, 1178 und vom 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88 , NJW 1990, 501 ). Von diesen Grundsätzen ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Dienstherr durch sein Verhalten rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz (ggf. auch durch das Bundesverfassungsgericht) verhindert oder sich über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.9.2007 – 2 BvR 1586/07 , a.a.O.). Ein Anordnungsgrund ist auch in der Fallkonstellation zu bejahen, in der einem Bewerber die Wahrnehmung der Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung ermöglicht wird, da er in diesem Fall einen Bewährungsvorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangen kann. Auch lässt sich nicht ausschließen, dass sich durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens bei allen in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern entscheidungsrelevante Änderungen ergeben können. Jedenfalls nach längerer Zeit erscheint die quasi künstliche Ausblendung solcher Entwicklungen wirklichkeitsfremd und könnte bei einer späteren, neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden kann, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wären. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt deshalb die grundsätzliche Eilbedürftigkeit derartiger Fallkonstellationen an (vgl. z.B. Beschluss vom 11.12.2006 - 3 CE 06.3304). Dies gilt zunächst für die Situation vor der Besetzung der Stelle, aber auch noch nach deren Vergabe, so lange sie im Rahmen eines evtl. erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens noch rückgängig gemacht werden kann, weil eine Beförderung in das höhere Statusamt noch nicht erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 ). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Beigeladene auch schon vor einer Beförderung einen Bewährungsvorsprung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten erzielen könnte. Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche und irreversible Verletzung in seinen Grundrechten, so ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.3.2011 - 3 ZB 09.2931 ; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 , ZBR 2004, 101 ) einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. Hierbei muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 , a.a.O.). Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Falle der Wiederholung des Bewerbungsverfahrens hinaus ausgedehnt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; BVerfG, Beschlüsse vom 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 , a.a.O., und vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, S. 200 ). Hierzu hat der Antragsteller die den Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 , a.a.O.). Bei Anwendung dieses Maßstabs konnte der Antragsteller glaubhaft machen, in seinem materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein, womit der geforderte Anordnungsanspruch vorliegt. Bei der – wie bereits ausgeführt - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs lässt sich nicht in genügendem Maß erkennen, dass im Stellenbesetzungsverfahren die Vorgaben des Art. 33 Abs. GG in einer die Prognose rechtfertigenden Weise eingehalten wären, der Antragsteller werde mit seinem Begehren auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 ; BVerwG, Urteile vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; vom 17.8.2005 - 2 C 37/04 , BVerwGE 124, 99 und vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 , BVerwGE 122, 147 ). Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 , a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 , NVwZ 200, 194; Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200 ). Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23/03 , a.a.O., zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 2 C 37/04 , a.a.O. für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 , ZBR 2008, 167 ; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127). Dies gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 , BayVBl 2008, 628 ; Beschluss vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 ). Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl. BVerwGE 101, 112 <114>; 115, 58 <59>; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 , ZBR 2001, 140 ). Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können deshalb vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines (konstitutiven) Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 , BayVBl 2011, 268 ; BayVGH, Beschluss vom 11.5.2009 - 3 CE 09.596 ). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 , ZBR 2000, S. 377 ; Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 ). Auch die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese (vgl. BVerwGE 110, 363 <368>; 122, 147 <153>) - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.8.2004 - 5 ME 92/04 , NdsRpfl 2004, 322 ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.3.1994 - 13 B 10166/94 , DÖD 1994, S. 294). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. BVerwGE 115, 58 <60 f.>). Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 , a.a.O.; Beschluss vom 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 , BayVBl 2008, 628 ; BayVGH, Beschluss vom 29.7.1993 - 3 CE 93.1964 , ZBR 1994, 350 ). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>). Hiervon ausgehend hält bereits die am 12. April 2011 getroffene erste Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragsstellers einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nicht stand. Der Antragsgegner hat sich in unzulässiger Weise nicht an den von ihm selbst gesetzten Rahmen der Stellenausschreibung gehalten. Der streitgegenständliche Beförderungsdienstposten wurde im … Amtsblatt Nr. … ausgeschrieben. Der Erscheinungstag des Amtsblattes ist in diesem nicht genannt und auch nicht aus den Akten ersichtlich. Da der Antragsteller sich bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2011 unter Bezugnahme auf das genannte Amtsblatt auf die Ausschreibung beworben hat, ist das Amtsblatt jedenfalls spätestens am 5. Februar 2011 bereits veröffentlicht gewesen. Das Anforderungsprofil für Beförderungsdienstposten ist als für die Stellenbesetzung geltender Maßstab spätestens zu Beginn des Auswahlverfahrens in einer Weise bekanntzugeben, dass sich potentielle Bewerber über die Anforderungen der ausgeschriebenen Dienstposten informieren und sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums bewerben können (BayVGH, Beschluss vom 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 ). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Diese Dienstpostenbeschreibung bleibt für das Auswahlverfahren verbindlich. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls im Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Der Dienstherr verlässt den Kanon der von ihm selbst aufgestellten Anforderungen, wenn er das von ihm in der Stellenausschreibung ursprünglich festgelegte "Anforderungsprofil" im Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens um zusätzliche Kriterien anreichert, die ausschlaggebend sein können (vgl. BayVGH. Beschluss vom 13.6.2007 - 3 CE 07.807 , BayVBl 2008, 211 ; BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 , NVwZ-RR 2002, 47 ). Vorliegend enthielt die Stellenausschreibung als konstitutives Anforderungsprofil die Vorgabe, dass die Bewerber über das Lehramt an Hauptschulen oder das Lehramt an Volksschulen sowie aktuelle und langjährige Erfahrungen in der Hauptschule verfügen müssen. Der Antragsteller erfüllt unstreitig dieses Anforderungsprofil, weshalb er von der Regierung von … auch zunächst in das Auswahlverfahren einbezogen wurde. Dies zeigt zweifelsfrei der Stellenbesetzungsvermerk vom 12. April 2011, in welchem dem Bewerber … (nur) deshalb der Vorzug vor dem Antragsteller gegeben wurde, weil er in der höheren BesGr. A 13 + AZ ein mit dem Antragsteller identisches Gesamturteil erhalten hatte und deshalb nach Auffassung des Antragsgegners einen Leistungsvorsprung aufgewiesen habe. Erst nach Erstellung des Stellenbesetzungsvermerks vom 12. April 2011 und der am 20. April 2011 erfolgten Mitteilung der Auswahlentscheidung an die Bewerber wurde am 6. Mai 2011 als ergänzende Begründung der Auswahlentscheidung niedergelegt, der Antragsteller scheide außerdem auf Grund der Beförderungsrichtlinien aus, da er keine dienstliche Beurteilung im Amt eines Konrektors, Rektors oder Seminarrektors aufweisen könne. Mit dieser (nachgeschobenen) Begründung wird der Antragsteller jedoch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Richtlinien des Antragsgegners für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums … vom 18. März 2011, Az.: IV.5-5 P 7010.1-4.23 489, veröffentlicht im KWMBl Nr. 8/2011 vom 3. Mai 2011 (nachfolgend: Beförderungsrichtlinien), vermögen des Ausschluss des Antragsstellers aus dem Bewerberkreis nicht zu tragen. Zwar ist der Antragsgegner befugt, in sachgerechter Ausübung des ihm als Dienstherrn eröffneten Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufzustellen, solange hierbei der Leistungsgrundsatz hinreichend beachtet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2002 – 3 CE 02.1675 ). Derartige ermessensbindende Verwaltungsvorschriften, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegen, können durch den Dienstherrn aus sachgerechten Erwägungen jederzeit für die Zukunft geändert werden, auch wenn die betroffenen Beamten gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2000 – 2 B 21/00 ; Urteile vom 28.8.1986 – 2 C 5.84 ,

§ 23Nr.

29 und vom 5.11.1986 – 2 A 3.98 ,

§ 79Nr.

116). Die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners vom

  1. März 2011, a.a.O., beinhalten – wie auch die zuvor gültigen Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums … vom
  2. Juni 2009, Az.: IV.5-5 P 7010.1-4.11 323, KWMBl S. 216, jedoch nicht nur ermessensbindende Verwaltungsvorschriften im oben bezeichneten Sinne, sondern treffen auch Regelungen zur Durchführung des Auswahlverfahrens (Ziffer 3) und legen zudem konstitutive Anforderungsprofile fest. Denn es wird der Kreis potentieller Bewerber für Funktionsstellen im Schulbereich durch die konkrete Festlegung von Mindestanforderungen, die die Bewerber erfüllen müssen und von denen nicht abgewichen werden darf, beschränkt. Bewerber, die das Anforderungsprofil aus den Beförderungsrichtlinien nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren um einen Beförderungsdienstposten einbezogen. Dies folgt aus Ziffer 1.1 der Beförderungsrichtlinien, wonach diese sinngemäß auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Funktion als Vorstufe für eine spätere Beförderung gelten. Im konkreten Fall enthalten die Beförderungsrichtlinien vom
  3. März 2011 in Ziffer 5.5.1.
  4. e) ein Anforderungsprofil, das eine Beförderung (bzw. eine Übertragung der höherwertigen Funktion als Vorstufe für eine spätere Beförderung) zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 14 + AZ nur zulässt, wenn die Bewerberin/der Bewerber mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) im Amt einer Konrektorin bzw. eines Konrektors der BesGr. A 13 + AZ oder einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 13 + AZ oder einer Seminarrektorin bzw. eines Seminarrektors der BesGr. A 13 + AZ erhalten hat und mindestens drei Jahre in dieser Funktion tätig war oder mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) im Amt einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 14 oder einer Seminarrektorin bzw. eines Seminarrektors der BesGr. A 14 erhalten hat und mindestens drei Jahre in dieser Funktion tätig war. Ziffer 5.5.1.3 und Ziffer 5.5.1.4 der Beförderungsrichtlinien vom
  5. Juni 2009 ermöglichten es demgegenüber auch Beratungsrektoren, sich für Rektorenstellen der BesGr. A 13 + AZ und A 14 an Volksschulen zu bewerben. Rektorenstellen der BesGr. A 14 waren bis zum
  6. Dezember 2010 die am höchsten bewerteten Rektorenstellen im Volksschulbereich. Erst im Rahmen der zum
  7. Januar 2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform wurden (zur besoldungsrechtlichen Abstandswahrung, hierzu noch nachfolgend) die bisher mit A 14 bewerteten Rektorenstellen in die BesGr. A 14 + AZ aufgestuft. Enthalten aber Beförderungsrichtlinien – wie vorliegend – ein konstitutives Anforderungsprofil, so sind die oben dargestellten rechtlichen Anforderungen, die an ein derartiges Anforderungsprofil zu stellen sind, zwingend zu beachten: Das Anforderungsprofil für Beförderungsdienstposten ist als für die Stellenbesetzung geltender Maßstab spätestens zu Beginn des Auswahlverfahrens in einer Weise bekanntzugeben, dass sich potentielle Bewerber über die Anforderungen der ausgeschriebenen Dienstposten informieren und sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums bewerben können (BayVGH, Beschluss vom 5.11.2007 - 3 CE 07.2821 ). Die Dienstpostenbeschreibung bleibt nachfolgend für das Auswahlverfahren verbindlich (vgl. BayVGH. Beschluss vom 13.6.2007 - 3 CE 07.807 , BayVBl 2008, 211 ; BVerwG, Urteil vom 16.8.2001 - 2 A 3.00 , NVwZ-RR 2002, 47 ). Auf das vorliegende Verfahren übertragen bedeutet dies, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, durch die neuen Beförderungsrichtlinien
  8. März 2011 die Beförderungsrichtlinien vom 8 Juni 2009 rückwirkend zum
  9. Februar 2011 zu ändern und hierdurch das Anforderungsprofil für den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten rückwirkend zum
  10. Februar 2011 durch den generellen Ausschluss von Beratungsrektoren aus dem Bewerberkreis einzuengen. Die geänderten Beförderungsrichtlinien wurden sogar erst am
  11. Mai 2011 im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums … veröffentlicht, so dass sich potentielle Bewerber für Funktionsstellen im Volksschulbereich erst ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Anforderungen des Dienstherrn einstellen konnten. Eine vorherige Information der Lehrkräfte ist nach Angaben des Antragsgegners nicht erfolgt. Der demnach rechtswidrige Ausschluss des Antragstellers aus dem ersten Auswahlverfahren verletzt diesen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (aus dem ersten Auswahlverfahren) ist auch nicht durch den Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens und die erneute Ausschreibung des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens untergegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Bewerbungsverfahrensanspruch allerdings nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche weite organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.7.2011 - 1 BvR 1616/11 ; BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21/95 , BVerwGE 101, 112 ; vom 22.7.1999 - 2 C 14.98 , NVwZ-RR 2000, S. 172 ; und vom 31.3.2011 - 2 A 2/09 , IÖD 2011, 170; BayVGH, Beschluss vom 8.7.2011 - 3 CE 11.859 ). Ein sachlicher Grund für einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist beispielsweise gegeben, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.4.1996 - 2 C 21/95 , a.a.O. und vom 22.7.1999 - 2 C 14/98 , a.a.O.) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.9.2006 - 5 ME 219/06 , ZBR 2007, 348 ) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.1.2003 - 1 B 2230/02 , DÖD 2004, 205). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.7.2011 - 3 CE 11.859 ). Ein derartiger sachgerechter Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liegt hier jedoch nicht vor. Der Abbruch erfolgte ausschließlich in der Annahme, nach Absage des Bewerbers … sei - in Folge der Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom
  12. März 2011 - kein geeigneter Bewerber mehr vorhanden. Tatsächlich hätte der Antragsteller jedoch unstreitig das zum Zeitpunkt der Ausschreibung maßgebliche Anforderungsprofil aus der Stellenausschreibung und aus den zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehobenen Beförderungsrichtlinien vom
  13. Juni 2009 erfüllt. Dies bestätigt auch der maßgebliche erste Besetzungsvermerk der Regierung von … vom
  14. April 2011, wonach der Antragsteller lediglich deshalb nicht ausgewählt wurde, da der Bewerber … einen Leistungsvorsprung aufweise. Die nachfolgende Absage dieses Konkurrenten hat jedoch nicht zur Folge, dass der Antragsteller nicht mehr als geeignet angesehen werden könnte. Hierdurch würde der rechtlich maßgebliche Zeitpunkt der (ersten) Auswahlentscheidung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.10.2009 - 3 CE 09.2011 ) zu Lasten des Antragstellers unzulässig nach hinten verlagert. Wurde demnach das erste Auswahlverfahren nicht aus einem sachlichen Grund abgebrochen, hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass dieses fortgeführt wird und erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden wird. Selbst wenn man der Auffassung des Antragsgegners folgen wollte, der Dienstherr sei befugt gewesen, im laufenden Stellenbesetzungsverfahren die Beförderungsrichtlinien zum Nachteil des Antragstellers zu ändern, so könnte dies den Ausschluss des Antragstellers aus den beiden Auswahlverfahren nicht rechtfertigen. Bis zum Inkrafttreten der Beförderungsrichtlinien vom
  15. März 2011 war es auch Beratungsrektoren (der BesGr. A 13) möglich, sich für die am höchsten bewertete Funktionsstelle eines Rektors der BesGr. A 14 (Rektor an einer Schule mit mehr als 360 Schülern) zu bewerben und auf einen solchen Dienstposten befördert zu werden (Ziffer 5.5.1.4 der Beförderungsrichtlinien vom 8.6.2009). Die dienstliche Beurteilung von Beratungsrektoren enthielt deshalb entsprechend Ziffer 3.
  16. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom
  17. April 2005, geändert durch Bekanntmachung vom
  18. Juli 2009, KWMBl S. 283, auch in der letzten Beurteilungsperiode, die zum
  19. Dezember 2010 endete, eine Aussage, ob die Lehrkraft für eine Verwendung in Führungspositionen (z. B. Schulleiterin, Schulleiter) in Betracht kommt. Dies wurde im Falle des Antragstellers unstreitig bejaht. Infolge der funktionslosen Beförderungsämter A 12 mit Amtszulage und A 13 im Grund- und Hauptschulbereich und A 13 mit Amtszulage im Realschulbereich, die bereits mit dem Haushaltsgesetz 2009/2010 geschaffen wurden, wurden durch das Gesetz zum neuen Dienstrecht die Ämter der Schulleitungsebene in diesem Bereich zum
  20. Januar 2011 abstandswahrend um eine halbe bzw. eine Besoldungsgruppe angehoben (vgl. LT-Drs. 16/3200 vom 26.1.2010, S. 349). Eine Änderung bzw. Erweiterung des Aufgabenbereichs der Rektoren war mit der Anhebung der Besoldungsstufe nicht verbunden. Es wurde vielmehr für den Bereich der Grund- und Hauptschulen ausdrücklich an dem Einstufungskriterium der Schülerzahlen festgehalten (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 377 zu Art. 27 Abs. 6 BayBesG). Insbesondere blieb die Mindestschülerzahl von 360 als Voraussetzung für die Beförderung in das Amt des Rektors der BesGr. A 14 + AZ (bisher A 14) unverändert (Art. 27 Abs. 6 BayBesG). Wie bereits dargelegt ist der Dienstherr selbstverständlich berechtigt, bei einer Neubewertung von Dienstposten, welche in seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit liegt und durch die Rechte der Beamten im Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich nicht betroffen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 , Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9 und vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 , BVerwGE 101, 112 ), seine Beförderungsrichtlinien entsprechend anzupassen. Hat diese Anpassung – wie vorliegend – jedoch eine Schärfung des Anforderungsprofils durch Einschränkung des Bewerberkreises für die nun höher bewerteten Funktionsstellen zur Folge, so kann dies nur aus sachgerechten Gründen erfolgen, da anderenfalls die nun erstmals von einer Bewerbung ausgeschlossenen Beamten in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt würden. Gründe, die es als sachgerecht erscheinen ließen, Beratungsrektorinnen und -rektoren nunmehr generell von der Möglichkeit einer Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 14 + AZ auszuschließen, sind jedoch nicht ersichtlich. Gerade der Fall des Antragstellers zeigt, dass es sehr wohl Beratungsrektoren gab und gibt, die über – u. U. sogar umfangreiche - Erfahrungen in der Schulleitung verfügen und denen deshalb auch in der dienstlichen Beurteilung die Eignung für eine Tätigkeit als Rektor (in einer Schule mit mehr als 360 Schülern) zugesprochen wurde. Die vom Antragsgegner hiergegen vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Soweit behauptet wird, Schulleitungsstellen an großen Schulen verlangten ein großes Maß an Fähigkeiten in der Personalführung und der Koordination, so ist dies sicher zutreffend, galt aber selbstverständlich bereits vor der zum
  21. Januar 2011 wirksam gewordenen Neubewertung der Rektorenstellen, die allein zur besoldungsrechtlichen Abstandswahrung vorgenommen worden ist. Weshalb nunmehr Beratungsrektoren generell nicht mehr für Rektorenstellen an Schulen mit mehr als 360 Schülern geeignet sein sollten, erschließt sich hieraus nicht. Der Antragsgegner weist insoweit selbst zu Recht darauf hin, dass Beratungsrektoren in den unterschiedlichsten schulischen Bereichen tätig werden (Schulpsychologen, Systembetreuer und qualifizierte Beratungslehrkräfte). Dies hat zur Folge, dass Beratungsrektoren auch in sehr unterschiedlichem Umfang in Aufgaben der Schulleitung eingebunden sein können. Entsprechende Feststellungen finden sich jeweils in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beratungsrektoren. Da der Dienstherr somit nicht ausreichend berücksichtigt, ob und in welchem Umfang Beratungsrektoren über Erfahrungen in der Schulleitung verfügen und die hierzu in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Verwendungseignung völlig ausblendet, ist nach Auffassung der Kammer das in den Beförderungsrichtlinien vom
  22. März 2011 enthaltene Anforderungsprofil für Bewerber auf Beförderungsdienstposten einer Rektorin bzw. Rektors der BesGr. A 14 + AZ, das erstmals Beratungsrektoren generell von Stellenbesetzungsverfahren für solche Rektorenstellen ausschließt, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Antragsteller wird deshalb auch mit dem Ausschluss aus dem zweiten Auswahlverfahren in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Auf Grund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist als Streitwert die Hälfte des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004). Permalink: https://openjur.de/u/494452.html ( https://oj.is/494452 ) Volltext Druckansicht Zitate 68 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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