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VG Ansbach, Beschluss vom 8. November 2011 - Az. AN 18 S 11.02007

Obsah (5)§ 80Art. 26Art. 17Art. 19Art. 24

Tenor 1. Unter Bestätigung der Vorsitzendenanordnung vom 24. Oktober 2011 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. September

dem dem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis waren gemäß der Regelung „Pos. 1.1.370“ Bestandsunterlagen zu fertigen und zu übergeben, wobei für die Erbringung dieser Leistung eine amtliche Vermessungsstelle (eine Abteilung des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin) zu beauftragen war.

telefonischer In-Auftraggabe der Durchführung der Vermessung durch den Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber einer Mitarbeiterin der Vermessungsabteilung des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin wurden die Arbeiten durchgeführt und die dafür angefallene Gebühr unter dem Datum 8. Dezember 2010 als „Rechnung“ mit einem in Einzelpositionen aufgeschlüsselten Gesamtbetrag in Höhe von 5.053,50 EUR an die Antragstellerin übersandt. In dieser „Rechnung“ wurde in der Spalte „Artikel/Leistung“ ausgeführt: „…, topografische Aufnahme (Bestandsplan) und Kanal- und Bauwerksaufnahme, Gemarkung …, Fl.Nr. …, Gebühren

der Kostensatzung für vermessungstechnische Leistungen der Stadt …“. Anschließend erfolgte eine Leistungsaufspaltung

„Zeitaufwand Innendienst, Außendienst, Fahrtkosten, Materialkosten“. Gemäß eines in den Akten vorhandenen Vermerks des Bauverwaltungsamtes der Antragsgegnerin wurde dieses als „Rechnung“ bezeichnete Schriftstück

Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste am 10. Dezember 2010 versandt.

dem in der Folgezeit bei der Antragsgegnerin keine Zahlungen zu verzeichnen waren, ergingen am

  1. Februar 2011,
  2. Februar 2011,
  3. März 2011,
  4. Mai 2011,
  5. Juli 2011 schriftliche Zahlungsaufforderungen und Vollstreckungsankündigungen sowie am
  6. Juni 2011, am
  7. August und am
  8. August 2011 fernmündliche Aufforderungen.

dem auch daraufhin keine Zahlungen bei der Antragsgegnerin zu verzeichnen waren, erließ diese am

  1. September 2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in welchem als Schuldner die Antragstellerin und als Gläubiger die Antragsgegnerin bezeichnet wurden, hinsichtlich der geschuldeten Forderung wurde ausgeführt, dass es sich um „die öffentlich-rechtlichen Forderungen von 5.538,00 EUR Hauptsacheforderung einschließlich bisheriger Nebenforderung plus 23,54 EUR Kosten dieses Beschlusses und 3,45 EUR Zustellungsgebühren“, mithin um 5.561,45 EUR Gesamtforderung handelt. Diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war als Anlage eine Forderungsaufstellung beigefügt, aus der sich u.a. unter der Bezeichnung „Bestandsaufnahme Neuausbau Topografie und Kanal … auf Fl.Nr. … Gemarkung …“ ein Betrag in Höhe von 5.053,50 EUR ergibt; daneben wurden im Einzelnen die für die Mahnungen und die Vollstreckungsankündigung etc. entstandenen Kosten aufgelistet. Mit Schriftsatz vom
  2. Oktober 2011 ließ die Antragsstellerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
  3. September 2011 Klage erheben und zugleich Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Eilantrag sei gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a BayVwZVG statthaft. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. September 2011 müsse bereits seiner äußeren Gestalt

als Verwaltungsakt qualifiziert werden. Es handele sich somit in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage, welche einen Bezug zur vollstreckungsrechtlichen Erinnerung gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG i.V.m. § 766 ZPO analog aufweise. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei der gegenständlichen Forderung überhaupt um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinn von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handele, so dass ein Antrag

§ 80Abs. 6 Vw

GO entbehrlich sei. Dies könne jedoch auch dahinstehen, da bereits der Vollzug der Vollstreckungsmaßnahme drohe. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Es fehle an einem entsprechenden Leistungsbescheid im Sinn von Art. 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 BayVwZVG. Auch eine Vollstreckungsanordnung sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Leistungsbescheid, welcher den gegenständlichen Bescheid stützen könne, erhalten. Insoweit wird eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vorgelegt. Auch auf

frage bei der Antragsgegnerin habe diese keinen Titel benennen können, vielmehr basiere die Vollstreckungsmaßnahme anscheinend auf einer formlosen Rechnung. Anzumerken sei, dass die gegenständliche Forderung bei erster Betrachtung privatrechtlicher Natur sein dürfte. Im Zuge eines Bauprojektes, welches die Antragstellerin für die Antragsgegnerin ausgeführt habe, habe es auch Gespräche über die Durchführung der hier wohl abgerechneten Leistungen gegeben. Allerdings liege hierzu weder ein zivilrechtlicher Titel geschweige denn eine Klärung, ob die in Ansatz gebrachten Positionen gerechtfertigt seien, vor. Es sei seitens der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass eine privatrechtliche Forderung ohne Weiteres der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung zugeführt werden könne. Darüber hinaus spreche auch die Interessenabwägung für eine Aussetzung. Während einerseits die Hauptsacheentscheidung vorliegend einer kurzfristigen Klärung zugänglich sein werde, stehe

Auskunft der Drittschuldnerin die Anweisung der gepfändeten Forderung am

  1. Oktober 2011 aus. Die Antragstellerin sei als ehrenwertes Wirtschaftsunternehmen natürlich auf Liquidität angewiesen, was durch die gegenständliche Vollstreckung beeinträchtigt werde. Dem gegenüber erscheine der Antragsgegnerin ein Zuwarten auf Befriedigung der seit fast einem Jahr ausstehenden Forderung, sollte diese denn gerechtfertigt sein, zumutbar. Daneben spreche jedenfalls die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme ebenfalls zugunsten der Antragstellerin. Es werde auf Grund des drohenden Vollzuges eine umgehende Entscheidung des Gerichtes erbeten. Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom
  2. September 2011 anzuordnen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
  3. Oktober 2011 wurde im Wege einer Vorsitzendenanordnung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Stadt … vom
  4. September 2011 vorläufig angeordnet. Mit Schreiben vom
  5. Oktober 2011 beantragte die Antragsgegnerin, die Aufhebung der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
  6. Oktober 2011 vorläufig angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen vor.

Art. 26Abs. 5 Bay

VwZVG könnten Gemeinden Geldforderungen selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und Drittschuldner ihren gewöhnlichen Sitz in Bayern hätten, was vorliegend der Fall sei. Die Antragstellerin habe ihren Sitz in …/Landkreis …, die Drittschuldnerin in …. Auch die Voraussetzungen der Art. 23 und 19 BayVwZVG lägen vor. Bei der übermittelten Rechnung handele es sich um einen Leistungsbescheid im Sinn des Art. 35 BayVwVfG. Dieser sei zwar nicht als solcher bezeichnet worden, das sei jedoch unschädlich, da sich aus dem Inhalt die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts eindeutig ergäben. So sei ausdrücklich aufgeführt, dass es sich um Gebühren

der Städtischen Gebührensatzung handele. Die im Einzelfall erbrachten Leistungen seien genau bezeichnet und die erlassende Stelle eindeutig zu erkennen. Der Verwaltungsakt sei per einfachen Brief übermittelt worden, dies sei bei öffentlichen Abgaben als Ersetzung der Zustellung

Art. 17Bay

VwZVG zulässig. Ausweislich des Handzeichens sei der Brief am 10. Dezember 2010 versandt worden. Ein Rücklauf habe nicht verzeichnet werden können. Der Zugang dieses Briefes sei vom Geschäftsführer der Antragstellerin bislang nicht bestritten worden. Auch in den Telefonaten sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dieser Brief nicht erhalten worden sei. Die vom Geschäftsführer abgegebene eidesstattliche Versicherung stelle kein qualifiziertes Bestreiten dar. In ihr erkläre der Geschäftsführer lediglich, dass ihm ein Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden sei. Dass die übermittelte Rechnung einen solchen Leistungsbescheid darstellen könne, dürfte ihm nicht bekannt sein. Damit gelte die Bekanntgabe des Briefes mit dem dritten Tag

Aufgabe zur Post als bewirkt gemäß Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG.

Art. 19Abs. 1 Nr. 2 Bay

VwZVG sei der Leistungsbescheid auch vollstreckbar, obwohl er wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht bestandskräftig gewesen sei; es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung, bei der das Rechtsmittel gemäß § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung habe. Die Antragstellerin sei auch mehrfach angemahnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen. II. Mit vorliegendem Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO will die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom

  1. September 2011 erhobenen Anfechtungsklage erreichen. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass evtl. Rechtmäßigkeitsbedenken der Antragstellerin gegen die „Rechnung“ vom
  2. Dezember 2010 nicht im hier vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sind, sondern in einem - im Hinblick auf die mangels Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht eingetretene Bestandskraft der „Rechnung“ vom
  3. Dezember 2010 - derzeit noch möglichen Klageverfahren. Der Antrag ist zulässig (s. dazu unten 1.) und begründet (2.).
  4. a) Der Zulässigkeit vorliegenden Antrags

§ 80Abs. 5 Vw

GO steht nicht entgegen, dass ein bei öffentlichen Abgaben, wozu auch die mit dem streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beizutreibenden Gebühren, welche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Satzung erhoben worden sind, gehören, vor Anrufung des Gerichts durchzuführendes behördliches Aussetzungsverfahren nicht beantragt worden ist, denn angesichts der bereits begonnenen Vollstreckung ist ein solches ausnahmsweise entbehrlich (vgl. § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO). b) Der Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist auch statthaft. Bei dem hier inmitten stehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. September 2011 zur Durchsetzung einer Geldforderung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, gegen den gem. Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG Rechtsschutz

den einschlägigen VwGO-Vorschriften gegeben ist.

§ 80Abs. 2 Satz 2 Vw

GO i.V.m. Art. 21 a Satz 1 VwZVG hat die Anfechtungsklage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. 2. Der zulässige Antrag ist auch begründet.

§ 80Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Vw

GO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (für Letzteres fehlt es vorliegend an jedwedem Anhaltspunkt). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen dann, wenn

der im Eilverfahren gebotenen, jedoch auch ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen; bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 14.12.2007, 6 ZB 07.1768 m.w.N.).

summarischer Überprüfung sind vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegeben. a) Zwar ist vom Vorhandensein eines gem. Art. 23 Abs. 1 VwZVG nötigen vollstreckbaren Bescheides (Leistungsbescheid) auszugehen, obwohl sich das als „Rechnung“ bezeichnete Schriftstück der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2010 dem äußeren Anschein

nicht eindeutig als Verwaltungsakt darstellt, denn neben der Verwendung des Wortes „Rechnung“ fehlt es auch an einer für eine Entscheidung in Bescheidform üblichen Tenorierung. Jedoch ist für die Frage, ob eine Erklärung der Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf verschiedene Gesichtspunkte abzustellen. So ist neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungsbefugnis der Behörde und dem Regelungsgehalt zwar auch, jedoch nicht allein entscheidend auf die äußere Form, z.B. die Bezeichnung als „Bescheid“ oder „Verfügung“ abzustellen. Ob ein Verwaltungsakt ergangen ist, hat, weil Verwaltungsakte Willenserklärungen sind,

den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu erfolgen unter entsprechender Anwendung der §§ 133 , 157 BGB. Entscheidend ist danach der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene

den ihm bekannten Umständen aus der Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille der Behörde zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die vorliegend umstrittene „Rechnung“ vom 8. Dezember 2010

Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts als hoheitliche Regelung in Gestalt eines Verwaltungsakts und nicht als bloßes tatsächliches Verwaltungshandeln in Form einer rein zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung zu werten. Diese „Rechnung“ stellt

Auffassung des Gerichts einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 VwVfG dar, auch wenn sie weder als Bescheid bezeichnet noch mit einem Tenor versehen ist. Es genügt, dass sie eine verbindlich gewollte Zahlungsaufforderung einschließlich einer Fristsetzung an die Empfängerin, die Antragstellerin, enthält und - was vorliegend ganz besonders ausschlaggebend für die Annahme eines Verwaltungshandelns in Form eines Verwaltungsakts ist - die Angabe einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage (Satzung der Antragsgegnerin) sowie die Bezeichnung der Kostenforderung als Gebühr. Angesichts dieser für die Annahme eines Verwaltungsaktes und damit für das Vorliegen eines im Rahmen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG erforderlichen Leistungsbescheides sprechenden gewichtigen Gründe ist insoweit die nicht eindeutig für einen Verwaltungsakt sprechende äußere Form hintanzustellen. Unschädlich ist hier auch die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, denn diese ist nicht zwingend ausschlaggebend für die Verwaltungsaktqualität, ihr Fehlen hat vielmehr zur Folge, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO, gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht läuft. b) Es fehlt vorliegend auch nicht an der erforderlichen Bezeichnung der beizutreibenden Forderung dem Grunde

. Für Pfändungen von Geldforderungen durch kommunale Vollstreckungsbehörden verweist Art. 26 Abs. 7 VwZVG auf Vorschriften der ZPO.

dem danach entsprechend anzuwendenden § 827 ZPO verbietet die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner, an den Schuldner zu leisten und veranlasst die Zustellung des als Pfändungsbeschluss bezeichneten Schreibens an den Drittschuldner. Des Weiteren gebietet sie dem Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Mit Zustellung des Bescheides an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt zu betrachten. Wegen diesen Ge- und Verboten hat der Pfändungsbeschluss die genaue Bezeichnung von Drittschuldner und Vollstreckungsschuldner zu enthalten sowie den geltend gemachten vollstreckbaren Anspruch

seinem Betrag, des Weiteren hat er den vollstreckbaren Leistungsbescheid zu benennen ebenso wie die Tatsache, dass die Forderung gepfändet ist (vgl. Giehl, Kommentar zum VwZVG, Rd.-Nr. 3 zu Art. 26). Zum Inhalt eines Pfändungsbeschlusses führte der BGH im Urteil vom 25. Januar 1980, V 2 R 171.76, u.a. aus, dass es auf den Inhalt der an den Drittschuldner gerichteten Verfügung ankomme, dem gemäß selbst im Bereich der zivilprozessualen Vollstreckung die herrschende Meinung die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung im Pfändungsbeschluss für erforderlich halte, obwohl ein besonderer, mit Vollstreckungsklausel versehener und vorher zugestellter Vollstreckungstitel die Vollstreckungsgrundlage bilde. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren seien, so der BGH a.a.O., Staatsgewalt und Gläubiger identisch, einen Vollstreckungstitel gebe es nicht. Der Gläubiger stelle den materiell zu vollstreckenden Anspruch selbst fest und vollstrecke ihn. Mit Rücksicht auf diese einschneidende Rechtsmacht der Behörde gebiete es der Schutz des Adressaten einer Pfändungsverfügung, dass in dieser die Vollstreckungsforderung selbst genau bezeichnet werde; ein diesbezüglicher Mangel mache die Pfändungsverfügung unwirksam. Auch

der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH v. 18.7.2000, VII R 101.98) gehört die Angabe der den Pfändungsgrund darstellenden Forderung zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung und kann auch nicht

geholt werden. Nur wenn der Pfändungsbeschluss klarstellt, um welche konkrete Forderung es sich handelt, kann der Schuldner gegebenenfalls prüfen, ob die zu vollstreckende Forderung möglicherweise bereits erloschen ist. Durch die pauschale Bezeichnung „öffentlich-rechtliche Forderung“ ist dieser Hinweisfunktion der Pfändungsverfügung nicht ausreichend Genüge getan (vgl. auch VG München, B. v. 18.3.2011, M 10 E 11.1109 ). Zwar ist vorliegend im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin die vollstreckbare Forderung lediglich der Höhe

erwähnt, jedoch ist dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Anlage eine detaillierte Forderungsaufstellung beigefügt, aus welcher sich deutlich ergibt, wegen welcher Forderung gepfändet wird, so dass sich der streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit als rechtmäßig erweist. c) Jedoch mangelt es vorliegend an der

Art. 24Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1, Abs. 5 Vw

ZVG erforderlichen Vollstreckungsanordnung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Vollstreckt die Gemeinde eine durch Leistungsbescheid geltend gemachte Geldforderung durch Pfändung und Einziehung

Art. 26Abs. 5 Satz 1 Vw

ZVG selbst, so muss sie von ihrer Berechtigung aus Art. 26 Abs. 1 VwZVG, die Vollstreckungsanordnung zu erteilen, in der Form des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG Gebrauch machen.

dieser Vorschrift ist auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel „diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ zu setzen, zu unterschreiben und zu siegeln (vgl. Art. 24 Abs. 3 VwZVG). Erst anschließend ist der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtens. Vorliegend fehlt es ausweislich der Behördenakten an einer derartigen, den angeführten gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Vollstreckungsanordnung. Insbesondere erfüllt der sich auf der „Anlage Forderungsaufstellung zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. September 2011“ enthaltene Satz „Die Forderungen sind rechtskräftig und vollstreckbar“ angesichts des insoweit eindeutigen Wortlautes des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG nicht die an das Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung zu stellenden Anforderungen. Die Vollstreckungsanordnung kann im laufenden Verfahren auch nicht

geholt werden, denn eine Heilung der Verletzung von Formvorschriften im Vollstreckungsrecht ist nur unter den im VwZVG selbst geregelten Voraussetzungen möglich. Die allgemein anwendbare Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 126 Abgabenordnung ist nicht einschlägig, das VwZVG stellt insoweit eine Spezialregelung dar. Auf Grund der hier geregelten Eingriffe in die Rechte eines Bürgers ist das Vollstreckungsrecht von einer Formenstrenge geprägt, die nicht allgemeinen Grundsätzen unterworfen werden kann. Im VwZVG selbst findet sich keine Vorschrift, auf Grund welcher der dargestellte Formfehler durch

holung geheilt werden könnte. Fehlt es demnach vorliegend an einer formgerechten Vollstreckungsanordnung, deren Zweck darin besteht, dass die Anordnungsbehörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde bzw. den Vollstreckungsorganen die Verantwortung dahingehend übernimmt, dass die in Art. 19 u. 23 VwZVG bezeichneten Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen (Art. 24 Abs. 2 VwZVG), so erweist sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. September 2011 aller Voraussicht

, so das Ergebnis der im hier vorliegenden Eilverfahren vorgenommenen summarischen Überprüfung, als rechtswidrig. Demnach war dem Antrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG, wobei 1/4 des Hauptsachestreitwertes zu Grunde gelegt wurde. Permalink: http://openjur.de/u/494454.html Kommentare

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