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LG Deggendorf, Urteil vom 2. November 2011 - Az. 22 O 404/10

Tenor

  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Deggendorf vom 24.2.2011, AZ: 22 0 212/09 wird für unzulässig erklärt.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten im Rechtsstreit vor dem Landgericht Deggendorf zu Aktenzeichen 22 0 212/09 in Höhe von EUR 2.295,39 freizustellen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben, wer Halter des zum Schadenszeitpunkt benutzten Pferdes war - hilfsweise von wem das zum Schadenszeitpunkt benutzte Pferd entliehen wurde; das der Zeuge ... 13.6.2007 gegen 18.20 h ... benutzte.
  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000 vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Auskunft wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherungsträger der geschädigten Person H G. Der Beklagte betreibt eine Ferienpension und bietet seinen Gästen die Möglichkeit der Ausübung des Pferdesportes. Aus diesem Grunde hatte sich der Versicherungsnehmer bei dem Beklagten eingemietet und dort regelmäßig mit der 6 Jahre alten Stute des Beklagten namens ... Ausflüge unternommen. Am 13.6.2007 erlitt er einen Reitunfall und wurde erheblich verletzt. Die Behandlungskosten in Höhe von EUR 13.999,-- trug die Klägerin. Wegen des Regresses dieser Kosten hatte sich die Klägerin an den Beklagten gewandt. Ihr Versicherungsnehmer hatte ihr gegenüber nämlich angegeben, daß der Reitunfall bei einem Ausritt mit dem Pferd ... geschehen sei, welches vor einem Reh gescheut habe. Vorprozessual ließ der damals bereits anwaltlich vertretene Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 27.3.2008 mitteilen, eine Haftpflichtversicherung seines Mandanten bestehe nicht, da weder Herr T noch dessen Pferd dessen Unfall zu verantworten haben. Auf das anwaltliche Schreiben vom 27.3.2008 (Anlage K 5) wird ergänzend Bezug genommen. Nach Klageerhebung ließ der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.7.2009 u.a. folgendes vortragen: "Der Geschädigte benutzte bei seinen Ausritten die 6 Jahre alte Stute ... Dieses Pferd ist als absolut gutmütig und friedfertig bekannt. Es ist an den Umgang mit Menschen gewohnt, zeigte keinerlei Neigungen zum Durchgehen und reagierte auch auf plötzlich eintretende Ereignisse, z.B. PKW, keinesfalls schreckhaft. Auch andere Feriengäste, die dieses Pferd ebenfalls benutzten, berichteten immer wieder, wie ruhig dieses Pferd ginge und daß es zu keiner Zeit irgend welche Schwierigkeiten bereiten würde. Das Pferd des Beklagten wird als Nutz- und Haustier im Rahmen der Ferienpension gehalten. Der Betrieb wird, wie angegeben, mit der Möglichkeit der Ausübung des Pferdesports im Rahmen der Gästeunterbringung geführt. Der Beklagte betreibt neben seiner Landwirtschaft eine Ferienpension mit vier Ferienwohnungen, in denen jeweils vier Personen untergebracht sind. Den Betrieb des Ferienhofes und der Ferienwohnung ist als Gewerbe angemeldet und stellt einen der Haupteinnahmezweige des Beklagten dar. Daneben wird noch eine kleinere Landwirtschaft betrieben. Die Haltung dieses und anderer Pferde unterstützt deshalb maßgeblich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 S. 2 BGB. Der Betrieb des Beklagten wird von den Gästen u.a. auch deshalb gewählt, weil dort gerade Gelegenheit besteht, den Reitsport auszuüben. Der gem. § 833 S. 2 BGB mögliche Entlastungsbeweis ist hier perse geführt. Dem Beklagten ist keine Aufsichtspflichtverletzung zur Last zu legen. Er hat sich zum Einen eine ausreichende Kenntnis und Überzeugung davon verschafft, daß der Geschädigte über eine entsprechende Reitkenntnis verfügt und ihm zudem ein äußerst gutmütiges und friedfertiges Tier zur Verfügung gestellt. Der Beklagte mußte nicht mit dem behaupteten Hervorspringen eines Tieres und einem dadurch bedingten Scheuen des Pferdes rechnen. Ein mehr an Aufsicht und ein mehr an Verantwortung ist dem Beklagten nicht abzuverlangen. Die Klägerin selbst hat bis heute auch nicht dargelegt, welche weiteren Sorgfaltsanforderungen der Beklagte noch hätte erfüllen müssen, um den angeblichen Unfall zu vermeiden." Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze im Vorprozeß 22 0 212/09 und insbesondere der Klageerwiderung vom 13.7.2009 (Anlage K 8) Bezug genommen. Stattdessen ereignete sich jedoch der Reitunfall nicht mit dem Pferd ..., sondern mit dem Pferd eines Bekannten des Beklagten. Der Beklagte hatte seinen Gast zuvor angeboten, mit dem Pferd des Bekannten zu reiten und diesen im Auto des Gastes zum Bekannten begleitet. Nachdem in der Beweisaufnahme des Vorprozesses der Zeuge zunächst bei seiner auf vorprozessual geäußerten Einlassung blieb, der Unfall habe sich mit dem Pferd des Beklagten namens ... ereignet, forderte der damalige Beklagtenvertreter den Zeugen auf, nunmehr die Wahrheit zu sagen. Daraufhin schilderte der Zeuge ... den Unfall mit dem Pferd des Bekannten. Die Klägerin behauptet, die falsche Unfallschilderung ihres Versicherungsnehmers sei von Anfang an mit dem Beklagten so abgesprochen gewesen. Auch der Beklagte habe einen Reitunfall mit dem ihm gehörenden Pferd ... vorgespiegelt, um die Klägerin zu einem von vorneherein sinnlosen Prozeß gegen diesen zu veranlassen, damit sein Anwalt die Prozeßkosten verdiene. Dieser sinnlose Prozeß wäre von Anfang an vermieden worden, wenn der Beklagte von Anfang an den zutreffenden Sachverhalt geschildert hätte. Die Klägerin sei nunmehr auf die Auskunft des Beklagten darüber angewiesen, welches Pferd beteiligt war und wer dessen Halter ist, da sie selbst keine Möglichkeit habe, den Halter zu ermitteln. Die Klägerin begehrt deshalb Freistellung von entstandenen Kosten für den Vorprozeß und Auskunft und beantragt:
  6. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Deggendorf vom 24.2.2011, AZ 22 0 212/09 wird für unzulässig erklärt.
  7. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten im Rechtsstreit vor dem Landgericht Deggendorf zu AZ 22 0 212/09 in Höhe von EUR 2.295,39 freizustellen.
  8. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben, wer Halter des zum Schadenszeitpunkt benutzten Pferdes war - hilfsweise von wem das zum Schadensersatzzeitpunkt benutzte Pferd entliehen wurde -, das der Zeuge ... am 13.6.2007 gegen 18.20 h... benutzte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, Halter des beteiligten Pferdes zu sein. Er habe aber nicht darauf vertrauen können, daß der Zeuge ... während des Prozesses doch noch zur Wahrheit zurück finde. Zur Auskunftserteilung sehe er sich nicht veranlaßt, da es nicht seine Aufgabe sei, die Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und den Akt des Vorprozesses 22 0 212/09 beigezogen. Gründe Die Klage ist begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger Ersatz der von ihr unnötig aufgewandten Prozeßkosten aus § 826 BGB.
  9. 15Der Beklagte hat in Zusammenwirken mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin dieser vorgespiegelt, der Reitunfall habe sich mit einem Pferd des Beklagten ereignet und ein Scheuen des Pferdes vor einem wilden Tier behauptet. Wie die Beweisaufnahme ergab, ereignete sich der Reitunfall mit einem Pferd, welches einem Bekannten des Beklagten gehörte. Dem ging voraus, daß der Beklagte seinem Urlaubsgast angeboten hatte, mit ihm zu einem Bekannten zu fahren und dort dessen Pferd zu reiten. Wie der Zeuge aussagte, warf ihn das Pferd aber schon beim Besteigen ab. Um diesen Vorgang zu vertuschen, vereinbarte der Beklagte mit dem Zeugen, daß dieser wahrheitswidrig gegenüber der Versicherung angebe, der Unfall habe sich mit dem Pferd des Beklagten namens ... ereignet, welches vor einem Reh gescheut hätte. Was tatsächlich das Motiv für diese verabredete Lüge war, konnte zwar nicht ergründet werden, ist jedoch auch unerheblich für den beabsichtigten vordergründigen Zweck, die Klägerin vor der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den tatsächlichen Pferdehalter abzuhalten und stattdessen zu einem Vorgehen gegen den Beklagten zu verleiten. Der Beklagte hat dann den Irrtum bei der Klägerin noch weiter vertieft, in dem er es nicht nur unterlassen hatte, die Versicherung auf Befragen den wahren Sachverhalt zu offenbaren, sondern stattdessen über sein Verschulden lamentierte. Dabei war dem Beklagten nach eigenem Bekunden selbst klar, daß diese Verteidigung wenig Aussicht auf Erfolg hatte und ein Anspruch erfolgreich nur abgewendet werden konnte, wenn offenbart wird, daß der Beklagte nicht Halter des Tieres war. Anstatt die Haltereigenschaft darzustellen, versteigt sich der Beklagte jedoch selbst noch in der Klageerwiderung zu umfangreichen Ausführungen zur völlig unerheblichen Nutztiereigenschaft seines nicht am Unfall beteiligten Pferdes ... Der Beklagte erzählte auch in breiter Prosa, wie der Zeuge bei seinen Ausritten das Pferd ... benutzte und führte aus, daß ein Mehr an Aufsicht von ihm nicht zu verlangen gewesen sei und deshalb weder eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, noch eine Aufsichtspflichtverletzung für den behaupteten Schaden ursächlich gewesen sei. Stattdessen hätte er lediglich seiner Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO entsprechen müssen mit der Schilderung, daß er seinem Urlaubsgast angeboten hatte, das Pferd eines Freundes zu reiten, seinen Urlaubsgast zu diesem Freund geleitet hatte und dessen Pferd seinen Urlaubsgast gleich beim Aufsteigen abgeworfen hatte. Obwohl dieser Sachverhalt zwischenzeitlich offenkundig geworden ist, verweigert der Beklagte noch immer ohne jeden nachvollziehbaren Grund den Namen des Halters zu benennen. Er führt zu Begründung nichts anderes an, als daß er sich nicht verpflichtet sehe, die Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Die vom Beklagten vorgeschobenen Gründe, aus welchem er erst in der Beweisaufnahme des Vorprozesses seine Haltereigenschaft leugnete, sind widerlegt. Der Beklagte war nicht im Zweifel darüber, ob es nicht doch vielleicht einen Reitunfall gegeben habe, für den er haften könne, weil er bei dem streitgegenständlichen Reitunfall persönlich dabei war. Er hat sogar mit dem Zeugen abgesprochen, das Pferd vorzuschieben. Es war auch nicht prozesstaktisch angezeigt, vorwiegend die Nutztiereigenschaft zu problematisieren, weil der Beklagte selbst wußte, daß diese Verteidigung wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Was dem Beklagten daran hinderte, die Haltereigenschaft zu problematisieren und zutreffend darzustellen, war lediglich die mit dem Zeugen vorab vorgenommene Absprache zu Lasten der Klägerin. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen sei ausgeführt, daß dessen Anspruch auf Heilbehandlung nie im Streite stand. Es ging von Anfang an ausschließlich um den Regreß der Klägerin gegen den Halter des Pferdes. Durch die abgesprochene falsche Unfallschilderung wurde ausschließlich der wahre Halter begünstigt und die Klägerin geschädigt. Die Klägerin wäre nämlich dann an der Durchsetzung ihres Anspruches gescheitert, wenn das Gericht des Regreßprozesses dem Pferd ... die Eigenschaft des Nutztieres zugesprochen hätte. Daß das Gericht den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten nicht folgen werde, wurde durch dessen Hinweis im Laufe des Prozesses deutlich. Darauf kam es dann aber aufgrund der Offenbarung der tatsächlichen Abläufe nicht mehr an.
  10. 17Der Beklagte schuldet auch Auskunft darüber, wer Halter des tatsächlich unfallbeteiligten Pferdes ist. Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers vor. Zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dem Beklagten bestand ein Beherbergungsvertrag. Im Rahmen dieser Rechtsbeziehung ist der Beklagte zur Auskunft verpflichtet. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung kann ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine ergänzende Auskunftspflicht entstehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vergl. OLG Koblenz, NJW 2007, S. 2863 ; BGH NJW 1986, S. 423 ). Die Sonderverbindung, welche die Auskunftspflicht voraussetzt, kann sowohl vertraglicher als auch gesetzlicher Natur sein. Neben dem Beherbergungsvertrag tritt vorliegend das gesetzliche Schuldverhältnis aus der unerlaubten Handlung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Der Beklagte hatte seinen Urlaubsgast im Rahmen des Beherbergungsverhältnisses angeboten, das Pferd des Bekannten zu reiten und dies ermöglicht. Er hat damit seinen Urlaubsgast den Gefährdungen ausgesetzt, die sich anschließend realisiert haben. Um Ansprüche gegen den Halter durchzusetzen, ist die Klägerin auf die Auskunft des Beklagten angewiesen, weil ihr keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, den Halter zu erkunden. Der Beklagte kann diese Auskunft ohne jede Mühe erteilen und hat nicht ansatzweise dargetan, warum ihm diese Auskunft unzumutbar sei. Er schuldet diese Auskunft als Nebenleistung des Beherbergungsvertrages (vergl. zur Auskunftspflicht von Dritten, Palandt/Heinrichs, § 261, RdNr. 14). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 , 709 ZPO. Streitwert: EUR 5.141,30 Permalink: http://openjur.de/u/494485.html Kommentare

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