Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird auf 5.976,77 € festgesetzt. Gründe I.
- Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vom
- Dezember 2008, soweit darin – für den Monat November 2008 – Abgaben auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Nr. 6, §§ 11 und 12 des Absatzfondsgesetzes (AbsFondsG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1993 i.V.m. der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt wurden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin weder Widerspruch noch Klage erhoben.
- Mit Urteil vom
- Februar 2009 – 2 BvL 54/06 – hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln vom
- Mai 2006 entschieden, dass § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 Satz 1, Abs. 6, § 10 Abs. 1 bis Abs. 8, § 11 und § 12 AbsFondsG i.d.F.d. Gesetzes vom
- Juni 1993 mit nachfolgenden Änderungen seit dem
- Juli 2002 mit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105 und Art. 110 GG unvereinbar und nichtig sind.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2009 beantragte die Klägerin bei der LfL gemäß Art. 51 und 48 BayVwVfG bezüglicher aller rechtskräftig gewordenen Abgabenbescheide seit Juli 2002 die Verfahren wieder aufzugreifen und diese Bescheide zurückzunehmen, sowie die danach zu Unrecht angeforderten und gezahlten Beträge zu erstatten, soweit darin Abgaben nach dem Absatzfondsgesetz festgesetzt wurden.
- Diesen Antrag lehnte die LfL mit Bescheid vom
- Februar 2009 ab. Ein Wiederaufnahmegrund nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG liege nicht vor. Es stelle keine Änderung der Rechtslage dar, wenn eine Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werde. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen komme nur dann in Betracht, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre, mit anderen Worten, sich das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziere. Hierfür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die LfL mit Bescheid vom
- Juli 2009 als unbegründet zurück.
- Mit Urteil vom
- Mai 2011 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (Art. 51 BayVwVfG) noch auf Aufhebung des Bescheides (Art. 48 i.V.m. Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG) zu. Eine Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG scheitere bereits an § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Ebenso wenig könne sich die Klägerin darauf stützten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zumindest dann in Betracht zu ziehen sei, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre. Ein derartiger Sachverhalt lasse sich vorliegend nicht feststellen. Vor allem habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass auf ihre Überzeugungsbildung hinsichtlich der Einlegung oder Aufrechterhaltung von Rechtsbehelfen mit unlauteren Mitteln eingewirkt worden wäre oder ihr Zusagen für eine Rückgewähr von Beitragsleistungen bei Nichtigerklärung des Absatzfondsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht gemacht worden seien. Die Klägerin könne auch nicht in Abrede stellen, dass gerade die Molkereien Vorteile aus der beitragsfinanzierten Tätigkeit des Absatzfonds gezogen hätten. Ungeachtet dessen stelle sich die Entscheidung der Klägerin, die Bescheide bestandskräftig werden zu lassen, als grobes Verschulden im Sinne des Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG dar. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Abgabenerhebung mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, habe nicht bestanden, zumal durch die Einfügung eines solchen Vorbehalts die Handlungsmöglichkeiten des Fonds weithin zum Erliegen gekommen wären.
- Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Das angefochtene Urteil verkenne den temporären Charakter der Sonderabgabe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf sämtliche anderen Rechtsfragen. Eine Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG sei insbesondere nicht durch § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ausgeschlossen. Es sei zwar unbestritten, dass eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG darstelle. Etwas anderes habe jedoch bei den hier in Rede stehenden Sonderabgabenbescheiden zu gelten. Bei einer Sonderabgabe müsse der Gesetzgeber laufend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fortführung der Abgabenerhebung noch gegeben seien. Vorliegend habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzgeber ab dem
- Juli 2002 mit der unveränderten Fortführung eine rechtlich nicht mehr zu vertretende Entscheidung getroffen habe. Dies stelle keine Änderung der Rechtsprechung, sondern eine erstmalige Beurteilung der am
- Juli 2002 gegebenen Sachlage dar. Die Klägerin habe damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG. Die LfL habe entweder vom Erlass des Bescheides Abstand nehmen oder diesen zumindest mit einem Vorbehalt der Rücknahme versehen müssen. In Anbetracht dieses vermeidbaren Rechtsfehlers könne sich die LfL nunmehr nicht darauf berufen, dass eine Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Abgabenbescheides von der Rechtsordnung und dem Rechtsfrieden zwingend gefordert werde. Zwar könne die Klägerin nicht behaupten, dass auf ihre Überzeugungsbildung mit unlauteren Mitteln eingewirkt worden wäre. Zutreffend sei auch, dass sie über die Einlegung von Rechtsbehelfen selbstverantwortlich entschieden habe. Gleichwohl sei der Klägerin von staatlichen Stellen und auch seitens der Wirtschaftsverbände empfohlen worden, gegen die Abgabenbescheide keine Rechtsbehelfe einzulegen. Wenn die Klägerin diesen Empfehlungen gefolgt sei, so schließe dies jedenfalls ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG aus. Ungeachtet dessen sei der Abgabenbescheid vom
- Dezember 2008 rechtswidrig und könne – unabhängig von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG – nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zurückgenommen werden. Letzteres stehe im Ermessen des Beklagten. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG stehe einer solchen Rücknahmeentscheidung nicht entgegen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung habe das LfL abwägen müssen, ob es dem Rechtsfrieden und der Bestandskraft des Bescheides oder der materiellen Einzelfallgerechtigkeit den Vorrang einräume. Der Normunterworfene habe Anspruch darauf, nicht aufgrund rechtswidriger Vorschriften belangt zu werden. Damit sei der Ermessensspielraum der LfL auf Null reduziert, weshalb der Abgabenbescheid vom
- Dezember 2008 zwingend habe zurückgenommen werden müssen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die LfL den Abgabenbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt habe versehen können, was nicht geschehen sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- Mai 2011
(1)das Verfahren über den Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2008 wiederaufzugreifen, soweit darin eine Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz erhoben worden sei,
(2)den Bescheid vom 15. Dezember 2008 zurückzunehmen, soweit darin eine Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz festgesetzt worden sei und
(3)die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Klägerin stehe weder aus Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 noch aus Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die Berufung des Klägers; er hält diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung weder im Hinblick auf die Berufungsbegründung der Klägerin noch wegen des Vorbringens des Beklagten für erforderlich (§ 130 a VwGO). Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 – 6 C 28.03 –, BVerwGE 121, 211 [213]; Urteil vom 9.12.2010 – 10 C 13.09 – juris). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und Literatur umfassend geklärt. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auf Wiederaufgreifen des zwischenzeitlich bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Erhebung eines Beitrags zum Absatzfonds für November 2008 und einer sich daran anschließenden neuen Sachentscheidung in Form der Aufhebung der Beitragserhebung.
- a)Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat.
- b)Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG liegt anlässlich der Nichtigerklärung einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn sie – wie hier gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG – Gesetzeskraft entfaltet (vgl. BVerfGE 20, 230 [235]). Eine solche Entscheidung wirkt nicht konstitutiv auf das materielle Recht ein; sie bestätigt lediglich eine schon gegenüber dem Ursprungsverwaltungsakt jedenfalls von den Gerichten und aufgrund des richterlichen Prüfungsrechts durch eigene Verwerfung oder gegebenenfalls Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu beachtende, unverändert gebliebene Rechtslage (vgl. näher Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 51 RdNr. 100 m.w.N.). Der Umstand, dass die Nichtigerklärung des Absatzfondsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54/06 –, BVerfGE 122, 316 eine „temporäre Sonderabgabe“ betrifft, vermag hieran nichts zu ändern. Zwar ist eine „Sonderabgabe“ aufgrund der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) gegenüber der Erhebung sog. nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 122, 316 [332 f.]) nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft (vgl. BVerfGE 82, 159 [181]). Nur in diesem Sinne ist die Abgabe „temporär“. Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits erhobenen Beträge im Falle eines erst nachträglich festgestellten Wegfalls der Sachverantwortung gleichsam automatisch zurückzuerstatten wären. Auch insoweit gelten die in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48, 49 BayVwVfG getroffenen Regelungen (vgl. hierzu unter 2). Für die Klägerin war deshalb erkennbar, dass sie eine Rückgewähr der entrichteten Beträge nur dann erhalten würde, wenn sie gegen die Heranziehungsbescheide entsprechende Rechtsbehelfe einlegt und aufrecht erhält und damit den Eintritt der Bestandskraft der Abgabenerhebung verhindert. Da der Anwendungsbereich des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht eröffnet ist, kommt es auf die weitere, von der Klägerin problematisierte Frage, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens infolge groben Verschuldens (Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG) ausgeschlossen ist, nicht (mehr) an. 2. Auch ein Anspruch aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn steht der Klägerin nicht zur Seite.
- a)Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Behörde – auch wenn die in Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffen wieder aufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Diese Möglichkeit des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG (vgl. BVerwGE 135, 121 [129] m.w.N.).
- aa)Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben jedoch nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. Die Vorschrift statuiert eine prinzipielle Fortbestandsgarantie bzw. ein grundsätzliches Rückabwicklungsverbot für rechtsbeständig gewordene Normvollzugsakte (vgl. näher Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 RdNr. 44). Gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung auf der Grundlage einer (mutmaßlich) verfassungswidrigen Regelung kann sich der Betroffene deshalb nur dadurch verteidigen, dass er seine individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft. Unterlässt er dies, so kann er nach Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung nicht mehr von der in einem anderen Verfahren aufgetretenen Erkenntnis profitieren, dass die behördliche oder gerichtliche Rechtsanwendung verfassungswidrig war (vgl. näher M. Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 79 RdNr. 2). § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG stellt damit klar, dass es hinsichtlich der Nichtigerklärung von Rechtsnormen durch das Bundesverfassungsgericht bei den allgemeinen Regelungen über die Fehlerhaftigkeit von Einzelakten nach den jeweiligen Verfahrungsordnungen verbleibt, also grundsätzlich keine Rückabwicklung der auf einem für nichtig erklärten Gesetz beruhenden Normvollzugsakte stattfindet (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001, § 37 RdNr. 1255; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Uhlsamer, BVerfGG, § 79 RdNr. 44 ff.; M. Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, 2. Aufl., 2005, BVerfGG, § 79 RdNr. 26).
- bb)Allerdings bezweckt das Rückabwicklungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht, den auf für nichtig erklärten Gesetzen beruhenden Einzelakten eine stärkere Bestands- oder Rechtskraft zu verschaffen, als sie aufgrund der allgemeinen Regeln besitzen. Normvollzugsakte sollen „mit der Kraft und der Schwäche, die sie nach allgemeinen Grundsätzen haben, formell fortbestehen“ (so namentlich Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 RdNr. 54). Erlaubt das jeweilige Verfahrensrecht eine Aufhebung des Einzelakts, etwa im Rahmen der Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, ändert sich hieran durch die Nichtigerklärung nichts. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt nicht, dass Entscheidungen, die auf nichtigen Gesetzen beruhen, rechtlich so behandelt werden sollen, als ob die Nichterklärung nicht stattgefunden hätte (so zutreffend M. Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 79 RdNr. 26). Der Verwaltungsakt, dessen gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt worden ist, kann daher trotz § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als rechtswidrig angesehen werden und erfüllt damit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2002, § 37 RdNr. 1255). Aus dem „Rückabwicklungsverbot“ darf nicht auf eine absolute Rücknahmesperre geschlossen werden (so auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 RdNr. 56).
- cc)Gleichwohl bewirkt die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm keinesfalls zwangsläufig eine Ermessensreduzierung auf Null, die zu einer Verpflichtung zur Rücknahme des Verwaltungsakts führen würde (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 RdNr. 56). Dem steht die Grundsatzentscheidung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Einen Rechtsanspruch auf Rücknahme hat der Betroffene nicht (vgl. auch M. Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 79 RdNr. 26). Er hat lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (so ausdrücklich auch Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 RdNr. 56). Einen allgemeinen strikten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kennt das Verwaltungsverfahrensrecht selbst im Falle der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 51 RdNr. 13).
- dd)Demzufolge ist die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verwaltungsaktes lediglich auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Insoweit sind Rechtssicherheit einerseits und materielle Gerechtigkeit andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles, die Besonderheiten des Rechtsgebiets, die Bedeutung der Belastung für den Betroffenen, besondere Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsakts, die verstrichene Zeit, das Verhältnis des Erstbescheides zu anderen gleichgelagerten Verwaltungsakten, die Anzahl gleichgelagerter Verwaltungsakte oder etwa die Verantwortlichkeit der Behörde für das Unanfechtbarwerden des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen (vgl. hierzu eingehend Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 51 RdNr. 18 m.w.N.).
- ee)Mangels eines bestehenden Rechtsanspruchs auf Rücknahme kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch unter Berufung auf die Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsakts ermessensfehlerfrei abgelehnt werden (vgl. M. Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 79 RdNr. 26). Dem Grundsatz materieller Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Beide stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander (vgl. BVerwGE 28, 122 [127]; 121, 226 [230]). Nur wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides „schlechthin unerträglich“ oder das Wiederaufgreifen verfassungsrechtlich geboten oder sonstige Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, kann sich das Ermessen der Behörden zur strikten Rechtsbindung verdichten (vgl. BVerwGE 28, 122 [127 f.]; 44, 333 [336]; 95, 86 [92 f.]; 121, 226 [229 ff.] m.w.N.). Ausschließlich unter diesen Voraussetzungen kann – über den Anwendungsbereich des Art. 51 BayVwVfG hinaus – ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erwachsen (vgl. hierzu ausführlich Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 51 RdNr. 19 m.w.N.).
- ff)„Schlechthin unerträglich“ ist das Festhalten an einem Verwaltungsakt etwa dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch gemacht hat, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtlichen Grund absieht (vgl. BVerwGE 121, 226 [231] m.w.N.). Desgleichen kann die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwGE 121, 226 [231] m.w.N.).
- b)Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rücknahme des zugrundeliegenden Abgabenbescheides vom 15. Dezember 2008 verneint. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt insoweit nicht vor.
- aa)Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet entgegen der Auffassung der Klägerin noch keinen Anspruch auf Rücknahme, da Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensreduzierung der Behörde ist (vgl. BVerwGE 121, 226 [231] m.w.N.).
- bb)Ebenso wenig bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragserhebung bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides für jedermann erkennbar offensichtlich rechtswidrig war. Bis zum Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 ging die Rechtsprechung einhellig von der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetzes aus (vgl. BVerfGE 82, 159 ). Auch für die Zeit danach hat der Senat mit Beschluss vom 4. April 2007 – 19 CS 07.400 –, RdL 2009, 13 (14 f.) ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetz verneint. Der Beklagte muss kein besseres Wissen haben als die mit der rechtlichen Beurteilung betrauten Gerichte.
- cc)Dass der Beklagte in ähnlich gelagerten Fällen trotz bestehender Bestandskraft der Beitragsbescheide von seiner Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens oder gar zur Rücknahme der Bescheide Gebrauch gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig enthält das Absatzfondsgesetz selbst Regelungen, die das Ermessen des Beklagten im Hinblick auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Rücknahme der streitgegenständlichen Bescheide reduzieren würden.
- dd)Auch war der Beklagte nicht gehalten, den Abgabebescheid mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes zu versehen. Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG eröffnet lediglich die – abstrakte –Möglichkeit eines solchen, räumt dem Bescheidsadressaten jedoch keinen Anspruch auf einen entsprechenden Vorbehalt ein. Auch aus den Regelungen des Absatzfondsgesetzes selbst ergibt sich kein Anspruch auf Erlass eines solchen Vorbehalts.
- ee)Dessen ungeachtet hat die Klägerin in der Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt, dass auf ihre Überzeugungsbildung, die eingelegten Rechtsbehelfe zurückzunehmen bzw. Rechtsbehelfe überhaupt nicht einzulegen, nicht mit unlauteren Mitteln eingewirkt worden sei; sie habe – trotz der Empfehlungen der Wirtschaftsverbände und weiterer staatlicher Stellen – selbstverantwortlich über die Einlegung bzw. Rücknahme von Rechtsbehelfen entschieden. Diese Einlassung entzieht angesichts des Umstandes, dass vom Tätigwerden des Absatzfonds allein die Molkereien und damit auch die Klägerin selbst profitiert haben, allen weiteren Überlegungen die Grundlage. Wer die Ausschöpfung individueller Rechtsschutzmöglichkeiten sehenden Auges unterlässt, kann nach Rechts- oder Bestandskraft des Abgabenbescheides nicht mehr von der in einem anderen Verfahren aufgetretenen Erkenntnis, dass die behördliche oder gerichtliche Rechtsanwendung verfassungswidrig war, profitieren (jura vigilantibus sunt scripta). Nach allem lässt sich nicht erkennen, weshalb die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich sein sollte oder als Verstoß gegen die guten Sitten oder die Grundsätze von Treu und Glauben angesehen werden müsste. Vielmehr hatte es die Klägerin selbst in der Hand, die sich aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln – zumindest theoretisch abzeichnende – Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes durch Einlegung und Aufrechterhaltung entsprechender Rechtsbehelfe auch für sich selbst nutzbar zu machen und damit entgegen der in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG getroffenen Anordnung sicherzustellen, dass der Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit nicht hinter den der Rechtssicherheit zurücktritt. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/494550.html ( https://oj.is/494550 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.