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Bayerischer VGH, Urteil vom 17. November 2011 - Az. 16a D 09.465

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der am

  1. Juni 1956 geborene Beklagte trat am
  2. September 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrer zur Anstellung in den Dienst des Klägers. Er wurde der Hauptschule G. in M… als Stammschule zugewiesen. Am
  3. September 1992 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom
  4. Mai 2007 wurde der Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund erheblicher psychischer Erkrankungen in den Ruhestand versetzt. In der periodischen Beurteilung im Jahr 2000 erhielt der Ruhestandsbeamte acht Punkte, in der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2002 neun Punkte. Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. II. Der Beklagte ist strafrechtlich und disziplinarisch wie folgt in Erscheinung getreten:
  5. Mit Strafbefehl vom
  6. Oktober 2005, rechtskräftig seit
  7. November 2005, verurteilte das Amtsgericht M… den Beklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 69 , 69a StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 60 Euro. Dem Strafbefehl lag eine Trunkenheitsfahrt am
  8. August 2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,60‰ zugrunde. Der Kläger sprach gegen den Beklagten unter dem
  9. März 2006, rechtskräftig seit
  10. Mai 2006, wegen dieses Sachverhalts einen Verweis gemäß Art. 7 BayDG aus.
  11. Mit Strafurteil des Schöffengerichts vom
  12. März 2008, rechtskräftig seit
  13. April 2008, verurteilte das Amtsgericht M… den Beklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 BtMG, §§ 22 , 23 , 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: „
  14. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2004 führte der Angeklagte am R… bei … mindestens eine zu seinem Eigenkonsum bestimmte Konsumeinheit Haschisch wissentlich und willentlich mit sich.
  15. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2005 überließ der Angeklagte in seinem Pkw Mini in der Nähe des D. Platzes in M… dem G. und dem S., die damals, wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, 14 bzw. 16 Jahre alt waren, unentgeltlich ein Stück Haschisch zum unmittelbaren Konsum. S. baute daraus einen Joint, den der Angeklagte zusammen mit G. und S. konsumierte.
  16. Am
  17. Oktober 2006 bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in M… eine Cannabispflanze von 41,5 cm Höhe und einem nicht ausschließbaren Wirkstoffgehalt von nur 1% wissentlich und willentlich auf. Der Angeklagte war, wie er wusste, in keinem der Fälle im Besitz einer für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis.“ In der Urteilsbegründung führt das Amtsgericht u.a. aus, dass ein minder schwerer Fall der unerlaubten Verbrauchsüberlassung an Personen unter 18 Jahren gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG vorliege. Der Beklagte sei nicht vorbestraft, die Menge gering und es habe sich um eine weiche Droge gehandelt. Die Tat sei bereits im Jahr 2005 gewesen. Die Zeugen seien bereits drogenerfahren gewesen, der Zeuge S. habe die Papers besorgt, der Zeuge G. den Joint gebaut. Weitere Anschuldigungspunkte (Ziffern I, III, IV, VI und VII der Anklageschrift vom 24.August 2007) wurden in der mündlichen Verhandlung am
  18. März 2008 mit Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. III. Mit Verfügung vom
  19. Oktober 2007 leitete die Landesanwaltschaft Bayern -Disziplinarbehörde - wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG aus. Das Disziplinarverfahren erstrecke sich auf die Sachverhalte gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
  20. August
  21. Mit Verfügung vom
  22. Mai 2008 setzte die Landesanwaltschaft das Verfahren unter Bezugnahme auf das Strafurteil des Amtsgerichts M… vom
  23. März 2008 fort und dehnte das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf neue Handlungen aus, die sich aus der Akte der Staatsanwaltschaft (Az. …) wegen Verbreitung pornographischer Schriften ergeben hätten. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beklagten am
  24. Oktober 2006 seien anonyme Schreiben und kinderpornographische Darstellungen vorgefunden worden. Am
  25. Juni 2008 hörte die Landesanwaltschaft Bayern den Beklagten an. Mit Schreiben vom
  26. Juni 2008 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben, die mit Schriftsatz vom
  27. Juli 2008 erfolgte. Mit Schriftsatz vom
  28. August 2008 erhob der Kläger Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht M…. Dem Beklagten wird darin zur Last gelegt, noch während seiner aktiven Dienstzeit als Lehrer außerhalb des Dienstes in zwei Fällen Betäubungsmittel besessen und in einem anderen Fall Betäubungsmittel (Haschisch) zwei minderjährigen Jugendlichen zum unmittelbaren Konsum überlassen zu haben, wobei einer der beiden Jugendlichen ein ehemaliger Schüler des Beklagten gewesen sei. Der Beklagte sei deshalb mit Strafurteil des Amtsgerichts M… vom
  29. März 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden (Vorwurf 1). Darüber hinaus werde dem Beklagten zur Last gelegt, den betreffenden ehemaligen Schüler bereits vor dessen
  30. Geburtstag und später Videos mit pornographischen und sodomitischen Inhalten in seiner Wohnung gezeigt zu haben (Vorwurf 2). Außerdem seien bei der richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung am
  31. Oktober 2006 in Bezug auf den betreffenden Schüler vom Beklagten verfasste anonyme Schreiben auf dem Kopfbogen des D… (Vorwurf 3) sowie kinderpornographische Darstellungen (Vorwurf 4) gefunden worden. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am
  32. Dezember 2009 stellte der Kläger den Beklagten vom Vorwurf 2 frei. Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom
  33. Dezember 2008 wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG werde Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen. Das sei gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG bei Beamten der Fall, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hätten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall beim Beklagten erfüllt. Die vom Strafgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien gemäß Art. 25, 55 BayDG für das Gericht bindend. Im Strafverfahren habe der Beklagte seine Schuldunfähigkeit beeinträchtigende oder ausschließende Erkrankungen nicht geltend gemacht. Der nunmehr in diese Richtung zielende Beweisantrag sei zum einem wegen verspäteter Geltendmachung gemäß Art. 56 Abs. 2 BayDG, zum anderen wegen Unbehelflichkeit abzulehnen gewesen. Der Beklagte habe, soweit er anonyme Schreiben auf dem Kopfbogen des D… verfasst und kinderpornographische Schriften besessen habe, ebenfalls gegen die Gesetze verstoßen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens sei das Verhalten des Beklagten einheitlich zu würdigen. Es handle sich um außerdienstliche Pflichtverletzungen, wobei der zuerst genannte Vorwurf einen gewissen dienstlichen Bezug aufweise, da der Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass er Minderjährigen, von denen einer sein früherer Schüler gewesen sei, Haschisch zum unmittelbaren Konsum überlassen habe. Die Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 BayBG a.F. seien erfüllt. Der Besitz von Betäubungsmitteln und die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren laufe dem Erziehungsauftrag des Beklagten diametral entgegen. Ein solches Verhalten sei geeignet, den Jugendlichen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und ihre Persönlichkeitsentwicklung in hohem Maße zu beeinträchtigen, insbesondere wenn der Beklagte nach seinen Angaben Suchtbeauftragter der Schule gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt werden könnte und das Ansehen der Lehrerschaft dadurch erheblichen Schaden erleiden würde. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden Jugendliche in besonderem Maße dazu neigen, derartige Verhaltensweisen eines Lehrers weiter zu erzählen. Neben dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz habe der Beklagte auch kinderpornographische Schriften besessen. Der Vortrag des Beklagten, es handle sich nicht um kinderpornographische Schriften, sondern um Fotos aus Aufklärungsbüchern, stelle nach Auffassung des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln, die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren und der Besitz kinderpornographischer Schriften würde eine so erhebliche Dienstpflichtverletzung darstellen, die einen Lehrer für seinen Beruf untragbar machen und seine Entfernung aus dem Dienst bzw. hier die Aberkennung seiner Ruhestandsbezüge gebieten würden. Dem Kläger sei eine Weiterverwendung des Beklagten nicht mehr zumutbar. Entscheidend für diese Beurteilung sei zum einen, dass der Beklagte Schülern, insbesondere einem ehemaligen Schüler seiner Schule die Möglichkeit geboten habe, zusammen mit ihm in seinem Auto Haschisch zu konsumieren. Ein Beamter, der auf diese Art und Weise das tut, was zu verhindern gerade seine Aufgabe sei, erschüttere von Grund auf das von seinem Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen. Gleiches gelte auch für den Besitz kinderpornographischer Schriften. Der Beklagte habe durch sein Verhalten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört, sondern darüber hinaus das Ansehen der beamteten Lehrerschaft so stark beeinträchtigt, dass seine Weiterbeschäftigung die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde. Insgesamt betrachtet sei das Persönlichkeitsbild des Beklagten äußerst negativ. Er habe Jugendliche zum Haschischkonsum verführt und daneben durch den Besitz kinderpornographischer Dateien dem Missbrauch von Kindern Vorschub geleistet. Allein der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren sowie der Besitz kinderpornographischer Dateien rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts die Höchstmaßnahme, nämlich die Aberkennung der Ruhestandsbezüge. Demgegenüber wiege das Fertigen anonymer Schreiben mit dem Briefkopf des D… weniger schwer. Es zeige jedoch, dass der Beklagte dem Vertrauen, das sein Amt und sein Status erfordern würden, in keiner Weise gerecht werde. Seine Einlassung, dass er seinem anonymen Schreiben mehr Gewicht durch die Verwendung des Kopfbogens des D… verleihen habe wollen, könne nach Auffassung des Gerichts das Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei auch verhältnismäßig. IV. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil und beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
  34. Dezember 2008 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht gegeben seien. Das Amtsgericht M… hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auch von der Strafe absehen können. Diese Verurteilung habe keinen dienstlichen Bezug gehabt. Die Überlassung von Haschisch an einen früheren Schüler habe aus einer falsch verstandenen Kumpelhaftigkeit resultiert. Ein Bewusstsein, dass er dadurch eine schwere Dienstpflichtverletzung begehen und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag zuwider handeln würde, sei ihm in diesem Moment sicherlich nicht gekommen. Er habe als Ruhestandsbeamter nicht mehr die Pflichten wie in einem aktiven Lehrerverhältnis. Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe das Gericht zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte habe zur damaligen Zeit an einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischer Manie in Verbindung mit psychotischen Symptomen, Logorrhoe, Verfolgungsmanie und Verfolgungswahn gelitten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe der Beklagte keine kinderpornographischen Schriften besessen. Das entsprechende Strafverfahren sei eingestellt worden. Es handle sich um freizügige Fotos mit Erwachsenen im Grenzbereich zur Pornographie, die aus Zeitschriften stammen würden. Die Anfertigung anonymer Schreiben mit dem Briefkopf des D… stelle keine Dienstpflichtverletzung dar, da der Beklagte von diesen Briefbögen keinen Gebrauch gemacht habe. Das Gericht habe ferner die Drogenerfahrung der Personen, denen das Cannabis überlassen worden sei, nicht beachtet. Auch habe es sich nur um eine weiche Droge in geringer Menge gehandelt. Eine Kernpflichtverletzung liege nicht vor. Der Beklagte habe einmalig außerdienstlich ein Betäubungsmittel konsumiert und somit nicht als Beamter, sondern als Bürger seinen Pflichten zuwider gehandelt. Die Schwere des außerdienstlichen Vergehens sei fehlgewichtet worden. Das strafrechtliche Urteil habe den Beklagten wegen eines minderschweren Falls gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG verurteilt, da es sich um eine weiche Droge gehandelt habe und die Menge gering gewesen sei. Zudem seien die Personen bereits drogenerfahren gewesen. Die Zubilligung des Milderungsgrunds einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat ergebe sich schon aus dem Umstand, dass es sich um einen einmaligen, spontanen Ausrutscher gehandelt habe. Der Beklagte habe uneigennützig gehandelt. Er habe keine finanziellen oder materiellen Vorteile daraus zu erwarten gehabt. Mit Beweisbeschluss vom
  35. April 2011 hat der Senat ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit (§§ 20 , 21 StGB) des Beklagten im Zeitraum Sommer 2004 bis November 2006 eingeholt. Auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom
  36. Juni 2011 wird verwiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Fehlverhalten des Beklagten sei mit der hohen Verantwortlichkeit eines Lehrers insbesondere im Hinblick auf die sittlichen Wertempfindungen nicht vereinbar. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München sei ermessensfehlerfrei. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen seien so schwer, dass der Beamte für seinen Dienstherrn untragbar sei. Im Disziplinarrecht wirke sich grundsätzlich die verminderte Schuldfähigkeit nicht als Milderungsgrund bei der Maßnahmezumessung aus. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um die Verletzung leicht einsehbarer Pflichten von grundsätzlicher Bedeutung handle. Der Zustand der verminderten Schuldfähigkeit ändere nichts an der Einschätzung, dass der durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Vertrauensverlust endgültig und unwiderruflich sei. Selbst eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit führe nicht dazu, dass vorliegend von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Zum einen würde sie die Pflichtwidrigkeit infolge der verminderten Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten nicht als weniger schwerwiegend erweisen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten beim Absehen von der Höchstmaßnahme zu erwarten sei. Hier sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte trotz bestehender, nicht eingeschränkter Einsichtsfähigkeit die ihm nachgewiesenen Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt eingestanden bzw. diesbezüglich Reue gezeigt habe. Zum anderen ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten ausdrücklich, dass bei dem Beklagten mit ähnlichen Pflichtverstößen auch in der Zukunft zu rechnen sei. Von der Höchstmaßnahme könne dann abgesehen werden, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden könne, dass der Beamte künftig nicht mehr in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde. Vorliegend sei jedoch laut Gutachten mit weiteren Verstößen zu rechnen. Dass insoweit vom Beklagten aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ruhestandsversetzung keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, könne nicht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mildernd berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte zwischenzeitlich mit Schreiben vom
  37. Oktober 2008 einen Reaktivierungsantrag gestellt habe. Zum Sachverständigengutachten führt der Beklagte aus, dass bei einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden könne. Darüber hinaus sei die einschlägige Drogenerfahrung der beiden Schüler zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung am
  38. November 2011 legte der Beklagte eine ärztliche Bescheinigung vom
  39. November und eine Therapiebestätigung eines Diplom-Psycholgen vom
  40. November 2011 vor, auf die verwiesen wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am
  41. November 2011 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
  42. Dezember 2008 aufzuheben und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb einer Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Gericht haben die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (…, … und …), die Gerichtsakte des Landgerichts M… im Verfahren …, die Disziplinarakte und die Personalakten vorgelegen. Gründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 Abs. 1 BayDG) erkannt. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Beklagte sich noch im Dienst befände (Art. 14 Abs. 2 BayDG). I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch nicht mehr geltend gemacht worden. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) im Tatzeitraum ist der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 <juris>) aufgrund entsprechender Indizien nachgekommen. Eine Bindung des Senats gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayDG an den ablehnenden Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts bestand daher nicht. II. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalte sind im Wesentlichen auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen, sind jedoch zum Teil nicht als Dienstvergehen zu bewerten (s. unter III.).
  43. Die Sachverhalte, die dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts M… vom
  44. März 2008 zugrunde liegen, stehen gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 55 und Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
  45. Bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Beklagten am
  46. Oktober 2006 wurden anonyme Schreiben des Beklagten unter dem Briefkopf des D… und verschiedene Bilder der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenpornographie gefunden. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Strafakte des Strafverfahrens Az. … fest. Der Beklagte bestreitet nicht, dass sich diese Asservate am
  47. Oktober 2006 in seiner Wohnung befunden haben. III. Nur der festgestellte Sachverhalt gemäß Urteil des Amtsgerichts M… vom
  48. März 2008 ist als vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung i.S.d. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. (seit 1.4.2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu werten.
  49. Soweit dem Beklagten das Verfassen anonymer Schreiben unter dem Briefkopf des D… vorgeworfen wird, liegt keine Dienstpflichtverletzung vor. Die Schreiben wurden vom Beklagten nicht in den Verkehr gebracht, sie wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung am
  50. Oktober 2006 aufgefunden. Nach dem Rechtsgedanken des § 22 StGB, wonach eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt, ist die Grenze der Dienstpflichtwidrigkeit erst mit einem vorstellungsgemäßen Ansetzen zur Verwirklichung des pflichtwidrigen Tatbestandes erreicht. Vorliegend hätte dies eines Verbringens der Briefe außerhalb der Wohnung mit der Absicht der Entäußerung bedurft, was jedoch nicht geschehen ist. Die Grenze der Dienstpflichtwidrigkeit ist daher nach Auffassung des Senats noch nicht überschritten worden.
  51. Soweit dem Beklagten der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder vorgeworfen wird, liegt ebenfalls keine Dienstpflichtverletzung vor. Nach dem bis zum
  52. November 2008 geltenden Strafrecht war der Besitz von sog. Posingbildern von Kindern nicht strafbar (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2006, Az. 4 StR 570/08 <juris> unter Hinweis auf den Wortlaut des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in den Fassungen vom 13.11.1998 und 27.12.2003: „an sich“; § 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB in der Fassung vom 01.04.2004 bis 04.11.2008). Die Strafbarkeit des Besitzes von Jugendpornographie (14- bis 18-jährige) wurde ebenfalls erst am
  53. November 2008 in das Strafrecht eingeführt (§ 184c StGB). Bei den beim Beklagten am
  54. Oktober 2006 aufgefundenen Bildern handelt es sich um Erwachsenenpornographie und um Posingbilder von Kindern und Jugendlichen, deren Besitz nach damaligem Strafrecht nicht strafbar war. Da es sich um ein außerdienstliches Verhalten des Beklagten handelt, sieht der Senat keine Veranlassung, über die strafrechtliche Wertung hinaus dem Beklagten den Besitz dieser Bilder als Dienstpflichtverletzung anzulasten (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.07.2009, Az. 16a D 07.2692 <juris>).
  55. Durch das vom Amtsgericht M… im Urteil vom
  56. März 2008 festgestellte Handeln hat der Beklagte eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung i.S.d. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom
  57. Juni 2008 am
  58. April 2009 für den Beklagten kein materiell-rechtlich günstiges Recht ergibt (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10 <juris>; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. 16a D 09.2858 <juris>). Die drei Dienstpflichtverletzungen des Beklagten im Zeitraum von 2004 bis 2006 stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000, Az. 1 DB 20/99 <juris>). Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10 <juris>). Der Besitz von Haschisch im Sommer 2004 erfolgte am Urlaubsort des Beklagten, die Cannabispflanze bewahrte er auf dem Balkon seiner Wohnung auf. Auch die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln im Sommer 2005 an zwei Personen unter 18 Jahren außerhalb der Schule ist als außerdienstlich zu bewerten, weil beide Personen zum Tatzeitpunkt nicht (S.) oder nicht mehr (G.) Schüler an der Schule, an der der Beklagte unterrichtet hat, waren. Der Beamte hat durch den strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln und die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F.; § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F.. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen i.S.v. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F.. Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderen Maße, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10 <juris>). Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist einen starken Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 5/10 <juris>; Beschluss vom 21.12.2010, Az. 2 B 29/10 <juris>). Dies ist der Fall, weil die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren und der Besitz von Haschisch bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt. Ein Lehrer ist auch nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Die Verbrauchsüberlassung von Haschisch an Personen unter 18 Jahren und der Besitz von Haschisch ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Die disziplinare Bewertung der außerdienstlichen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Besitz von Betäubungsmitteln ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  59. März 1994 (Az. 2 BvL 43/92 <juris>) vereinbar. Die Verfehlung des Beamten erhält ihr entscheidendes Gewicht in strafrechtlicher und disziplinarischer Hinsicht durch die besondere Pflichtenstellung des Beklagten als Lehrer (vgl. BVerfG vom 9.3.1994 a.a.O., Rdnr. 166 <juris>; BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, Az. 1 D 82/95 <juris>). Im Übrigen folgt aus dem Strafrahmen der verletzten Strafvorschriften (§ 29a Abs. 1, Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz) von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 13/10 <juris>). IV. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt sehr schwer und erfordert eine Aberkennung des Ruhegehalts gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 BayDG. Der Ruhestandsbeamte ist bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände im öffentlichen Dienst aufgrund eines endgültigen Vertrauensverlustes nicht mehr tragbar. Wäre er noch im Dienst, hätte er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
  60. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG hat das Gericht die Disziplinarbefugnis. Es bestimmt die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ohne Bindung an die Wertungen des Klägers. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07 <juris>; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 <juris>). Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O. ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O. ). Das Bemessenskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O. ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O. ). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 <juris>; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a.a.O. ). Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, Az. 2 C 43/07 <juris>). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009, 2 B 1/09 <juris>). Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 A 5/09 <juris>). Der Schwerpunkt der dem Ruhestandsbeamten vorzuwerfenden Verfehlungen liegt in der außerdienstlichen Verbrauchsüberlassung von Haschisch an Personen unter 18 Jahren. Für strafbares außerdienstliches Verhalten kann an die gesetzliche Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angeknüpft werden. Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen dienstlichen Bezugs hat das Bundesverwaltungsgericht allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und beim Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (BVerwG Urteile vom 19.08.2010, a.a.O. ; Urteil vom 21.12.2010, Az. 2 B 29/10 <juris>). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist festzustellen, dass das vom Beklagten verwirklichte Strafdelikt der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren aufweist. Dieser gesetzliche Strafrahmen lässt es wegen des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beklagten zu, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, d.h. hier die Aberkennung des Ruhegehalts, in den Blick zu nehmen. Dieser Wertung entspricht das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz wichtige Gemeinschaftsbelange zu schützen. Es dient einem bedeutsamen staatlichen Anliegen und ist im Hinblick auf das Beamtenverhältnis grundsätzlich in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter, der durch Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz den damit verfolgten staatlichen Zielen zuwider handelt, missachtet wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Sie ist nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet. Darüber hinaus ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass angesichts der gravierenden Gefahren, die der Rauschgiftkonsum gerade für Jugendliche mit sich bringt, von einem Lehrer insoweit eine ganz besonders vorbildliche Verhaltensweise zu verlangen ist und der Beklagte Kernpflichten seines Amtes als Lehrer verletzt hat. Schließlich kommt hinzu, dass zwei weitere Betäubungsmittelverstöße durch Besitz von Betäubungsmitteln dem Beklagten anzulasten sind. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist demnach, wäre der Beamte noch im aktiven Beamtenverhältnis, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Wesentlich entlastend ist zu werten, dass der Beklagte im Tatzeitraum erheblich vermindert schuldfähig i.S.v. § 21 StGB war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom
  61. Juni 2011 litt der Beklagte im Tatzeitraum an einer bipolar-affektiven Störung. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 , 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte. Suchtarten wie Alkohol-, Drogen- oder Spielsucht stehen, auch wenn sie pathologischer Natur sind, hinsichtlich des Schwergrades einer krankhaften seelischen Störung i.S.v. § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt haben oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.v. §§ 20 , 21 StGB in Betracht kommen. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortlichkeit zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 2 C 9/06 <juris>). Die bipolar-affektive Störung erfüllt das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinn von § 20 StGB. Sie führte im konkreten Fall nach Überzeugung des Senats auch zu einer erheblichen Verminderung der Steuerfähigkeit beim Beklagten. Die Verbrauchsüberlassung von Haschisch an Personen unter 18 Jahren ist (nicht nur) für einen Lehrer strafrechtlich und disziplinarisch ein sehr schweres Delikt. Die Verwerflichkeit dieses Verhaltens ist leicht einsichtig. Der Beklagte war sich der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nach seinen Angaben vor dem Sachverständigen auch im Klaren (S. 46 d. Gutachtens). Gleichwohl bejaht der Senat die Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände. Erste dienstliche feststellbare Auswirkungen einer psychischen Erkrankung des Beklagten traten bereits im Jahr 1998 auf (Gesundheitszeugnis der Regierung von O. vom 04.09.1998, Personalakte d. Beklagten, Teil Krankheitsakte). Im Jahr 2003 traten erste Alkoholprobleme des Beklagten im schulischen Bereich zutage. Im Jahr 2004 kam es zu zunehmenden Grenzüberschreitungen in seinem Sozialverhalten (vgl. Verfahren vor dem Landgericht M…, Az. …) und im Jahr 2005 erneut zu Alkoholproblemen und einem stationären Aufenthalt im M…-…-… für Psychiatrie wegen der bipolar-affektiven Störung. Die Gesamtbewertung dieses Sachverhalts von Auffälligkeiten des Beklagten lässt den Schluss auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der bipolar-affektiven Störung zu. Als nicht entlastendend hinsichtlich der Schwere der Tat wertet der Senat, dass die Jugendlichen bereits Haschischerfahren waren und eine falsch verstandene Kumpanei Beweggrund für den Beklagten waren. Die Pflichten und Aufgaben eines Lehrers sind mit solchem Verhalten nicht zu vereinbaren. Dieses Umstände sind disziplinarisch anders zu werten. Bei der Bewertung der Schwere der Tat ist die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten heranzuziehen und zu prüfen, ob noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist, wobei die Höchstmaßnahme nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BVerwG vom 27.10.2008, Az. 2 B 48/08 ; vom 25.03.2010, Az. 2 C 83/08 , jeweils <juris>). Der Senat kommt in einer Gesamtschau aller bemessungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die schärfste Disziplinarmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, geboten ist, da der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit auch bei Kenntnis aller belastenden und entlastenden Umstände der Dienstpflichtverletzung endgültig verloren hat. Eine überwundene, negative Lebensphase, die eine günstige Zukunftsprognose erlauben würde, liegt nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, Az. 2 C 13/10 und Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/06 jeweils <juris>). Nach Feststellung des Sachverständigen ist der Beamte weiterhin psychisch erkrankt und neigt auch weiterhin zu Alkohol- und Haschischkonsum. Gemäß der Laboruntersuchung zum Gutachten wurde auch bei der Begutachtung erneut Cannabis in seinem Urin gefunden. Es handelte sich auch nicht um persönlichkeitsfremde Augenblickstaten in einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation (BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 Az. 1 D 12/97 <juris>). Die vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten erstrecken sich über drei Jahre und sind gleichartig, nämlich Verstöße gegen das BtMG. Im Sachverhalt der Verbrauchsüberlassung an Personen unter 18 Jahren sind ebenfalls keine Umstände für eine plötzliche Ausnahmesituation zu erkennen. Der Beklagte kannte zumindest eine der beiden Personen (G.) schon länger, ihm war die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens bewusst. Der Sachverständige attestiert dem Beklagten eine ausgeprägte Verweigerungshaltung gegenüber den erforderlichen Medikamenten und dies schon seit 1996 (S. 22 d. Gutachtens). Hinzu kommt die attestierte Neigung zu Alkohol und Haschisch, die jedoch ihrerseits noch nicht die Eingangsvoraussetzungen des § 21 StGB erfüllen (S. 45 d. Gutachtens). Das Gutachten lässt auch weitere negative Aspekte der Persönlichkeit des Beklagten erkennen. Er sieht sich als Opfer, das sich gewehrt habe („er habe immer alle verarscht“, S. 30 d. Gutachtens), er passe nicht in den Staat. Seine einzig wahre Schwierigkeit sei die Schule, hier könne er durchaus ausrasten, wenn er zu viel angestaut habe (S. 25 d. Gutachtens). Er habe immer gern auf Risiko gesetzt (S. 21 d. Gutachtens). Der Senat verkennt nicht, dass die Medikamenteninkompliance und diese Äußerungen ebenfalls im Zusammenhang mit der Erkrankung des Beklagten stehen dürften. Gleichwohl hält der Senat eine Wiederholungsgefahr schwerer Dienstpflichtverletzungen für überwiegend wahrscheinlich. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die erforderliche Behandlung durchführen wird, da er diese schon seit 1996 verweigert. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Atteste sind als kurzfristige Reaktion auf das Gutachten im Hinblick auf das Disziplinarverfahren zu werten und widersprechen zum Teil den Feststellungen des Gutachters (S. 24 d. Gutachtens: bei Herrn Dr. F. sei er ca. 2008 zuletzt gewesen). Selbst wenn der Beklagte die erforderliche Behandlung und Medikamentation durchführen würde, ist das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Eine erneute schwere Dienstpflichtverletzung hält das Gericht aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten auch in diesem Fall für möglich. Dazu bedürfte es nur eines zeitweiligen Absetzens der Medikamente. Dieses nicht geringe Risiko ist der Allgemeinheit bei einem Lehrer nicht zumutbar. Demgegenüber kommt auch seinen bis 2002 nicht zu beanstandenden Leistungen kein entscheidendes entlastendes Gewicht zu. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte ist als Lehrer untragbar. Dass vom Beklagten aufgrund seiner zwischenzeitlichen Ruhestandsversetzung keine konkrete Wiederholungsgefahr ausgehe, ist aufgrund Art. 14 Abs. 2, Satz 2 BayDG unmaßgeblich. Darüber hinaus hat der Beklagte bereits Reaktivierungsanträge gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG). Permalink: http://openjur.de/u/494594.html Kommentare

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