Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 36,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung in Höhe von 36,-- Euro, die sie aufgrund des bei der Wägung festgestellten Übergewichts eines Kraftfahrzeugs erhalten hat. Der Lkw für Langmaterial mit dem Kennzeichen TIR – W 955, dessen Halterin die Klägerin ist, wurde am
- November 2010 von der Polizei wegen offensichtlicher Überladung kontrolliert. Er hatte Langholz (Kiefer) geladen. Bei der veranlassten Wägung wurde nach Abzug einer Messtoleranz von 2,7 % ein Übergewicht von 12,493 t festgestellt. Gegen den Fahrer des Lastkraftwagens und gegen die Klägerin wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Nach Anhörung stellte das Polizeipräsidium Oberpfalz mit Bescheid vom
- Januar 2011 der Klägerin die Kosten der Verwiegung des Lastkraftwagens (36,-- Euro) in Rechnung. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom
- März 2011 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg zuzulassen, und weiter wird vorsorglich beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht von Amts wegen zu verweisen. Es werde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das Verwaltungsgericht habe durch Gerichtsbescheid entschieden ohne der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die Gelegenheit zu geben, in einer angemessenen Frist zu der Absicht des Verwaltungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und zu dem Vorbringen des Beklagten Stellung zu nehmen. Mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätte kein Einverständnis bestanden. Weiter würden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung mit dem Klagevortrag nicht auseinander gesetzt, insbesondere damit, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das eingeleitete Bußgeldverfahren nicht beendet gewesen sei und daher der Rechtsweg der Strafgerichtsbarkeit gemäß §§ 62, 108 OWG eine andere gesetzliche Zuständigkeitsregel im Sinn des § 40 VwGO darstelle. Weiter habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Entgegen der ober- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung habe das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO angenommen, obwohl im vorliegenden Verfahren wegen des schwebenden Bußgeldverfahrens eine ausdrückliche anderweitige bundesgesetzliche Zuweisung im Sinn des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu den Amtsgerichten bestehe. Weiter sei die Berufung im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
- April 2010 Az. 1 O 63/10 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 1987 Az. 3 C 53/85 nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Abweichung von dieser Rechtsprechung. Weiter sei die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht richtig, dass die Wiegeanordnung der Gefahrenerforschung diene, um im Fall einer Überladung die Anordnung zur Um- oder Entladung nach § 31 c Satz 4 StVZO treffen zu können. Es gehöre bereits zu dem Ordnungswidrigkeitsverfahren, wenn der aufnehmende Beamte eine Überprüfung von Fahrzeuggewichten nach § 31 c Satz 1 StVZO anordne und sich dabei auf die Mitwirkungspflicht des Fahrers bzw. des Halters beziehe. § 31 c StVZO regle nur die Mitwirkungspflichten und nicht einen Verstoß wegen eines eventuellen Überschreitens der gesetzlich zugelassenen Höchstgewichte. Ob eine zu beanstandende Überladung tatsächlich vorliege, müsse erst im laufenden Bußgeldverfahren geklärt werden. Daher fehle es an dem Gesichtspunkt einer Gefahrenabwehr. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. vorliegen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), ist dieser Zulassungsgrund im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Hier ist es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Thüringer OVG vom 18.9.1996 EzAR 633 Nr. 28; VGH Baden-Württemberg vom 15.3.2000 Az. A 6 S 48/00 in <juris>; Hessischer VGH vom 4.8.2000 NVwZ-RR 2001, 207 ; BayVGH vom 28.3.2006 BayVBl 2007, 30 ; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 3.12.2009 Az. 2 L 148/09 in <juris>). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Erlass eines Gerichtsbescheids kann daher erfolgreich nicht mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur für die Gehörsrüge. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, mit anderen Zulassungsgründen, wenn diese vorliegen, die Zulassung der Berufung erfolgreich zu beantragen. In diesem Sinn ist auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2006 (a.a.O.) zu verstehen. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 31 c Satz 3 StVZO eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Kosten der Wägung enthält, wenn bei der Überprüfung von Fahrzeuggewichten durch die Polizei ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die Halterhaftung für die Kosten der Wägung besteht unabhängig davon, ob nach dem Ergebnis der polizeilichen Kontrolle gegen den Fahrer und ggf. auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Sie ergibt sich unmittelbar aus § 31 c Satz 3 StVZO und damit einer Norm des öffentlichen Rechts. Es handelt sich nicht, wie die Klägerin meint, um Kosten, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung der Betroffenen aufgewendet worden sind. Zwar ist die Frage, ob ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wurde, auch bei einem gegen die Verantwortlichen eingeleiteten Bußgeldverfahren zu prüfen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es jedoch nicht, deshalb eine ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene Rechtsstreitigkeit anzunehmen. Gehört die zu beurteilende Frage dem öffentlichen Recht im Sinn des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, so verliert sie ihre diesbezügliche Rechtsnatur nicht dadurch, dass von ihrer Beantwortung auch bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen (vgl. BVerwG vom 7.5.1987, BVerwGE 77, 207 ). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Wiegeanordnung im Rahmen der Aufgabe der Polizei zur Gefahrenabwehr erfolgt, um im Fall einer Überladung die erforderliche Anordnung zu Um- oder Entladung treffen zu können. Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass die Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers nicht durchsetzbar seien, da Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, übersieht sie die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Denn unabhängig von der Frage, ob eine konkrete Rechtsfrage formuliert wurde, wurde auch kein klärungsbedürftiger Tatbestand dargelegt. Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder im Fall revisiblen Rechts nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, im Fall von Landesrecht oder bei tatsächlichen Fragen nicht bereits durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl., § 124 RdNr. 38). Die Kostenhaftung des Halters für ein bei der Wägung festgestelltes Übergewicht ergibt sich unmittelbar aus § 31 c Satz 3 StVZO, einer Norm des öffentlichen Rechts. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
- April 2010 ( a.a.O. ) betrifft keinen vergleichbaren Fall, sondern eine Klage gegen einen Bußgeldbescheid. Ob eine Divergenz zu der von der Klägerin genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorliegt, ist bei der Frage zu prüfen, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, ist dies ebenfalls nicht der Fall. Mit dem Zulassungsantrag wird bereits nicht dargelegt, welchen Rechtssatz oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt habe, der im Gegensatz zu einem Entscheidungssatz in der von der Klägerin genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 1987 ( a.a.O. ) steht. Im Übrigen ist auch eine derartige Divergenz nicht erkennbar. Bei der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung wurde wie hier die Abgrenzung zugunsten einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit vorgenommen (vgl. oben). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt und begründet, dass die Verwiegung des Lastkraftwagens von der Polizei als Maßnahme zur Gefahrenabwehr und nicht als Maßnahme in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffen worden sei. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/494612.html ( https://oj.is/494612 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f