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LG Memmingen, Urteil vom 22. November 2011 - Az. 25 O 1064/10

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9,317,98 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Ersatz von Schäden an ihrem Pkw aus einem Verkehrsunfall vom 29.10.
  4. Sie ist Eigentümerin des Pkw BMW 330i mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen … . Ihr Fahrzeug war am Unfalltag in der I…straße in N-U auf Höhe des Anwesens Nr. .. am Straßenrand abgestellt. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 2) befuhr mit diesem Fahrzeug am 29.10.2009 die I…straße. Dabei streifte er mit seinem Wagen den am Straßenrand geparkten Pkw der Klägerin sowie den im weiteren Straßenverlauf ebenfalls am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw KiA mit dem amtlichen Kennzeichen … des S P. Die Klägerin beziffert ihren unfallbedingten Fahrzeugschaden auf 9.317,98 €; daneben macht sie gegen die Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Hohe von 399,72 € geltend. Sie behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit seinem Wagen infolge von Unachtsamkeit gegen die geparkten Fahrzeuge geraten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
  5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.317.98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2009 zu bezahlen.
  6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 399,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Die Beklagte zu 1), die zu dem Verfahren gegen den Beklagten zu 2) ihren Beitritt als Nebenintervenientin erklärt hat, behauptet, die streitgegenständlichen Schäden am Fahrzeug der Klägerin seien von dem Parteien absichtlich durch kollusives Zusammenwirken herbeigeführt worden. Sie ist im übrigen der Auffassung, der Instandsetzungsaufwand des klägerischen Pkws belaufe sich -unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze in Polen - auf nur 4.432,50 €. Der Beklagte zu 2) behauptet, zu der Kollision mit den beiden am Straßenrand abgestellten Fahrzeugen sei es gekommen, weil er vor einem entgegenkommenden Fahrzeug stark geblendet worden sei. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 die Parteien formlos angehört. Die Akten der Polizeiinspektion N-U, Az. BY7515-015144-09/4, sowie des Landgerichts Memmingen, Az. 33 O 771/10, wurden beigezogen. Am 21.06.2011 legte der Sachverständige K sein schriftliches Gutachten vor, das er in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2011 mündlich erläuterte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die beigezogenen Akten sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Unfallschadens, Auf der Grundlage der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Unfalls steht für das Gericht fest, dass die Klägerin in die Beschädigung ihres Pkws eingewilligt hat. 16Für den von der Beklagtenpartei zu führenden Nachweis einer einvernehmlichen Beschädigung des Fahrzeugs ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die dafür sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung darauf schließen lassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden gewesen ist. Eine Häufung von für eine Manipulation sprechenden Indizien ist geeignet, eine entsprechende Überzeugung des Gerichts zu begründen (OLG Frankfurt NZV 2Ö07; 313 m.w.N.}. Das Gericht erachtet vorliegend die nachfolgenden Gesichtspunkte als maßgeblich:
  7. Auf der Grundlage der eingehend begründeten, überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen K in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2011 ist der Hergang des Unfalls vom 29.10.2009 ohne ein vorsätzliches mehrmaliges Lenken des Beklagten zu 2) in Richtung der am Straßenrand abgestellten Fahrzeuge nicht plausibel erklärbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem Pkw KIA des S P in die Betrachtung der Unfallsituation einzubeziehen, denn unstreitig liegt ein einheitliches Unfallgeschehen vor. Die Kollision des Fahrzeugs des Beklagten mit demjenigen des Beteiligten P lässt deshalb Rückschlüsse auch auf den Hergang der Beschädigung des Pkws der Klägerin zu. Der Sachverständige ist bei der Rekonstruktion des Unfallgeschehens für das Gericht nachvollziehbar von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen; soweit solche - etwa hinsichtlich der exakten Position der Fahrzeuge, der Entfernungen und Geschwindigkeiten - fehlten, hat er diese Variablen bei den angestellten Alternativbetrachtungen berücksichtigt. Anhand des fotografisch dokumentierten Schadensbildes hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) sich noch während der Streifkollision von dem Pkw der Klägerin wieder seitlich wegbewegt haben muss. Dennoch kam es anschließend zu dem Zusammenstoß mit dem davor geparkten Pkw P. Zu der Frage, ob eine Parkposition der beiden angefahrenen Fahrzeuge vorstellbar ist, bei der das unfallverursachende Fahrzeug von dem Wagen der Klägerin in der festgestellten Weise abgeglitten sein kann und dann ohne eine erneute Auslenkung nach rechts den Pkw KIA erfasst haben kann, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Modellskizzen am PC erstellt. Nach seinen Feststellungen, die das Gericht anhand der erstellten Bildschirmgraphiken nachvollziehen konnte, ist eine solche Position nicht vorstellbar. Die von dem Sachverständigen eingehend erörterten Reifenspuren an dem Fahrzeug P lassen auf einen Radeinschlag des Unfallfahrzeugs nach rechts während dieser zweiten Kollision schließen. Dass dies auf eine Beeinträchtigung des Lenkvermögens des Pkws des Beklagten infolge eines Bruchs des Querlenkers zurückzuführen sein könnte, schließt das Gericht aus, denn den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge kann ein solcher Bruch selbst bei einem durch Verrostung vorgeschädigten Querlenker nur dann auftreten, wenn erhebliche Kräfte auf das Rad wirken. Anhand der Lichtbilder von den unfallbeschädigten Fahrzeugen hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass solche Kräfte bei dem Streifzusammenstoß mit dem Pkw der Klägerin nicht aufgetreten sein können, sondern allenfalls bei einer Verhakung des Vorderrades des Unfallfahrzeugs mit dem Kniestück vor dem linken Hinterrad des Pkw P, also erst im Verlauf der zweiten Kollision. Das Zufahren des Klägers auf den Pkw KIA vermag ein im Verlauf des streitgegenständlichen Unfalls eingetretener Bruch des Querlenkers deshalb nicht zu erklären. Mithin ist von zwei Lenkbewegungen des Beklagten zu 2) in Richtung der rechten Fahrbahnseite auszugehen. 21Die von dem Beklagten zu 2} behauptete Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug liefert zwar für eine Streifzusammenstoß mit dem Wagen der Klägerin eine plausible Erklärung, nicht aber für das gesamte Fahrverhalten mit zwei Kollisionen: Wenn ein Fahrzeug bei einem Ausweichmanöver nach rechts eine massive Streifung mit einem geparkten Fahrzeug erfährt, wird nicht zu erwarten sein, dass der Fahrer nur wenige Augenblicke später erneut deutlich in diese Richtung lenkt. Hinzu tritt der Umstand, dass nach den Angaben beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 (B. 36) die beiden beschädigten Fahrzeuge unmittelbar voreinander am Straßenrand abgestellt waren. Nach den Darlegungen des Sachverständigen, die er in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Zeitberechnungen untermauert hat, wäre auf dieser Strecke die Durchführung zweier Lenkbewegungen bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, die der Beklagte R bei seiner Anhörung vom 14.12.2010 angegeben hat. kaum durchführbar. Dies spricht für eine wesentlich niedrigere Fahrgeschwindigkeit und gegen die Unfalldarstellung des Beklagten zu 2).
  8. Der Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls entspricht einem nach Auffassung des Gerichts typischen Ablauf vorsätzlich herbeigeführter Kollisionen: Das Streifen mehrerer geparkter Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand führt bei gut steuerbarem Verlauf, äußerlich klaren Verursachungsanteilen und geringen Risiken für den Unfallfahrer zu erheblichen Beschädigungen an den angefahrenen Fahrzeugen.
  9. Das von der Klägerin geltend gemachte Schadensbild ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K mit dem behaupteten Unfallhergang nicht vereinbar; es ist vielmehr von erheblichen Vorschäden schon vor der Kollision mit dem Pkw des Beklagten auszugehen, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren verschwiegen hat. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2011 eingehend dargelegt hat, kann der von der Klägerin geltend gemachte Riss in der Frontscheibe ihres Fahrzeugs durch den streitgegenständlichen Streifunfall nicht entstanden sein, weil im vorderen Fahrzeugbereich keine wesentlichen Querkräfte gewirkt haben können, die eine Beschädigung der Scheibe verursacht haben können. Wie der Sachverständige weiterhin eindrücklich verdeutlicht hat, kann der Vorfall vom 29.10.2009 auch keine Achsfehlstellung des BMW verursacht haben, weil im Bereich der Vorderachse nur eine leichte Berührung des linken Rades stattgefunden hat. Die dort befindliche Kunststoffradkappe war bis auf Streifspuren unversehrt.
  10. Für eine Manipulation des Unfallgeschehens sprechen weiterhin Ort und Zeit des Vorfalls. Wie die Lichtbilder des Sachverständigen K in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 94} zeigen, hat sich die Kollision der beteiligten Fahrzeuge in einem außerhalb üblicher Geschäftszeiten wenig frequentierten Gewerbegebiet ereignet, nach der Darstellung des Beklagten zudem in den Abendstunden bei Dunkelheit. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 das Parken an dieser Stelle nachvollziehbar damit begründet, sie habe dort eine kostenlose Parkmöglichkeit wahrgenommen, um das Büro ihres Mannes in der nach Schätzung des Gerichts etwa einen Kilometer entfernten, nur mit kostenpflichtigen Parkmöglichkeiten ausgestatteten A Straße aufzusuchen. Diese plausible Erklärung steht aber einem vorsätzlich herbeigeführten Unfallereignis für sich genommen nicht entgegen. Die Darlegungen des Beklagten zu 2) zum Anlass seiner Fahrt erschienen im Übrigen vage und erklären auch nicht, weshalb es erst gegen 23.45 Uhr zur polizeilichen Aufnahme des Unfalls kam.
  11. Bei dem unfallverursachenden Pkw des Beklagten R handelt es sich um ein im Jahr 1988 zugelassenes Altfahrzeug von geringem Wert.
  12. Schließlich deutet auch das Verhalten des Unfallbeteiligten P auf eine Absprache hinsichtlich der Herbeiführung eines Unfalls hin. Dieser hat in dem Verfahren des Landgerichts Memmingen 33 O 771/10 den Ersatz seiner Unfallschäden von den Beklagten begehrt, seine Klage aber nach Eingang der Klageerwiderung. die sich im Wesentlichen auf den Vorwurf einer Unfallmanipulation stützte, wieder zurückgenommen. Eine Besichtigung seines beschädigten Fahrzeugs hat der Beteiligte P nicht ermöglicht. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass auch eine Absprache nur der Beteiligten R und P vorliegen könnte und die Klägerin mit ihrem Fahrzeug als Unbeteiligte in den zwischen diesen Personen vereinbarten Unfall hineingeraten sein könnte. Hiergegen spricht indes der Ablauf des Vorfalls: Der Beklagte zu 2) fuhr zuerst gegen das Fahrzeug der Klägerin und erst im weiteren Verlauf gegen dasjenige des S P. Dass er bei dem Versuch, den Pkw P zu streifen, versehentlich oder absichtlich bereits im Heckbereich massiv gegen das Fahrzeug der Klägerin geraten sein könnte, erscheint nicht plausibel.
  13. Aus dem Umstand, dass die Klägerin den Ersatz ihrer Unfallschäden auf Gutachtensbasis begehrt und ihren Pkw erst in repariertem Zustand zur Besichtigung durch einen Sachverständigen zur Verfügung gestellt hat, vermag das Gericht keine Schlüsse auf eine mögliche Unfallmanipulation zu ziehen. Die Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens entspricht einem in der Praxis verbreiteten Vorgehen von Unfallgeschädigten, das keiner besonderen Rechtfertigung bedarf. Den zeitlichen Hergang von Reparatur und Besichtigung hat die Klägerin von den Beklagten unwidersprochen und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt.
  14. Dass die Klägerin die Unfallschäden an ihrem Pkw sachgerecht beseitigen ließ, spricht zwar für sich genommen gegen eine Manipulation des Unfallgeschehens, führt aber in der Zusammenschau mit den aufgeführten weiteren Umständen nicht zu Zweifeln des Gerichts an einer vorsätzlichen, abgesprochenen Beschädigung. Zum einen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Kircher von erheblichen Vorschäden an dem klägerischen Pkw auszugehen, deren Behebung durch einen Schein-Unfall finanziert werden konnte. Zum anderen hat die Klägerin die Reparatur ihres Fahrzeugs in Eigenleistung in Polen durchgeführt, so dass bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis Raum für einen möglicherweise nicht unerheblichen Differenzbetrag bliebe. Eine sachgerechte Reparatur des Fahrzeugs lässt deshalb mögliche Motivationen der Klägerin, sich an einem manipulierten Unfallgeschehen zu beteiligen, nicht entfallen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/494677.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.