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AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 25. November 2011 - Az. 3 C 1411/11

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.105,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2011 sowie weitere 48,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2011 zu bezahlen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.105,88 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht gegen den Beklagten Forderungen aus der geschlossenen Nutzungsvereinbarung hinsichtlich des Fitnessstudios der Klägerin gelten. Die Klägerin mit Verwaltungssitz in … betreibt ein Freizeit- und Sportcenter … . Die Klägerin bietet unterschiedliche Laufzeiten zu unterschiedlichen Konditionen an. Längere Laufzeiten haben regelmäßig niedrigere Beiträge zur Folge. Mit Wirkung vom 06.08.2010 schloss der Beklagte eine Mitgliedschaft zu einem wöchentlichen Betrag in Höhe von 16,94 € für eine Grundlaufzeit von 52 Wochen (Laufzeitende 4.8.2011) ab. Gemäß Ziffer 2 der Geschäftsbedingungen der Klägerin sind die wöchentlichen Beiträge jeweils Freitags im Voraus fällig. Darüber hinaus fallen noch vierteljährliche Beiträge in Höhe von jeweils 29,00 € für den Trainerservice an. Der Beitrag für Service und Trainer war erstmalig fällig am 01.10.
  4. Am 03.08.2010 war ein einmaliger Betrag für das sogenannte Startpaket in Höhe von 109,00 € zur Zahlung fällig. Der Beklagte leistete keinerlei Zahlungen. Mit Schreiben vom 10.09.2010, zugegangen bei der Beklagten am 09.12.2010, kündigte der Beklagte den Vertrag außerordentlich. Der Beklagte berief sich auf einen Umzug von Fürstenfeldbruck nach München. Mit Schreiben vom 10.12.2010 bestätigte die Klägerin die Mitgliedschaft zum Ablauf der Grundlaufzeit am 04.08.2011 und verneinte das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes. Weiterhin wurde der Beklagte aufgefordert, die offene Forderung zu begleichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2010 wurde der Beklagte zur Zahlung der offenen Forderung in Höhe von 1.105,88 € bis spätestens 14.01.2011 aufgefordert. Die Klägerin macht vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 48,60 € geltend. Die Klägerin, die den Umzug des Beklagten nach München bestreitet, trägt im Wesentlichen vor, dass ein Wohnortwechsel allein zum Risiko und Verantwortungsbereich des Beklagten gehöre und dem zufolge keinen ordentlichen Kündigungsgrund darstellen könne. Darüber hinaus sei dem Beklagten die Nutzung des Studios, das ca. 28 Kilometer von seinem jetzigen Wohnort entfernt liege, zumutbar. Im Übrigen betreibe der Beklagte eine Firma in Fürstenfeldbruck. Die Klägerin hat beantragt,
  5. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.105,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  6. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 48,60 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren inklusive Auslagen) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.09.2011 den klägerischen Anspruch in Höhe von 84,70 € nebst geltend gemachter Zinsen anerkannt und beantragt die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass er das Vertragsverhältnis mit schriftlicher Kündigung vom 10.09.2010 außerordentlich gekündigt und damit beendet habe. Auf Grund familiärer Gesichtspunkte sei er unvorhersehbar zu dem Ortswechsel nach München gezwungen gewesen. Er habe seit Anfang September 2010 die Einrichtung der Klägerin nicht mehr genutzt. Der Beklagte müsste ca. 1 Stunde aufwenden, um das Studio der Klägerin vom Wohnort aus zu erreichen. Da die Nutzung des Studios nur noch mit großem Aufwand erreicht werden könne, sei die Kündigung als zulässig anzusehen. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat in dem Rechtsstreit am 25.11.2011 mündlich verhandelt. Im Übrigen wird auf die gegenseitigen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf den geltend gemachten Betrag aus der geschlossenen Nutzungsvereinbarung in Verbindung mit § 326 Abs. 2 Satz 1, 275 Abs. 1 BGB sowie der geltend gemachten Nebenforderungen und Zinsen gemäß §§ 280 , 286 , 291 ZPO zusteht.
  7. Die Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der Einrichtung der Klägerin wurde nicht vor Ablauf der regulären Laufzeit beendet, da die vom Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung verfristet und damit nicht wirksam war. Die fristlose Kündigung eines Vertrages sowie die Nutzung eines Fitnessstudios muss innerhalb einer angemessenen Frist seit Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen gemäß § 314 Abs. 3 BGB. Ausweislich der vorgelegten Meldebescheinigung erfolgte die Ummeldung des Beklagten nach München bereits am 20.08.
  8. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten spätestens klar, dass er seinen Wohnsitz nach München verlegen wird bzw. bereits verlegt hat. Das schriftliche Kündigungsschreiben des Beklagten vom 10.09.2010 ging der Klägerin jedoch erst am 09.12.2010 zu. Der Beklagte, der zum Zugang des Schreiben selbst nichts vorträgt, hat insbesondere dem klägerischen Vortrag, dass das Kündigungsschreiben erst am 09.12.2010 bei der Klägerin eingegangen ist, nicht widersprochen, so dass dieser Vortrag gemäß § 138 III ZPO als zugestanden gilt. Aufgrund dessen kann letztlich dahinstehen, ob sich die Kündigungsfrist nach § 626 II BGB oder nach § 314 BGB richtet. Jedenfalls ist ein Kündigungsausspruch knapp vier Monate nach Kenntnis vom Kündigungsgrund verspätet.
  9. Darüber hinaus stellt der vom Beklagten vorgetragene Wohnsitzwechsel keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ob sich das Recht des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit der Klägerin nach § 626 BGB oder nach § 314 BGB richtet, kann auf sich beruhen. Die Anforderung an einen wichtigen Grund zur Kündigung des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, wie sich aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften ergibt, inhaltlich im Wesentlichen gleich. Voraussetzung für einen außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessenssphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, NJW R 2011, 916). Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung in Folge des Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Jedoch trägt der Beklagte, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich das Risiko, den Vertrag auf Grund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel sei es auch aus familiärer Veranlassung, liegen allein in der Sphäre des Beklagten und sind allein von diesem, nicht jedoch auch von dem Anbieter der Leistung beeinflussbar. Anders als in den Fällen, in denen die Nutzungsvereinbarung wegen Krankheit außerordentlich gekündigt wird, hat der Kunde bei einem Wohnsitzwechsel selbst die Entscheidung getroffen, die ihm die Nutzung des Studios möglicherweise erschwert bzw. unzumutbar macht. Der Kunde nimmt anders als im Krankheitsfall selbst Einfluss auf die Änderung seiner persönlichen Verhältnisse und entscheidet sich in Kenntnis der sich aus dem Wohnungswechsel ergebenden erschwerten oder unter Umständen auch unzumutbaren Nutzungsmöglichkeiten bewußt hierfür. Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall von der Klägerin auch unbestritten vorgetragen, dass die vom Beklagten zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge auf Grund der längeren Laufzeit niedriger gewesen seien, als bei der Vereinbarung einer kürzeren Laufzeit. Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass die Vertragslaufzeit von 1 Jahr die "wirtschaftliche" Gegenleistung der Klägerin für einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag war. Hieraus ergibt sich, dass auch nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko der Nutzbarkeit des Studios der Klägerin während der vereinbarten Laufzeit beim Beklagten liegt, denn dieser hat gerade auf Grund seines wirtschaftlichen Vorteils die vereinbarte Vertragsdauer in Kauf genommen. Darüber hinaus war dem Beklagten bewusst, dass die Klägerin nicht flächendeckend, insbesondere auch nicht in München, Einrichtungen betreibt. Auf Grund dessen wußte der Beklagte, auch bei Vertragsabschluss, dass er bei einem etwaigen Umzug die Leistungen der Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen werden kann. Auf Grund dessen hat der Beklagte in Kenntnis der Umstände und des wirtschaftlichen Vorteils, das Risiko übernommen, die Einrichtung der Klägerin im Falle eines Umzuges nicht mehr nutzen zu können. Auf Grund dessen kann das Gericht im vorliegenden Fall keinen Ausnahmefall bejahen. Der aus der Risikosphäre des Beklagten herrührende Grund, stellt keinen wichtigen Grund dar, der dem Beklagten zum Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtiget. Darüber hinaus ergibt sich ein Kündigungsrecht des Beklagten auch nicht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auch bei der Anwendung des § 313 BGB ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst trägt. Insbesondere kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den Umzug selbst bewirkt hat, auf Grund dieser Änderung keine Rechte herleiten kann (vgl. BGH aaO). Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen können, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
  10. Da sich der Beklagte im Verzug befand, ist die Klägerin berechtigt, ihre vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gemäß § 280 , 286 BGB geltend zu machen.
  11. Zinsen: § 291 BGB.
  12. Kosten: § 91 ZPO.
  13. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/494678.html Kommentare

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