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VG Regensburg, Urteil vom 24. November 2011 - Az. RN 5 K 11.379

Obsah (10)§ 21§ 74§ 60§ 283§ 28§ 10§ 29§ 2§ 4§ 20

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Bewe

dem der Kläger das erste Mal die Gesellenprüfung nicht bestanden habe, habe er nicht mehr am Schulunterricht teilgenommen.

§ 21Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBi

G) verlängere sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin. Bestehe der Auszubildende die Wiederholungsprüfung nicht und stelle abermals ein Verlängerungsverlangen, so verlängere sich das Ausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt werde. Deshalb hätte der Kläger am Schulunterricht teilnehmen dürfen und auch müssen. - Bei der Aufgabe „Fensterfront einer Gaube, deutsche oder altdeutsche Deckung“ seien die anlässlich der Prüfung ausgegebenen Schieferplatten sehr alt und brüchig gewesen, weshalb sie beim Zuschlagen und Zuschneiden öfter gebrochen seien als dies bei einem neuwertigen Schiefer der Fall sei. Das schlechte Prüfungsergebnis sei somit auch auf mangelhaftes Arbeitsmaterial zurück zu führen. - Es liege keine ordnungsgemäße Dokumentation der Prüfungsarbeiten des Klägers vor. Die sich in den Akten befindlichen Bewertungsbögen seien nicht aussagekräftig und würden insbesondere keine (

trägliche) Sachverständigenbeurteilung von dritter Seite ermöglichen, zumal die Prüfungsstücke

der Prüfung vernichtet worden seien. Die Bewertung sei aufgrund der Erinnerung der Prüfer nicht rekonstruierbar. Eine Niederschrift über die Prüfung und das Prüfungsverfahren sei dem Kläger auch im Rahmen der Akteneinsicht nicht vorgelegt worden. - Das Prüfungsausschussmitglied … habe den Kläger schon bei der Prüfungsvorbereitung nicht hinreichend unterstützt. Damit werde deutlich, dass Herr … voreingenommen gewesen sei und objektive Angaben von ihm auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu erwarten seien. Erforderlich sei letztendlich eine objektive Begutachtung der Arbeitsproben durch eine neutrale Stelle, was aufgrund der Vernichtung der Prüfungsstücke nicht mehr möglich sei - Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verwechslung der Prüfungsstücke des Klägers mit denen anderer Prüflinge erfolgt sei. Die Vernichtung der Prüfungsstücke durch die Prüfbehörde vor Ablauf der Widerspruchsfrist stelle einen Verfahrensfehler dar, der zwingend zur Fehlerhaftigkeit der Prüfung führe. - Aus den vorhandenen Prüfungsunterlagen ergebe sich nicht, dass bei der Bewertung der Arbeiten des Klägers die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze beachtet worden seien und sich die Prüfer nicht von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass der Kläger eine Begründung für die Bewertung seiner Prüfungsarbeiten nicht beantragt habe. Die Mutter des Klägers habe mit Herrn … in der Zeit zwischen Februar 2010 und Juni 2010 mehrere Telefongespräche geführt, in denen sie

gefragt habe, wo das Hauptproblem des Klägers liege. Sie habe dabei um Zusendung der Prüfungsunterlagen gebeten. Diesbezüglich habe sie die Antwort erhalten, dass eine schriftliche Anfrage erforderlich sei, die der Kläger auch gestellt habe. Eine Beantwortung sei jedoch vergessen worden. Deshalb könne sich die Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, dass der Kläger eine Begründung der Prüfungsbewertung niemals beantragt habe. - Bestritten werde ferner, dass der Gesellenprüfungsausschuss die in der Ausbildungsordnung festgelegten Grundsätze über die Bewertung des Gesellenstücks beachtet habe. Insgesamt erweise sich die Prüfung daher als verfahrensfehlerhaft und inhaltlich als unzulässig, weshalb die angefochtene Prüfungsentscheidung aufzuheben und dem Kläger Gelegenheit zu geben sei, die Prüfung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu wiederholen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Nichtbestehensbescheids vom 5.8.2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 25.1.2011 zu verpflichten, den Kläger erneut zur zweiten Wiederholungsprüfung für die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk im praktischen Teil zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Prüfungsausschuss bei der Gesellenprüfung sei gemäß § 2 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Beklagten ordnungsgemäß mit einem Arbeitgebervertreter (Dachdeckermeister …), einem Arbeitnehmervertreter (Dachdeckermeisterin …) sowie einem Lehrerbeisitzer (Fachlehrer …) besetzt gewesen. An der Beschlussfassung über die Noten hätten ausschließlich die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses mitgewirkt. Der Ausschuss sei seitens der Beklagten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) errichtet worden. Sämtliche Mitglieder würden die Voraussetzungen des § 34 HwO erfüllen. Der Inhalt der Gesellenprüfung bestimme sich

der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin. Im Rahmen der praktischen Prüfung seien Aufgaben aus den Gebieten „Schiefer, Dachplatten-, Schindel- und Wellplattendeckungen“, „Dachziegel- und Dacheindeckungen“, „Abdichtungen“ und „Außenwandbekleidungen“ zu stellen. Die vier im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben würden diese Bereiche abdecken. Ein unzulässiger Prüfungsstoff sei nicht abgeprüft worden. Dem Kläger sei darin zuzustimmen, dass die Aufzählung des Ausbildungsstoffes in der Ausbildungsordnung nicht die Aufgabenstellung einer „Zementkehle mit Biberpfannendeckung und offener Kehle“ beinhalte. Eine derartige Aufgabe sei aber auch gar nicht gestellt worden. Die Ausbildungsordnung enthalte die Aufgabe „Biberschwanz-Doppeldeckung, überdeckte Metallkehle“. In der Gesellenprüfung sei die Aufgabe „Biberschwanz-Doppeldeckung mit offener Metallkehle“ abgeprüft worden. Aufgrund seiner Ausbildung habe dem Kläger bekannt sein müssen, dass die Begriffe „überdeckte Metallkehle“ und „offene Metallkehle“ synonym verwendet würden. Die abverlangte Arbeitsprobe sei somit nicht völlig überraschend gewesen, wie vom Kläger behauptet. Bei der Gesellenprüfung gelte der Grundsatz, dass geprüft werde, was gelernt werden sollte und nicht was gelehrt worden sei. Der Prüfungsstoff in der Gesellenprüfung bestimme sich

dem Rahmenlehrplan. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Prüfungsaufgaben seinen individuellen Kenntnisstand berücksichtigen. Der Kläger könne auch nicht rügen, dass in der Prüfung Arbeiten verlangt worden seien, die in seiner betrieblichen Ausbildung nicht behandelt worden seien. Aufgrund des Ausbildungsverhältnisses bestehe eine Verpflichtung des Lehrlings, an seiner Ausbildung mitzuwirken. Komme er dieser Verpflichtung nicht

, so könne er sich

dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine unzureichende Ausbildung berufen. Der Kläger hätte gegenüber seinem Ausbildungsberater eine unzureichende Ausbildung geltend machen und auf eine ordnungsgemäße Ausbildung drängen müssen. Im Übrigen müsse ein Prüfling vor der Prüfung mitteilen, dass er der Prüfung wegen unzureichender Ausbildung nicht gewachsen sei. Die Verlängerung der Ausbildungszeit

§ 21Abs. 3 BBi

G stehe in keinem Zusammenhang mit der vom Kläger abgelegten Gesellenprüfung, da Ausbildung und Prüfung strikt getrennt zu behandeln seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses Grundsätze der Bewertung des Gesellenstücks nicht beachtet hätten. Die Ausbildungsordnung enthalte keine Bewertungsgrundsätze und auch keine Regelungen bezüglich der Prüfungskriterien und deren Gewichtung. Dem Prüfungsausschuss sei die Festlegung der Kriterien und deren Gewichtung selbst überlassen. Die Bewertungskriterien seien in vielen Sitzungen des Prüfungsausschusses in den letzten Jahren erarbeitet worden. Dabei seien auch regionale Besonderheiten der Dachformen und Deckungen bei den Bewertungskriterien berücksichtigt worden, da die Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses aus dem gesamten bayerischen Raum stammen würden. Die einzelnen Bewertungskriterien und deren Gewichtung lasse sich aus den Einzelbewertungsbögen ersehen, die Gegenstand der Akten seien. Aufgrund dieser Kriterien sei eine objektive Bewertung der Arbeiten des Klägers gewährleistet gewesen. Die Bewertungskriterien würden für jeden Prüfling gelten, weshalb eine Benachteiligung des Klägers – auch im Hinblick auf dessen Prüfungsnummer – nicht ersichtlich sei. Die Prüfungsarbeiten seien darüber hinaus ordnungsgemäß dokumentiert. Aufgrund der Prüfungsnummer sei eine Verwechslung der Prüfungsstücke ausgeschlossen. Auch könne der Ablauf der praktischen Prüfung anhand der Niederschrift und der angefertigten Ergebnislisten

gezeichnet werden. Eine ordnungsgemäße Dokumentation liege somit vor. Jeder Prüfer fertige einen Einzelbewertungsbogen an, der die Bemerkungen zu den einzelnen Aufgaben enthalte. Der Prüfungsausschuss müsse das Ergebnis nicht in jedem Fall von sich aus begründen. Vielmehr müsse der Prüfling eine Begründung der Bewertung seiner Leistungen beantragen, was bislang nicht geschehen sei. Der Kläger verkenne, dass es wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess keine Behauptungslast und auch keine Beweisführungspflicht gebe. Mit Schreiben vom 26.10.2011 hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf aufmerksam gemacht, dass die Klagefrist am 28.2.2011 endete, die Klageschrift aber erst am 2.3.2011 bei Gericht eingegangen ist. Daraufhin hat der Kläger am 11.11.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen lassen. Von der Fristversäumung habe er erst durch das gerichtliche Schreiben Kenntnis erlangt. Im Fristenkalender der Rechtsanwaltskanzlei sei der 28.2.2011 als Fristende eingetragen gewesen. Die Klageschrift sei auch am 28.2.2011 fertig gestellt gewesen und an das Sekretariat der Kanzlei weitergegeben worden, damit die Klageschrift von dort per Fax an das Verwaltungsgericht Regensburg übermittelt werde. Auf eine am selben Tag erfolgte

frage durch den bearbeitenden Rechtsanwalt, der als freier Mitarbeiter in der Kanzlei tätig sei, habe die damals zuständige Kanzleiangestellte, Frau …, mitgeteilt, dass das Fax ordnungsgemäß „durchgegangen“ sei. Da Frau … in die Türkei ausgewandert sei, könne von ihr eine eidesstattliche Versicherung nicht beigebracht werden. Frau … sei durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt regelmäßig überwacht worden. Stichprobenartige Kontrollen hätten zu einem sehr positiven Gesamteindruck im Hinblick auf die Arbeit der Kanzleiangestellten geführt. Sie habe sich als absolut zuverlässig und belastbar dargestellt. Aus einer Bestätigung des Kanzleiinhabers ergibt sich, dass Frau … vom 1.7.2008 bis 31.7.2011 als Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei beschäftigt war. Frau … habe sich als zuverlässige, sorgfältige, pünktliche und umsichtige Arbeitskraft bewährt. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets zur vollsten Zufriedenheit ihres Arbeitgebers erfüllt. Auch in Situationen zeitlicher Überlastung habe sie stets einen guten Überblick behalten. Während der gesamten Beschäftigungsdauer hätten trotz sorgfältiger Überwachung und stichprobenartiger Kontrollen keinerlei Fehler bei der Arbeitsausübung festgestellt werden können. Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei gewesen, dass die Angestellte geheiratet habe und in die Türkei ausgewandert sei. In der Kanzlei gelte die Regelung, dass fristwahrende Faxe an ein Gericht auf die Ordnungsgemäßheit der Faxübertragung, auf die Anzahl der übertragenen Seiten sowie hinsichtlich der Empfängernummer zu kontrollieren seien. Die Löschung der Frist im Fristenkalender erfolge erst, wenn dies geschehen sei. Diesbezüglich hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der nunmehrigen Kanzleiangestellten Frau … vorgelegt. Im vorliegenden Verfahren sei der Vorgang aufgrund des gerichtlichen Schreibens nochmals überprüft worden. Dabei sei erstmals festgestellt worden, dass die Klageschrift am 28.2.2011 versehentlich an eine falsche Faxnummer mit Nürnberger Vorwahl gesendet worden sei. Zur Bestätigung legte der Prozessvertreter des Klägers einen Sendebericht vom 28.2.2011 vor. Die zum Wiedereinsetzungsantrag gemachten Angaben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.11.2011 an Eides Statt versichert. Darüber hinaus hat er Ausdrucke aus dem elektronisch geführten Fristenkalender der Kanzlei vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Beteiligten erörtert. Die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses wurden dabei informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Sitzungsniederschrift vom 24.11.2011 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten über das Nichtbestehen der Gesellenprüfung durch den Kläger ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, sich erneut dem praktischen Teil der Gesellenprüfung unterziehen zu dürfen. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage wurde zwar nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, dem Kläger war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren.

§ 74Abs. 1 Satz 1 Vw

GO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats

Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Für Verpflichtungsklagen gilt dies

§ 74Abs. 2 Vw

GO entsprechend. Diese Frist wurde vom Kläger versäumt; denn der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.1.2011 zugestellt. Die Klagefrist endete somit am Montag, den 28.2.2011 (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Altern. 1, 193 BGB). Bei Gericht ist die Klageschrift vom 28.2.2011 jedoch erst am 2.3.2011 eingegangen. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren.

§ 60Abs. 1 Vw

GO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

§ 60Abs. 2 Satz 1 Vw

GO ist der Antrag binnen zwei Wochen

Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist

zuholen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Den Kläger trifft kein ihm zurechenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Klageschrift ist nur deshalb verspätet beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen, weil eine Kanzleiangestellte die Klageschrift am 28.2.2011 – also am letzten Tag der Klagefrist – anstelle an die Faxnummer des Gerichts an eine andere Faxnummer gesendet hat. Das Verschulden dieser Hilfsperson des Bevollmächtigten kann diesem und damit auch dem Kläger nicht zugerechnet werden, da der Kläger in ausreichender Weise glaubhaft gemacht hat, dass in der Kanzlei entsprechende Weisungen bestehen, bei deren Befolgung ein derartiges Versehen nicht geschehen kann. Die mit der Übersendung der Klageschrift betraute Verwaltungsangestellte hat darüber hinaus immer zuverlässig gearbeitet und die innerhalb der Kanzlei bestehenden Weisungen befolgt. Entsprechende Stichprobenkontrollen sind in der Kanzlei immer wieder durchgeführt worden. Insbesondere wurden die

der Rechtsprechung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um eine Überprüfung der per Telefax übermittelten schriftwahrenden Schriftsätze auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer zu gewährleisten.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss im Rahmen der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werden (BVerwG vom 9.1.2008, NJW 2008, 932 sowie vom 18.3.2004, NVwZ 2004, 1007 ). Die Einhaltung dieser Anforderungen waren in der Kanzlei durch entsprechende Anweisungen sicher gestellt, was durch eidesstattliche Versicherungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Angestellten … glaubhaft gemacht worden ist. Darüber hinaus liegt dem Gericht eine Bestätigung des Kanzleiinhabers vor.

alledem trifft den Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch binnen zwei Wochen

Wegfall des Hindernisses gestellt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in welchem dem Kläger die Fristversäumung bekannt ist oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein musste (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 60 Rn. 26 m.w.N.). Vorliegend wurde der Prozessbevollmächtigte erst durch das gerichtliche Schreiben vom 26.10.2011 über die vorliegende Fristversäumung in Kenntnis gesetzt. Zwar wurde ihm bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 7.3.2011 der Eingang seiner Klage am 2.3.2011 bestätigt. Allein aufgrund dieses Schreibens konnte er jedoch nicht von einer Fristversäumung ausgehen, zumal ihn das Gericht hierauf nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht hat. Insbesondere musste der Prozessbevollmächtigte aufgrund der gerichtlichen Bestätigung des Eingangs seiner Klage nicht nochmals prüfen, ob diese rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist; denn er durfte darauf vertrauen, dass die Klage durch die Kanzleiangestellte fristgemäß gefaxt wurde und somit auch rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist liegen damit vor. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Weder das Prüfungsverfahren noch die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung im praktischen Teil sind zu beanstanden, weshalb die Beklagte die gesamte Gesellenprüfung des Klägers zu Recht als „nicht bestanden“ gewertet hat. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, ohne dem Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung beantragt – eine Schriftsatzfrist einzuräumen.

§ 283Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 Vw

GO anwendbar ist, kann das Gericht auf Antrag einer Partei eine Schriftsatzfrist bestimmen, wenn sich die Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Die Vorschrift dient der Durchsetzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und setzt voraus, dass eine Partei im Verlauf des Verfahrens durch neues Vorbringen oder neue Tatsachen derart überrascht wird, dass sie in Erklärungsnot gerät und ihr eine sofortige Erklärung nicht zuzumuten ist (Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Aufl. 2011, § 194 Rn. 9; Bacher in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 283 Rn. 5; Musielak, ZPO,
  2. Aufl. 2011, § 283 Rn. 5). Vorliegend war es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Weiteres möglich, zu den von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung geschilderten Vorgängen sofort in der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung zu nehmen. Während der Verhandlung sind keine Umstände zur Sprache gekommen, auf die der Prozessbevollmächtigte nicht sofort hätte reagieren können (vgl. dazu auch: Sächs. OVG vom 27.9.2011, Az. 4 A 186/10 <juris>). Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesend war und der Prozessbevollmächtigte mit diesem ohne weiteres unmittelbar Rücksprache halten konnte. Die Durchführung der Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk richtet sich

der Prüfungsordnung der Beklagten für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen vom 17.10.2007 (im Folgenden: PrüfO). Bezüglich der Gliederung der Prüfung verweist § 15 PrüfO auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin (DachdAusbV). Wird die Gesellenprüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling oder sein gesetzlicher Vertreter

§ 28Abs. 1 Satz 1 Prüf

O einen schriftlichen Bescheid. Aus § 10 DachdAusbV ergibt sich, dass die Gesellenprüfung aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil besteht.

§ 10Abs. 7 Satz 1 Dachd

AusbV ist die Prüfung bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung ausreichende Leistungen erbracht sind. Bezüglich der Erstprüfung war dies beim Kläger nur im schriftlichen Teil der Fall. Diesen musste er daher gemäß § 29 Abs. 2 PrüfO nicht wiederholen.

§ 29Abs. 1 Satz 1 Prüf

O kann eine nichtbestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Dementsprechend ist die gesamte Gesellenprüfung nicht bestanden und der streitgegenständliche Nichtbestehensbescheid der Beklagten rechtmäßig, wenn die zweite Wiederholungsprüfung des Klägers im praktischen Teil in einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren durchgeführt worden ist und auch die Bewertung der Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. So liegt der Fall hier: 1. Der Prüfung haften keine Verfahrensmängel an, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben und zu einer Aufhebung des Nichtbestehensbescheides und zur Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Durchführung einer verfahrensfehlerfreien Prüfung führen könnten (vgl. zu den Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern: BVerwG vom 12.11.1997, BVerwGE 105, 328 ; BayVGH vom 8.9.1999, BayVBl 2000, 529). a) Gegen die Besetzung des Prüfungsausschusses und die die Prüfung durchführende Prüfungskommission bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat insoweit auch nicht substantiiert vorgetragen, worauf eine fehlerhafte Besetzung beruhen sollte. Die Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Gesellenprüfungsausschüsse richtet sich

den §§ 33, 34 HwO i.V.m. § 2 PrüfO.

den §§ 34 Abs. 1 HwO, 2 Abs. 1 PrüfO besteht der Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

den §§ 34 Abs. 2 Hs. 1 und Satz 2 Hs. 1 HwO, 2 Abs. 2 PrüfO müssen in zulassungspflichtigen Handwerken dem Prüfungsausschuss als Mitglieder Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder werden gemäß den §§ 34 Abs. 2 Satz 3 HwO, 2 Abs. 4 PrüfO für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt. Die Arbeitgeber müssen

§ 2Abs. 5 Satz 1 Prüf

O die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

§ 4BBi

G bestanden haben und in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Die genannten persönlichen Voraussetzungen sind bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche die Prüfung des Klägers abgenommen haben, gegeben. Dies ergibt sich aus den Zustimmungserklärungen der Prüfungsausschussmitglieder gegenüber der Beklagten, mit denen sich die Prüfer bereit erklärt haben, im Prüfungsausschuss mitzuwirken und die die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.7.2011 in Kopie vorgelegt hat (Bl. 66 bis 68 der Gerichtsakte). Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsverfahren der Mitglieder des Prüfungsausschusses fehlerhaft gewesen sein könnte. Auch diesbezüglich hat der Kläger das Berufungsverfahren lediglich unsubstantiiert beanstandet. Selbst wenn jedoch ein Fehler im Berufungsverfahren vorliegen würde, so hätte dieser Fehler jedenfalls keinen Einfluss auf das konkrete Ergebnis der Gesellenprüfung des Klägers. Ausschlaggebend muss insoweit sein, dass alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses über die nötige Qualifikation zur Abnahme der Gesellenprüfung verfügen. b) Es lag auch keine fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission vor.

§ 20Abs. 1 Prüf

O wird die Gesellenprüfung unter Leitung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Abs. 2 und 3 PrüfO, die vorliegend nicht einschlägig sind, abgenommen. Die Prüfungskommission ist damit identisch mit dem Prüfungsausschuss. Im Falle des Klägers bestand der Prüfungsausschuss aus den drei Mitgliedern, die in der mündlichen Verhandlung anwesend waren. Ausweislich der sich in den Akten befindlichen Bewertungsbögen hat jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine selbständige Bewertung der vier Prüfungsleistungen des Klägers vorgenommen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Prüfungsleistungen seien auch von einem jungen blonden Mann, der als vierter Prüfer fungiert habe, bewertet worden, so trifft dies

der informatorischen Befragung der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht zu. Herr … gab in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung an, vor zwei Jahren habe eine Neubestallung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses stattgefunden. Neue Ausschussmitglieder seien häufig bei Prüfungen anwesend und würden zur Vorbereitung auf ihre Prüfertätigkeit in einem Bewertungsbogen eine eigenständige Bewertung der Prüfungsarbeiten der Prüflinge vornehmen. Der Neuprüfer laufe alleine durch die Gruppe der Prüflinge und bewerte die Arbeiten für sich. Erst wenn die Prüfungsausschussmitglieder ihre eigenständige Bewertung durch vollständiges Ausfüllen ihres jeweiligen Bewertungsbogens abgeschlossen hätten, erfolge eine Besprechung zwischen dem Neuprüfer und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Dabei erfolge dann auch ein Vergleich des „fiktiven“ Prüfungsergebnisses des neuen Prüfers mit den tatsächlichen Bewertungen durch die Prüfungsausschussmitglieder. Einen Einfluss auf die Bewertung der Gesellenprüfung habe die „fiktive“ Bewertung durch den Neuprüfer nicht. Die entscheidende Kammer hat keine Veranlassung, an dieser

vollziehbaren Darstellung zu zweifeln. c) Die Gesellenprüfung des Klägers leidet auch nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil die Einzelheiten des Prüfungsablaufs nicht aus dem Prüfungsprotokoll ersichtlich sind.

§ 20Abs. 3 Prüf

O ist über den Ablauf der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen. Weitere Vorgaben für den Inhalt der Niederschrift enthält die PrüfO nicht, weshalb insoweit auf die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen ist, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Danach sind im Prüfungsprotokoll lediglich die teilnehmenden Personen, der Prüfungsstoff oder die Prüfungsaufgaben, die Dauer und der wesentliche Verlauf der Prüfung sowie Angaben betreffend den äußeren Verlauf des Prüfungsgeschehens aufzunehmen. Darüber hinaus müssen besondere Vorgänge – etwa Unterbrechungen wegen Lärmstörungen, Täuschungsversuche etc. – protokollarisch festgehalten werden (zum Inhalt des Prüfungsprotokolls: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 455 ff.). Diesen Mindestanforderungen genügt die sich im Akt der Beklagten befindlichen Niederschrift über die Abnahme der Gesellenprüfung vom 30.7.2010, auch wenn sich das sehr knapp gefasste Protokoll auf insgesamt neun Prüfungstage bezieht. Selbst wenn man jedoch das Protokoll für unzureichend halten wollte, so würde sich dieser Verfahrensfehler nicht auf das Prüfungsergebnis auswirken, weshalb er unerheblich wäre. Mängel des Prüfungsprotokolls können nämlich grundsätzlich keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, denn die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt aufgrund des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand eines Prüfungsprotokolls (Niehues/Fischer a.a.O., Rn. 466 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

  1. d)Kein Verfahrensmangel ist schließlich darin zu erkennen, dass der Kläger aufgrund der ihm zugeteilten Prüfungsnummer von den Prüfern des Prüfungsausschusses als Wiederholungsprüfling erkennbar war, was seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist. Weder die PrüfO der Beklagten verbietet es, dass die Prüfer Kenntnis davon haben, dass ein Prüfling Wiederholer ist, noch verbieten die verfassungsmäßigen Grundsätze der Chancengleichheit und der fairen Behandlung der Prüflinge ein derartiges Wissen (so BVerwG vom 6.3.1995, Az. 6 B 96/94 <juris>). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die objektive Besorgnis gerechtfertigt ist, dass die Prüfer den Umstand, dass ein Prüfling die Gesellenprüfung bereits zum wiederholten Male ablegt, negativ bewerten könnten und somit gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen. Derartige Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.
  2. e)Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass sich aufgrund des Verhaltens eines Prüfers im Vorfeld der Prüfung eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 BayVwVfG ergibt. Art. 21 BayVwVfG ist gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG auch bei Prüfungsverfahren anwendbar. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Prüfers … ergebe sich daraus, dass dieser den Kläger im Vorfeld der Prüfung nicht hinreichend unterstützt habe. Das Gericht vermag hier jedoch schon eine mangelhafte Unterstützung des Klägers nicht zu erkennen. Herr … gab dazu in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen an, er habe den Kläger im Vorfeld der Prüfung soweit als möglich geholfen. Er habe mit der Mutter des Klägers telefoniert und habe dieser die Schwächen des Klägers aufgezeigt. Ferner habe er dem Kläger Arbeitsbögen zur Vorbereitung auf die Prüfung überlassen und er habe auf überbetriebliche Schulungsmaßnahmen hingewiesen.

träglich habe es sich dann allerdings herausgestellt, dass diese für den Kläger nicht machbar gewesen seien, da der Kläger seine Lehrzeit nicht verlängert gehabt habe. Auch habe Herr … auf einen Intensivkurs des Landesinnungsverbandes des Dachdeckerhandwerks hingewiesen, der allerdings bereits belegt gewesen sei, was ihm zum Zeitpunkt seiner Empfehlung nicht bekannt gewesen sei.

alledem ist nicht zu erkennen, dass Herr … im Vorfeld der Prüfung den objektiven Eindruck erweckt hat, er werde seine Prüfertätigkeit gegenüber dem Kläger nicht unparteiisch ausüben. Hinzu kommt, dass ein Befangenheitsgrund

der Rechtsprechung unverzüglich gerügt werden muss. Ist der Grund bereits vor der Prüfung bekannt, so ist die Befangenheit vor Prüfungsbeginn zu rügen, so dass für die die Prüfung durchführende Stelle noch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Abhilfe durch Austauschen des Prüfers besteht. Dies ist schon aus Gründen der Chancengleichheit gegenüber den übrigen Prüflingen geboten; denn ein Prüfling darf nicht erst das Prüfungsergebnis abwarten, um sich dann im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance durch die Rüge eines Verfahrensmangels zu verschaffen (BVerwG vom 22.6.1994, BVerwGE 96, 126 ; BayVGH vom 20.1.1999, Az. 7 B 98.2357 <juris>; Niehues/Fischer a.a.O., Rn. 202). f) Dem Kläger wurde kein Prüfungsstoff abverlangt, der außerhalb des durch die DachdAusbV abgesteckten Bereichs lag.

§ 10Abs. 2 Satz 1 Dachd

AusbV soll der Prüfling im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden vier praktische Aufgaben ausführen.

§ 10Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) bis d) Dachd

AusbV kommen hierfür insbesondere aus den dort genannten vier Gebieten je eine der angegebenen Aufgaben in Betracht. Die vier vom Kläger zu bearbeitenden Aufgaben deckten diese Gebiete auch tatsächlich ab. Diesbezüglich hat der Kläger insbesondere vorgetragen, der Prüfungsgegenstand „Zementkehle mit Biberpfannendeckung und offener Kehle“ liege außerhalb des in § 10 Abs. 2 DachdAusbV festgelegten Prüfungsstoffes.

den Akten der Beklagten wurde eine derartige Aufgabe aber auch gar nicht gestellt. Gemeint ist wohl die Aufgabe „Einlatten und Eindecken einer Dachfläche mit Kehlecke als Biberschwanz-Doppeldeckung“. In der Detailbeschreibung ist bei dieser Aufgabe ausgeführt: „Kehlausbildung als offene Metallkehle“. Diese Aufgabe gehört zum in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

  1. b)
  2. aa)DachdAusbV genannten Prüfungsgebiet „Dachziegel- und Dachsteindeckungen: Decken von Dachflächen einschließlich Traufe sowie Grat- oder Ortgang und First.“
  3. g)Es ist auch nicht ersichtlich, dass Gegenstand der Prüfungsaufgaben ein Prüfungsstoff war, der in der Ausbildung – insbesondere in der Berufsschulausbildung – nicht hinreichend behandelt worden ist. Der Kläger gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, die Aufgabe „Ausbildung einer Dachfläche als deutsche Deckung mit Faserzement-Dachplatten“ habe er in der Ausbildung nie gestellt bekommen, weshalb er überfordert gewesen sei. Dazu gab Herr … jedoch an, dass derartige Aufgaben immer Gegenstand des Schulunterrichts seien und auch Gegenstand der überbetrieblichen Ausbildung. Aus den Aufzeichnungen des Berufsschullehrers des Klägers ergebe sich, dass der Kläger am 19.5.2009 eine Schulaufgabe genau zu diesem Thema bearbeitet habe. Von ihm sei damals eine „abgewalmte Fläche“ bearbeitet worden. Ferner habe der Kläger am 17.3.2009 eine mündliche Note zum Thema „Deutsche Deckung, Wandkehle“ erhalten, wobei der Kläger eine Prüfungsaufgabe bearbeitet habe, die mit der in der Gesellenprüfung gestellten Aufgabe identisch gewesen sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der diese Mängel nicht beachtenden Prüfungsentscheidung führen (BVerwG vom 12.11.1992, NVwZ-RR 1993, 188 ; BayVGH vom 25.9.1985, DÖV 1986, 478; VG Köln vom 14.9.2005, Az. 10 K 2511/05 <juris>). Vielmehr muss ein Prüfling eine evtl. unzureichende Ausbildung rechtzeitig gegenüber den dafür zuständigen Stellen geltend machen und auf eine den Vorgaben entsprechende Ausbildung drängen. Dies gilt auch für die vom Kläger vorgetragene Rüge, der Ausbildungsbetrieb des Klägers habe ihn unzureichend auf die Prüfung vorbereitet. Etwaige Mängel in der Ausbildung sind somit nicht entscheidungserheblich.
  4. h)Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil der Kläger die Berufsschule

der 1. Gesellenprüfung nicht mehr besucht hat. Der Kläger weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass sich im Falle des Nichtbestehens der Gesellenprüfung das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden gemäß § 21 Abs. 3 BBiG bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert. Sofern der Auszubildende jedoch bei der Wiederholungsprüfung vom theoretischen Teil befreit ist – wie dies beim Kläger der Fall war – so kann er gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) vom gesamten Unterricht befreit werden. Von dieser Möglichkeit wurde beim Kläger auf seinen eigenen Antrag hin Gebrauch gemacht, was sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.

  1. i)Soweit der Kläger ferner vorträgt, ihm sei es nicht ermöglicht worden, an einem Intensivkurs zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung teil zu nehmen, so hat sich in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass es sich bei diesem Kurs nicht um einen von der Berufsschule angebotenen Kurs gehandelt hat, an dem im Rahmen der regulären Berufsschulausbildung teilgenommen werden musste. Vielmehr handelte es sich um einen freiwilligen Kurs, der vom Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks angeboten wurde und dessen Kapazitäten begrenzt waren. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger sowieso von der Teilnahme am Berufsschulunterricht befreit war (vgl. II. 1. h)), kann somit auch hierin kein Ausbildungsmangel gesehen werden.
  2. j)Die Prüfung leidet zuletzt auch nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, weil im Prüfungsteil „Fensterfront einer Gaube, deutsche oder altdeutsche Deckung“ alte Schieferplatten verwendet werden mussten. In diesem Zusammenhang gab das Prüfungsausschussmitglied … in der mündlichen Verhandlung an, die Prüflinge müssten sich das für die jeweiligen Prüfungsaufgaben benötigte Material immer selbst holen und an ihren Arbeitsplatz bringen. In der Prüfung werde stets neues Arbeitsmaterial bereit gestellt. Es sei aber immer auch eine Palette mit rückläufigem Material vorhanden, also etwa bereits bearbeitete Schieferplatten, die z.B. schon im Unterricht von Lehrlingen bearbeitet worden seien. Wenn ein Prüfling derartiges Material verwende, so werde dies vom Prüfungsausschuss nicht beanstandet. Darüber hinaus gab Herr … an, man könne und müsse bei bereits bearbeitetem Material durch eine Klangprobe mit dem Hammer feststellen, ob es brüchig sei und nicht mehr verwendet werden könne. Das Gericht vermag bei diesem Prüfungsablauf keinen Verfahrensfehler zu erkennen. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ersichtlich, da sämtliche Prüflinge neues Material verwenden können und – sofern sie dies für vorteilhaft erachten – auch bereits bearbeitetes Material verwenden dürfen. Bei der Verwendung von bereits bearbeitetem Material müssen die Prüflinge dann – wie wohl auch in der beruflichen Praxis – überprüfen, ob das Material noch verwendet werden kann.

alledem ist die zweite Wiederholungsprüfung des Klägers nicht mit Verfahrensfehlern behaftet. 2. Aber auch Bewertungsfehler liegen nicht vor. a) Eine Missachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze ist nicht ersichtlich. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben erfolgte entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 1 PrüfO von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig. Die Bewertung der einzelnen Aufgaben wurde von jedem Prüfer in einem Bewertungsbogen festgehalten. Bei der Bewertung wurde gemäß § 24 PrüfO der 100-Punkte-Schlüssel zugrunde gelegt. Die DachdAusbV enthält selbst keine Bewertungsgrundsätze und auch keine Regelungen hinsichtlich der Prüfkriterien und deren Gewichtung. Damit sind dem Gesellenprüfungsausschuss die Festlegung der Kriterien und deren Gewichtung selbst überlassen, was

der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht zu beanstanden ist (BayVGH vom 24.6.2010, Az. 22 ZB 10.160 <juris>). Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben hat sich der Prüfungsausschuss ausweislich der sich in den Akten befindlichen Bewertungsbögen an verschiedenen vorgegebenen Bewertungskriterien orientiert. Je

Aufgabe waren dies 5, 6 bzw. 8 Einzelkriterien bezüglich derer jeweils eine maximal zu vergebende Punktzahl vorgegeben war, so dass sich beim Erreichen der jeweiligen Höchstpunktzahl bei den Einzelkriterien für die jeweilige Aufgabe 100 Punkte ergaben. Diese Vorgehensweise ist

Auffassung der entscheidenden Kammer nicht zu beanstanden (vgl. bereits VG Regensburg vom 9.11.2009, Az. RN 5 K 08.1641; bestätigt durch: BayVGH vom 24.6.2010, Az. 22 ZB 10.160 <juris>). b) Auch die Tatsache, dass die von den Prüflingen erstellten Arbeitsproben

der Prüfung vernichtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist diesbezüglich der Auffassung, aufgrund der Vernichtung der Arbeitsproben sei eine Überprüfung der Bewertung durch den Prüfungsausschuss durch einen neutralen Sachverständigen nicht mehr möglich. Eine derartige

trägliche Überprüfung wäre jedoch

dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch dann nicht mehr möglich, wenn die Werkstücke noch vorhanden wären. Einerseits ist insoweit zu bedenken, dass in die Bewertung der Prüfung auch Kriterien einfließen, die nicht unmittelbar an der vom Prüfling erstellten Arbeitsprobe zu erkennen sind, wie etwa das Arbeitstempo oder das Herangehen an die Aufgabe. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, selbst auf Fotos könne man viele Fehler nicht erkennen, z.B. ob die Seitenüberdeckung ordnungsgemäß gemacht worden sei. Nur in der Prüfung könnten die Prüfer die von den einzelnen Prüflingen durchgeführten einzelnen Arbeitsschritte beurteilen und bewerten, da die Prüfer den gesamten Entstehungsprozess eines Werkstücks beobachten können. Alle Prüfer gehen nämlich während der Prüfung immer wieder von einem Prüfling zum anderen, um den Arbeitsfortschritt

vollziehen zu können. Dabei sei etwa zu bedenken, dass bei einer fertig gedeckten Schieferdeckung nicht mehr festgestellt werden könne, ob beispielsweise die Traufausbildung für die Nagelung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Bewertung

den einzelnen Prüfungskriterien obliegt dann den einzelnen Prüfern, wobei jedem Prüfer ein eigener Bewertungsspielraum eingeräumt ist, der vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. dazu: Niehues/Fischer a.a.O., Rn. 874 ff.). Mängel, aufgrund derer die Prüfung zu beanstanden wäre, sind jedoch weder substantiiert vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er mit der Aufgabe „Ausbildung einer Dachfläche als deutsche Deckung mit Faserzement-Dachplatten“, bei der er von den einzelnen Prüfern 31, 38 bzw. 45 Punkte (Durchschnitt 38 Punkte), erhalten hat, völlig überfordert gewesen sei. Ferner ist hier darauf hinzuweisen, dass der Kläger

Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfung keine Bewertungsmängel gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht hat, die den Ausschuss zu einer näheren Begründung seiner Entscheidung hätten bewegen müssen. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Prüfer ihre Entscheidung nicht in jedem Fall von sich aus eingehend begründen müssen. Vielmehr muss ein Prüfling eine Begründung verlangen und dieses Verlangen auch entsprechend spezifizieren (OVG NRW vom 28.2.1997, Az 19 A 2626/96 <juris>, Niehues/Fischer a.a.O., Rn. 73 ff. m.w.N.). Selbst im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Bewertung der Prüfung nur völlig pauschal angegriffen, ohne dass er dargelegt hätte, dass und warum einzelne Aufgaben aus seiner Sicht zu niedrig bewertet worden wären. c) Aus dem eben dargestellten Prozedere bei der praktischen Prüfung ergibt sich zugleich, dass eine Vertauschung der Arbeitsproben ausgeschlossen ist. Jeder Prüfling erhält eine Prüfungsnummer und jeder einzelner Prüfling wird von allen Prüfungsausschussmitgliedern immer wieder am Arbeitsplatz zur Bewertung der einzelnen Arbeitsschritte aufgesucht. Von daher ist es ausgeschlossen, dass eine Arbeitsprobe versehentlich einem Prüfling zugerechnet wird, der diese überhaupt nicht erstellt hat. Im Ergebnis sind somit weder das Verfahren noch die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung des Klägers zu beanstanden. Der Nichtbestehensbescheid der Beklagten ist zu Recht ergangen und die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 , 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.3.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Permalink: http://openjur.de/u/494727.html Kommentare

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