Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom … März 2011 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am … März 1982 in … geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er wuchs zusammen mit seinem älteren Halbbruder und seinem jüngeren Bruder bei seiner Mutter auf. Vom
- bis zum
- Lebensjahr lebte er im Kinderheim … in der …straße in …. Nach Aussage der damaligen Bezugserzieherin des Klägers hat er im Kinderheim nur deutsch gesprochen. Die Eltern trennten sich im Jahr
- Der Kläger besuchte in … die Grund- und Hauptschule, die er mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss beendete. Er begann eine Ausbildung zum Elektroinstallateur, die er jedoch nach drei Monaten abbrach. Im Jahr 2001 betrieb er kurze Zeit ein selbstständiges Gewerbe. Im Zeitraum von Februar 2000 bis zum
- Januar 2002 absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Sportfachverkäufer; in diesem Beruf war er bis etwa 2004/2005 tätig. Anschließend arbeitete er für den Mobilfunkunternehmer … als Shopleiter in … und war als Promoter für diverse Agenturen tätig. Zuletzt arbeitete er als Promoter für die Mobilfunkfirma … und bezog zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von 300 Euro (
- Januar 2010 bis
- Juni 2010). Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom
- Juni 2005 und des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom
- Juni 2011 war der Kläger seit
- September 1998 bis
- Dezember 2009 mit verschiedenen Unterbrechungen abhängig beschäftigt. Der Kläger ist seit dem
- März 1998 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit seiner Lebensgefährtin, Frau …, die türkische Staatsangehörige ist und seit 2001 über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, hat der Kläger drei gemeinsame deutsche Kinder, … (geb. …2008), … (geb. …2009) sowie … (geb. …2010). Für die Tochter … konnte er bisher aufgrund der Haft die Vaterschaft nicht anerkennen. Der Kläger hat infolge seiner Spielsucht sowie aufgrund von Aufwendungen für die Kinderausstattung Schulden in Höhe von ca. 35.000 Euro. Strafrechtlich trat der Kläger wie folgt in Erscheinung: Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht … vom … Januar 2003 wurde der Kläger wegen zweier sachlich zusammentreffender Fälle des Raubes in Tatmehrheit mit versuchtem Raub tateinheitlich mit Diebstahl tatmehrheitlich mit Diebstahl zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen dieser Straftat befand sich der Kläger nach seiner Festnahme im Zeitraum vom
- Juni 2002 bis
- Juni 2002 in der Justizvollzugsanstalt … in Untersuchungshaft. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom … Dezember 2010 wurde der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ferner wurde gemäß dem Anerkenntnis des Klägers festgestellt, dass dem Opfer des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Kläger dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch aus dem schädigenden Ereignis vom
- Juli 2009 zusteht. Auf einer Privatparty am
- Juli 2009 hatte der Kläger an einem 15-jährigen Mädchen, das sich infolge Alkoholkonsums in einem vorübergehenden Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung befand und daher widerstandsunfähig war, zunächst Oral- und dann vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt. Im Anschluss hieran hatte der Kläger im Zusammenwirken mit einer weiteren Person Schmuck im Wert von mindestens 11.000 Euro aus der Wohnung entwendet. Derzeit befindet sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt … in Strafhaft. Das Haftende ist für den
- September 2013 vorgesehen. 2/3 der Strafe werden am
- August 2012 verbüßt sein. Mit Schreiben vom
- Januar 2011 wurden sowohl der Kläger als auch Frau … als Mutter der gemeinsamen Kinder zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angehört. Der Kläger gab mit Schreiben vom
- Februar 2011 an, er habe keine Verwandten in Serbien und beherrsche die serbische Sprache nicht. Er sei mit seiner Lebensgefährtin verlobt. Er sei in der Tatnacht betrunken gewesen und hätte nicht gewusst, was er tat. Er sei davon ausgegangen, dass das Mädchen willig gewesen sei. Es tue ihm sehr leid. Nach der Haft könne er festangestellt bei … arbeiten und am Wochenende einen Imbissstand in … eröffnen. Am
- Februar 2011 sprach Frau … bei der Beklagten vor und teilte mit, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und seinen Kindern sehr gut sei. Sie besuche den Kläger mit den Kindern etwa alle 2 Wochen in der Haft. Sie beabsichtigten, demnächst zu heiraten. Die erforderlichen Papiere lägen bereits vor. Mit Schreiben vom
- Februar 2011 trug die Bevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger habe im Strafverfahren ein von Schuldeinsicht und Reue getragenes Ge-ständnis abgelegt, sich beim Opfer entschuldigt und mit seiner Tat intensiv auseinandergesetzt. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe mit seinen deutschen Kindern bis zu seiner Festnahme am
- August 2010 in der gemeinsamen Wohnung in …, … Straße 134, gelebt. Der Kläger sei faktisch zum Inländer geworden. Mit Bescheid vom … März 2011 in der Fassung, die er durch die Abänderung seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2011 erhalten hat, wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1). Sie sicherte zu, dass das Wiedereinreiseverbot auf 3 Jahre befristet wird, wenn nach Ablauf der Sperrfrist ein Aufenthaltsnachweis sowie ein Strafregisterauszug ohne Einträge vorgelegt werden und wenn keine neuen Ausweisungsgründe verwirklicht worden sind (Ziffer 2). Es wird die Abschiebung des Klägers aus der Haft nach Serbien nach erfülltem Strafanspruch des Staates und bei Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht angedroht. Für den Fall der Haftentlassung vor der Durchführung der Abschiebung wird der Kläger unter Fristsetzung verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wird die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 3). Der Kläger habe den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Zwar genieße der Kläger besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die hier eine Ausweisung rechtfertigten, lägen jedoch vor. Die Regelausweisung des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sei aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, den Bindungen zu seinen deutschen Kindern sowie der schulischen und beruflichen Integration des Klägers im Bundesgebiet zu einer Ermessensentscheidung herabzustufen. Im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Güter- und Interessenabwägung spreche die Bindung des Klägers an seine Kinder mit erheblichem Gewicht gegen die Beendigung des Aufenthalts. Die Beklagte gehe davon aus, dass enger Kontakt bestehe. Geringeres Gewicht hätten jedoch die Bindungen des Klägers an seine Verlobte sowie an seine übrigen Angehörigen. Gewichtig gegen eine Aufenthaltsbeendigung spreche ferner der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit seiner Geburt. Serbokroatische Sprachkenntnisse könnten jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch die vorübergehende Rückkehr nach Serbien eine erhebliche Härte. Andererseits sei jedoch zu sehen, dass die Integration im Bundesgebiet begrenzt geblieben sei. Es sei zwar festzustellen, dass der Kläger sowohl einen qualifizierenden Hauptschulabschluss als auch eine Berufsausbildung erreicht habe. Allerdings sei er seit 1998 nur während der Hälfte der Zeit erwerbstätig gewesen. Auch die wiederholte Delinquenz des Klägers spreche gegen eine weitergehende soziale Integration. Mit erheblichem Gewicht spreche für eine Aufenthaltsbeendigung, dass der Kläger angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe eine besonders schwere Straftat begangen habe. Die abgeurteilte Straftat stelle eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es bestehe ferner eine Wiederholungsgefahr. Die vom Kläger begangene Straftat sei dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen. Der Kläger habe eine enorme kriminelle Energie und Verachtung dem Opfer und seinen Gefühlen gegenüber an den Tag gelegt. Die Aussage im Rahmen der Anhörung vor Bescheiderlass zeige, dass der Kläger die Tat nach wie vor beschönige. Hinzu komme, dass ein Opfer eines Sexualdeliktes enorme psychische Schäden zu gewärtigen habe. Das Opfer befinde sich nach wie vor in therapeutischer Behandlung. Wegen des hohen Ranges der Rechtsgüter Leben und Gesundheit müssten bei schweren Gewalttaten die rechtlichen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr ausgeschöpft werden. Es sei bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs daher auch gerechtfertigt, an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch die Verantwortung gegenüber den Kindern und der schwangeren Lebensgefährtin hätte den Kläger nicht von der Begehung der Straftat abhalten können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger erhebliche Schulden habe. Auch wenn der Kläger keine Verwandten mehr in seiner Heimat habe und die serbische Sprache nicht beherrsche, sei es ihm aufgrund der vorliegenden Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs im Ergebnis zuzumuten, sich in seiner Heimat zurechtzufinden. Hierfür sei auch von erheblicher Bedeutung, dass die Ausweisung auf 3 Jahre befristet sei und der Kläger wegen der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Kinder eine Rückkehroption habe. Insgesamt sei der Schutz der Bevölkerung vor einer künftigen Beeinträchtigung höher anzusiedeln als die berechtigten Interessen des Klägers am Schutz des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet. Es bestehe im Übrigen auch ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aus generalpräventiven Gründen. Mit Schreiben vom
- März 2011 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom … März 2011 aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bzgl. eines Sexualdeliktes bestünden. Der Kläger habe gestanden und sich bei seinem Opfer entschuldigt. Der Kläger sei nicht mehr spielsüchtig. Da der Kläger zum ersten Mal eine Strafhaft verbüße, sei davon auszugehen, dass er sich die Haft zur Warnung und Abschreckung dienen lasse. Eine positive Sozialprognose sei insbesondere aus seiner überdurchschnittlich stabilen privaten Situation abzuleiten. Der Kläger sei lediglich einmal im Jahr 1997 mit seinem Vater bei seiner Großmutter zu Besuch in Serbien gewesen. Mit Schreiben vom
- Mai 2011 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Aus dem vom Gericht angeforderten Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … vom
- September 2011 ergibt sich, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Hausarbeiter Tabletten in den Arrest geschmuggelt und dadurch diesen Arbeitsplatz verloren hat. Disziplinarisch ist der Kläger deswegen mit 5 Tagen Arrest belangt worden. Seit Mitte Juli 2011 ist der Kläger in einem Unternehmerbetrieb der Anstalt zur Arbeit eingeteilt. Dort sei er arbeitswillig und erbringe eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Gegenüber den Bediensteten sei er überfreundlich; in der Gefangenengemeinschaft zeige er sich gesellig und kameradschaftlich. Für den Kläger sei eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter angezeigt. Er bekunde Therapiemotivation, zeige aber gleichzeitig starke Verharmlosungstendenzen. Eine Aufnahme in einer sozialtherapeutischen Abteilung könne aufgrund der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation derzeit nicht erfolgen. Ein Vorgespräch bei einer externen Suchtberatung zur Behandlung der Spielsucht habe im April 2011 stattgefunden; ab Februar 2012 sei eine Aufnahme in die Beratung möglich. Aus der beigefügten Besuchsliste ergibt sich, dass der Kläger von seiner Familie, insbesondere seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern, regelmäßig Besuch erhält. In der mündlichen Verhandlung vom
- November 2011 wurde die Lebensgefährtin des Klägers, Frau …, informatorisch befragt. Sie gab an, auch vor der Inhaftierung des Klägers mit diesem zusammengelebt zu haben. Der Kläger sei aus der Wohnung heraus verhaftet worden. Es habe allenfalls ganz normale Streitigkeiten wie in jeder Beziehung gegeben. Der Kläger habe sich immer um die Kinder gekümmert, er habe den Sohn immer zu Bett gebracht. Trotz der Straftat wolle sie weiter mit dem Kläger zusammenleben und ihn auch heiraten. Eine Hochzeit sei bisher aufgrund verschiedener äußerer Umstände gescheitert. Eine Eheerlaubnis sei ihr bisher vom türkischen Generalkonsulat nicht erteilt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
- November 2011, sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Gründe Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom … März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO), da die Ausweisung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (BVerwG vom 15.11.2007 BVerwGE 130, 20 ff.).
- Streitgegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten in der Fassung, die er aufgrund der Änderung seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2011 gefunden hat.
- Der Kläger hat den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, da er am
- Dezember 2010 rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden ist.
- Der Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt und er sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ferner kann er sich wegen der vor der Inhaftierung bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen der Kinder getragen war, auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG berufen. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs eines Elternteils mit den minderjährigen Kindern wird in der Regel eine familiäre Gemeinschaft anzunehmen sein (vgl. BVerfG vom 9.1.2009 NVwZ 2009, 387 ff.). Vorliegend ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden. Der Kläger lebte entgegen der Annahme der Beklagten nach den glaubhaften Aussagen von Frau … und dem Kläger in der mündlichen Verhandlung bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Familie in der … Straße 134 in … zusammen. Frau … hat sowohl in der Anhörung vor Bescheidserlass als auch in der Befragung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Kinder zu ihrem Vater eine gute Beziehung haben und der Kläger sich auch um die Kinder kümmert. Es mag zwar Streitigkeiten zwischen dem Kläger und Frau … gegeben haben, diese waren aber letztlich nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer Trennung geführt haben. Dies zeigt sich auch in den regelmäßigen Besuchen von Frau … in der Haft. Etwaige Unstimmigkeiten zwischen den Eltern stehen daher - wie die Beklagte auch letztlich selbst zugestanden hat - einer Verbundenheit zwischen den Kindern und ihrem Vater nicht entgegen. Die Kinder besuchen ihren Vater auch regelmäßig in der Haft.
- Infolge des besonderen Ausweisungsschutzes kann der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgewiesen werden. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejaht (4.1) und insbesondere keinen von der Regelbewertung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abweichenden Fall angenommen hat (4.2). Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Diese gesetzliche Regelvermutung erfordert eine individuelle Prüfung im Einzelfall, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass nach § 53 AufenthG als weniger gewichtig erscheinen lassen. 4.1 Im vorliegenden Fall bestehen solche schwerwiegenden Gründe sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht. 4.1.1 Die Ausweisung des Klägers dient spezialpräventiven Zwecken, da nach Auffassung des Gerichts unter Würdigung des bisherigen Verhaltens des Klägers und seiner Persönlichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, dass der Kläger auch in Zukunft Straftaten begehen wird. Bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen muss dem Ausweisungsanlass zum einen ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (ständige Rspr. vgl. nur BVerwG vom 28.1.1997 NVwZ 1997, 1119 ff. - noch zu § 48 Abs. 1 AuslG). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer überzeugt, dass der vorliegende Ausweisungsanlass besonderes Gewicht besitzt. Der Kläger hat eine Minderjährige, die infolge Alkoholkonsums widerstandsunfähig war, sexuell missbraucht. Das Strafgericht hat einen schweren sexuellen Missbrauch wegen der Durchführung zweier Sexualpraktiken bejaht und Milderungsgründe als nicht durchschlagend erachtet. Der Kläger hat bei der Durchführung der Tat eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Diese Straftat stellt ein schweres Verbrechen dar, zumal die Folgen für das Opfer schwerwiegend sind; es ist nach wie vor in therapeutischer Behandlung. Im Anschluss an die Sexualstraftat setzte der Kläger überdies sein strafbares Verhalten mit dem Diebstahl des Schmuckes fort. Nach Auffassung des Gerichts bestehen auch Anhaltspunkte für eine weitere ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger. Die obergerichtliche Rechtsprechung bejaht das Vorliegen einer ernsthaften Wiederholungsgefahr grundsätzlich in Fällen wie hier vorliegender mittlerer und schwerer Kriminalität (vgl. BVerwG vom 10.2.1995 InfAuslR 1995, 273 f.). Zwar hat sich der Kläger im Strafprozess geständig gezeigt und beim Opfer entschuldigt. Dennoch ist die Tat beim Kläger nicht verarbeitet; er neigt nach wie vor dazu, die Tat zu verharmlosen, wie seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung vor Bescheidserlass am
- Februar 2011 und die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt … vom
- September 2011 deutlich machen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger in der Haft bisher nicht beanstandungsfrei führte. Er schmuggelte als Hausarbeiter Tabletten in den Arrest und wurde für diese Tat disziplinarisch mit 5 Tagen Arrest belangt. Wenn man zudem seine Verurteilung aus dem Jahr 2003 wegen mehrfachen Raubes u.a. sowie seine erheblichen Schulden mitberücksichtigt, rechtfertigt dies die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr. 4.1.2 Die Beklagte verfolgt mit der Ausweisung des Klägers zudem in legitimer Weise generalpräventive Zwecke. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die besonderen Ausweisungsschutz genießen, ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG vom 31.08.2004 BVerwGE 121, 356 ff.). Die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen der Sexualstraftat und des Diebstahls ist insbesondere in Anbetracht des Charakters der Sexualstraftat und der Erfüllung des Qualifikationstatbestandes gemäß § 179 Abs. 5 StGB ordnungsrechtlich besonders schwerwiegend. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualdelikten ist zudem eine überragend wichtige Aufgabe der Gemeinschaft und berührt ein Grundin-teresse der Gesellschaft (BVerwG vom 27.10.1978 BVerwGE 57, 61 ff.). Nicht triebveranlasste Sexualdelikte als besondere Form der Gewaltdelikte in Verbindung mit Eigentumsdelikten bilden eine Anknüpfungsgrundlage für die Abschreckung anderer Ausländer. Dies rechtfertigt - auch unter Würdigung der individuellen Tatumstände (siehe hierzu soeben) - die Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsgrundes (zu einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württemberg vom 9.7.2003 Az. 11 S 420/03 <juris>). 4.2 Die Taten, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten geführt haben, sind im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln und erlauben insbesondere in Anbetracht der Tatumstände keine von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abweichende Bewertung.
- Die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AufenthG gesetzlich angeordnete Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wurde von der Beklagten zutreffend zu einer Ermessensausweisung herabgestuft. Vorliegend gebieten durch höherrangiges Recht und Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Klägers, insbesondere sein lebenslanger Aufenthalt in Deutschland, seine deutschen Kinder sowie seine berufliche Integration (Art. 6 GG und Art. 8 EMRK), eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles (vgl. hierzu: BVerwG vom 23.10.2007 BVerwGE 129, 367 ff.).
- Die Ermessensentscheidung der Beklagten erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, da sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), die sich aus verfassungs- sowie europarechtlichen Vorgaben nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergeben, überschreitet. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland steht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 8.12.2005 BayVBl 2006, 274 ff.; vom 1.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 <juris>; vom 9.1.2009 a. a. O.) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen im Falle der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist. Besteht eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR vom 6.12.2007 InfAuslR 2008, 111 ff.) sind die Vertragsstaaten in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, befugt, strafrechtlich verurteilte Ausländer auszuweisen. Soweit diese Entscheidungen aber in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen, müssen sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Es ist ein gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen, nämlich dem Recht des Ausländers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und der Verhütung von Straftaten andererseits, herbeizuführen. Hierfür sind folgende Kriterien heranzuziehen: Art und Schwere der begangenen Straftat, Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen, die familiäre Situation des Ausländers, die Belange und das Wohl der Kinder sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurden die Rechte des Klägers als faktischer Inländer sowie als Vater von deutschen Kindern in der Ermessensentscheidung nicht hinreichend bewertet und gewichtet. Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK wurden verletzt. 6.1 Die familiäre Beziehung des Klägers zu seinen deutschen Kindern unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Ebenso ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK, der auch das Privatleben, d.h. die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen dem im Gastland ansässigen Ausländer und der dortigen Gesellschaft, schützt (EGMR vom 18.10.2006 NVwZ 2007, 1279 ff.), berührt. 6.2 Die Ausweisung stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Sie schafft unter Berücksichtigung der genannten Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen, namentlich dem Recht des Klägers einerseits und der Verteidigung der öffentlichen Ordnung sowie der Verhinderung strafbarer Handlungen andererseits. Zwar verfolgt die Beklagte mit der Ausweisung grundsätzlich legitime staatliche Ziele, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten sowie die Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung ähnlicher Taten (s. hierzu bereits oben unter 4.1). Angesichts der schutzwürdigen Belange des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK ist die an sich spezial- und generalpräventiv gerechtfertigte Ausweisung des Klägers jedoch unverhältnismäßig. Der Kläger verfügt über intensive persönliche und familiäre Bindungen im Bundesgebiet, die die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hat. 6.2.1 Der Kläger ist faktischer Inländer (vgl. hierzu: BVerwG vom 29.9.1998 NVwZ 1999, 303 ff.; BayVGH vom 11.7.2007 Az. 24 ZB 07.743 <juris>). Er ist aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden, dem ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten ist. Der Kläger ist in … geborener Ausländer zweiter Generation. Er ist hier verwurzelt, da er sein ganzes Leben hier verbracht hat, hier sozialisiert worden ist, gut Deutsch spricht und seine Familie in Deutschland lebt. Zur sozialen Integration kommt hinzu, dass der Kläger hier erfolgreich die Hauptschule sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Er hat ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom
- Juni 2005 und der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom
- Juni 2011 im Zeitraum vom
- September 1998 bis
- Dezember 2009 - wenn auch mit verschiedenen Unterbrechungen und einer einmonatigen Arbeitslosigkeit - weit überwiegend abhängig gearbeitet. Hingegen ist er vom Land seiner Staatsangehörigkeit „entwurzelt“. Nach Aktenlage, den intensiven Ermittlungen der Beklagten sowie der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht der Kläger allenfalls bruchstückhaft serbokroatisch. In diesem Zusammenhang ist es nicht maßgeblich, dass der Kläger wohl etwas Vladisch, einen rumänischen Dialekt, spricht. Darüber hinaus hat der Kläger noch nie in Serbien gelebt; er hielt sich dort allenfalls zu Besuchszwecken auf. Er hat auch keine Verwandten in Serbien, auf deren Hilfestellung er bei der Eingliederung in Serbien rechnen könnte. 6.2.2 Entscheidendes Gewicht zu Gunsten des Klägers hat nach Auffassung der Kammer, dass der Kläger in Deutschland eine eigene Kernfamilie gegründet hat, eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinen deutschen Kindern besteht (s. hierzu bereits oben unter 3) und die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden kann. Zwar wäre es denkbar, dass die kleinen Kinder für drei Jahre nach Serbien mitkommen. Jedoch ist es Frau … als türkischer Staatsangehöriger mit deutscher Niederlassungserlaubnis nicht zuzumuten, in einem Land zu leben, zu dem sie keinen Bezug hat und dessen Sprache sie nicht spricht. Da es aber für die Kinder nicht zumutbar ist, ohne ihre Mutter zu leben, ist letztlich die Verwirklichung der familiären Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich. 6.2.3 Nach Auffassung des Gerichts überwiegen diese starken Bindungen in Deutschland im Entscheidungszeitpunkt die staatlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass im vorliegenden Fall auch Belange gegen den Kläger sprechen, insbesondere seine schwerwiegende Tat, die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr, seine Schulden und sein Vergehen in der Haft. Bei Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers und seines Verhaltens im Strafprozess scheint es jedoch derzeit unverhältnismäßig, den Kläger in ein Land zu schicken, mit dem ihn außer seiner Staatsangehörigkeit nichts verbindet. Das Gericht geht aber davon aus, dass dies bei einer weiteren erheblichen Straffälligkeit des Klägers möglicherweise anders zu bewerten ist. 6.2.4 Auch die unter Bedingungen zugesicherte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf 3 Jahre führt nicht dazu, dass die Ausweisung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG vom 8.12.2005 a.a.O.) hat das Kindeswohl einen hohen Rang. Die Kinder des Klägers sind noch sehr klein (im Entscheidungszeitpunkt knapp 1 Jahr sowie 2 und 3 Jahre). Kleinkinder begreifen eine vorübergehende Trennung, hier bei Erfüllung der Bedingungen für 3 Jahre, rasch als endgültigen Verlust (siehe BVerfG vom 1.12.2008; vom 1.9.2009 a.a.O.). Daher ist die Ausweisung, auch wenn man die Befristungsdauer von 3 Jahren in Rechnung stellt, nicht verhältnismäßig.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt fußt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 8.2 Streitwertkatalog 2004). Permalink: http://openjur.de/u/494739.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English