Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 16.08.2010 vereinbarten Befristung am 31.12.12 beendet werden wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. 3. Der Streitwert wird auf 8.685,00 € festgesetzt, Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 11.02.2008 als Arbeitsvermittler, zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.895,00 €, in Vollzeit im Rahmen des Pilotversuches „erhöhte Arbeitsvermittlerkapazität in ausgewählten Regionen“ beschäftigt. Dieser Pilotversuch wird auch als Modellprojekt „Kunden aktivieren - Integrationsleistungen verbessern“ bezeichnet und wurde im Mai 2007 neben 13 anderen ausgewählten Dienststellen in der Agentur für Arbeit ... eingerichtet. Der Pilotversuch war zunächst bis zum 31.12.2008 mit einer Verlängerungsoption bis zum 31.12.2010 befristet, welche später auf den 31.12.2012 erweitert wurde. Hierbei wurde in der Agentur für Arbeit in ... die Arbeitsvermittlerkapazität um 41 Vollzeit-Äquivalente erhöht. Durch dieses Projekt wurde eine Betreuungsquote von 1:70, sprich die Zuständigkeit von einem Arbeitsvermittler für jeweils 70 Leistungsempfänger, realisiert. Zum Modellprojekt wurde eine Konzeption mit dem Ziel überdurchschnittlicher Leistungsverbesserung bei der Verkürzung des Leistungsbezuges, bei der Integrationsleistung und den sonstigen Abgängen, sowie bei der Kundenzufriedenheit entwickelt. Der Kläger und die anderen neu eingestellten Vermittler arbeiteten nach dem Konzept der erhöhten Betreuungsintensität der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkunden, der intensiveren und besseren Vermittlungsarbeit und der Erhöhung des Einschaltungsgrades bei den Stellenbesetzungen. Mit diesem Projekt will die Beklagte den Beleg erbringen, dass mit dieser Ausrichtung eine entsprechende höhere Wirkung auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden kann. Das das Projekt wissenschaftlich begleitende Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung stellt in seinem Kurzbericht aus dem September 2009 fest, dass sich das Projekt als erfolgreich herausgestellt habe. Mit Datum 08.02.2008 wurde zwischen den Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis bis 31.12.2008 vereinbart. Mit weiterem Vertrag vom 10.09.2008 wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 abgeschlossen. Mit Arbeitsvertrag vom 31.03.2009 wurde dann ein befristetes Arbeitsverhältnis für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.12.2010 vereinbart. Zuletzt wurde zwischen den Parteien unter dem Datum 26.08.2010 ein befristeter Arbeitsvertrag vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 geschlossen. Der Kläger ist der Ansicht, dass keine wirksame Projektbefristung vorliegen würde. Die von ihm zu verrichtenden Beratungsaufgaben als Arbeitsvermittler seien keine Zusatzaufgaben der Beklagten, sondern schlicht gesetzlich vorgesehene Daueraufgaben. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede nicht zu erwarten gewesen, dass diese Aufgaben wieder entfallen würden. Eher sei das Gegenteil der Fall gewesen. Der Kläger hat seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage in der Sitzung vom 16.11.2011 zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 26.08.2010 vereinbarten Befristung am 31.12.2012 beendet werden wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass zum Zeitpunkt des Abschluss der letzten Befristung noch nicht entschieden gewesen sei, ob die im Rahmen des Projekts geschaffenen Strukturen auf Dauer beibehalten werden würden. Da der Modellversuch nur auf wenige Dienststellen beschränkt sei, könne ihrer Ansicht nach nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine ihrer Daueraufgaben handele. Der Projektcharakter bestehe darin, dass modellhaft nur für einen befristeten Zeitraum geprüft werden soll, ob ein verbesserter Betreuungsschlüssel zu mehr Effektivität und Effizienz, sprich Kostenersparnis für den Beitragszahler führen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.11.2011 verwiesen. Gründe Die Klage ist begründet. Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt und daher unwirksam, § 14 Abs. 1 TzBfG. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend eröffnet, da die Parteien über den Bestand eines Arbeitsverhältnis streiten, § 2 Abs. 1 Nr. 3
- b)ArbGG. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - folgt u.a. aus § 48 Abs. 1a ArbGG. II. Die Klage ist auch begründet. Die zuletzt erfolgte und streitgegenständliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2012 ist weder als so genannte „Projektbefristung“ gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG, noch aus einem sonstigen Sachgrund gerechtfertigt. 1. Durch die Klage ist die Frist des § 17 TzBfG gewahrt. Der Kläger konnte die Klage auch schon vor dem vereinbarten Ende erheben (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage 2007, m.w.N.). 2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Nach der Rechtsprechung des BAG stellt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs dar, der die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann (vgl. BAG, Urt. v. 07.05.2008, Az: 7 AZR 146/07 , juris). Hiernach kann sich der Arbeitgeber zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt jedoch nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG, a.a.O.). Vorliegend scheitert eine solche an sich grundsätzlich zulässige Projektbefristung bereits daran, dass der Kläger arbeitsvertraglich als angestellter Arbeitsvermittler Tätigkeiten ausübt, welche sogar zu den zentralen gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten der Beklagten gehören, nämlich im Bereich der Arbeitsvermittlung, vgl. §§ 35 ff. SGB III. Dass die Beklagte im Rahmen dieser Aufgabe ein neues Konzept mit einem veränderten „Betreuungsschlüssel“ vorerst befristet testet, ändert hieran nichts. Unabhängig von der Bezeichnung als „Projekt“ liegt somit keine rein befristete und abgrenzbare Zusatzaufgabe vor, sondern lediglich eine - gegebenenfalls befristete - Neugestaltung einer Daueraufgabe. Dem steht auch nicht entgegen, dass dieses „Projekt“ nur modellhaft in einigen Arbeitsagenturen durchgeführt wurde, da es auf die konkret auszuübende Tätigkeit der befristet beschäftigten Arbeitnehmer ankommt, bei welcher es sich vorliegend aber um die Daueraufgabe „Arbeitsvermittlung“ handelt. 3. Die Befristung ist auch nicht aus anderen Gründen durch einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf gerechtfertigt. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (vgl. BAG, Urt. v. 17.03.2010, Az: 7 AZR 640/08 juris).
- a)Die Beklagte ist jedoch der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen schuldig geblieben. Sie führt insoweit einzig an, dass in Umsetzung des Projekts „Kunden aktivieren- Integrationsleistungen verbessern“ nur eine befristete Erhöhung der Arbeitsvermittlerkapazitäten in der Agentur für Arbeit in Aschaffenburg im Umfang von 41 Vollzeitbeschäftigten erfolgt sei. Durch das Projekt sollte aber gerade getestet werden, ob eine Betreuungsquote von 1:70 zu einer Verringerung der Arbeitslosigkeit beitragen kann. Dass beabsichtigt war, dieses Konzept selbst bei einem „Erfolg“ nicht weiterzuführen, trägt die Beklagte nicht vor. Es kommt aber sogar noch hinzu, dass in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der streitgegenständlichen Befristungsabrede im September 2009 der Bericht des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung den Erfolg des Projekts festgestellt hat. Auch dies spricht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine weitere Grundvoraussetzung erfüllt worden ist, dass die im Rahmen des Modellprojekts geschaffenen Strukturen weiterhin beibehalten werden.
- b)Aber selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der weitere Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers über den 31.12.2012 hinaus zum damaligen Zeitpunkt zumindest unsicher war, rechtfertigt dies keine Befristung des Arbeitsverhältnisses gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (vgl. BAG, Urt. v. 09.03.2011, Az: 7 AZR 728/09 , juris). Weitergehende Sachgründe für die Befristung sind von der Beklagten weder vorgetragen, noch ergeben sich solche aus dem Sachvortrag. Aus alledem ergibt sich, dass der Klage stattzugeben war. III. Die Kostenentscheidung folgt auf Grund des Obsiegens des Klägers mit der Befristungskontrollklage und unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Befristungskontrollklage mit drei Bruttomonatsverdiensten und der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsverdienst in Ansatz gebracht wurde. IV. Der Streitwert ist mit dem dreifachen Bruttomonatsverdienst festzusetzen, §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG; § 3 ZPO i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 42 Abs. 3 GKG. V. Da die Berufung schon von Gesetztes wegen statthaft ist, war über diese nicht gesondert zu entscheiden, § 64 Abs. 3 ArbGG. Permalink: http://openjur.de/u/494941.html Kommentare
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