Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 383,42 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.09.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 448,90 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 444,45 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.11.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 414,49 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 216,62 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 369,89 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 277,36 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 396,68 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.04.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 174,68 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.05.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 410,19 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 355,98 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.07.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 441,37 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2009 zu bezahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.
- Der Streitwert wird auf EURO 4.334,03 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um restliche Lohnansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Equal Pay. Der Kläger war vom 07.08.2008 bis zum 31.07.2009 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt und als Busfahrer verliehen an die Stadtwerke A-Stadt. Das Arbeitsverhältnis beruhte auf einem Arbeitsvertrag vom 06.08.2008 (Bl. 7 und 8 d.A.). Danach erhielt zunächst einen tariflichen Lohn nachdem von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband ausgehandelten tariflichen Bestimmungen in Höhe von 9,07 €, ab März 2009 in Höhe von 9,25 €. Gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrages sollte sich der Arbeitsvertrag nach den tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der CGZP und dem AMP richten, für den Fall, dass dieser oder Teile hieraus für ungültig erklärt würden, nach den einschlägigen Tarifbestimmungen der „Tarifvereinbarung DGB/BZA“ (vgl. Bl. 8 d.A.). Bei den Stadtwerken A-Stadt wurde in der Zeit der Beschäftigung des Klägers an dort angestellte Busfahrer ein tariflicher Lohn in Höhe von 11,60 € pro Stunde bezahlt. Mit seiner Klage vom 03.06.2011, bei Gericht eingegangen am 07.06.2011, der Beklagten zugestellt am 20.07.2011 macht der Kläger die Differenz zwischen dem durch die Beklagte bezahlten Lohn und dem Lohn geltend, den bei den Stadtwerken A-Stadt angestellte Busfahrer für die vom Kläger unstreitig erbrachte Arbeitszeit erhalten hätten. Eine Lohnvereinbarung unterhalb des Lohnniveaus der Stammarbeitnehmer sei unzulässig, denn ein Tarifvertrag finde auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Dies gelte unabhängig davon, ob die CGZP in der Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien tariffähig war oder nicht, denn bereits die arbeitsvertragliche in Bezugnahme von Tarifverträgen sei intransparent und damit unwirksam. Es sei für den Kläger als Arbeitnehmer unklar, welcher Tarifvertrag nach den arbeitsvertraglichen Abreden gelten solle. Zudem habe das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt, so dass der von dieser geschlossene Tarifvertrag unwirksam sei und eine Abweichung von gesetzlichen Equal-Pay-Grundsatz nicht rechtfertigen könne. Der Beschluss vom 14.12.2010 wirke auch für die Vergangenheit. Der Nachzahlungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Der Kläger habe seine Ansprüche mit Schreiben vom 29.09.2009 und vom 12.01.2011 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Umstände, die über den reinen Zeitablauf hinaus ein Vertrauen der Beklagten darin begründen könnten, der Kläger werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, seien nicht gegeben. Soweit die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestreite, sei dies unsubstantiiert. Es sei nicht ersichtlich, welche vom Kläger vorgetragenen Tatsachenbehauptungen bestritten würden. Vor dem Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten sei der Kläger nicht arbeitslos gewesen, sondern in Elternzeit. Der Kläger beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 383,42 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.09.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 448,90 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 444,45 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.11.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 414,49 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2008 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 216,62 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 369,89 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 277,36 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 396,68 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.04.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 174,68 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.05.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 410,19 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.06.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 355,98 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.07.2009 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 441,37 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2009 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt demgegenüber die Klage abzuweisen. Sie hält die Inbezugnahme der Tarifverträge in dem Arbeitsvertrag für klar und transparent. Es sei auf die kompletten Tarifverträge verwiesen worden. Die tariflichen Vorschriften seien damit privilegiert. Nach den Regelungen der in Bezug genommenen Tarifverträge seien die Ansprüche des Klägers tariflich verfallen, denn es gelte eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche. Die Ansprüche seien auch verwirkt, der Kläger habe nach seiner schriftlichen Geltendmachung vom
- September 2009 über 15 Monate nichts mehr von sich hören lassen. Die Beklagte durfte deshalb auf ein Unterbleiben der Geltendmachung der Ansprüche vertrauen, zumal die von der Beklagten verwendeten Arbeitsverträge durch die Agentur für Arbeit überprüft worden seien. Im Übrigen sei die Verhandlung auszusetzen, denn der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 beziehe sich nicht auf die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Für diese Zeit stehe vielmehr die Tarifunfähigkeit der CGZP noch nicht fest. Bis zum Abschluss eines entsprechenden Beschlussverfahrens sei deshalb das Verfahren auszusetzen. Die Beklagte bestreitet die Klageansprüche auch der Höhe nach. Der Kläger sei vor Arbeitsantritt bei der Beklagten arbeitslos gewesen, denn nach seinen Bewerbungsunterlagen habe seine Elternzeit bereits am 31.07.2008 geendet. Danach habe der Kläger in den ersten 6 Wochen des Arbeitsverhältnisses geringer entlohnt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Dem Kläger steht gemäß § 10 Abs. 4 AÜG für die Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses die Differenz zwischen den von der Beklagten bezahlten und dem von festangestellten Busfahrern der Stadtwerke A-Stadt bezogenen Lohn zu. Die Lohnvereinbarung zwischen den Parteien, die sich auf den Tariflohn aus dem zwischen der CGZP und dem AMP ausgehandelten Tarifvertrag bezieht, ist gemäß § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam. Die Parteien haben nicht wirksam die Anwendung tariflicher Regelungen vereinbart. 23Soweit die Parteien in dem Arbeitsvertrag auf einen Tariflohn Bezug genommen und in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages vorrangig die Tarifverträge zwischen der CGZP und dem AMP und hilfsweise die durch eine DGB Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge in Bezug genommen haben, ist diese Vereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und damit unwirksam. Der Arbeitsvertrag wurde unstreitig durch die Beklagte vorformuliert und ist deshalb an den gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen zu messen. 24Die Verweisung auf die Tarifverträge ist intransparent. Eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf das jeweils gültige Tarifrecht ist (nur) deshalb nicht unklar, weil die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG NZA 2009 S. 154 ). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Es ist gerade unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten bis heute nicht erkennbar, welcher Tarifvertrag und welcher Tariflohn auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden ist. Dies hängt vielmehr davon ab, ob in dem streitgegenständlichen Zeitraum die den vorrangig geltenden Tarifvertrag auf Arbeitnehmerseite CGZP tariffähig war oder nicht. Sollte sich dies, wie die Beklagte meint, nicht aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 ( NZA 2011 S. 289 ) ergeben, sondern von einem anderweitigen Verfahren gemäß § 97 ArbGG abhängen, so steht der dem Kläger für die Dauer des Arbeitsverhältnisses geschuldete Lohn bis heute nicht fest. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme tariflicher Regelungen erweist sich deshalb als intransparent und insgesamt unwirksam. Damit scheidet sowohl die Anwendung eines Tariflohnes als auch die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen aus. Es gilt vielmehr der Grundsatz des Equal Pay gemäß § 10 Abs. 4 AÜG, wonach dem Kläger der Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Stammbelegschaft des Entleihers zusteht. Die Höhe dieses Lohnes für Busfahrer bei den Stadtwerken A-Stadt ist mit 11,60 € unstreitig. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 97 Abs. 5 ArbGG hatte zu unterbleiben, weil es nach dem Vorstehenden für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Tariffähigkeit der CGZP ankommt. Hierauf hat die Beklagte selbst mit Schriftsatz von
- 2011 (Bl. 42 d.A.) zu Recht hingewiesen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dem Kläger für die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses, weil dieser zuvor arbeitslos gewesen sei, rechtmäßig ein geringeres Arbeitsentgelt gezahlt zu haben, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht feststellbar. Der Kläger hat vorgetragen, bis zum Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht arbeitslos, sondern in Elternzeit gewesen zu sein. Die Beklagte, die für die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift in § 9 Ziff. 2 AÜG a. F. darlegungs- und beweispflichtig ist, hat jedoch ihren diesbezüglichen Sachvortrag weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt. Im Übrigen bezöge sich die Intransparenz der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch auf die Lohnvereinbarung zwischen den Parteien selbst. Eine Vereinbarung, die gemäß der Ausnahmeregelung in § 9 Ziffer 2 AÜG a. F. wirksam bleiben könnte, bestand von vornherein nicht, so dass auch insoweit der Grundsatz des Equal Pay gemäß § 10 Abs. 4 AÜG anzuwenden ist. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verwirkt. Ein Umstandsmoment, wonach die Beklagte über den bloßen Zeitablauf hinaus auf das Unterbleiben einer weiteren Geltendmachung der mit Schreiben vom 29.09.2009 erstmalig geltend gemachten Ansprüche vertrauen konnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte selbst geht davon aus, dass der Kläger nach seiner Geltendmachung nach dem Bekanntwerden der entsprechenden Instanzentscheidungen „auf die endgültige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gewartet hat“ (vgl. Bl. 54 d.A.). Die Beklagte konnte deshalb keinesfalls auf das Unterbleiben einer weiteren Geltendmachung der Ansprüche vertrauen, sondern musste vielmehr damit rechnen, dass der Kläger seine Ansprüche nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Tarifunfähigkeit der CGZP gerichtlich durchsetzen würde. Von einer Verwirkung kann deshalb keine Rede sein. Nach allem war zu entscheiden wie geschehen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff ZPO in Höhe der Klageforderung festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/494942.html Kommentare
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