ihrer Praxis, sich den erforderlichen Handwerksmeister
ihrer Schwestergesellschaft in G. zu "teilen", gegen die im Gesundheitshandwerk bestehende und streng zu beachtende Pflicht zur ständigen Meisterpräsenz verstoßen. Bei den Testbesuchen sei festgestellt worden, dass während der Abwesenheit eines Meisters eine im Geschäft der Beklagten zu 1) in D. anwesende Gesellin dem Meister vorbehaltene Tätigkeiten durchgeführt bzw. angeboten habe. Es liege wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit vor wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung im Hinblick auf die beworbenen Öffnungszeiten bei nicht zeitgleich gewährleisteter Meisterpräsenz.
Anwaltsschreiben vom 9. Juli 2009 (vgl. Anlage K 5) mahnte die Klägerin die Beklagten ab. Die Beklagten gaben die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab. Die von der Klägerin informierte Handwerkskammer ... lehnte ein Einschreiten ab. Inzwischen setzt die Beklagte zu 1) in ihrem Betrieb in D. einen eigenen Meister ein. Die Beklagten tragen insbesondere vor, die Handwerkskammer ... habe nach Prüfung der Gesamtumstände die Beklagte zu 1), die ... und den Hörgeräteakustikermeister ... als Betriebsleiter für diese beiden Betriebe in die Handwerksrolle eingetragen, weshalb feststehe, dass ein Verstoß gegen die Handwerksordnung nicht vorliege. Eine Verpflichtung zur ständigen Meisterpräsenz bestehe ohnehin nicht. Die Ausfüllung der Betriebsleiterposition durch einen Meister in zwei Betrieben, die relativ nahe beieinander lägen, sei möglich. Außerdem seien in D. bei Abwesenheit des Meisters von der anwesenden Gesellin keine wesentlichen Tätigkeiten i.S. von § 1 Abs. 2 HwO durchgeführt worden. Seinen Leitungs- und Kontrollpflichten sei der Betriebsleiter im Hinblick auf beide Betriebe nachgekommen. Die Beklagten erheben außerdem die Einrede der Verjährung.
Urteil vom 31. März 2011 hat das Landgericht Augsburg entsprechend dem Antrag der Klägerin wie folgt erkannt: I. Die Beklagten werden verurteilt, es ... [bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
der Erbringung von Leistungen eines Hörgeräteakustikers in Bezug auf einen Betrieb zu werben, in dem nicht wenigstens ein vollzeitbeschäftigter Betriebsleiter zur Verfügung steht, der in die Handwerksrolle eingetragen ist und jederzeit unmittelbar im Ladenlokal persönlich erreichbar ist, zumindest aber innerhalb von 10 Minuten, nachdem ein Kunde das Ladenlokal betreten hat, und/oder c) gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen
der Erbringung von Leistungen eines Hörgeräteakustikers in Bezug auf einen Geschäftsbetrieb zu werben oder solche Leistungen in einem Geschäftsbetrieb zu erbringen, in dem entgegen den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber solchen Kassen nicht in Vollzeit ein Betriebsleiter zur Verfügung steht, der in die Handwerksrolle eingetragen ist. II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 4.702,-- € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2009 zu zahlen. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, dass sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 3 , § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.
O, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ergäben. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragen, das Urteil des Landgerichts Augsburg - 1 HK O 3514/09 -, verkündet am
1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder
dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Diese Voraussetzungen sind bei der Offenhaltung eines Ladengeschäfts ohne Weiteres erfüllt. e) Auch wenn einem normal informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher Einzelheiten des Handwerksrechts nicht geläufig sind, so weiß er doch, dass die Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks als Gesundheitshandwerk an gewisse, der Qualitätssicherung dienende Zulassungskriterien gebunden ist und dass dann, wenn man Leistungen eines nicht zur Ausübung dieses Handwerks Berechtigten in Anspruch nimmt, etwas unter dem Gesichtspunkt der Qualität der Leistung Riskantes tut (vgl. OLG Celle WRP 1992, 320). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur solchen juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Nach § 1 Abs. 2 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). In dieser Anlage A ist unter Nr. 34 das Handwerk des Hörgeräteakustikers aufgeführt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine juristische Person in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
dem zu betreibenden Handwerk oder einem
diesem verwandten Handwerk erfüllt. In die Handwerksrolle wird insbesondere eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem
diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO), wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt (§ 7 Abs. 3 HwO) oder wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein
diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt (§ 7 Abs. 7 HwO). Gesellen darf eine Ausübungsberechtigung für das Hörgeräteakustikerhandwerk nicht erteilt werden (§ 7b HwO). Zweifel an der von den Beklagten thematisierten Verfassungsmäßigkeit der Handwerksordnung hat der Senat, soweit sie für den Streitfall überhaupt relevant ist, nicht. Ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher geht, wenn er das geöffnete Ladengeschäft eines Hörgeräteakustikerbetriebs sieht, davon aus, dass er dort alle normalen Hörgeräteakustikerleistungen fachgerecht erhalten kann, wenn er das Geschäft betritt. Er erwartet also, dass derjenige, der zur Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks berechtigt (im Folgenden: Ausübungsberechtigter) und damit aufgrund seiner Qualifikation, die Voraussetzung für die Ausübungsberechtigung ist, zur fachgerechten Erbringung der genannten Hörgeräteakustikerleistungen in der Lage ist, grundsätzlich - also von ganz besonderen Ausnahmefallen abgesehen - unmittelbar vor Ort verfügbar ist. Dabei entspricht es noch dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, dass der Ausübungsberechtigte ggf. aus einem nahe gelegten Büro oder einer wenige Minuten entfernt gelegenen Werkstatt o.ä. herbeigerufen werden muss. Es entspricht aber keinesfalls der durch das Offenhalten des Ladengeschäfts geweckten Verkehrserwartung, dass der Ausübungsberechtigte lediglich
telbar über ein EDV-Netzwerk kontaktiert werden bzw. eingreifen kann (vgl. den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, z.B. Bl. 149 d.A.) oder dass er erst aus einer anderen Stadt herbeigerufen werden muss und dabei bis zu dessen Eintreffen im Ladengeschäft ein Zeitraum vergeht, der wenige Minuten überschreitet. An dieser Verkehrserwartung würde auch eine etwaige, von den Parteien diskutierte Tatbestandswirkung der Handwerksrolleneintragung bereits deshalb nichts ändern können, weil sie dem Durchschnittsverbraucher nicht geläufig ist und überdies im Streitfall die Handwerksrolleneintragung schon keine konkreten Festlegungen hinsichtlich der Betriebsführung, insbesondere zu den Ladenöffnungszeiten, enthält. Wenn - wie im Streitfall - der Ausübungsberechtigte systematisch zwischen zwei, in verschiedenen Städten gelegenen Hörgeräteakustikerbetrieben - die, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellte, höchstens 25 Minuten Wegstreckenentfernung aufweisen (vgl. Bl. 48 d.A.) - aufgeteilt ist, so dass er nicht nur in besonderen Ausnahmefällen, sondern in der Regel während eines nicht unerheblichen Teils der übereinstimmenden Öffnungszeiten beider Ladengeschäfte in jeweils einem Geschäft nicht unmittelbar vor Ort verfügbar ist, dann stimmen diese tatsächlichen Gegebenheiten nicht
dem Eindruck überein, der nach dem oben dargestellten Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers bei diesem durch das Offenhalten der Ladengeschäfte erweckt wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte: das Vorhandensein oder die Art des Produkts; die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Ausführung und Zeitpunkt der Erbringung. Unter "Produkt" ist dabei jede Ware oder Dienstleistung zu verstehen (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG). § 5 Abs. 1 UWG ist im Lichte dieser Richtlinienbestimmung einschließlich des darin enthaltenen Relevanzerfordernisses auszulegen. Dieses Relevanzerfordernis ist im Streitfall erfüllt. Denn wenn der Durchschnitts Verbraucher wüsste, dass der Ausübungsberechtigte in dem geöffneten Ladengeschäft der Beklagten zu 1) nicht unmittelbar oder jedenfalls binnen weniger Minuten verfügbar ist, läge es nahe, dass dieser statt dessen ein Konkurrenzgeschäft aufsucht und dort die für ihn ohne eine relevante Wartezeit verfügbaren Hörgeräteakustikerleistungen in Anspruch nimmt. Vom Verbot des § 5 UWG wird nicht nur Irreführung
unmittelbarer Relevanz für die Marktentscheidung, sondern auch Irreführung erfasst, von der - wie im Streitfall - lediglich eine Anlockwirkung ausgeht (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 5 UWG RdNr. 2.193). Deshalb ist auch der Einwand der Beklagten, es stehe dem Kunden jederzeit frei, sich an einen Konkurrenzbetrieb zu wenden, wenn er die ihm abverlangte Wartezeit nicht in Kauf nehmen möchte (vgl. z.B. Bl. 49, 161 d.A.), unbehelflich. Durch das Offenhalten des Ladengeschäfts der Beklagten zu 1), ohne dass die Präsenz oder zumindest kurzfristige Verfügbarkeit des Ausübungsberechtigten binnen weniger Minuten grundsätzlich durchgängig sichergestellt ist, hat die Beklagte zu 1) somit eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, die geeignet ist, die Verbraucher über die Verfügbarkeit der im Ladengeschäft angebotenen Hörgeräteakustikerleistungen zu täuschen. g) Ob die Irreführung durch einen klarstellenden Hinweis ausgeräumt werden könnte, bedarf keiner Erörterung. h) Die vorstehenden Feststellungen zum Eindruck, der beim Durchschnittsverbraucher durch das Offenhalten des Ladengeschäfts der Beklagten zu 1) erweckt wird, kann der Senat selbst treffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 , Tz. 36 m.w.N. - Bundesdruckerei). Da die
glieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen - jedenfalls im vergleichbaren Bereich des Augenoptikerhandwerks - gehören und durch die ständige Befassung
Wettbewerbsstreitigkeiten besondere Sachkunde bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses besitzen, haben sie das im Streitfall erforderliche Erfahrungswissen.
bewerberin der Beklagten zu 1) ist.
bewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der
einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dabei sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 UWG RdNr. 95 m.w.N.). Soweit die Beklagten das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses deshalb in Abrede gestellt haben, weil die Klägerin keinen Hörgeräteakustikerbetrieb in D. betreibt, wo sich der Hörgeräteakustikerbetrieb der Beklagten zu 1) befindet, sondern im rd. 26 km entfernten G., bleibt dies ohne Erfolg. Denn hinsichtlich des räumlichen Markts entspricht es der Lebenserfahrung, dass Ladengeschäfte, die - wie im Streitfall - nicht lediglich Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs anbieten, einen Einzugsbereich besitzen, der deutlich über die jeweiligen Stadtgrenzen hinausreicht (vgl. BGH GRUR 1998, 170 - Händlervereinigung). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Einzugsbereiche der Geschäftsbetriebe der Klägerin und der Beklagten zu 1) zumindest teilweise hinsichtlich des räumlich zwischen G. und D. belegenen Gebiets, etwa hinsichtlich des Gemeindegebiets von ..., das in etwa gleich weit von G. und D. entfernt ist, überdecken. Nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 1) gleichartige Waren und Dienstleistungen im Bereich der Hörgeräteakustik anbieten, so dass der sachlich relevante Markt identisch ist, ist somit festzustellen, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1) auf demselben relevanten Markt tätig sind. k) Auch der Beklagte zu 2) ist zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag Ziffer I. a), soweit er sich auf eine Verurteilung des Beklagten zu 2) richtet, nur sein Handeln als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zum Gegenstand hat (vgl. Bl. 211 d.A.). Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist ihm deren wettbewerbswidriges Verhalten zuzurechnen, weil er dieses wenn nicht selbst veranlasst, so doch zumindest gekannt hat und hätte verhindern können (vgl. BGH GRUR 1986, 248 [250 f.] - Sporthosen; GRUR 2009, 845 , Tz. 47 - Internet-Videorecorder). l) Nachdem der Klageantrag Ziffer I. a) aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V.
1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vollständig begründet ist, kann offen bleiben, ob der Unterlassungsanspruch
Erfolg auch auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V.
11 UWG i.V.
O gestützt werden könnte. 2. Der Klageantrag Ziffer I. b) ist begründet, weil der Klägerin ebenfalls aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V.
1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.
der Erbringung von Leistungen eines Hörgeräteakustikers in Bezug auf einen Betrieb zu werben, in dem während der beworbenen Öffnungszeiten nicht wenigstens ein vollzeitbeschäftigter Betriebsleiter zur Verfügung steht, der in die Handwerksrolle eingetragen ist und jederzeit unmittelbar im Ladenlokal persönlich erreichbar ist, zumindest aber innerhalb von 10 Minuten, nachdem ein Kunde das Ladenlokal betreten hat. Die Klägerin hat dementsprechend bereits in erster Instanz klargestellt, dass der Klageantrag Ziffer I.
1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.
der Erbringung von Leistungen eines Hörgeräteakustikers in Bezug auf einen Geschäftsbetrieb zu werben oder solche Leistungen in einem Geschäftsbetrieb zu erbringen, in dem entgegen den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber solchen Kassen nicht während der Öffnungszeiten ein Betriebsleiter zur Verfügung steht, der in die Handwerksrolle eingetragen ist. Denn im Rahmenvertrag gemäß § 127 SGB V über die Lieferung von Hörhilfen an Anspruchsberechtigte der Krankenkassen vom 16. Mai 1991 zwischen der Bundesinnung der Hörgeräte-Akustiker und mehreren Krankenkassen-Landesverbänden (vgl. Anlage K 14), auf den sich die Klägerin berufen hat, ist der Begriff "ganztägig" in Nrn. 1.2 und 1.3 dieses Rahmenvertrags - auch nach Auffassung der Klägerin (vgl. Bl. 26 d.A.) - so zu verstehen, dass der Ausübungsberechtigte nicht während des gesamten Tages (also 24 Stunden), sondern nur während der Öffnungszeiten des leistungserbringenden Betriebs ständig anwesend sein muss.
den gesetzlichen Krankenkassen abrechnet (vgl. z.B. Bl. 108, 273 d.A.). Dies haben die Beklagten nicht bestritten. Die klägerische Behauptung ist damit als zugestanden zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO). d) Die betreffende Werbung
Leistungen des Hörgeräteakustikerhandwerks und die Erbringung solcher Leistungen richtet sich (auch) an die Personengruppe der gesetzlich Krankenversicherten. Ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher, der diesem Personenkreis zugehörig ist, geht davon aus, dass er im Ladengeschäft der Beklagten zu 1), wenn dieses geöffnet ist, alle normalen Hörgeräteakustikerleistungen fachgerecht erhalten kann. Er erwartet also - wie oben bereits ausgeführt -, dass der Ausübungsberechtigte grundsätzlich unmittelbar vor Ort verfügbar ist. Dabei entspricht es noch dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, dass der Ausübungsberechtigte ggf. aus einem nahe gelegten Büro oder einer wenige Minuten entfernt gelegenen Werkstatt o.ä. herbeigerufen werden muss. Es entspricht aber keinesfalls der durch die beanstandete Werbung in Bezug auf das Ladengeschäft der Beklagten zu 1) geweckten Verkehrserwartung, dass der Ausübungsberechtigte lediglich
telbar über ein EDV-Netzwerk kontaktiert werden bzw. eingreifen kann oder dass er erst aus einer anderen Stadt herbeigerufen werden muss und dabei bis zu dessen Eintreffen im Ladengeschäft ein Zeitraum vergeht, der wenige Minuten überschreitet. Wenn - wie im Streitfall - der Ausübungsberechtigte systematisch zwischen zwei, in verschiedenen Städten gelegenen Hörgeräteakustikerbetrieben aufgeteilt ist, so dass er nicht nur in besonderen Ausnahmefällen, sondern in der Regel während eines nicht unerheblichen Teils der übereinstimmenden Öffnungszeiten beider Ladengeschäfte in jeweils einem Geschäft nicht unmittelbar vor Ort verfügbar ist, dann stimmen diese tatsächlichen Gegebenheiten nicht
dem Eindruck überein, der nach dem oben dargestellten Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers aus der Gruppe der gesetzlich Krankenversicherten bei diesem durch die beanstandete Werbung in Bezug auf im Ladengeschäft der Beklagten zu 1) erhältliche Hörgeräte erweckt wird. Die Irreführung ist aus den oben unter 1.
der ... geschlossenen Vertrags enthält) - zwar dem Durchschnittverbraucher nicht bekannt sind, sie sich aber
dem unter Buchst.
glieder des Senats - jedenfalls im vergleichbaren Bereich des Augenoptikerhandwerks - zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört haben und durch die ständige Befassung
Wettbewerbsstreitigkeiten besondere Sachkunde bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses besitzen, haben sie das im Streitfall erforderliche Erfahrungswissen.
1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vollständig begründet ist, kann offen bleiben, ob der Unterlassungsanspruch auch
Erfolg auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG i.V.
6 UWG gestützt werden könnte, auf den sich die Klägerin ebenfalls berufen hat. 4. Den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen kann nicht
Erfolg die Einwendung des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn
keinerlei Nachteilen verbunden ist. Diese zunächst auf einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße geht (vgl. BGH GRUR 2010, 454 , Tz. 19 m.w.N. - Klassenlotterie). Vorliegend bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin wegen der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren anzunehmen. Die Klägerin hatte schon deshalb berechtigte Gründe für die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße in unterschiedlichen Prozessen, weil es sich um unterschiedliche Verletzer handelte, die tatsächlichen Verhältnisse in den jeweiligen Ladengeschäften - etwa das Vorhandensein eines zweiten Hörgeräteakustikermeisters neben dem Betriebsleiter ... - entscheidungserheblich sind und die Klägerin schon deshalb in den Prozessen eine unterschiedliche Beweissituation nicht ausschließen konnte (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 , Tz. 20 - 0 Grundgebühr; GRUR 2010, 454 , Tz. 21 - Klassenlotterie). Das von der Klägerin bestrittene Vorbringen der Beklagten zur angeblich fehlgeschlagenen Einstellung von Hörgeräteakustikermeistern ("Fake-Bewerbungen"; vgl. Bl. 416, 492 d.A.) enthält keine Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin diese Einstellungen gezielt verhindert hat. Auf die Frage der Präklusion des betreffenden Sachvortrags der Beklagten kommt es deshalb nicht an. 5. Den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen kann schließlich auch nicht
Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, die die Beklagten erhoben haben. Eine Verjährung der Unterlassungsansprüche der Klägerin ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist, die sich nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG richtet, hatte vor Klageerhebung nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagten bis dahin die Verletzungshandlungen weiterhin vorgenommen haben und bei dauernden Handlungen die Verjährung nicht beginnt, solange der Eingriff fortdauert (vgl. BGH GRUR 2003, 448 [450] - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 11 UWG RdNr. 1.21 m.w.N.). B) Abmahnkosten Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung vom 9. Juli 2009 (vgl. Anlage K 5) in Höhe von 3.452 € folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Abmahnung - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - berechtigt war. Nachdem das Landgericht die Erstattung der Abmahnkosten zugesprochen hat und damit die tatsächliche Feststellung verbunden ist, dass der Klägerin diese Kosten tatsächlich entstanden sind, war diese Feststellung der Entscheidung des Senats gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil die Beklagten in der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen haben, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen. Die Einwendung des Rechtsmissbrauchs greift aus den oben ausgeführten Gründen nicht durch. Nachdem die Klage vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist erhoben wurde, ist auch die Einrede der Verjährung nicht begründet. Soweit die Beklagten rügen, der insoweit zugrunde gelegte Geschäftswert von 300.000,- € sei übersetzt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Geschäftswert der Abmahnung richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Werts (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG RdNr. 1.96). Der Wert der
der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das maßgebliche Interesse der Klägerin an der Unterbindung der beanstandeten Verhaltensweisen nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Klägers zu Beginn des Verfahrens - im Streitfall: 300.000,- € (vgl. Klageschrift) - in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht
erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ZR 125/06 , juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Klägers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat (vgl. Senat, a.a.O., - Jackpot-Werbung). Im Streitfall sind keine Gründe dafür ersichtlich, von der Angabe der Klägerin in der Klageschrift abzugehen, der Streitwert betrage 300.000,- €. Insbesondere bewegt sich diese Angabe im Rahmen des Angemessenen. Dies wird auch dadurch gestützt, dass nach den Angaben im Editorial des Newsletters ..., Ausgabe Oktober 2010 (= Anlage K 68a), das vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1), ... (= Beklagter zu 2), unterzeichnet ist, typische laufende Hörgerätegeschäfte Umsätze von 300.000,- € pro Jahr erreichen. Es ist deshalb nicht fernliegend, dass der Klägerin Umsatzeinbußen in entsprechender Größenordnung drohen, wenn die Beklagten ihr wettbewerbswidriges Verhalten fortführen. C) Detekteikosten Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Detekteikosten in Höhe von 1.250 € folgt aus § 9 Satz 1 UWG. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen wie Detekteikosten, die zum Nachweis eines Verstoßes anfallen, ist ein konkreter Verdacht gegen den Inanspruchgenommenen (vgl. zum Arbeitsrecht BAG NJW 1999, 308 ). Erforderlich ist eine Abgrenzung zu allgemeinen Vorsorgekosten, etwa Kosten der allgemeinen Marktbeobachtung, die nicht erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe NJOZ 2010, 1421 [1422]). Es ist unstreitig, dass die Klägerin bereits vor der Beauftragung der Detektei Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte zu 1) für das Ladengeschäft in D. denselben Betriebleiter ... beschäftigte wie die ... für deren Ladengeschäft in G. (vgl. Bl. 44, 110, 159 d.A.). Damit bestand bereits vor der Beauftragung der Detektei ein konkreter Verdacht gegen die Beklagten auf ein wettbewerbswidriges Verhalten. Für den Nachweis des Verstoßes war die Beauftragung der Detektei auch erforderlich, um zu klären, ob in dem Betrieb in D. etwa ein zweiter Ausübungsberechtigter vorhanden ist. Damit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die
der Rechnung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.