Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.05.2011, Az. 28 O 19590/09, aufgehoben. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 240.000,- EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.10.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von Kommanditanteilen an der F. & V. Solarfonds 1 GmbH & Co. KG in Höhe der Beteiligung der Klägerin von 60.000,- EUR, der Beteiligung des Drittwiderbeklagten zu 1) von 120.000,- EUR und der Beteiligung der Drittwiderbeklagten zu 2) von 60.000,- EUR. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer II. genannten Übertragung der Kommanditanteile in Verzug befinden. IV. Die Drittwiderklagen der Beklagten zu 1), 2) und 3) werden abgewiesen. V Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages leistet. VII. Die Revision wird nicht zugelassen. VIII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 240.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz des Zeichnungsschadens nach Beteiligung an der F. & V. Solarfonds 1 GmbH & Co. KG. Die Klägerin, ihr Ehemann - der Drittwiderbeklagte zu 1) - und ihre Tochter - die Drittwiderbeklagte zu 2) - beteiligten sich am 14.04.2006 zu je 60.000,- EUR mittelbar als Kommanditisten an der F. & V. Solarfonds 1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Solar 1). Die Beteiligung des Drittwiderbeklagten zu 1) wurde nicht vollzogen, weil er sich zur Erhöhung entschied und am 25.04.2006 eine Beteiligung über 120.000,- EUR zeichnete. Die Entscheidung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2) zur Zeichnung ging allein auf den Entschluss des Drittwiderbeklagten zu 1) zurück. Beide Drittwiderbeklagten haben ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte zu 3) ist die Komplementärin der Solar 1 und deren Initiatorin, der Beklagte zu 1) ist unter anderem Geschäftsführer der Beklagten zu 3), der Beklagte zu 2) ist Gründungskommanditist der Solar 1. Die Beklagten zu 1) und 2) sind ferner Geschäftsführer und Gesellschafter der mit der Kapitalvermittlung beauftragten Gesellschaft, der F. & V. Dienstleistungs GmbH. Die Beklagten zu 1) und 2) unterzeichneten als "Geschäftsführer F. & V. Solarfonds 1 GmbH & Co. KG" den auf Seite 3 des Prospekts der Solar 1 (Anlage K 4) abgedruckten "Brief der Geschäftsleitung". Der Beklagte zu 1) hatte nach einem Telefonat mit dem Drittwiderbeklagten zu 1) mit Schreiben vom 12.04.2006 (Anlage K 3) den Prospekt (Anlage K 4) an den Drittwiderbeklagten zu 1) übersandt. An der Solar 1 beteiligten sich im Rahmen eines Private Placement ("family & friends") nicht mehr als 20 Anleger. Daneben gab es die F. & V. Solarfonds 2 GmbH & Co KG (künftig: Solar 2), eine Publikumsgesellschaft, sowie die F. & V. Solarfonds 3 GmbH & Co KG (künftig: Solar 3), ein weiteres Private Placement mit weniger als 20 Anlegern. Unternehmensgegenstand der Solar 1 war der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung einer Beteiligung an der S. T. Beteiligungs GmbH & Co. KG. An dieser haben sich die Solar 1, 2 und 3 durch Kommanditeinlagen in unterschiedlichem Umfang beteiligt, die Solar 1 mit 10 % (1 Mio. EUR). Unternehmensgegenstand der S. T.Beteiligungs GmbH & Co. KG wiederum war der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung einer Beteiligung zu 20 % an der S. T. AG. Somit haben sich die Solar 1, 2 und 3 mittelbar über die S. T. Beteiligungs GmbH & Co. KG an der S. T. AG beteiligt. Geschäftsgegenstand der S. T. AG war die Entwicklung und Produktion im Bereich der Konzentratortechnologie, der sog. 3. Generation der Photovoltaik, die im Prospekt der Solar 1 näher beschrieben ist. Hinsichtlich des Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Der Prospekt der Solar 1 war, anders als später der Prospekt der Solar 2, am 04.04.2006 herausgegeben worden, ohne zuvor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt und von dieser genehmigt worden zu sein. Die S. T. AG ist seit 2008 insolvent. Mit Schreiben vom 06.04.2009 wurde den Beklagten von der Klagepartei die Rückübertragung der streitgegenständlichen Kommanditanteile angeboten. Die Klägerin war und ist der Ansicht, die Beklagten hafteten zum einen nach § 13 a VerkProspG, da der Prospekt der Solar 1 nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei; eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht könne die Solar 1 nicht für sich in Anspruch nehmen. Ferner hafteten die Beklagten auch aus Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne, weil der Prospekt falsch sei. Vor allem enthalte der Prospekt falsche Angaben über den technischen Stand des Projekts, insbesondere den Entwicklungsstand des Konzentratormoduls, aber auch über die Patentierung, das Vorhandensein einer Patentabteilung und weltweiter Niederlassungen, über die Anzahl der Mitarbeiter, den Unternehmenswert etc. Der Drittwiderbeklagte zu 1) habe sich aufgrund der Aussagen im Prospekt und in dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 12.04.2006 zur Zeichnung entschieden, zur Erhöhung seiner Beteiligung zudem aufgrund einer Marktanalyse von C. S. (Anlage K 6), die ihm der Vermittler W. am 18.04.2006 übersandt habe und die aberwitzige Aussagen zum Wert des Unternehmens enthalte. Die Klägerin beantragte daher, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung der Einlagen in Höhe von insgesamt 240.000,- EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen, zu verurteilen und hinsichtlich der Übertragung der Beteiligungen Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Die Beklagten beantragten Klageabweisung und erhoben Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) mit dem Ziel festzustellen, dass diese keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage haben. Die Angaben im Prospekt, auch zum Entwicklungsstand, seien alle zutreffend. Hinsichtlich der Serienfertigung enthalte der Prospekt nur eine Prognose, die vertretbar gewesen sei, und diesbezügliche deutliche Risikohinweise. Auch sonst werde auf die unternehmerischen Risiken von Venture Capital im Prospekt und dem Schreiben vom 12.04.2006 deutlich hingewiesen, ferner auf die Faktoren, von welchen der Erfolg des Projekts abhängig sei. Der Drittwiderbeklagte zu 1) sei ein erfahrener Anleger mit besonderer berufliche Qualifikation als Wirtschaftswissenschaftler und Erfahrungen in Unternehmensführung. Er habe von dem Vermittler W. einen kritischen Artikel aus der Zeitschrift P. über das Projekt sowie eine Stellungnahme des Vorstands Dr. M. hierzu bekommen. Sie bestreiten, dass ein etwaiger Prospektfehler kausal für die Beteiligung gewesen sei. Eine Haftung aus § 13 a VerkProspG scheide aus, da im Hinblick auf die geringe Zahl der Anleger die Ausnahme des § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG greife und sich Solar 2 und 3 von Solar 1 deutlich unterschieden hätten. Der Beklagte zu 1) sei nicht passiv legitimiert, weil er ausschließlich als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) tätig geworden sei, bei der Prospekterstellung abwesend gewesen sei und - ebenso wie die Beklagten zu 2) und 3) - kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Die Beklagten beriefen sich ferner auf Verjährung, weil seit der Veröffentlichung des Prospekts drei Jahre vergangen seien und weil die Klägerin und die Drittwiderbeklagten während der gesamten Dauer ihrer Beteiligung "stets über alle Entwicklungen der S.T. AG informiert wurden und daher frühzeitig Kenntnis von den von ihnen behaupteten Prospektfehlern erlangt haben." Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Drittwiderklagen stattgegeben. Eine Haftung nach § 13 a VerkProspG scheide im Hinblick auf die geringe Zahl der Anleger und mangels Identität der Solar 1 mit Solar 2 und 3 aus. Was Prospekthaftungsansprüche angehe, zeichne der Prospekt zwar ein deutlich zu positives Bild, es fehle aber im Hinblick auf den Drittwiderbeklagten zu 1) als denjenigen, der den Entschluss zur Zeichnung gefasst habe, an der Kausalität. Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Klägerin und die Drittwiderbeklagten mit der Berufung. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass die Beklagten aus § 13 a VerkProspG und ferner aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne haften und führen als Prospektfehler unter anderem weiterhin eine Irreführung über den Entwicklungsstand des Moduls und über das Vorhandensein einer Patentabteilung an. Das Landgericht habe die Kausalität zu Unrecht verneint, insbesondere sei es fälschlicherweise davon ausgegangen, dem Drittwiderbeklagten habe der P.-Artikel (Anlage B 8) zur Verfügung gestanden. Sie beantragen 1. das Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2011, Az. 28 O 19590/09, im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 240.000,- EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von Kommanditanteilen an der F. & V. Solarfonds 1 GmbH & Co. KG in Höhe einer Beteiligung der Klägerin von 60.000,- EUR, einer Beteiligung des Drittwiderbeklagten zu 1) in Höhe von 120.000,- EUR und einer Beteiligung der Drittwiderbeklagten zu 2) in Höhe von 60.000,- EUR. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der im Antrag Ziff. 1 angebotenen Gegenleistung in Verzug befinden. 3. Die Drittwiderklagen werden abgewiesen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Da die Anteile nicht nur formal in verschiedenen Fonds vertrieben worden seien, läge eine Umgehung der Veröffentlichungsvorschriften des VerkProspG nicht vor, weshalb eine Haftung aus § 13 a VerkProspG ausscheide; ein solcher Anspruch sei auch verjährt. Mit Schriftsätzen vom 19.10.2011 tragen die Beklagten insoweit nach, der mit der Prospekterstellung und der Einholung eventueller Genehmigungen beauftragte Rechtsanwalt H. habe sich im April 2006 von einem als sachverständigen Zeugen angebotenen Dr. B. bei der BaFin bestätigten lassen, dass ein teilweiser Rückgriff auf die Ausnahmevorschrift des § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG zulässig sei, da auf die jeweilige Fondsgesellschaft und nicht das jeweilige Anlageobjekt abzustellen sei. Die Beklagten behaupten weiterhin, der technische Stand des Projekts sei im Prospekt zutreffend geschildert, erst bei Umsetzung der Serienproduktion sei es zu unvorhersehbaren Schwierigkeiten gekommen. Serienreife oder gar Marktreife des Moduls werde im Prospekt nicht behauptet, hinsichtlich der Serienproduktion enthalte der Prospekt nur Prognosen, wobei deutlich gemacht werde, dass die technologischen Voraussetzungen für die Serienproduktion noch nicht gegeben seien. Mit Schriftsätzen vom 19.10.2011 tragen die Beklagten insoweit nach, ausweislich einer ergänzenden Stellungnahme des Zeugen S. zu seiner erstinstanzlichen Aussage habe es im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin und der Drittwiderbeklagten bereits in einer Kleinserie hergestellte und voll funktionsfähige Solarmodule gegeben. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, es treffe die Aussage zu, dass die S. T. AG über eine Patentabteilung verfüge; dabei sei es unerheblich, dass die Zeugin B. bei der B. S. AG angestellt gewesen sei, denn dabei handle es sich um ein Schwesterunternehmen der S. T. AG. Auch im Übrigen lägen keine Prospektfehler vor, auf die Risiken werde deutlich hingewiesen. Der Drittwiderbeklagte habe sich aufgrund eigener Sachkenntnis und nicht "ausschließlich" aufgrund des Prospekts zur Zeichnung entschieden. Er habe sich intensiv mit der S. T. AG befasst, sei vor seiner Entschließung zur Erhöhung der Beteiligung auf der Informationsveranstaltung in Al. gewesen und habe nach der Zeichnung die Anlage in A. besichtigt und Gespräche mit Mitarbeitern geführt. Er sei in Rundschreiben auf die Probleme bei der Umsetzung hingewiesen worden, habe aber damals dennoch keine Bedenken gehabt. Insbesondere der Beklagte zu 1) bestreitet weiterhin seine Passivlegitimation, da er weder für den Prospekt noch für den Vertrieb der Fondsanteile verantwortlich gewesen sei. Auf das Geschäftsgebaren der Gesellschaft habe er im Zeitpunkt der Initiierung und Prospektierung keinen Einfluss ausgeübt, zumal er mehrere Wochen abwesend gewesen sei. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2011 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klage begründet ist und die Drittwiderklagen unbegründet sind. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Ersatz des Zeichnungsschaden aus § 13 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 8 f Abs. 1 S. 1 VerkProspG und aus vorvertraglicher Haftung wegen fehlerhafter Prospektangaben zu. Dieselben Ansprüche standen vor der Abtretung ihrer Rechte auch den Drittwiderbeklagten zu, weshalb die Drittwiderklagen unbegründet sind. Dabei sind die Drittwiderklageanträge der Beklagten dahingehend auszulegen, dass nicht festgestellt werden soll, dass die Drittwiderbeklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlagen haben - denn dies ist wegen der erfolgten Abtretung der Ansprüche unstreitig -, sondern dass sie keine diesbezüglichen Ansprüche hatten, die sie hätten abtreten können. 301. Die Beklagten haften aus § 13 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 8 f Abs. 1 S. 1 VerkProspG, da sie unstreitig den Prospekt für die Solar 1 (Anlage K 4) ohne vorherige Gestattung durch die BaFin veröffentlicht haben. Gemäß § 8 f Abs. 1 S. 1 VerkProspG ist unter anderem für Anteile an geschlossenen Fonds ein Verkaufsprospekt "nach diesem Abschnitt" zu veröffentlichen, d.h. der Prospekt darf gemäß § 8 i Abs. 2 S. 1 VerkProspG erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet. Erfolgt die Veröffentlichung wie beim streitgegenständlichen Prospekt ohne Gestattung der BaFin, so kommt eine Haftung nach § 13 a VerkProspG in Betracht (Arndt/Voß, VerkProspG, 2008, § 13 a Rn. 5 m.w.N.). 32Die Beklagten können sich nicht auf die Ausnahme des § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG berufen, wonach von der Prospektpflicht Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage im Sinne des Abs. 1 nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, ausgenommen sind. Zwar wurden, bezogen allein auf Solar 1, nicht mehr als 20 Anteile angeboten. Die Ausnahme des § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG gilt auch grundsätzlich für jede Vermögensanlage gesondert. Handelt es sich aber nur bei rein formeller Betrachtungsweise um mehrere Anlagen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hingegen um eine Anlage mit insgesamt mehr als 20 Anlegern, so ist eine Berufung auf die Ausnahme des § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG ausgeschlossen, weil anderenfalls der Schutzzweck der Prospektveröffentlichungspflicht umgangen würde (so Arndt/Voß aaO., § 8 f Rn. 69 für den Beispielsfall, dass für dasselbe Anlageprojekt immer wieder neue KGs mit je 20 Anteilen aufgelegt werden). Der Grund für die Ausnahme der Veröffentlichungspflicht in § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG ist, dass bei geringer Anzahl der Anleger der potentielle Schaden überschaubar ist (Arndt/Voß aaO., § 8 f Rn. 68) und aufgrund der geringen Verbreitung die Anleger nicht hinreichend schutzbedürftig sind (Erbs, Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2011, § 8 f VerkProspG Rn. 9). In diesen Fällen hat es der Gesetzgeber nicht für erforderlich erachtet, dass die BaFin im Gestattungsverfahren vor der Veröffentlichung des Prospekts prüft, ob dieser die gemäß § 8 i Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 8 g VerkProspG erforderlichen Angaben enthält, die notwendig sind, um eine zutreffende Beurteilung der Vermögensanlage zu ermöglichen. Sollen sich aber mehr als 20 Anleger an Vermögensanlagen beteiligen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieselbe Anlage darstellen, so ist eine Prüfung des Prospektinhalts durch die BaFin gemessen am Schutzzweck nicht entbehrlich. Die wenigen Anleger, die sich an dem ersten Fonds beteiligen, sind nicht weniger schutzbedürftig, als die Anleger, die sich an dem Folgefonds beteiligen, wenn es wirtschaftlich um dieselbe Vermögensanlage geht. Dies ist hier der Fall. Neben der Solar 1 war jedenfalls die Solar 2 als Publikumsgesellschaft von Anfang an geplant (s. Prospekt S. 27). Bei beiden Fonds beschränkte sich der Geschäftsgegenstand auf den Erwerb, das Halten, die Verwaltung (und Veräußerung) einer Beteiligung an derselben Beteiligungsgesellschaft, der S. T. Beteiligungs GmbH & Co. KG, deren Geschäftsgegenstand sich wiederum auf den Erwerb, das Halten, die Verwaltung (und Veräußerung) einer Beteiligung an der S. T. AG beschränkte. Zwar waren die einzelnen Fondsgesellschaften mit Kommanditanteilen im unterschiedlichem Umfang an der Beteiligungsgesellschaft und damit auch in unterschiedlichem Umfang mittelbar an der S. T. AG beteiligt mit der Folge, dass sich auch die Investitions- und Finanzierungspläne und Prognosen der Fonds voneinander unterschieden. Andere beachtliche Unterschiede sind aber nicht erkennbar, insbesondere spielt es keine erhebliche Rolle, wer Komplementärin in den jeweiligen Fondsgesellschaften war. Solar 1 und 2 hingen vielmehr vom Ergebnis derselben Beteiligungsgesellschaft und über diese vom Ergebnis derselben Aktiengesellschaft ab. Die für die Anlageentscheidung erheblichen Angaben zur Vermögensanlage sind, wie der Prospekt der Solar 1 zeigt, auch und gerade diejenigen zum Unternehmen und Unternehmensgegenstand der S. T. AG (Prospekt S. 5 bis 23). Die "sieben Gründe für ein Investment" (S. 28 des Prospekts) stellen ausschließlich auf die S. T. AG und deren "serienreife" Konzentratormodule ab. Die Anleger von Solar 1, die sich als erste zur Zeichnung entschieden, sind aber, was eben diesen Prospektinhalt und dessen Prüfung durch die BaFin angeht, nicht weniger schutzwürdig als die Anleger von Solar 2, deren Prospektveröffentlichung durch die BaFin gestattet wurde. Auch das Argument der Beklagten, es sei der Prospekt der Solar 2 von der BaFin geprüft worden, vermag nichts an der Pflicht zu ändern, auch den Prospekt der Solar 1 erst nach Gestattung durch die BaFin zu veröffentlichen, zumal weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass beide Prospekte inhaltlich vollkommen identisch gewesen seien. Auch lässt allein der Umstand, dass die BaFin bei Genehmigung des Prospekts der Solar 2 nicht moniert hatte, dass ihr der Prospekt der Solar 1 nicht vorgelegt worden war, nicht den Rückschluss zu, dass für Solar 1 die Ausnahme des § 8 f Abs. 2 Nr. 3 VerkProspG zur Anwendung kommt. Dies gilt auch für den erst nach der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten erfolgten Vortrag, ein Vertreter der BaFin habe im April 2006 die Auffassung vertreten, dass ein "teilweiser Rückgriff auf die Ausnahmevorschrift zulässig" sei. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine Rechtsfrage, über die der Senat eigenverantwortlich zu entscheiden hat und zu deren Beantwortung die beantragte Vernehmung des BaFin-Vertreters als sachverständiger Zeuge nicht in Betracht kommt. Der Kausalität zwischen dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung und der Anlageentscheidung bedarf es im Rahmen der Haftung nach § 13 a VerkProspG nicht. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf es auch keines Verschuldens (Arndt/Voß aaO. § 13 a Rn. 12, 13). Auf den ohnehin verspäteten Vortrag in den Schriftsätzen vom 19.10.2011, das Handeln der Beklagten beruhe auf der Information des Rechtsanwalts H. und den Auskünften der BaFin, kommt es deshalb nicht an. Der auf Rücknahme der Anteile gegen Erstattung des Erwerbspreises, also von insgesamt 240.000.- EUR, gerichtete Anspruch der Klägerin, der in Höhe von 60.000,- zuvor der Drittwiderbeklagten zu 2), in Höhe von 120.000,- EUR zuvor dem Drittwiderbeklagten zu 1) zustand, besteht nicht nur gegen die Beklagte zu 3), die als Komplementärin für die Fondsgesellschaft als Emittentin haftet und als Initiatorin zugleich "Anbieter" i.S.d. § 13 a VerkProspG ist. Vielmehr haften auf diesen Anspruch gesamtschuldnerisch auch die Beklagten zu 1) und 2). Anbieter i.S.d. § 13 a VerkProspG ist nämlich auch, wer nach außen hin für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich ist bzw. sich eine Verantwortung anmaßt, wobei unbeachtlich ist, wer den Prospekt tatsächlich erstellt hat (Arndt/Voß aaO., vor § 8 f Rn. 5 bis 13). Damit sind auch die Beklagten zu 1) und 2) Anbieter, die mit dem im Vorwort des Prospekts (S. 3) abgedruckten "Brief der Geschäftsleitung" als "Geschäftsführer F. & V. Solarfonds 1 GmbH & Co. KG" aus Sicht des Anlegers die Verantwortung für das öffentliche Angebot der Anlage übernommen haben, ferner auch deshalb, weil sie als Geschäftsführer und Gesellschafter der F. & V.Dienstleistungs GmbH, wie aus dem Prospekt (S. 38, 39) ersichtlich, für die Kapitalvermittlung, also das öffentliche Angebot der Anlage, zuständig sind. Der Beklagte zu 2) ist darüber hinaus Gründungsgesellschafter. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 3), deren Aufgabe unter anderem Konzeption, Prospektierung, Vermarktung und Vertrieb der Vermögensanlagen ist (Prospekt S. 36), sowie Geschäftsführer der S. T. Beteiligungs GmbH & Co. KG (s. Prospekt S. 39). Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) sich trotz seiner sich aus seinen multiplen Funktionen ergebenden mehrfachen Verantwortung schwerpunktmäßig um andere Projekte gekümmert haben soll und er an der Erstellung des Prospekts nicht beteiligt gewesen sein soll, entlässt ihn nicht aus der Verantwortung, die er nach außen erkennbar für den Prospekt mit dem "Brief der Geschäftsleitung" auch übernommen hat. Der Anspruch der Klägerin (und ehemals der Drittwiderbeklagten) aus § 13 a VerkProspG ist nicht verjährt. Da nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, wann die Klägerin und die Drittwiderbeklagten von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Veröffentlichung Kenntnis erlangt haben, tritt Verjährung gemäß § 13 a Abs. 5 VerkProspG erst drei Jahre nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts ein. Die erste Zeichnung einer Beteiligung erfolgte am 14.04.2006, die die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmenden Zustellungen der Mahnbescheide an die Beklagten zu 2) und 3) erfolgten am 11.04.2009, an den Beklagten zu 1) am 14.04.2009, also vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist. 372. Unabhängig von der Haftung aus § 13 a VerkProspG haben die Beklagten der Klägerin den Zeichnungsschaden auch aus vorvertraglicher Haftung wegen falscher Prospektaussagen zu ersetzen. Entsprechende Ansprüche standen vor der Abtretung auch den Drittwiderbeklagten zu. Bei Anlagen am grauen Kapitalmarkt kommt neben einer spezialgesetzlichen Haftung - z.B. aus dem VerkProspG - auch die allgemein bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung in Betracht (Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, § 311 Rn. 189 a.E.), so dass es nicht der Klärung bedarf, ob die Beklagten für falsche Prospektaussagen darüber hinaus auch aus § 13 VerkProspG haften würden. 38a) Die Beklagten zu 2) und 3) als Gründungsgesellschafter haben zwar nicht unmittelbar mit der Klägerin und den Drittwiderbeklagten einen Vertrag geschlossen, weil sich diese mittelbar über einen Treuhänder an der Solar 1 beteiligt haben. Da die Anleger aber als Treugeber gemäß § 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages (abgedruckt im Prospekt auf S. 50) weitestgehend wie Kommanditisten behandelt werden, ist mit den Beklagten zu 2) und 3) ein direktes Vertragsverhältnis zustande gekommen (BGH, NJW-RR 2007, 406 ; NJW 2006, 2410 ; NJW 1987, 2677 ). Die Gründungsgesellschafter haben deshalb als künftige Vertragspartner im Wege der culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) für falsche Prospektangaben einzustehen (BGH, NJW-RR 2007, 406 ; ZIP 2003, 1651 ). Der Beklagte zu 1), der nicht Vertragspartner geworden ist, haftet für fehlerhafte Prospektangaben als Hintermann aus Prospekthaftung im engeren Sinne durch die Inanspruchnahme typisierten Vertrauens (vgl. dazu BGHZ 177, 25 Rn. 12 m.w.N.). Hintermänner sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337 , 340; 115, 213 , 217 f; BGH, NJW 1995, 1025 ; NJW 2004, 1376 , 1379; BGHZ 158, 110 , 115; BGH, NJW-RR 2007, 1332 ). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314 , 318 f; BGH, NJW-RR 2007, 1332 ). Der "Leitungsgruppe" können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen (BGH, NJW-RR 2007, 1332 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) im Zeitraum der Prospekterstellung auf Reisen war oder sich schwerpunktmäßig mit anderen Beratungsaufgaben befasste. Denn als Geschäftsführer der Komplementärin, zu deren Aufgaben u.a. die Prospektierung, Vermarktung und Konzeption der Anlage gehört (Prospekt S. 36), sowie als Gesellschafter und Geschäftsführer der für die Kapitalvermittlung zuständigen F. & V. Dienstleistungs GmbH war er für die Konzeption, den Vertrieb der Anlage und die Prospektierung mit verantwortlich. Durch Unterzeichnung des auf Seite 3 des Prospekts abgedruckten "Briefs der Geschäftsleitung" hat er auch nach außen erkennbar die Verantwortung für die Vermögensanlage und die Prospektaussagen übernommen, darüber hinaus gegenüber dem Drittwiderbeklagten zu 1) durch Unterzeichnung des Schreibens vom 12.04.2006 (Anlage K 3), das ebenfalls Angaben zum Projekt enthielt. Auch angesichts seiner weiteren Funktion als Geschäftsführer der S. T. Beteiligungs GmbH & Co. KG (s. Prospekt S. 39) gehörte er zu den Schlüsselpersonen des Projekts, so dass er als Hintermann haftet (vgl. auch Münchener Kommentar, aaO., § 311 Rn. 191 m.w.N.). Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen.
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