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OLG München, Urteil vom 11. November 2011 - Az. 10 U 2024/11

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers vom 18.05.2011 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 21.04.2011 (Az. 41 O 1904/10) hinsichtlich der Beklagten zu 1) aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO). Gründe B. Das Berufungsverfahren ist nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) zur Entscheidung reif. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen insoweit vor, § 301 ZPO. 3Auch bei subjektiver Klagehäufung darf wie auch sonst bei Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, und sei es nur auf Grund abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (BGH NJW 2007, 156 ). Eine solche Gefahr besteht bei mehreren prozessualen Ansprüchen, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind ( BGHZ 157, 133 , 142 f.). Diese Voraussetzung liegt vorliegend auf der Hand, geht es doch entscheidend darum, ob es sich um einen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) abgesprochenen Unfall handelte. Gleichwohl gilt das Teilurteilsverbot nicht, da über das Vermögen des Beklagten zu 2), bei dem es sich im Verhältnis zur Beklagten zu 1) um einen einfachen Streitgenossen handelt, am 27.05.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. Das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. Die Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Teilurteil dann nicht ergehen darf, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz eines einfachen Streitgenossen zur Gewährung effektiven Rechtschutzes gerechtfertigt, da die Dauer der Unterbrechung ungewiss ist und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1002 ). Hinsichtlich der Beklagten zu 1) hat die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg. I. Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadenersatz verneint. Auf die Gründe der Terminsverfügung vom 01.08.2011 wird Bezug genommen. Für das weitere Verfahren ist in Ergänzung des Hinweises vom 01.08.2011 anzumerken, dass es einer umfassenden Beweisaufnahme zum Unfallhergang, den entstandenen Schäden sowie deren Kompatibilität mit der Unfalldarstellung im Kreisverkehr durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, den behaupteten Verletzungen des Klägers wie auch zur Frage der Bekanntschaft von Kläger und Beklagtem zu 2) bedarf. Die Behandlungsunterlagen der Klinik, in die sich der Kläger noch am Unfalltag gegen 22.00 Uhr (Taxiquittung zur Notaufnahme) begeben haben will, liegen bislang nicht vor. Die neuerliche Darstellung der Unfallzeit (nicht vor 20.00 Uhr sondern kurz danach, nachdem der Kläger angeblich für eine Strecke von weniger als 1,5 km auf einer Staatsstraße 10 min - 15 min gebraucht hat; Sonnenuntergang war gegen 20.02 Uhr) ist ebenfalls in die Würdigung einzubeziehen und die Öffnungszeit des aufgesuchten Geschäfts zu klären. Unter Einbeziehung aller Aspekte wird zu prüfen sein, ob eine Überzeugungsbildung von einer Bekanntschaft schon vor dem Unfall möglich ist. § 286 ZPO erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261 ; Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 [Juris = NJW-Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946 , st. Rspr.)
  5. Eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 221 ; OLG Köln NJW 2004, 521 = VersR 2003, 1587 ; OLG Bremen OLGR 2009, 352 ; Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [Juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [Juris, dort Rz. 13 = NJW-Spezial 2010, 554 - red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; v. 05.11.2010 - 10 U 2401/10 [ VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann]; v. 13.05.2011 - 10 U 3951/10 [Juris, dort Rz. 28 = BeckRS 2011, 12188 m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318319] und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11 ). Die erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (BGH NJW 1957, 714 = ZZP 71 [1957] 470; OLG Köln VersR 1977, 577 ; 1997, 712 ; Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [Juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4328/06 ; v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09 ; v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09 ; v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [Juris, dort Rz. 23 = VA 2010, 93 - red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [Juris, dort Rz. 13 = NJW-Spezial 2010, 554 - red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; v. 05.11.2010 - 10 U 2401/10 [ VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann]; v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11 ; OLG Bremen OLGR 2009, 352 ; Wieczorek/Rössler, ZPO,
  6. Aufl. 1988, § 539 Anm. B III d; Zöller/Heßler, ZPO,
  7. Aufl. 2010, § 538 Rz. 28). Die Frage der Zurückverweisung wurde auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung nicht entgegengetreten, die Klagepartei hat diese auch beantragt. II. Die Kostenentscheidung war der Endentscheidung vorzubehalten. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232 ; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [Juris, dort Rz. 34 = VA 2010, 93 - red. Leitsatz, Kurzwiedergabe]; v. 05.11.2010 - 10 U 2401/10 [ VersR 2011, 549 ff. m. zust. Anm. Hoffmann] und v. 13.05.2011 - 10 U 3951/10 [Juris, dort Rz. 32 = BeckRS 2011, 12188 m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318319]), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat a.a.O. ). IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: http://openjur.de/u/494996.html Kommentare

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