Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29.06.2011, Az.: 43 O 1047/10, aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern die Kosten für die Beseitigung des Holzschädlings Hausbock und die Instandsetzung der von diesem Holzschädling befallenen Gebäudeteile des Wohnhauses W. in P. zu ersetzen haben. III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Euro 1.574,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2011 zu bezahlen. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von Euro 1.196,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2010 zu bezahlen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. IX. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 23.785,57 festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Hauskauf. Mit notariellem Vertrag vom 24.07.2008 (Anlage K 1) kauften die Kläger von den Beklagten das streitgegenständliche Anwesen W. 1 in P. zu einem Kaufpreis von EUR 268.000.-. In Ziffer XII dieses Vertrages wurde ein Mängelgewährleistungsausschluss für Sachmängel, ausgenommen eine Haftung für Vorsatz oder Arglist, vereinbart. Außerdem erklärten die Beklagten, dass ihnen keine verborgenen Mängel bekannt seien. Im Jahr 2003 hatten die Beklagten Teile des östlichen Dachstuhls renoviert, indem sie Bodenbalken und Brettdielen erneuerten. Hierbei stellten sie an einer Stütze Schädlingsbefall mit Hausbock fest. Den festgestellten Hausbockbefall ließen die Beklagten chemisch behandeln und verbauten im Weiteren nur imprägniertes Holz. Im Jahr 2008 wollten die Beklagten das Haus verkaufen. Sie erteilten daher im Mai 2008 dem Zeuge S., VR-Bank R. eG, einen diesbezüglichen Maklerauftrag, im Zuge dessen er das Anwesen auch besichtigte. Hierbei wurde über Baumaßnahmen und die im östlichen Dachstuhlteil ausgetauschten Hölzer gesprochen. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs, insbesondere die Erwähnung des Schädlingsbefalls, stand im Streit. Die Kläger trugen vor, sie hätten im Frühjahr 2009 im westlichen Teil des Dachstuhls, der bei Besichtigungen im Zuge der Verkaufverhandlungen nicht einsehbar gewesen sei, einen erheblichen Hausbockbefall festgestellt, der schon seit mehreren Jahren vorhanden und bekannt gewesen sein müsse. Die Bekämpfungsmaßnahmen im östlichen Dachstuhlteil seien Beleg hierfür. Diesen Schädlingsbefall, der ein Sachmangel der Kaufsache sei, sei in keinem Zusammenhang erwähnt, sondern von den Beklagten arglistig verschwiegen worden. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss greife daher nicht. Die Kläger beantragten daher die Feststellung, dass ihnen die Beklagten die Kosten für die Schädlingsbeseitigung und die Instandsetzung des Dachstuhls sowie die Gutachterkosten in Höhe von EUR 1.574,55 zzgl. Zinsen zu erstatten hätten. Daneben beantragten sie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.196,42 zzgl. Zinsen. Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Sie bestritten den streitgegenständlichen Hausbockbefall im westlichen Dachstuhl. Jedenfalls hätten sie hiervon keine Kenntnis gehabt. Ihre Arbeiten im östlichen Dachstuhl seien nicht wegen Schädlingsbefall erfolgt, sondern in erster Linie, um das darunterliegende Stockwerk sinnvoll renovieren zu können. Nach durchgeführter Sanierung habe es aus ihrer Sicht keine Veranlassung zu weiteren Nachforschungen oder Hinweisen an die Käufer gegeben. Im Übrigen habe man den Zeugen S., der mit den kompletten Vertragsverhandlungen beauftragt gewesen sei, von den Maßnahmen in Bezug auf den Hausbockbefall informiert. Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht Landshut hat die Klage mit Endurteil vom 29.06.2011 nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der Feststellungsantrag zur Ersatzpflicht der Gutachterkosten sei bereits unzulässig, da dieser im Rahmen einer Leistungsklage bezifferbar gewesen wäre. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet, da die Kläger keinen Mängelgewährleistungsanspruch hätten. Zwar sei das verkaufte Haus wegen des Hausbockbefalls mangelhaft iSv § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB und habe dieser Mangel ausweislich des erholten Sachverständigengutachtens auch bei Gefahrübergang bereits vorgelegen; jedoch sei die Haftung hierfür wirksam in Ziffer XII des Kaufvertrages ausgeschlossen worden. Arglist hätten die Kläger den Beklagten nicht nachweisen können. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Beklagten einen noch bestehenden, unbehandelten Hausbockbefall bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt hätten. Ausweislich der Angaben des vom Gericht bestellten Sachverständigen B. sowie ausweislich der Angaben des Partei-Sachverständigen Sch. wäre der Hausbockbefall von einem Nichtsachverständigen nur sehr schwer zu erkennen gewesen, da der Hausbock im Inneren wirke und nur an wenigen Anzeichen wie kleinen Bohrlöchern und Staub zu erkennen sei. Andererseits sei eine fachgerechte Behandlung von erkanntem Hausbockbefall idR erfolgreich. Eine solche sei hier im Jahr 2003 erfolgt. Den Beklagten sei nicht nachzuweisen, dass sie einen weiteren Hausbockbefall über den behandelten hinaus gekannt oder auch nur für möglich gehalten hätten. Über den alten, behandelten Befall wäre nicht aufzuklären gewesen, da ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung über Hausbockbefall nur aufzuklären sei, wenn er einen nicht unerheblichen Umfang erreicht habe. Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen, aber den Feststellungsantrag hinsichtlich der Erstattungspflicht von privaten Gutachterkosten in einen Leistungsantrag umstellen. Inhaltlich rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts insgesamt an. Sie sind der Meinung, den Nachweis geführt zu haben, dass die Beklagten den Hausbockbefall im westlichen Dachstuhl gekannt und arglistig verschwiegen hätten. Im Übrigen habe das Landgericht die Aussage des Zeugen S. völlig unberücksichtigt gelassen, die belege, dass die Beklagten weder diesen noch die Kläger - trotz Erkundigungen zu den vorgenommenen Renovierungsarbeiten - über den Schädlingsbefall informiert hätten. Die Kläger beantragen daher: I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29.06.2011, Az.: 43 O 1047/10, aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern die Kosten für die Beseitigung des Holzschädlings und die Instandsetzung der vom Holzschädling befallenen Gebäudeteile des Wohnhauses auf dem Flurstück ...02, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Eggenfelden für N. Blatt ...23, W. 1 in P., zu ersetzen haben. III. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Kläger die Kosten der Gutachtertätigkeit des Sachverständigen Dipl. Ing. Richard Sch. in Höhe von Euro 1.574,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. IV. Die Beklagten werden weiter samtverbindlich verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von Euro 1.196,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen: Zurückweisung der Berufung Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil als richtig und bekräftigen nochmals, dass sie nach den von ihnen vorgenommenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen davon ausgegangen seien und ausgehen durften, dass der Hausbockbefall endgültig beseitigt sei und das streitgegenständliche Anwesen in dieser Hinsicht keinerlei Mangel mehr aufweise. Es habe daher weder eine Offenbarungspflicht bestanden noch seinen Informationen wider besseres Wissen verschwiegen worden. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle samt Anlagen und die Hinweise des Senats Bezug genommen. II. 24Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz der für die Beseitigung des Hausbockbefalls und die Instandsetzung der hiervon befallenen Gebäudeteile des streitgegenständlichen Anwesens anfallenden Kosten, weil die Beklagten durch wissentlich unvollständige Information ihres ausschließlichen Verhandlungsvertreters, des Zeugen Strasser, zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass den Klägern anlässlich der Verkaufsverhandlungen eine entscheidungserhebliche Information, nämlich zu dem im Jahre 2003 bekämpften Hausbockbefall im östlichen Dachstuhlbereich, vorenthalten wird. Dieses Verhalten ist arglistig, weshalb der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss in Ziffer XII des streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht greift.
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