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AG München, Urteil vom 14. November 2011 - Az. 331 C 14952/11

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 152,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2011 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 152,18 € festgesetzt. Gründe I. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 152,18 € Euro verlangen. Unstreitig haltete Beklagte für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 23.05.2011 in der T.straße in München
  4. Aktivlegitimation Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Beklagte hat die Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 30.05.11 bestritten da aufgrund der Formulierung die abgetretene Forderung nicht ausreichend bestimmt und auch nicht bestimmbar sei. Eine Entscheidung hierüber kann dahinstehen, denn jedenfalls ist die von Klägerseite eingereichte Abtretungserklärung vom 02.09.2011 von ihrer Formulierung herausreichend bestimmt. Hierin wird der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten aus dem oben genannten Verkehrsunfall gegen die oben genannte Versicherung in Höhe der Rechnung des Gutachters vom 27.05.2011 von 600, 18 Euro" erfüllungshalber abgetreten. Es ist unschädlich, dass der Kläger auf der Abtretungserklärung nicht unterschrieben hat, denn eine Form ist bei der Abtretung gem. § 398 BGB nicht vorgeschrieben. Die Erklärung wurde von Klägerseite jedenfalls konkludent angenommen indem dieser weiterhin den Schaden gegenüber der Beklagten geltend macht. Die Abtretungserklärung vom 02.09.2011 ist auch nicht gem. § 296 ZPO verspätet. Zwar ging sie nach Ende der vom Gericht gesetzten Fristverlängerung ein, es besteht aber kein Zusammenhang zwischen der Verspätung und der Verzögerung des Rechtsstreits.
  5. Sachverständigenkosten Streitig war, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten in Höhe von 152, 18 Euro erstattungsfähig waren oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 600,18 Euro ersetzt werden müssen (448 Euro wurden vorgerichtlich beglichen). 11Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand iSd § 249 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450 ). Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472 ). Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstlichen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist eine Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450 ). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einfassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 06.12.1995, 70 C 514/95 ). Der Geschädigte ist also weder gehalten "Marktforschung" zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, noch ist er gehalten, sich auf einen Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten mit dem Schädiger einzulassen (vgl. zu beidem z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4U 49/05). Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4U 49/05). Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honroarbefragung für die Jahre 2008/
  6. Der BGH (Urteil vom 23.012007, VI ZR 67/06 ) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe. Im vorliegenden Fall überschreitet die Sachverständigenrechnung nicht den Rahmen dessen, was nach BVSK-Befragung für die Jahre 2008/2009 als normal angesehen werden kann. Bei einer Schadenshöhe von 2.662,943 Euro berechnen zwischen 40 und 60% der BVSK-Mitglieder ein Grundhonorar zwischen 332 und 381 netto. Der Betrag den der Sachverständige angesetzt hat, nämlich 381 Euro netto, ist also an der oberen Grenze, aber nicht überhöht. 15Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung zulässig. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass gegen die Pflicht gegen die Schadensminderung verstößt. Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte auch SV-Kosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt, Foto-, Porto und Telefonkosten errechnet. Entsprechend ist in der BVSK- Befragung eine isolierte Aufzählung der Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkostenpauschale, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig, auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind Hier hat der Sachverständige abgerechnet: Fahrtkosten pauschal: 29,90 Euro Digitalfotos (6 Stück je 4, 25), insgesamt 25,50 Euro Porto/Telefon/Fax/Internetgebühren pauschal: 18,90 Euro Schreib- und Druckkosten je Seite (9 Stück je 5, 45 Euro), insgesamt 49,05 Euro Nach der o.g. BVSK-Honorarbefragung berechnen 40 - 60 % der BVSK-Mitglieder für die Nebenkosten höchstens: Fahrtkosten pauschal: 19,54 bis 30,54 Euro 1 Fotosatz je Foto: 1,96 bis 2, 46 Euro Porto/Telefon pauschal: 23, 89 Euro bis 38,25 Euro Schreibkosten/Druckkosten je Seite: 2, 19 bis 3, 40 Euro Die vom Sachverständigen angesetzte Gesamtsumme unter Einbeziehung des Grundhonorars sowie Nebenkosten überschreitet damit nicht wesentlich die Gesamtsumme, welche nach der BVSK-Liste von 40 bis 60 % der Mitglieder höchstens verlangt werden kann. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob dies auch dem Kläger als Laien in diesem Ausmaß auffallen muss. Nach Einschätzung des Gerichts hält sich die Gesamtrechnung im Rahmen dessen, was auf Geschädigtenseite für erforderlich und angemessen gehalten werden durfte. Der Kläger hat daher Anspruch auf die restlichen Sachverständigenkosten Verzug bestand seit Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 , 711 , 713 ZPO Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung. Permalink: http://openjur.de/u/495027.html Kommentare

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