der bei den Akten liegenden Gewerbeanmeldung vom
den Angaben des Klägers erhielt die Kindsmutter im Streitzeitraum aufgrund ihres zu hohen Familieneinkommens keine italienischen Familienleistungen mehr. Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 hatte die Beklagte (die Familienkasse) den Antrag auf Kindergeld für V und F für die Zeit ab Mai 2010 mit der Begründung abgelehnt, dass die Mutter die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen habe und somit
G) vorrangig Anspruch auf Kindergeld habe. Ab Mai 2010 seien die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 883/2004] anzuwenden. Danach sei der Kindergeldanspruch jeweils
dem nationalen Kindergeldrecht des EU-Staates zu beurteilen, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden seien. Dies seien im Fall des Klägers die deutschen Vorschriften,
denen er nicht mehr vorrangig kindergeldberechtigt sei. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2010 ohne Erfolg. In seiner Klagebegründung hebt der Kläger hervor, dass die Familienkasse die VO (EG) Nr. 883/2004 unrichtig anwende. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 sei, dass für denselben Zeitraum Leistungen
den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren seien. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung des Begriffs „Zusammentreffen“ in der amtlichen Überschrift des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/
G. Eine Berechtigtenbestimmung oder ein Vorrangverzicht seien dabei
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 987/2009] unbeachtlich, soweit damit die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. der VO (EG) Nr. 987/2009 umgangen würden. Da die Kinder in den Haushalt der Mutter aufgenommen seien, sei diese die vorrangig Berechtigte. Diese könne Kindergeld
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beantragen. Ob in Italien kindergeldähnliche Leistungen gewährt würden, sei insoweit nicht relevant. Die Erklärung der Kindsmutter vom
weisen, - m.w.N. -) unterliegt, bestimmt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für Streitzeiträume ab Mai 2010
und Art. 91 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
1 der VO (EG) Nr. 883/2008 unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2008 unterliegt der Kläger, der in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den deutschen Rechtsvorschriften, die ihm gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld für seine minderjährigen Kinder gewähren. 2. Der Kindergeldanspruch des Klägers ist entgegen der von der Familienkasse vertretenen Auffassung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kindergeld
G bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG an die Kindsmutter auszuzahlen wäre, die ihre Kinder in ihrem Haushalt aufgenommen hat. 16Anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG können nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Nr. 1 bis 4 BKGG erfüllen [vgl. insoweit die aus Sicht des erkennenden Senats zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23. März 2011 2 K 2248/10 , Entscheidungen der FG - EFG - 2011, 1323, auf die Bezug genommen wird]. Dies ist jedoch bei der in Italien lebenden Kindsmutter nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte, oder
G als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt würde, oder
1 BKGG anspruchsberechtigt wäre. 17Ein Kindergeldanspruch der in Italien lebenden Kindsmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auszuschließen, lässt sich
Auffassung des erkennenden Senats auch nicht aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der weitgehend wortgleichen Bestimmung des Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO (EWG) Nr. 1408/71] herleiten. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1323 verwiesen. Ein Bezug der Kindsmutter zur deutschen Sozialrechtsordnung bestand
Aktenlage nicht. Die Kindsmutter unterlag vielmehr bis April 2010 den italienischen Rechtsvorschriften. Im Vordruck E 411 vom
deutschem Recht ist auch nicht
den Regelungen des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 58 ff der VO (EG) Nr. 987/2009 ausgeschlossen, weil er danach gegenüber einem Kindergeldanspruch der Kindsmutter in Italien zurückträte. 20Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 stellt für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen für dieselben Familienangehörigen für denselben Zeitraum Prioritätsregeln auf. Die Anwendung der Prioritätsregeln setzt also eine Anspruchskonkurrenz voraus (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1323 ). a) Eine Anspruchskonkurrenz ist im Streitfall dann nicht gegeben, wenn der Kindsmutter für den Streitzeitraum wegen Überschreitens der Einkommensgrenze
den Bestimmungen des italienischen Kindergeldrechts kein Anspruch auf italienische Familienleistungen zusteht. Dies steht
Aktenlage noch nicht fest. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass die Kindsmutter wegen ihres hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf italienische Familienleistungen gehabt habe, jedoch bestätigte dies die italienische Sozialbehörde (noch) nicht. 22Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 differenziert bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche zunächst danach, ob die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen oder aber aus denselben Gründen zu gewähren sind. Unterschiedliche Gründe können sein die Familienleistungsgewährung aufgrund einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit, wegen des Bezugs einer Rente oder aufgrund des Wohnortes [Igl in Fuchs, a.a.O., Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 2]. Werden die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen gewährt, richtet sich die Rangfolge danach, ob die Ansprüche durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, durch den Bezug einer Rente, oder aber den Wohnort. Damit wird jedoch nicht darauf abgestellt, was die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften als Anspruchsvoraussetzungen bestimmen, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats
883/2004 unterstellt ist. Andernfalls wäre es den Mitgliedsstaaten durch Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften freigestellt zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen [so auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 5]. Weiter könnte in Fällen, in denen
den nationalen Rechtsvorschriften der Anspruch auf die Familienleistung nicht ausschließlich aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit, dem Rentenbezug oder dem Wohnort folgt, die Rangfolge ggf. nicht bestimmt werden. So kann
deutschem Kindergeldrecht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann gegeben sein, wenn ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten im Inland nicht besteht, sondern z.B. lediglich inländische Einkünfte bezogen werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG). b) Weiter steht
Aktenlage noch nicht fest, ob die Kindsmutter ab Mai 2010 bis Juli 2010 beschäftigt war. aa) Eine Anspruchskonkurrenz ist im Streitfall dann nicht gegeben, wenn die Kindsmutter im Streitzeitraum nicht beschäftigt war. Denn die Gewährung italienischer Familienleistungen setzt eine Beschäftigung des Antragstellers voraus. In diesem Fall müsste der Kläger das Kindergeld in voller Höhe erhalten. 25bb) War die Kindsmutter im Streitzeitraum in Italien beschäftigt, ist ihr Anspruch
1 Buchst. b Unterabsatz i der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil die Kinder V und F in Italien ihren Wohnort haben.
2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist jedoch dann
deutschem Recht der Unterschiedsbetrag zu gewähren. Die Gewährung des Unterschiedsbetrages ist auch nicht
2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch in Deutschland nicht durch den Wohnort des Kindergeldberechtigten ausgelöst wurde, sondern durch die selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers.
den Vorschriften des EStG und Ansprüche
den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten gegenüberstehen, grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: https://openjur.de/u/495081.html ( https://oj.is/495081 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 26 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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