Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist als Wanderschäfer Halter einer Schafherde. Gegenwärtig weiden seine über 400 Schafe (Muttertiere mit Lämmern) im Landkreis ... Bei am
- November 2011 und am
- November 2011 durchgeführten Kontrollen des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... wurde Folgendes festgestellt: „Herr ... ist im Staatlichen Veterinäramt als Wanderschäfer nicht bekannt. Herr ... gab an, seit 20 Jahren von Gebieten der Stadt ... bis in Gebiete des Landkreises ... seine Schafe alljährlich zu treiben. Am
- November 2011 erfolgte eine erneute Kontrolle der Schafhaltung. Während der Kontrolle wurden zwei Geburten beobachtet. Ein großer Teil der Mutterschafe ist durch neugeborene Lämmer begleitet. Herr ... gab an, dass die Schafe erst beim ersten Schneefall nach ... zurückgetrieben werden. Die Geburten finden derzeit täglich statt. Im Anhänger war ein Mutterschaf mit einem Lamm. Herr ... gab an, dass das Mutterschaf in der Nacht eine Totgeburt gehabt habe. Man versuche dem Mutterschaf ein anderes Lamm „unterzuschieben“. Es herrschen derzeit Nachttemperaturen von mehreren Minusgraden (bis zu - 4 Grad)“. Aus fachlicher Sicht des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... sei die Kältetoleranz von neugeborenen Lämmern begrenzt. Im Gegensatz zu ausgewachsenen Schafen seien neugeborene Sauglämmer wegen der noch unzureichenden Bewollung in den ersten vier bis acht Lebenswochen empfindlich gegen Kälte und Nässe. Bei der Geburt seien die Lämmer noch nass. Dies führe bei Minusgraden zur Unterkühlung der Lämmer, die den Tod der Tiere bedeuten könne. Das Landratsamt ... erließ am
- November 2011 folgenden Bescheid: „
- Spätestens 3 Tage nach Erhalt des Bescheids muss während Perioden mit Temperaturen von 0 Grad Celsius (auch nachts) oder bei anhaltend nasskalter Witterung für die ablammenden Mutterschafe zur Geburt oder spätestens unmittelbar nach der Geburt sowie für Sauglämmer bis zur
- Lebenswoche ein Witterungsschutz vorhanden sein, der die Tiere nicht nur vor Wind sondern auch vor Regen und Schneefall schützt (dies kann z.B. ein dreiseitiger geschlossener Unterstand sein). Der Boden im Bereich des Witterungsschutzes muss mit Stroh eingestreut sein, um Wärmeverluste beim Ablegen der Tiere zu vermeiden.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheides wird angeordnet.
- Falls die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR zur Zahlung fällig.
- Herr ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,09 EUR. Die durch die Überprüfungen des Veterinäramtes entstandenen Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.“ Zur Bescheidsbegründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Bescheid stütze sich auf § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach § 2 TierSchG müsse, wer ein Tier halte, betreue und zu betreuen habe, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Grundsätzlich würden die Anforderungen des § 2 TierSchG in Bezug auf Nutztierhaltungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung konkretisiert. Aufgrund fehlender Vorgaben in dieser Verordnung für die Schafhaltung würden anderweitige Sachverständigengutachten wie die TVT-Merkblätter (TVT=Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) und des Laves (= Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) herangezogen. Aus diesen ergebe sich die Notwendigkeit der getroffenen Anordnung. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten. Das Landratsamt ...teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom
- November 2011 mit, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR an. Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- November 2011 gegen den Bescheid vom
- November 2011 Klage erheben und zudem beantragen, die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides des Landratsamts ... vom
- November 2011 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das derzeitige Wetter sei für die Wanderschafhaltung ideal. Es sei tagsüber warm. Nachts herrsche keine gravierende Kälte. Der Antragsteller habe seine Schafe ordnungsgemäß versorgt. Die Tiere seien ordnungsgemäß untergebracht. Minusgrade stellten für Mutterschafe und Lämmer kein Problem dar. Bei extrem schlechtem Wetter komme der Antragsteller mit seinen Tieren in seine Hofstelle zurück. Eine Anhörung sei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in rechtswidriger Weise unterblieben. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2011 übergaben die Antragstellervertreter verschiedene die Wanderschäferei betreffende Abhandlungen. Aus diesen lasse sich entnehmen, dass die Auffassung des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... fachfremd und fehlerhaft sei. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom
- Dezember 2011 Antragsablehnung. Der angegriffene Bescheid beruhe auf einem Gutachten des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... Der Bescheid beziehe sich auf ablammende Mutterschafe und deren neugeborenen Lämmer sowie Sauglämmer bis zur vierten Lebenswoche und nicht auf die Wanderschafhaltung als solche. Die angeordneten Maßnahmen folgten aus dem TVT-Merkblatt Nr. 91 „Hinweise für die Wanderschafhaltung in der kalten Jahreszeit“ und den „Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ der Laves. Im Gegensatz zu ausgewachsenen Schafen seien neugeborene Sauglämmer wegen der noch unzureichenden Bewollung in den ersten vier bis acht Lebenswochen empfindlich gegen Kälte und Nässe. Bei der Geburt seien die Lämmer noch nass. Dies führe bei Minusgraden zur Unterkühlung der Lämmer, die den Tod der Lämmer bedeuten könne. Es seien durch den Antragsteller bereits sieben verendete Lämmer in der Tierkörperbeseitigungsanstalt in ... angeliefert worden. Bei den Kontrollen seien keine Unterstände oder sonstige Schutzeinrichtungen vorgefunden worden. Da weiterhin Geburten stattfänden, sei zu befürchten, dass noch weitere Lämmer wegen der fehlenden Unterstände verendeten. Das Landratsamt ... vertiefte mit Schreiben vom
- Dezember 2011 sein Vorbringen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag, der sich nach notwendiger und sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom
- November 2011 darstellt, ist unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist weder aus formellen noch aus materiellen Gründen zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes besonders angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache berücksichtigt werden; dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Nach einer im vorliegenden Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung ist der Bescheid des Landratsamtes ...vom
- November 2011 höchstwahrscheinlich rechtmäßig, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Offen bleiben kann, ob eine Anhörung des Antragstellers vor Bescheidserlass nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse entbehrlich war. Denn selbst wenn diese Ausnahme von der Anhörungspflicht nicht greifen sollte, so hatte der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme mit der Folge, dass der Verfahrensfehler nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt ist. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Ziffer 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, weshalb das Landratsamt ...zu Recht die streitgegenständliche Anordnung erlassen hat. Anlass für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Maßnahme gab zurecht die vom Staatlichen Veterinäramt des Landratsamts ... bei der am
- und
- November 2011 durchgeführten Kontrolle getroffene Feststellung, wonach für bestimmte vom Antragsteller gehaltene Schafe (Mutterschafe bei der Geburt bzw. unmittelbar nach der Geburt und Sauglämmer bis zur vierten Lebenswoche) ein ausreichender Witterschutz nicht vorhanden war und es hierdurch zu einer Gefährdung dieser Tiere gekommen ist. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Feststellung des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ... zu zweifeln. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 30.1.2008, 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992 m.w.N.) den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Im Übrigen lässt sich insbesondere dem Merkblatt Nr. 91 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) „Hinweise für die Wanderschafhaltung in der kalten Jahreszeit“ entnehmen, dass Mutterschafe zur Geburt bzw. unmittelbar nach der Geburt sowie Sauglämmer bis zur vierten Lebenswoche einen ausreichenden Witterungsschutz benötigen. Zwar besitzt dieses Merkblatt keine Gesetzesqualität, dennoch können die darin enthaltenen tierärztlichen Aussagen bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage herangezogen werden. Die in diesem Merkblatt enthaltene Forderung nach einem Witterungsschutz ist schlüssig, widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund, dass Mutterschafe und insbesondere Lämmer bei und nach der Geburt kälteempfindlich und mithin in besonderem Maße schutzbedürftig sind, für das erkennende Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerseite der fachlichen Einschätzung des Amtsveterinärs und des TVT-Merkblatts durch Vorlage zweier Fachaufsätze widerspricht, ist anzumerken, dass die Abhandlung „Lammung in der extensiven Schafhaltung in der kalten Jahreszeit“ von Dr. ... ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass zumindest bei lang anhaltenden Nässeperioden und gleichzeitig niedrigen Temperaturen für die Lämmer ein den Witterungsbedingungen angepasster Witterungsschutz errichtet werden muss. Aus der von der Antragstellerseite vorgelegten Mitteilung des Schafgesundheitsdienstes lässt sich sogar entnehmen, dass bei Lammungen in der Winterzeit bei ungünstiger Witterung entsprechende Vorkehrungen zum Abtransport der Muttertiere mit den Lämmern in den heimatlichen Stall getroffen werden müssen. Die von den Antragstellervertretern vorgelegten fachlichen Stellungnahmen lassen somit nicht den Schluss zu, dass eine Wanderschafhaltung im Winter ohne Witterungsschutz für Muttertiere und Lämmer sich als tierschutzgerecht darstellt. Entscheidungsunerheblich ist die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, welche Witterungsbedingungen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorlagen. Denn die im Bescheid enthaltene Grundverfügung entfaltet als Dauerverwaltungsakt stets zu dem Zeitpunkt Wirkung, in dem die im Bescheidstenor beschriebenen Witterungsbedingungen eintreten. Ob und wann diese Bedingungen vorliegen, ist demnach lediglich für die Frage, ob die Grundverfügung vollstreckt werden kann, von Bedeutung. Das Landratsamt hat das besondere öffentliche Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) an der sofortigen Vollziehung auch ausreichend schriftlich begründet. Zwar ist die Begründung knapp gehalten, jedoch angesichts der konkreten Situation ausreichend. Der Tierschutz bzw. die artgerechte Haltung von Tieren ist ein hohes Gut, das das Interesse des Antragstellers überragt. Zu Recht hat das Landratsamt dabei in seine Abwägung insbesondere auch einbezogen, dass ohne die angeordnete Maßnahme der Tod weiterer Lämmer zu erwarten ist. Da aufgrund des festgestellten Mangels ein ausreichender Tierschutz als nicht gewährleistet erscheint, konnte die vom Landratsamt ...angeordnete Maßnahmen sofort vollziehbar verfügt werden, ohne dass es einer weitergehenden Begründung bedurfte. Nach allem musste der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, abgelehnt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2 und 52 Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/495194.html ( https://oj.is/495194 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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