Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist bzgl. Ziff.
- vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.920,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Anfechtung von Beschlüssen vom 30.05.
- Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... In der Eigentümerversammlung vom 30.05.2011 wurden von den Eigentümern durch Mehrheitsbeschluss folgende Beschlussanträge abgelehnt: Zu TOP 10: "Beschlussantrag: Die Eigentümergemeinschaft beschließt einen Hausmeisterdienst zu beauftragen." Zu TOP 18: "Beschlussantrag: Die Eigentümergemeinschaft beschließt, der Eigentümerin ... die Berechtigung zu erteilen, Ansprüche gegenüber der Kirchengemeinde, sowohl aus eigenem wie auch aus abgetretenem Recht im Rahmen dieses Verfahrens oder gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren, geltend zu machen" Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ablehnung des Beschlussantrags zu TOP 10 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, da die Eigentümer nicht selbst zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten verpflichtet werden könnten. Die Ablehnung des Antrags zu TOP 18 sei nicht rechtmäßig, da es keinen vernünftigen Grund für die Ablehnung gegeben habe. Die Klägerin beantragt, die Beschlüsse zu TOP 10 sowie zu TOP 18 der Eigentümerversammlung vom 30.05.2011 für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass beide Beschlussanträge zu unbestimmt seien. Ein Hausmeisterdienst sei nicht nötig, da von der Klägerin keine Arbeiten verlangt werden, sondern die Tätigkeiten seit jeher in eigener Organisation durch Freiwillige erledigt werden sowie ein Winterdienst eingeschaltet sei. Die Erteilung einer Berechtigung der Klägerin im Namen des TOP 18 sei für deren Aktivlegitimation unnötig. Hinsichtlich des weiteren Sachvortags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Ablehnung beider Beschlussanträge entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Klägerin stand nämlich kein Anspruch gem. § 21 Abs. 4 WEG auf positive Beschlussfassung zu.
- Bzgl. des Hausmeisterdienstes wurden von der Klägerin schon keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, warum ein Hausmeisterdienst notwendig ist. Die Notwendigkeit ist nicht automatisch gegeben. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass die Eigentümer die nunmehr von der Klägerin bezeichneten Tätigkeiten wie Hausreinigung und Kleinreparaturen in Eigenregie durchführen oder einzeln in Auftrag geben. Es steht dabei im Ermessen der Eigentümer, ob sie diese Tätigkeiten selbst erledigen oder für alle oder einzelne Dienste externe Firmen beauftragen, zum Beispiel eine Putzfrau, einen Handwerker oder einen Hausmeister. In dieses Ermessen im Rahmen des Selbstorganisationsrechts der WEG kann das Gericht grundsätzlich nicht eingreifen. Hier liegt kein Ermessensverstoß vor. Insbesondere hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, dass sie zur Durchführung von Diensten bei Weigerung verpflichtet würde. Die Beklagten habe vielmehr in der Verhandlung ausgeführt, dass im Einzelfall eine Lösung auf freiwilliger Basis gesucht werde. Ferner ist der Beschlussantrag zu unbestimmt, da zum Beispiel nicht einmal festgelegt ist, für welche Tätigkeiten ein Hausmeisterdienst beauftragt werden soll.
- Auch die Ablehnung des Antrags zu TOP 18 entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Klägerin kein entsprechender Anspruch auf positive Beschlussfassung über den Antrag zustand. Auch dieser Antrag ist zu unbestimmt, da aus ihm in keiner Form hervorgeht, für welche Verfahren die "Berechtigung" gelten soll. Selbst wenn allen Beteiligten bei Beschlussfassung klar gewesen sein sollte, dass es um das laufende Verfahren der Klägerin beim Amtsgericht Nürnberg gegen die ..., Az. 35 C 4545/10, gehen sollte, ist jedenfalls in keiner Weise festgelegt, für welches "weitere Verfahren" die Klägerin berechtigt werden sollte. Auch die Formulierung "aus eigenem und abgetretenem Recht" ist völlig unklar. Von einer Abtretung ist im klägerischen Vortrag nicht die Rede. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum eine Verpflichtung der Eigentümer bestehen sollte, die Klägerin entsprechend zu berechtigen, Ansprüche allein geltend zu machen. Grundsätzlich besteht nämlich ein Ermessen der Eigentümer. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor. 23Abgesehen davon kann die Klägerin Ansprüche aus § 1004 BGB jedenfalls auch allein ohne Beteiligung der Eigentümer geltend machen, sofern die WEG diese Angelegenheit nicht durch Beschluss an sich zieht. Aufgrund der Ablehnung des Beschlusses ist ein An-sich-Ziehen definitiv abgelehnt worden, so dass nicht einmal ein Bedürfnis der Klägerin bzgl. eines entsprechenden positiven Beschlusses besteht. II. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO. III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/495471.html Kommentare
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