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LG Regensburg, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - Az. 7 T 419/11

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 22.11.2011 wird aufgehoben. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung hinsichtlich der durch die Betreuerin Frau ... in der Urkunde des Notars ... in München (UR-Nr. K 1981/2011) zum Rangrücktritt abgegebenen Erklärungen wird erteilt. 2. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 S. 2 FamFG). Gründe I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freising vom 31.8.2009 vorläufige Betreuung für die Aufgaben kreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet. Nach Vorlage der vom Betroffenen bereits am 15.10.2007 privatschriftlich erteilten Vollmacht, mit der sowohl seine Lebensgefährtin ... als auch seine beiden Töchter ... und jeweils einzeln zu seiner Vertretung - u.a. auch vollumfänglich für die Vermögenssorge - bevollmächtigt wurden, und eines Attests des Hausarztes ... des Betroffenen vom 29.1.2010, der bestätigte, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung ausreichend fähig gewesen sei, die Bedeutung und Tragweite einer Betreuung zu erkennen, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 3.2.2010 der Beschluss über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers aufgehoben und das Betreuungsverfahren für beendet erklärt. Mit Überlassungsvertrag vom 24.10.2006 (Urkunde des Notars ... in ... UR-Nr. T 3070/2006) hatte der Betroffene seinen beiden Töchtern, ... und ..., das Flurstück Nr. 1331/3 der Gemarkung ... (Grundbuch des AG München von...) überlassen. Dem Betroffenen wurde in der Urkunde ein lebzeitiges Wohnungsrecht Vorbehalten. Für den Fall der Nichtnutzung ist ausdrücklich von den Übernehmern eine Geldrente nicht zu bezahlen. Der Betroffene hat sich außerdem ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dieses ist u.a. gegeben für den Fall, dass das Grundstück vom Erwerber ohne schriftliche Zustimmung des Veräußerers ganz oder teilweise veräußert oder belastet wird oder auch, wenn ein Gläubiger des Erwerbers in den Vertragsgegenstand die Zwangsvollstreckung betreibt oder über das Vermögen des Erwerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird. Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen wurden im Grundbuch in der Abteilung II unter den laufenden Nummern 5-7 eingetragen. Der Betroffene ist an Alzheimer erkrankt, schwerhörig und fast komplett blind. Er lebt in dem Pflegheim Haus ... . Die monatlichen Pflegekosten werden beglichen durch seine Rente und durch Mieteinnahmen aus einer Wohnung, die der Betroffene ebenfalls an seine beiden Töchter übertragen hat (Urkunde des Notars ... in vom 30.06.04, UR-Nr. 2458/j/2004), an der ihm aber der Nießbrauch zusteht. Mit Schreiben vom 23.2.2011 teilte der Notar ... mit, dass der Betroffene sein Wohnungsrecht nicht mehr nutze und nicht mehr nutzen könne. Es stehe eigentlich eine umfassende Sanierung und Renovierung des Anwesens an, die einen Aufwand von über 200.000.- EUR erfordere. Die beiden Töchter würden beabsichtigen, stattdessen das Objekt völlig neu zu erstellen. Der Kredit müsse durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden. Die Bank werde die Finanzierung aber nur vornehmen, wenn das Grundpfandrecht zur Absicherung des Baus Rang vor dem Wohnungsrecht und der Rückauflassungsvormerkung für den Betroffenen erhalte. Der Betroffene müsse zum einen dem Neubau und der Belastung mit der Grundschuld zustimmen und zum anderen einen Rangrücktritt des Wohnungsrechts und auch der Rückauflassungsvormerkung hinter die Grundschuld bewilligen. Für erstere beiden Erklärungen sei eine notarielle Form nicht erforderlich, so dass diese ohne weiteres durch die Vorsorgebevollmächtigte Frau ... abgegeben werden könnten. Etwas anderes gelte jedoch für den Rangrücktritt selber und den entsprechenden Grundbuchvollzug. Hierfür reiche die nicht notariell beglaubigte Vollmacht nicht aus und es müsse eine Betreuerbestellung erfolgen. Es sei vorgesehen, in die Grundschuldurkunde eine eingeschränkte Zweckerklärung aufzunehmen, wonach die Bank die Grundschuld, solange die Rechte für den Betroffenen bestünden, nur für Investitionen in das Objekt valutieren dürfe. Das Amtsgericht Kelheim äußerte Bedenken, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung für den Rangrücktritt erteilt werden könne. Der Notar ... nahm hierzu mit Schreiben vom 21.03.2011 Stellung. Mit Schreiben vom 20.5.2011 legte der Notar ... für den Notar ... einen Entwurf der beabsichtigten Urkunde zur "Zustimmung zur Belastungszustimmung und Rangrücktritt" vor, in der die Zustimmung des Betroffenen zu Abriss des bisherigen Gebäudes und Neubau und zur Belastung mit einem Grundpfandrecht vorgesehen war ebenso wie die Verpflichtung des Betroffenen zum Rangrücktritt mit seinem Wohnungsrecht und seinen Rückauflassungsvormerkungen. Die vorgesehene Vereinbarung wurde unter der UR-Nr. K 1267/2011 des Notars ... am 9.6.2011 unter Beteiligung der Töchter des Betroffenen sowie der Bevollmächtigten ... geschlossen. Diese Urkunde sowie je eine Abschrift der Grundschuldbestellungen mit den UR-Nr. K 1268 und K 1269/11 wurden dem Amtsgericht Kelheim mit Schreiben vom 15.6.2011 übersandt. Gleichzeitig wurde eine Betreuerbestellung zum Zwecke der Abgabe des vereinbarten Rangrücktritts beantragt. Mit Beschluss vom 18.8.2011 ordnete das Amtsgericht Kelheim die Betreuung für die Aufgabenkreise Grundstücksangelegenheiten betreffend das Grundstück Gemarkung ... bis 10.8.2014 an und bestellte ... zur Betreuerin. Mit Schreiben vom 19.9.2011 legte der Notar ... eine beglaubigte Abschrift des Rangrücktritts UR-Nr. K 1981/2011 vom 14.9.2011 vor und bat um betreuungsgerichtliche Genehmigung. Das Amtsgericht Kelheim bestellte mit Beschluss vom 17.10.2011 Rechtsanwältin ... als Verfahrenspflegerin. Diese teilte mit Schreiben vom 8.11.2011 mit, dass kein Einverständnis mit dem beabsichtigen Rangrücktritt von Wohnrecht und Auflassungsvormerkungen bestehe. Mit Beschluss vom 22.1.2011 versagte das Amtsgericht Kelheim die betreuungsgerichtliche Genehmigung hinsichtlich der Erklärungen der Betreuerin ... in den Urkunden des Notars ... vom 9.6.2011 (UR.-Nr. K 1267/2011) und vom 14.9.2011 (UR.-Nr. K 1981/2011) betreffend die am Grundstück der Gemarkung ... (vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München) lastenden Rechte des Betreuten. Gegen diese ihm am 25.11.2011 zugestellte Genehmigungsversagung legte der Notar ... mit Schreiben vom 30.11.2011, eingegangen beim Amtsgericht Kelheim am 1.12.2011, namens der Bevollmächtigten ... und des Betreuten ... Beschwerde ein. Das Amtsgericht Kelheim hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Genehmigung für die Rangrücktrittserklärungen in der Urkunde UR.-Nr. 1981/2011 des Notars ... war nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erteilen.

  1. a)Genehmigungspflichtig sind im vorliegenden Fall nur die im Rahmen dieses Rangrücktritts abgegebenen Erklärungen der Bevollmächtigten und Betreuerin. Nicht genehmigungspflichtig sind dagegen ihre Erklärungen im Rahmen der Urkunde vom 9.6.2011 (UR-Nr. K 1267/2011), mit der sie für den Vollmachtgeber sowohl dem Abriss und Neubau als auch der Bestellung eines Grundpfandrechtes zustimmte und den Betroffenen verpflichtete, mit seinem Wohnungsrecht und den Rückauflassungsvormerkungen hinter die Grundschuld im Rang zurückzutreten. Soweit letztere Erklärungen betroffen sind, konnten diese durch die Bevollmächtigte im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht wirksam abgegeben werden. An der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung im Jahr 2007 bestanden und bestehen vorliegend insbesondere auch nach Vorlage der Stellungnahme des Hausarztes keine Bedenken, weswegen auch die im Jahr 2010 angeordnete vorläufige Betreuung aufgehoben worden war. Wie im Beschwerdeschreiben zutreffend dargelegt bedarf die Verpflichtung zum Rangrücktritt keiner Form, insbesondere nicht der notariellen Beglaubigung. Die Verpflichtung zur Änderung eines Rechts an einem Grundstück als schuldrechtliches Geschäft ist nur dann nach § 311 b Abs. 1 BGB einer besonderen Form unterworfen, wenn das Grundgeschäft die Eigentumszuordnung am Grundstück zum Inhalt hat. Die Verpflichtung zum Rangrücktritt ist formfrei möglich und konnte durch die Bevollmächtigte für den Betroffenen wirksam eingegangen werden. Die Erklärungen sind auch nicht im Rahmen der eingerichteten Betreuung abgegeben wurden. Die Betreuung wurde am 18.8.2011 eingerichtet. Zwar ist der Aufgabenkreis "Grundstücksangelegenheiten betreffend das Grundstück..." sehr weit gefasst und könnte damit nicht nur die Erklärungen zum Rangrücktritt erfassen, sondern alle das Grundstück betreffenden Geschäfte, auch Verpflichtungsgeschäfte. Die Erklärungen der Bevollmächtigten erfolgten aber bereits vorher am 9.6.2011 und sind damit bereits aus zeitlichen Gründen von der später eingerichteten Betreuung und einer damit verbundenen Kontrolle durch das Betreuungsgericht nicht erfasst. Außerdem ist weder den Gründen des Beschlusses vom 18.8.2011 noch den Akten im übrigen zu entnehmen, dass bzw. warum die eingerichtete Betreuung über den Antrag zur Betreuerbestellung für die "Abgabe des ... vereinbarten Rangrücktritts" (vgl. Schreiben der Notare ... vom 15.06.2011 i.V. m. Ziffer III 1. der Urkunde des Notars ... vom 9.6.11, UR-Nr. K 1267/2011) hinausgehen sollte. Insbesondere wurde auch keine Kontrollbetreuung eingerichtet (dazu näher auch unter b)).
  2. b)Die nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.v.m. § 1828 BGB zu treffende Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung ist nach hinreichender Sachaufklärung Ermessensentscheidung des Gerichts. Auf das Interesse des Vormunds oder eines Dritten kommt es grundsätzlich nicht an. Maßgebend ist das Mündelinteresse zur Zeit der Entscheidung. Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sowie insbesondere auch die steuerlichen Folgen sind gegeneinander abzuwägen. Es genügt, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Mündel vorteilhaft, zweckmäßig und nützlich ist. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit sind ggfs. auch Vorteile ideeller Art und insbesondere Familieninteressen zu erwägen. Bei der Betreuung richtet sich die Genehmigung nicht unbedingt nach den objektiven wirtschaftlichen Interesse des Betreuten, sondern vorrangig nach seinen Wünschen (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Diederichsen zu § 1828 Rdn. 8 u. 9).
  3. c)Bei der Erteilung der Genehmigung ist vorliegend neben der Tatsache, das der Rangrücktritt sich für den Betroffenen rechtlich negativ auswirkt, während sich auf der anderen Seite durch den geplanten Neubau eine entsprechende Wertsteigerung des Grundstücks ergibt und dessen Nichtermöglichung angesichts der Sanierungsbedürftigkeit des Anwesens dessen Nutzbarkeit erheblich einschränken oder aufheben würde, zu berücksichtigen dass die schuldrechtliche Verpflichtung zum Rangrücktritt durch die Bevollmächtigte wirksam eingegangen ist, wie oben unter
  4. a)erläutert. Die beabsichtigte Vorgehensweise wurde vom bevollmächtigten Notar dem Vormundschaftsgericht bereits im Februar 2011 angekündigt, ausführlich dargelegt und erläutert. Obwohl damit bekannt war, welche Schritte anstanden und welche Verpflichtungserklärungen erfolgen sollten, die mit der bestehenden Vollmacht wirksam abgegeben werden konnten, bestanden seitens des Betreuungsgerichts offenbar keine Bedenken, dass hierin ein zu beanstandender Gebrauch der Vollmacht liegen könnte, da andernfalls eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB hätte eingerichtet werden müssen. Dies hätte dann dazu geführt, dass auch das Verpflichtungsgeschäft nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB genehmigungspflichtig gewesen wäre, da die Genehmigungsvorschriften anders als für den Bevollmächtigten auch für den Kontrollbetreuer gelten. Ein Kontrollbetreuer ist immer dann zu bestellen, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Es genügt der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Ein solches Überwachungsbedürfnis ist dann anzunehmen, wenn an der Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Das Überwachungsbedürfnis kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind. Dabei spielt auch die Nähebeziehung zwischen Betroffenen und Bevollmächtigten eine Rolle (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.10.2006, Az: 33 Wx 159/06 , z.B. abgedruckt in NJW-RR 2007, S. 294 - 296). Durch die beabsichtigte Neubebauung wird den Töchtern des Betroffenen eine weitere Nutzung des Grundstücks ermöglicht. Auch für eine notwendige Sanierung wären Kosten in einer Höhe angefallen, die eine Kreditaufnahme wahrscheinlich erfordert hätte. Die beabsichtigte Nutzung wollte der Betroffene seinen Töchtern als Grundstückserwerberinnen auch nicht verbieten; er hat nach dem Überlassungsvertrag einen Rückauflassungsanspruch nicht bei jeder etwaigen Veräußerung oder Belastung des Grundstücks, sondern nur bei einer solchen, die ohne seine Zustimmung erfolgt. Die Zustimmung konnte auch seine Bevollmächtigte für ihn erteilen. Der Betroffene kann sein Wohnungsrecht selber nicht mehr ausüben. Sein Unterhalt ist durch Renten- und Mieteinnahmen gesichert und durch das beabsichtigte Vorgehen nicht gefährdet. Wäre man dennoch der Ansicht gewesen, dass hier nicht im Interesse des Betroffenen gehandelt wird, weil trotz des Vorteils der Ermöglichung einer weiteren Nutzung des Grundstücks der zu erleidende rechtliche Nachteil des Rangrücktritts als ausschlaggebend anzusehen gewesen wäre, hätte konsequenterweise schon zu diesem Zeitpunkt durch Einrichtung einer Kontrollbetreuung eingegriffen werden müssen. Die Verpflichtungen zum Rangrücktritt neben der Zustimmung zur Belastung mit einer Grundschuld und zum Abriss des bestehenden Gebäudes und Neubau konnten durch die Bevollmächtigte ohne gerichtliche Genehmigung wirksam erteilt werden. Es erscheint nunmehr aber widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, warum, ohne dass sich sonstige Änderungen oder neue Gesichtspunkte ergeben haben, bei der Erfüllung der wirksam eingegangenen Verpflichtungen die vom Erstgericht genannten Bedenken überwiegen sollen und eine Genehmigung deswegen versagt wird. Auch das Beschwerdegericht sieht hier mit dem Beschwerdeführer eine gewisse Einschränkung des Ermessens gegeben. Der Fall kann, da hier schon vor Eingehung der Verpflichtung entsprechende Eingriffsmöglichkeiten bestanden hätten mit dem Fall der Genehmigung einer Verfügung, die zur Erfüllung einer bereits genehmigten Verpflichtung erfolgt, durchaus verglichen werden. Generell entfällt zwar die Genehmigungspflicht für die Verfügung nicht schon deshalb, weil der Mündel zu ihrer Vornahme verpflichtet ist. In solchen Fällen beschränkt sich die Prüfungspflicht des Gerichts auf die Frage, ob eine solche Verpflichtung auch wirklich besteht. Ist das Verpflichtungsgeschäft vom Gericht bereits genehmigt, so umfasst diese Genehmigung im Allgemeinen bereits die zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts nötigen Verfügungen, soweit sich diese aus dem Inhalt des genehmigten Verpflichtungsgeschäfts konkret ergeben (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, Wagenitz zu § 1821 Rdn. 16). 28Unter Berücksichtigung der offenbar im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts vom Erstgericht getroffenen Bewertung und der bestehenden Verpflichtung, deren Nichterfüllung ggf. auch zu einer Schadensersatzpflicht führen könnte, war nunmehr die Genehmigung zum Verfügungsgeschäft zu erteilen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 Abs. 1 FamFG. 4. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die vorliegende Konstellation (betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verfügung einer Betreuerin, die zur Erfüllung einer durch die Betreuerin als Bevollmächtigte eingegangenen Verpflichtung erfolgt, die dem Betreuungsgericht noch vor deren Eingehung angekündigt worden und deren Eingehung vom Gericht ohne weitere Maßnahmen "geduldet" worden war) ist - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand veröffentlichter Rechtsprechung. Permalink: http://openjur.de/u/495615.html Kommentare

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