Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung der Hausnummern für die Gebäude eines Neubauvorhabens einer Wohnanlage mit Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 211, 224, 225/3 und 261/2 der Gemarkung N… sowie gegen die Einziehung der Hausnummer auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 261/2 der Gemarkung N…. Die gegen die jeweiligen Bescheide der Beklagten vom
- September 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom
- Juni 2011 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
- Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn unter Berücksichtigung der von der Klagepartei vorgetragenen Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, mithin der Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG vom 14.6.2002 DVBl 2002, 1556 f.; vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838 ). Die von der Antragstellerin nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangte Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel erfordert, dass sie innerhalb der Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG vom 20.12.2010 NVwZ 2011, 546 ff.; vom 21.12.2009 NJW 2010, 1062 ; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77 /83). Dies bedingt eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Die Klagepartei muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und Würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie sich aus ihrer Sicht als nicht tragfähig erweisen (vgl. BayVGH vom 18.1.2011 Az. 8 ZB 10.2239 <juris>). Gemessen an dem vorstehend dargelegten Maßstab begründet der Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung Art. 52 Abs. 2 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift regeln die Gemeinden die Hausnummerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, durch Satzung nach Art. 23 GO. Vorliegend hat die Beklagte diese Regelung in ihrer „Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Landeshauptstadt München (Straßennamen- und Hausnummernsatzung)“ vom
- Juli 1988 getroffen. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung teilt die Stadt die Hausnummern zu (erstmalige Zuteilung, Umnummerierung, Einziehung), um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Stadtgebiet zu gewährleisten. Gemäß § 2 Abs. 5 besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer. § 3 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass Grundstücke und Gebäude nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren sind, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist der Zugang, der mit einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und zu dem Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude in allen Stockwerken erschlossen wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Stadt die Einnummerierung abweichend von Abs. 1 festlegen. Dabei ist insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2). 11Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei der Vergabe der Hausnummern für das Neubauvorhaben gegen diese Bestimmungen verstoßen hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet die von der Klägerin hauptsächlich angegriffene Einziehung der Hausnummer „K…straße 28“ und Einnummerierung des Neubaus zur „M… Straße 14b“ keinen rechtlichen Bedenken. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH vom 8.9.1982 BayVBl 1983, 20; vom 15.4.1999 Az. 8 B 95.589 <juris>; vom 5.3.2002 Az. 8 B 01.1164 <juris>), handelt es sich bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Sie verleiht den Eigentümern der Grundstücke keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und begründet auch keine begünstigenden Rechtspositionen. Die Benennung eines Anwesens mit einer Hausnummer gehört nicht zu dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen Rechtsreflex, der den Eigentümern nur so lange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen kann, wie das Anwesen die Benennung trägt. Die Beibehaltung der Anschrift ist eine Chance, die nicht zum geschützten Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch unter dem Blickwinkel des Namensrechts als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist die Anschrift nicht geschützt, weil sie nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört (zum Ganzen vgl. BayVGH vom 8.9.1982 BayVBl 1983, 20; vom 15.4.1999 Az. 8 B 95.589 <juris>; vom 5.3.2002 Az. 8 B 01.1164 <juris>). Wenn aber weder die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer noch die Änderung oder aber die Einziehung der Nummerierung dem Betroffenen eine begünstigende Rechtsposition vermittelt, ist die Gemeinde auch nicht an die Vorschriften über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (Art. 49 Absatz 2 bis 6 BayVwVfG) gebunden. Nummernzuteilung, Umnummerierung und Einziehung einer Hausnummer stehen in ihrem freien Ermessen, welches allein begrenzt wird durch das in Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV normierte Willkürverbot. Nichts anderes ergibt sich aus § 126 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Damit regelt diese Norm lediglich die Verpflichtung eines Bauherrn, die Anbringung einer Hausnummer zu dulden (vgl. Schürmann/Schwind, DVBl 2001, 1479 m.w.N.). Sie begründet hingegen keinen Anspruch auf Festsetzung oder gar Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer, sondern setzt die Festsetzung zur Begründung der Folgepflicht des Eigentümers schon voraus. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einnummerierung in eine bestimmte Straße. Es ist ein anerkannter Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nicht für sich besteht, sondern eine materielle Rechtsposition voraussetzt, also eine Norm, die zumindest auch dem Individualinteresse zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG vom 7.1.1972 BVerwGE 39, 235 /237; BayVGH vom 8.9.1982 BayVBl 1983, 20). Wie ausgeführt haben jedoch die Grundstückseigentümer keine Rechtsposition inne, die sie der erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer durch die Gemeinde oder aber der Änderung einer Hausnummerierung entgegensetzen können. Die Gemeinde hat die betroffenen Eigentümer vielmehr nur anzuhören und ihre eventuellen Einwendungen und Interessen im Rahmen ihrer Entscheidung zu würdigen (vgl. BayVGH vom 6.8.1998 FStBay 1999 Nr. 97; vom 15.4.1999 Az. 8 B 95.589 <juris>). Anders als bei der Entscheidung über die Vergabe oder Änderung von Straßennamen nach Art. 52 Abs. 1 BayStrWG (vgl. BayVGH vom 19.2.1988 BayVBl 1988, 496 /497; vom 16.5.1995 BayVBl 1995, 726; vom 15.4.1999 Az. 8 B 95.589 <juris>) können die Grundstückseigentümer demnach weder bei der erstmaligen Hausnummernzuteilung noch bei der Umnummerierung geltend machen, dass die Gemeinde eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen hat. Bei der Vergabe der Hausnummern steht der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so stark im Vordergrund, dass die Interessen der Anlieger zurücktreten müssen (vgl. BayVGH vom 5.3.2002 Az. 8 B 01.1164 <juris>). Wesentliche Vorteile oder Nachteile durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer bestimmten Hausnummer sind auch nicht zu erwarten. Entsprechendes hat für die Änderung bestehender Zuweisungen von Hausnummern zu gelten. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 1982 ( NVwZ 1983, 551 ) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, denn die Rechtslage in Hessen unterscheidet sich von der in Bayern wesentlich. Im Übrigen besteht dort keine spezielle Rechtsgrundlage für die Straßenbenennung und die Hausnummerierung im Straßen- und Wegerecht, sondern es muss auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden, die eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen vorschreiben (vgl. §§ 1, 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.1.2005, GVBl I S. 174, 284, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.12.2009, GVBl I S. 635). Außerdem setzt sich die genannte Entscheidung mit Fragen der Hausnummerierung nicht auseinander, sondern befasst sich ausschließlich mit der Frage der Zuordnung der Gebäude zu einer bestimmten Straße, ohne dass die sich daraus ergebende teilweise Umnummerierung der Anwesen weiter problematisiert wird. Für das bayerische Landesrecht hat es daher bei der Feststellung zu bewenden, dass hinsichtlich Hausnummernfestsetzung und Umnummerierung eines Anwesens kein Recht des Grundstückseigentümers auf fehlerfreien Ermessensgebrauch besteht. Wie das Verwaltungsgericht weiterhin zutreffend ausführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen hätte, nicht ersichtlich. Solche werden von der Klägerin auch nicht substanziiert vorgetragen. Dies gilt insbesondere, soweit mit Bescheid vom
- September 2009 die Hausnummer „K…straße 28“ eingezogen und dem neu gebauten Wohnhaus auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 224, 261/2 der Gemarkung N… die Hausnummer „M… Straße 14 b“ zugeteilt wurde. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, es sei schon im Hinblick auf eine natürliche Betrachtungsweise und auch im Hinblick auf eine rasche Auffindbarkeit des neu gebauten Wohnhauses geboten, dieses Anwesen mit „K…straße 28“ einzunummerieren, verkennt sie, dass die K…straße zwischen Hausnummer 25 und der M… Straße nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hat. Es fehlt an einer Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG. Der ordnungsrechtlichen Funktion der Hausnummerierung würde es aber widersprechen, ein Anwesen zu einem Privatweg hin einzunummerieren, bei dem im Prinzip allein der Eigentümer frei bestimmen kann, ob und gegebenenfalls welche berechtigten Dritten in welchem Ausmaß sein Grundstück nach Art und Umfang zum Verkehr benutzen dürfen (§ 903 BGB). Unter ordnungsbezogenen Gesichtspunkten ist demnach das Abstellen der Beklagten auf eine dauerhafte tatsächliche Zugänglichkeit keinesfalls ein willkürliches Vorgehen; vielmehr ist es die einzig sachliche Lösung, da nur so die Auffindbarkeit des Anwesens für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Post und Meldewesen zukünftig gewährleistet ist.
- Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Frage muss vor allem in Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 <juris>; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 <juris>). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt, dass der Kläger eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 30.6.2006 Az. 5 B 99/05 <juris>; vom 1.7.2009 Buchholz 450.1 § 22 a WBO Nr. 1). Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht, weil es an der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/495642.html ( https://oj.is/495642 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.