Tenor I. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt …, …, beigeordnet. II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebung der Antragsteller nach Schweden vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens Au 5 K 11.30477 auszusetzen. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO Schutz vor ihrer Abschiebung nach Schweden. Die Antragsteller sind nach ihren Angaben irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und chaldäisch-katholischer Religionszugehörigkeit. Sie hielten sich nach ihren Angaben seit dem Jahr 2006 in Schweden auf. Dort wurden ihre Asylanträge nach ihren Angaben letztendlich rechtskräftig abgelehnt. Die Antragsteller reisten nach ihren Angaben am
- Juli 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am
- August 2011 Asylanträge. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergaben Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin-II-Verordnung. Auf ein entsprechendes Übernahmeersuchen vom
- Oktober 2011 hin erklärten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom
- November 2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß der Dublin-II-VO. Unter dem Datum
- November 2011 erstellte das Bundesamt einen Bescheid, in dem festgestellt wird, dass die Asylanträge der Antragsteller unzulässig sind (Nr. 1 des Bescheides) und die Abschiebung nach Schweden angeordnet wird (Nr. 2 des Bescheides). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Antragsteller haben mit Schreiben vom
- Dezember 2011, eingegangen bei Gericht am
- Dezember 2011, unter dem Aktenzeichen Au 5 K 11.30477 bei Gericht Klage erhoben und beantragt, über die Asylanträge der Antragsteller zu entscheiden. Mit dem Schreiben vom
- Dezember 2011 haben die Antragsteller weiter beantragt,
- den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt …, …, beizuordnen,
- der Antragsgegnerin zu untersagen, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragsteller einzuleiten bzw. sie nach Schweden zurückzuschieben. In dem Schreiben vom
- Dezember 2011 haben die Antragsteller angekündigt, ihren in Deutschland gestellten Asylantrag sowie den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückzunehmen und lediglich Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. Art. 15 bis 18 der Qualifikationsrichtlinie zu beantragen. Zur Begründung haben die Antragsteller in dem Schreiben weiter ausgeführt, dass die Rücknahme der Anträge zur rückwirkenden Unanwendbarkeit der Dublin-II-VO führe und für die Prüfung des noch beantragten subsidiären Abschiebungsschutzes die deutschen Behörden zuständig seien. Im Übrigen wird auf die Begründung des Antrages Bezug genommen. Mit Schreiben vom
- Dezember 2011 übersandte das Bundesamt dem Gericht den streitgegenständlichen Bescheid vom
- November 2011 sowie weitere Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass am
- Dezember 2011 die Abschiebung der Antragsteller nach Schweden geplant ist. Das Gericht forderte den Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom
- Dezember 2011 auf, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. wann er Kenntnis von dem Bescheid des Bundesamtes vom
- November 2011 erhalten habe und ob bzw. wann er die Asylanträge bzw. Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beim Bundesamt zurückgenommen habe. Eine telefonische Nachfrage beim Bevollmächtigten der Antragsteller am
- Dezember 2011 ergab, dass der Bescheid des Bundesamtes vom
- November 2011 den Antragstellern noch nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG zugestellt worden war und auch dem Bevollmächtigten der Antragsteller noch nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet worden war. Mit Schreiben vom
- Dezember 2011 an das Bundesamt nahmen die Antragsteller ihre Asylanträge sowie die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 9 bis 13 der Qualifikationsrichtlinie zurück und hielten lediglich die Anträge auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sowie gemäß Art. 15 bis 18 der Qualifikationsrichtlinie aufrecht. Zum Nachweis dafür, dass das Schreiben per Fernkopie beim Bundesamt eingegangen ist, legten die Antragsteller einen Sendebericht vom
- Dezember 2011 vor. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom
- Dezember 2011 beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung des Antrages hat das Bundesamt in seinem Schreiben vom
- Dezember 2011 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Nach Art. 2 Buchst. c) Dublin-II-VO werde jeder Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag gesehen. Die Antragsteller begehrten mit der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG jedoch auch internationalen Schutz. Hinzu komme, dass auch trotz einer ex-tunc-Wirkung der Rücknahme des Asylantrages die zuständigkeitsregelnde Wirkung der Dublin-II-VO nicht entfallen sei. Es bleibe bei der Entscheidungskompetenz des Bundesamtes über den subsidiären Schutz. Darüber hinaus sei nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO auch nach der Rücknahme der Asylanträge auf den Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages abzustellen. Abweichungen hiervon könnten sich nur aus den Regelungen der Verordnung selbst ergeben. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bundesamtes Bezug genommen. Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren Au 5 K 11.30477 auszusetzen, ist zulässig und begründet.
- Für die Geltendmachung vorbeugenden Rechtsschutzes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nach der üblichen Verwaltungspraxis des Bundesamtes wird dem betroffenen Ausländer erst unmittelbar vor seiner Rückführung durch die die Maßnahme durchführenden Behörde der Bescheid mit dem Erlass der Abschiebungsanordnung zugestellt. So verhält es sich nach Aktenlage auch im vorliegenden Fall. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat dem Gericht auf Nachfrage telefonisch mitgeteilt, dass der Bescheid bislang weder den Antragstellern persönlich nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG zugestellt worden ist und auch dem Bevollmächtigten der Antragsteller bislang nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG eine Ablichtung des Bescheides zugeleitet worden ist. Bei dieser Sachlage kann es dem betroffenen Ausländer unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zugemutet werden, die Zustellung der Abschiebungsanordnung unmittelbar vor seiner Rückführung abzuwarten. Der Zulässigkeit der Anträge steht auch nicht § 34 a AsylVfG entgegen, nach dem eine nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig ausgesetzt werden darf. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall vorliegend gegeben sind. Das Verwaltungsgericht Augsburg vertritt in einem Urteil vom
- März 2010, Az. Au 6 K 10.30006 , die Ansicht, dass mit der Rücknahme des Asylantrages bzw. des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen für eine Übernahme durch (vorliegend) Schweden nach § 27 a AsylVfG i.V.m. der Dublin-II-VO nicht mehr gegeben sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Urteil mit Beschluss vom
- November 2010, Az. 13a ZB 10.30140 , im Hinblick auf diese Frage die Berufung zugelassen, über die noch nicht entschieden ist.
- Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf eine strittiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung (Regelungsanordnung) treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen. Ein Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben, da die Abschiebung der Antragsteller nach Schweden nach Auskunft des Bundesamtes am
- Dezember 2011 geplant ist. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach Schweden liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor, da unter Berücksichtigung der am
- Dezember 2011 erfolgten Rücknahme der Asylanträge bzw. Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Bundesrepublik Deutschland selbst für die Prüfung des noch geltend gemachten subsidiären Schutzanspruches zuständig ist. Zwar sind die Antragsteller nach Aktenlage nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens in Schweden nach Deutschland eingereist, so dass zunächst noch eine Zuständigkeit Schwedens für das Asylverfahren der Antragsteller nach Art. 10 Abs. 1 der 343/2003/EG (Dublin-II-VO) bestand. Durch die Rücknahme des Asylantrages ist diese Zuständigkeit jedoch rückwirkend wieder entfallen, da der Anwendungsbereich der Dublin-II-VO nur Asylanträge, nicht dagegen den sog. subsidiären Schutz umfasst. Das ergibt sich aus dem Vergleich von Art. 2 Buchst. c der Dublin-II-VO mit Erwägungsgrund Nr. 24 Satz 2 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie), wonach der subsidiäre Schutzstatus die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelungen für Flüchtlinge ergänzen soll. Hinzu kommt Art. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie, der als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz gerade einen Drittstaatsangehörigen bezeichnet, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Daher stehen die rechtlichen Wirkungen der älteren Dublin-II-VO für Asylanträge und internationalen Schutz auf der einen Seite und die jüngere und ergänzend gültige Qualifikationsrichtlinie auf der anderen Seite in einem Stufen- und Subsidiaritätsverhältnis zueinander mit der Folge, dass das Verfahren nach der Dublin-II-VO nur für die dort genannten Schutzmechanismen, aber nicht für den subsidiären Schutz gilt. Durch die rückwirkende Rücknahme des Asylantrages und des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die von der Qualifikationsrichtlinie als Kollisionsnorm vorausgesetzte konkurrierende Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland und Schwedens für die Prüfung des Asylbegehrens rückwirkend entfallen. Damit ist die Zuständigkeitskonkurrenz beseitigt und die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet einer früher bestehenden Zuständigkeit Schwedens jedenfalls für die Prüfung subsidiären Schutzes zuständig (vgl. VG Augsburg vom 23.3.2010 a.a.O.; VG München vom 9.9.2010 Az. M 2 K 09.50582 ; VG Ansbach vom 15.9.2011 Az. AN 9 E 11.30233 ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 2 der Dublin-II-VO, nach der bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt, da - wie oben dargelegt - die Dublin-II-VO und damit auch deren Art. 5 Abs. 2 nach dem oben Gesagten nicht (mehr) anwendbar ist.
- Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich ist, ist den Antragstellern im vorliegenden Verfahren nach § 166 VwGO, § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt …, …, beizuordnen. Die Antragsteller haben in einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
- November 2011 glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens, auch nicht teilweise, aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten.
- Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/495664.html Kommentare
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