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VG Ansbach, Urteil vom 12. Januar 2012 - Az. AN 5 K 11.00903

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger, nach eigenen Angaben ein serbischer Staatsangehöriger, kam am … in das Bundesgebiet und stellte einen erfolglos gebliebenen Asylantrag. Nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen am … erhielt der Kläger erstmals am
  3. Oktober 1995 eine fortlaufend verlängerte Aufenthaltserlaubnis. Am … wurde die Ehe des Klägers geschieden. Am
  4. März 2008 erteilte ihm das Landratsamt … eine Niederlassungserlaubnis, nachdem die letzte von mehreren Vorstrafen des Klägers bereits eine Reihe von Jahren (zuletzt April 2002) zurücklag. Mit Urteil des Landgerichts … vom
  5. März 2010, rechtskräftig seit
  6. August 2010, wurde der Kläger wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers ist in dem Urteil ausgeführt, er habe zuletzt mit einer Lebensgefährtin zusammengelebt. Aus der Beziehung sei ein Sohn hervorgegangen. Zwei weitere Söhne habe der Kläger aus einer weiteren Beziehung im Kosovo. Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2010 gab das Landratsamt … dem Kläger Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ausweisung und Abschiebung zu äußern. Hierzu trug der Kläger mit Schreiben vom
  8. Januar 2011 vor, da sein Sohn hier in Deutschland lebe und er nach seiner Entlassung aktiv an dessen Erziehung teilnehmen wolle, wolle er nicht abgeschoben werden, sondern in Deutschland bleiben. Er sei im Kosovo geboren, habe aber die serbische Staatsangehörigkeit. Die - deutsche - Lebensgefährtin des Klägers gab einem Aktenvermerk vom
  9. Februar 2011 zu Folge in einem Telefongespräch gegenüber der Ausländerbehörde im Wesentlichen an: Der Kläger sei der Vater des am … geborenen deutschen Kindes …. Der Kläger habe bis zu seiner Verhaftung am
  10. Oktober 2009 (richtig wohl:
  11. Februar 2009) mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn zusammengelebt. Die Lebensgefährtin habe das alleinige Sorgerecht. Der Kläger habe von ihr verlangt, das Kind abtreiben zu lassen, als er von der Schwangerschaft erfahren habe. Die Lebensgefährtin habe von den kriminellen Machenschaften des Klägers nichts gewusst und plane keine gemeinsame Zukunft mit ihm, vor allem auch, weil sie erfahren habe, dass er in der Zeit des Zusammenlebens mit ihr im Kosovo geheiratet und dort zwei weitere Kinder habe. Sie habe den Eindruck, dass erst jetzt, da es um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehe, der Kläger sich intensiver für seinen Sohn interessiere. Sie habe zusammen mit ihrem Sohn den Kläger zweimal in der JVA … besucht. Mit Bescheid vom
  12. Februar 2011 wies das Landratsamt … den Kläger mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete die Abschiebung nach Serbien aus der Haft an. Für den Fall der Haftentlassung wurde die Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen. Der Kläger bestätigte am
  13. März 2011 den Empfang des Bescheides in der Justizvollzugsanstalt. Mit Schreiben vom
  14. März 2011 erhob der Kläger beim Landratsamt … „Einspruch gegen den Beschluss vom
  15. Februar 2011“. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, nach seiner Haft an der Erziehung seines Sohnes teilnehmen zu wollen. Das Landratsamt … wies den Kläger mit Schreiben vom
  16. März 2011 darauf hin, dass gegen seinen Bescheid vom
  17. Februar 2011 ein Einspruch nicht zulässig sei und verwies auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides. Mit am
  18. April 2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom
  19. oder
  20. April 2011 trug der Kläger unter den Betreff „Einspruch - Landratsamt … Az.: 160-12-SG 3320080703“ vor, er habe am
  21. März 2011 schriftlich Beschwerde gegen den Beschluss des Landratsamtes … eingelegt. Da er bis heute keine Antwort und auch kein Aktenzeichen bekommen habe, bitte er um eine Mitteilung, wie in dem vorgesehenen Abschiebeverfahren weiter entschieden werde. Mit Schreiben des Gerichts vom
  22. April 2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine „Beschwerde“ vom
  23. März 2011 gegen einen Beschluss des Landratsamtes … bei Gericht nicht eingegangen sei. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er sich mit seinem Schreiben gegen einen Bescheid des Landratsamtes … wenden wolle und das Schreiben deshalb als Klage und/oder Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betrachtet werden soll. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom
  24. Mai 2011 mit, er bitte, sein Schreiben vom
  25. April 2011 als Klage gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme des Landratsamtes zu betrachten. Das Landratsamt … beantragte daraufhin unter dem Vorbringen, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben des Gerichts vom
  26. Mai 2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Klagefrist am
  27. April 2011 abgelaufen und seine Klage deshalb unzulässig sei, weil sein Schreiben vom
  28. April 2011 erst am
  29. April 2011 bei Gericht eingegangen sei. Mit Schreiben an das Gericht vom
  30. Mai 2011 führte der Kläger aus, es sei nicht möglich, dass er die Klagefrist nicht eingehalten habe, da er Mitte März einen Brief an das Gericht geschrieben habe mit Einspruch gegen den Bescheid des Landratsamtes …. Leider sei es ihm nicht möglich, dies zu belegen, da sein Antrag für eine Kopie von der Vollzugsinspektorin Frau … abgelehnt worden sei. Da er Probleme mit der deutschen Sprache habe, helfe ihm ein Kollege hier beim Schreiben seiner Briefe und auch er könne sich noch gut daran erinnern, dass er den Einspruch fristgerecht an das Gericht geschickt habe. In der mündlichen Verhandlung vom
  31. September 2011 wurde der Rechtsstreit vertagt, weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war und zuvor mitgeteilt hatte, dass sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom
  32. und
  33. September 2011 sein Mandat niedergelegt habe, weshalb er sich jetzt einen neuen Rechtsbeistand suchen müsse. Mit Schriftsatz vom
  34. Oktober 2011 zeigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Mandatsübernahme an. Mit Schriftsatz vom
  35. November 2011 trug er zur Begründung der Klage u.a. vor, Art. 8 EMRK sei durch den angefochtenen Bescheid in doppelter Hinsicht verletzt. Einerseits genieße der Kläger, der sich - seit zwei Jahrzehnten - in Deutschland eingelebt und seinem Herkunftsland entfremdet habe, den Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK. Andererseits sei der Schutz des Familienlebens im Hinblick auf seinen im Bundesgebiet lebenden deutschen Sohn verletzt. Der deutsche Sohn sei drei Jahre alt. Die Kinder im Kosovo seien vier und sieben Jahre älter, seien also geboren, bevor der Kläger die Beziehung mit der Kindsmutter Frau …, begonnen habe. Diese Beziehung habe sich dann nicht wegen der Kinder im Kosovo problematisch gestaltet, zu denen der Kläger keinen Bezug habe, sondern wegen gewisser persönlicher Eigenheiten. Sie habe die Besuche eingestellt, nachdem der Kläger gegen sie Strafanzeige wegen Unterschlagung und Untreue erstattet habe. Dies weise auf eine besondere Problematik in der Person von Frau … hin, die nunmehr nicht ihm angelastet werden dürfe. Wegen des Umgangs mit dem Sohn sei ein Verfahren vor dem Familiengericht … anhängig. Der langjährige Inlandsaufenthalt des Klägers verbiete eine Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen. Durch seinen langjährigen Inlandsaufenthalt sei der Kläger zum faktischen Inländer geworden. Zur Mutter seiner im Kosovo lebenden Kinder habe er faktisch keinen Kontakt. Das deutsche Kind könne dem Kläger nicht in den Kosovo folgen. Zwischen dem Kläger und dem Kind habe stets eine gute und intensive Beziehung bestanden. In allen Fällen, in denen die Ausweisung zur dauerhaften Trennung von minderjährigen Kindern habe führen sollen, sei sie vom Menschenrechtsgerichtshof auch nach Verurteilung wegen Drogendelikten missbilligt worden. Umso gravierender sei die in der Verfügung ausdrücklich unbefristet verfügte Wirkung der Ausweisung. Insoweit werde ausdrücklich vorsorglich hilfsweise deren Befristung begehrt. Nach Hinweis des Gerichts auf die wegen der Einhaltung der Klagefrist bestehenden Zweifel trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom
  36. November 2011 ferner vor, die Klage sei rechzeitig erhoben worden. Zumindest sei dem Kläger von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Säumnis der Klagefrist zu bewilligen, nachdem die Versendung der Klage nicht in seinen Händen gelegen habe und offensichtlich selbst Schreiben von und an Gerichte in dieser JVA der Postzensur unterlägen. Nach Zustellung am
  37. März 2010 (richtig wohl 2011) sei die untergegangene Klageschrift auf den
  38. März 2011 datiert gewesen. Auf die aufklärende Verfügung des Gerichts vom
  39. April 2011 habe der Kläger mit einem Schreiben, das bei Gericht am
  40. Juni 2011 eingegangen sei, reagiert. Dieses Schreiben beinhalte, sachdienlich ausgelegt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nebst Wiederholung der Klageerhebung, denn der Kläger mache in diesem Schreiben deutlich, dass er das Ziel der Aufhebung der streitigen Verfügung verfolge und die Klagefrist nicht aus seinem Verschulden versäumt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am
  41. Januar 2012 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Bescheid des Landratsamtes … vom
  42. Februar 2011 aufzuheben. Der Beklagtenvertreter beantragte erneut, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten, die Akten 367 Js 48340/08 der Staatsanwaltschaft … und den Gerichtsakt Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe Der Entscheidung über die vom Kläger erhobene Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil er aus der Justizvollzugsanstalt nicht vorgeführt wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dem Gericht am
  43. Januar 2012 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, der Kläger habe ihn gebeten, den Termin für ihn wahrzunehmen. Dementsprechend ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur mündlichen Verhandlung am
  44. Januar 2012 erschienen und hat sich zu der Sache eingelassen, ohne einen Antrag auf Verlegung des Termins zu stellen. Das Schreiben des Klägers vom
  45. Januar 2012, mit dem er geltend macht, wegen des Verhaltens der Bediensteten der JVA nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung verschubt worden zu sein, an dieser aber teilnehmen zu wollen, ist erst am
  46. Januar 2012 und damit nach der mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die Klage bei Gericht eingegangen und konnte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist zudem wie das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem am
  47. Januar 2012 bei Gericht eingegangenem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom
  48. Januar 2012 nicht geeignet, gemäß § 104 Abs. 3 VwGO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung herbeizuführen. Der Kläger und sein Bevollmächtigter haben nämlich nicht dargelegt, sich rechtzeitig, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verschubung des Klägers noch möglich gewesen wäre, (nochmals) um die Verschubung bemüht und bei den Bediensteten der JVA nachgefragt zu haben bzw. einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Dies wäre dem Kläger aber nicht nur zumutbar gewesen, sondern hätte sogar nahegelegen, nachdem er nichts mehr über eine bevorstehende Verschubung gehört hatte, was offenbar darauf beruhte, dass die Ladung des Gerichts zur mündlichen Verhandlung mit der Bitte, dem Kläger die Teilnahme hieran zu ermöglichen, bei der JVA nicht angekommen war. In welcher Weise der Kläger seit Anberaumung des ersten Termins zur Vollzugsinspektorin … und auch stetig zu dem Vollzugsinspektor … Kontakt gehalten haben will und was er dabei im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vom
  49. Januar 2012 unternommen haben will, hat der Kläger nicht angegeben. Wenn er erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung den Vollzugsinspektor … hierauf angesprochen haben will, war dies für eine Verschubung jedenfalls zu spät. Die der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangene telefonische Mitteilung eines Sozialarbeiters der JVA vom
  50. Januar 2012 (vgl. Aktenvermerk des Gerichts vom 11.1.2012), der Kläger könne am
  51. Januar 2012 nicht erscheinen und sein Bevollmächtigter solle den Termin wahrnehmen, lässt zudem die Annahme zu, dass der Kläger dann auch mit dem Verfahrensfortgang ohne ihn einverstanden war. Es wäre dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen offen gestanden, mit dem Kläger in der JVA Kontakt aufzunehmen und nachzufragen, weshalb er nicht zur mündlichen Verhandlung kommen könne. Aber auch dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, seinem Prozessbevollmächtigten hiervon Kenntnis zu geben oder (etwa über den Sozialarbeiter) Kenntnis geben zu lassen und seinen Willen, an dem Termin teilzunehmen, mitzuteilen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist zudem auch deshalb nicht möglich, weil das Gericht den von allen beteiligten Richtern unterschriebenen Urteilstenor bereits am
  52. Januar 2012 der Geschäftsstelle übergeben hat. Mit dieser Übergabe ist das Urteil wirksam im Sinne einer Unabänderbarkeit durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2005, 5 B 107/04 - juris -), ohne dass es auf eine Mitteilung des Tenors an die Beteiligten ankommt (VG München, Beschluss vom 13.12.2010, M 8 K 09.3950 - juris - m.w.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage überhaupt zulässig ist, woran allerdings erhebliche Zweifel bestehen. Der Kläger hat mit seinem am
  53. April 2011 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom
  54. April bzw.
  55. April 2011 nämlich auch dann, wenn es seinem Schreiben vom
  56. Mai 2011 entsprechend als Klage zu betrachten sein sollte, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gegen den ihm am
  57. März 2011 in der Justizvollzugsanstalt … ausgehändigten Bescheid versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der Kläger wurde mit Schreiben des Gerichts vom
  58. April 2011 darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel bei Gericht nicht eingegangen ist. Ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag wäre dann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. Kenntnis von dem fehlenden Eingang der Klage bei Gericht, zu stellen gewesen. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Selbst wenn sein Schreiben vom
  59. Mai 2011, das bei Gericht am
  60. Mai 2011 und damit innerhalb der Zwei-Wochenfrist ab Empfang des am
  61. April 2011 versandten Schreibens des Gerichts gleichen Datums eingegangen ist, als Wiedereinsetzungsantrag zu betrachten wäre, stünde einer Wiedereinsetzung entgegen, das der Kläger in diesem Schreiben und damit innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO Wiedereinsetzungsgründe nicht wenigstens dargelegt hat. Hierzu reicht es auch nicht aus, wenn er in dem am
  62. April 2011 bei Gericht eingegangenen Schreiben unsubstantiiert ausführt, er habe am
  63. März 2011 bei Gericht eine Beschwerde eingelegt. Wenn der Kläger erst in seinem am
  64. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom
  65. Mai 2011 vorträgt, dass und unter welchen Umständen er Mitte März einen Brief an das Gericht geschrieben habe, ist damit die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nicht gewahrt. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger damit auf das Schreiben des Gerichts vom
  66. Mai 2011 wohl innerhalb der Zwei-Wochenfrist reagiert hat. Nicht dieses, auf der erstmaligen Kenntnisnahme des Akteninhalts durch das Gericht beruhende Schreiben des Gerichts war nämlich für den Beginn der Zwei-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO von Bedeutung, sondern bereits das Schreiben des Gerichts vom
  67. April 2011 mit der Mitteilung, dass eine „Beschwerde“ bei Gericht nicht eingegangen sei, wobei das Gericht auch auf die im Bescheid genannte Rechtsmittelfrist verwiesen hat. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die etwaigen Gründe hierfür innerhalb der auch im Falle des § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe geltenden Zwei-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Gericht nicht erkennbar waren und vom Kläger nicht vorgetragen wurden. Die Klage ist aber selbst dann, wenn sie gleichwohl zulässig wäre, abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid des Landratsamtes … vom
  68. Februar 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ausweisung des Klägers und die Anordnung bzw. Androhung seiner Abschiebung sind rechtmäßig. Der Kläger hat als Folge seiner Verurteilung durch das Landgericht … vom
  69. März 2010 die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 AufenthG (Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren) und § 53 Nr. 2 AufenthG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz) erfüllt. Da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der im Falle des Zusammenlebens mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sich ergebende besondere Ausweisungsschutz steht dem Kläger dagegen nicht zu. Er hat zwar bis zu seiner Inhaftierung am
  70. Februar 2009 und damit etwa vier Monate mit der Mutter des Kindes und dem Kind zusammen gelebt. Beiden haben den Kläger auch zweimal in der JVA besucht. Die Kindsmutter hat aber bereits am
  71. Februar 2011 der Ausländerbehörde telefonisch mitgeteilt, dass sie nunmehr keine gemeinsame Zukunft mit dem Kläger mehr plane. Am
  72. Januar 2012 hat sie zudem beim Landratsamt zur Niederschrift angegeben, mit ihrem Sohn seit Februar oder März 2011 keinerlei Kontakt mehr zum Kläger zu haben und auch nicht zu wollen, dass der Sohn Kontakt zu dem Kläger hat. In dem für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann daher von einem besonderen Ausweisungsschutz für den Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht die Rede sein. Dabei spricht für die Richtigkeit der Angaben der Mutter des Kindes darüber, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn nunmehr fast ein Jahr kein Kontakt mehr besteht, dass der Kläger beim Amtsgericht … ein Verfahren zur Einräumung eines Umgangsrechts betreibt. Wegen des gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehenden besonderen Ausweisungsschutzes kann der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG und damit auch im vorliegenden Fall vor. Für einen Ausnahmefall von dieser Regel ist nichts ersichtlich. Besonderheiten, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.2009, 1 C 2.08 - juris), sind - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom
  73. März 2010 - nicht ersichtlich. Hierzu hat der Kläger auch selbst nichts vorgetragen. Wegen des dem Kläger zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes reduziert sich zudem die Ist-Ausweisung des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in eine Regelausweisung. Ob von dem damit gegebenen Regelfall der Ausweisung im Fall des Klägers angesichts der Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Landratsamt hat den Kläger nämlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2007, 1 C 10.07 - juris -) im Ermessenswege ausgewiesen. Diese Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 114 VwGO, auf den die gerichtliche Überprüfung beschränkt ist, nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat den Kläger aus spezialpräventiven und aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen. Soweit das Landratsamt die Ausweisung zur Verhinderung weiterer schwerer Straftaten und damit aus spezialpräventiven Gründen verfügt hat, begegnet dies keinen Bedenken. Der Kläger ist zum einen wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger am
  74. Februar 2009 für eine Bande von Rauschgifthändlern 7,5 kg Heroin, versteckt im Tank seines Pkws, aus dem Kosovo nach Deutschland gebracht und dort dem mitangeklagten … übergeben hat, wofür er einen Kurierlohn erhalten hat. Der Kläger ist ferner wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden, weil er seinen Bruder, der 10.910 g Heroingemisch mit dem Pkw aus dem Kosovo nach Deutschland gebracht hatte und damit zuerst zum Kläger gefahren war, am
  75. Februar 2009 nach … begleitet hat, um dort gemeinsam das Rauschgift zu übergeben. Der Kläger leistete dabei in Kenntnis des Heroins in dem Pkw seines Bruders Lotsendienste. Der Kläger hat damit zwei Straftaten aus dem Bereich der Schwerstkriminalität begangen, wie schon das Strafgericht in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt hat. Dabei ist auch von besonderer Bedeutung, dass es sich um eine erhebliche Menge Heroin von guter Qualität gehandelt hat und dass es sich bei Heroin um eine besonders gefährliche Droge mit hohem Suchtpotential handelt. Das Strafgericht hat für diese Straftaten die hohe Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet, wobei, wie ausgeführt wird, sogar die zahlreichen Milderungsgründe noch ganz erheblich zugunsten des Klägers berücksichtigt worden sind. Für die Einschätzung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr sind der Umstand, dass er schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte begangen hat und dass er zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deshalb von Bedeutung, weil der Art, Schwere und Häufigkeit von solchen Straftaten als Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Gerade die Beteiligung am illegalen Heroinhandel gehört zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten (z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997, 1 C 17/94 - juris -). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom
  76. Januar 2010 (47486/06, InfAuslR 2010, 369) bekräftigt, dass er angesichts der verheerenden Auswirkungen, die Drogen auf das Leben von Menschen haben können, Verständnis dafür hat, mit welch großer Entschlossenheit die Behörden denjenigen begegnen, die zur Verbreitung dieser Geißel beigetragen haben. Da die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuer Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umso geringer sind, je schwerer die zu besorgende Beeinträchtigung wiegt (Discher in GK-AufenthG, vor §§ 53 ff. AufenthG, RdNr. 1148) und da die Einfuhr von und der Handel mit Heroin die Grundlage für die durch den Heroinkonsum verursachten schweren Schäden darstellen, ist das Landratsamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers von einer ernstlichen und ausreichend konkreten Gefahr der Wiederholung der dem Strafurteil des Landgerichts … zugrundeliegenden Straftaten oder jedenfalls ähnlicher Taten durch den Kläger ausgegangen, die im Interesse des Schutzes der Bevölkerung nicht hingenommen zu werden braucht. Zulasten des Klägers fällt insbesondere ins Gewicht, dass er nicht nur einen, sondern zwei Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat und dass er dazu auch nicht etwa durch eigene Abhängigkeit vom Rauschgift und die Not der Finanzierung dieser Abhängigkeit getrieben wurde, sondern dass er nach der Überzeugung des Strafgerichts für die Kurierfahrt einen Kurierlohn erhalten hat und dass er, wie das Strafgericht ebenfalls ausgeführt hat, aus Geldnot gehandelt hat. Der Kläger hat die Straftaten somit lediglich aus finanziellen Gründen begangen. Für eine Änderung der finanziellen Lage des Klägers ist aber nichts ersichtlich. Zulasten des Klägers fällt ferner ins Gewicht, dass er - anders als der Mitangeklagte … oder als sein Bruder, der immerhin am siebten Verhandlungstag ein Geständnis abgelegt hat - erst am zehnten und damit am letzten Verhandlungstag die Kurierfahrt aus dem Kosovo gestanden hat, nachdem er bereits zuvor von dem Mitangeklagten … als Kurier identifiziert und bezeichnet worden war. Das Strafgericht hat dies als ein sehr spätes Geständnis, das nach einer erdrückenden Beweislage abgegeben wurde, bezeichnet. Anzeichen für eine Reue bzw. Einsicht in das Unrecht der Tat, die auch für das zukünftige Verhalten des Klägers von Bedeutung sein könnten, sind diesem Geständnis somit nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Fahrt nach … am
  77. Februar 2009 hat der Kläger sogar seine Kenntnis von dem Rauschgifttransport bis zuletzt bestritten, ohne dass das Strafgericht ihm zu glauben vermochte. Auch insoweit spricht deshalb nichts dafür, dass der Kläger in Zukunft von kriminellen Verhaltensweisen Abstand nehmen könnte. Nicht unberücksichtigt kann dabei auch bleiben, dass der Kläger, wie sich den beigezogenen Strafakten entnehmen lässt, den Mitangeklagten … am
  78. März 2010 nach einem Gerichtstermin auf serbisch lautstark bedroht hat, seine Freundin zu „ficken“, worauf … tatsächlich auch Angst bekommen hat, seiner Freundin oder den Kindern könne etwas passieren. Dies alles lässt darauf schließen, dass der Kläger auch im Verlauf des Strafverfahrens die Unrichtigkeit seiner Verhaltensweise nicht erkannt und eingesehen hat. Auch im Verfahren beim Landratsamt hat er sein Verhalten nicht bedauert, sondern lediglich auf sein in Deutschland lebendes Kind verwiesen (vgl. Schreiben des Klägers vom 28.
  79. und 8.3.2011). Dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren. Dies rechtfertigt die begründete Besorgnis, dass der Kläger auch in Zukunft - zur Beschaffung von Geld - weitere entsprechende Straftaten begehen wird. Für die Annahme, dass die aus den im Urteil des Landgerichts … dargelegten Straftaten des Klägers ersichtliche hohe kriminelle Energie und Verantwortungslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr bestehen würden, ist nichts ersichtlich. Vielmehr ist im Hinblick auf das Verhalten des Klägers während des Strafverfahrens gerade das Gegenteil anzunehmen. Schließlich kann der Beurteilung einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr auch sein früheres strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ganz außer Acht gelassen werden. Jedenfalls zeigen schon die im Urteil des Landgerichts … aufgezählten Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht … vom
  80. November 1997 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei sachlichen Fällen, ein Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tateinheit mit Bedrohung, in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei sachlichen Fällen, ein Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die der Kläger auch verbüßt hat, und durch das Amtsgericht … vom
  81. April 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung, in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine dem Kläger innewohnende kriminelle Energie, die in den durch das Landgericht … abgeurteilten Straftaten einen schwerwiegenden Höhepunkt erreicht hat. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung, der Kläger habe aus seiner Verurteilung gelernt, ist weder nachprüfbar noch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers selbst im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren nachvollziehbar. Das Landratsamt hat in dem angefochtenen Bescheid den für eine Ausweisung des Klägers sprechenden schwerwiegenden spezialpräventiven Gründen die für seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden Belange gegenübergestellt. Es ist dabei fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das für die Ausweisung zur Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten des Klägers sprechende öffentliche Interesse die gegen eine Ausweisung sprechenden Belange überwiegt und die Ausweisung sich nicht als unverhältnismäßig darstellt. Das Landratsamt hat berücksichtigt, dass sich der Kläger seit vielen Jahren, nämlich seit 1992, im Bundesgebiet aufhält, dass er früher mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, seit
  82. März 2008 eine Niederlassungserlaubnis besitzt und bis zu seiner Festnahme mit seinem deutschen Kind zusammengelebt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger sich in Deutschland auch eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat, indem er seit 2008 eine Gaststätte betrieben hat. Das Gewicht dieser, für den Kläger sprechenden Umstände, wird aber dadurch geschmälert, dass der Kläger sich offensichtlich auch während seines langen Aufenthalts in Deutschland seiner Heimat nicht entfremdet hat. Vielmehr bestanden und bestehen in den Kosovo weiterhin enge Beziehungen, wie sich - was das Landratsamt zutreffend ausgeführt hat - daraus ergibt, dass er auch dort zwei Kinder aus einer Beziehung im Kosovo hat, die nach den Angaben im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
  83. November 2011 vier und sieben Jahre älter sind als der in Deutschland am … geborene Sohn. Ferner hat der Kläger aus dem Kosovo auch Heroin nach Deutschland gebracht, nachdem dieses ihm dort übergeben oder in seinen Pkw eingebaut wurde. Demzufolge muss der Kläger auch bis zu seiner Kurierfahrt mit den 7,5 kg Heroin noch enge Beziehungen zum Kosovo und dort lebenden Menschen besessen haben. Der Kläger hat, wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten des … vom … ergibt, im Kosovo zudem auch noch beide Eltern und vier Geschwister, zu denen er nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis hat. Auch der im Strafverfahren vorgelegte Arztbericht des … in … vom … lässt erkennen, dass der Kläger sich immer wieder im Kosovo aufgehalten hat und sich zu ärztlichen Untersuchungen vorstellte. Hinsichtlich des deutschen Kindes des Klägers ist zum Nachteil des Klägers festzustellen, dass er bislang eine enge Beziehung zu dem Kind nicht besessen hat und an dem Kind wenig interessiert war. Die Mutter des Kindes hat, wie in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt ist, dem Landratsamt am
  84. Februar 2011 telefonisch mitgeteilt, sie habe das alleinige Sorgerecht für das Kind. Der Kläger habe, als er von der Schwangerschaft erfahren habe, von ihr verlangt, das Kind abtreiben zu lassen. Sie wolle zukünftig nicht mehr mit dem Kläger zusammen sein und wolle keinen Kontakt mehr zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Sie habe von den kriminellen Machenschaften des Klägers nichts gewusst. In der vom Gericht angeregten Befragung durch das Landratsamt hat die Mutter des Kindes des Klägers am
  85. Januar 2012 diese Angaben im Wesentlichen bestätigt und wiederholt und zudem ausgeführt, dass der Kläger sich nach der Geburt des Kindes bis zu seiner Festnahme nicht um das Kind gekümmert habe. Wie schon am
  86. Februar 2011 hat sie auch nunmehr wieder die Annahme geäußert, das jetzige (intensivere) Interesse des Klägers an seinem Kind beruhe darauf, dass es jetzt um seinen Aufenthalt gehe. Diese Angaben der Kindsmutter sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie erscheinen auch nicht deshalb unglaubwürdig, weil die Kindsmutter den Kläger noch am
  87. Februar 2011 mit dem gemeinsamen Sohn besucht hat. Sie hat nämlich den Kontakt zu dem Kläger offensichtlich erst danach abgebrochen. Allein aus der Mitnahme des gemeinsamen Kindes durch dessen Mutter in die JVA ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass der Kläger an dem Kind ein besonderes Interesse gehabt hätte. Der Kläger hat das Vorbringen der Mutter seines Kindes über sein Verhältnis zu diesem nicht bestritten und auf die Wiedergabe der Angaben der Kindsmutter gegenüber dem Landratsamt im angefochtenen Bescheid keine konkreten Angaben dazu gemacht, dass und in welcher Weise er sich in den vier Monaten des Zusammenlebens mit dem Kind von dessen Geburt bis zu seiner Inhaftierung bzw. in der darauf folgenden Zeit bis Februar oder März 2011 um das Kind gekümmert haben will. Wären die Angaben der Kindsmutter unzutreffend, hätte es offensichtlich nahegelegen, dass der Kläger sein Verhalten zu dem Kind und seine Beziehungen zu ihm im Einzelnen offengelegt hätte. Der Kläger hat aber in den Schreiben an das Landratsamt vom
  88. Januar und
  89. März 2011 lediglich ausgeführt, er wolle nach seiner Entlassung aus der Haft aktiv bzw. intensiv und regelmäßig an der Erziehung seines Sohnes teilnehmen. Dass und wie er in der Zeit der jahrelangen Haft sich um das Kind würde kümmern wollen, hat der Kläger selbst nicht ausgeführt. Hinsichtlich der Beziehung des Klägers zu dem Kind ist ferner zu berücksichtigen, dass das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn allein der Kindsmutter zusteht und dass deren Annahme, das Interesse des Klägers an seinem Kind beruhe nunmehr vor allem auf seinem Bemühen, dadurch eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern, dadurch bestätigt wird, dass der Kläger sich auch um seine im Kosovo lebenden zwei weiteren Kinder nach eigenen Angaben nicht kümmert. Hierzu ist in der Klagebegründung vom
  90. November 2011 ausgeführt, er unterhalte zu ihnen keine Beziehungen. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, weshalb die Kinder des Klägers im Kosovo einen geringeren Anspruch auf Umgang mit ihrem Vater haben sollten als das hier lebende Kind des Klägers. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände, insbesondere der seit nunmehr fast einem Jahr fehlenden Kontakte des Klägers zu seinem Sohn, verstößt die Ausweisung des Klägers insbesondere nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Ausweisung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der vom EGMR aufgestellten Prüfungsmaßstäbe (Urteil vom 6.12.2007, 69735/01 , InfAuslR 2008, 111) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und angemessen zur Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen des Klägers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist hinsichtlich der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn in Deutschland davon auszugehen, dass eine verantwortungsvoll gelebte, dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft nicht ersichtlich ist und für das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK nichts anders gilt. Auch der EGMR verlangt ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, Beschluss vom 10.5.2007, 2 BvR 304/07 ). Aber auch das Recht auf Achtung des Privatlebens des Klägers, das Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, ist durch die Ausweisung nicht rechtswidrig verletzt. Dies folgt entscheidend aus der Schwere und dem Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten, der gegen ihn dementsprechend verhängten hohen Freiheitsstrafe, seiner Uneinsichtigkeit und offenbaren Unbelehrbarkeit, die selbst vor der Bedrohung eines Mitangeklagten, der ein den Kläger belastendes Geständnis abgelegt hat, nicht Halt macht und aus den nach wie vor und trotz des langen Aufenthalts in Deutschland tatsächlich bestehenden Beziehungen und Bindungen des Klägers zu seinem Heimatstaat, wo auch noch seine Eltern und mehrere Geschwister neben seinen weiteren Kindern wohnen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers ergeben sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR. Dies zeigt der Vergleich des Falles des Klägers mit dem dem Urteil des EGMR vom
  91. Januar 2010 (47486/06, InfAuslR 2010, 369) zugrundeliegenden Fall, in dem der EGMR die Abschiebung eines pakistanischen Staatsangehörigen für rechtswidrig erachtet hat, der eine feste Beziehung zu einer britischen Freundin und mit dieser eine gemeinsame Tochter hatte und wegen Beihilfe zu versuchtem unerlaubten Einfuhr von 2,5 kg Heroin zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war. Dieser pakistanische Staatsangehörige war nämlich schon im Alter von drei Jahren nach Großbritannien eingereist, hatte nach Pakistan keine anhaltenden Bindungen mehr, hatte sich in einem frühen Stadium des Strafverfahrens für schuldig erklärt, war wegen guter Führung bereits aus der Haft entlassen worden und in den seitdem vergangenen vier Jahren nicht mehr straffällig geworden, sondern hatte mit seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter täglichen Umgang. Es ist offensichtlich, dass dieser Fall mit dem des erst im Alter von zwanzig Jahren in das Bundesgebiet eingereisten Klägers nicht vergleichbar ist. Im Hinblick darauf, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn unstreitig bereits seit fast einem Jahr keine gelebte Eltern-Kind-Beziehung mehr besteht, hat das Landratsamt die Ausweisung des Klägers zu Recht zudem auf generalpräventive Gründe gestützt. In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt, dass bei der Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme auch generalpräventive Erwägungen von Bedeutung sein können. Dabei setzt eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung allerdings voraus, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt (BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007, 2 BvR 535/06 , InfAuslR 2007, 443 ). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung des Landratsamtes, zu der das Landratsamt nicht nur den Kläger, sondern auch die Mutter seines Kindes gehört hat. Das Landratsamt hat zudem das Urteil des Landgerichts … berücksichtigt. Dabei gilt hinsichtlich der persönlichen Belange des Klägers und des ihnen zuzumessenden Gewichts das bereits oben zur Frage der Verhältnismäßigkeit der auf spezialpräventiven Erwägungen beruhenden Ausweisung Ausgeführte. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die - hier einschlägigen - Nrn. 2 und 3 des § 53 AufenthG an bestimmte Delikte anknüpfen, die ein besonderes Ausweisungsbedürfnis in spezialpräventiver und/oder generalpräventiver Hinsicht indizieren. Für den Tatbestand der Nr. 2
  92. Alternative des § 53 AufenthG, der im Fall des Klägers erfüllt ist, ergibt sich dieses besondere Ausweisungsbedürfnis aus dem Interesse an einer konsequenten Bekämpfung der Drogenkriminalität (Discher in GK-AufenthG, § 53 AufenthG, RdNrn. 38 und 39). Die Ausweisung des Klägers ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht von vorneherein zeitlich befristet ist. Hieraus ergibt sich insbesondere nicht die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden Fassung werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen der Ausweisung auf Antrag in der Regel befristet. Durch Art. 1
  93. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
  94. November 2011 wurde § 11 Abs. 1 AufenthG dahingehend geändert, dass nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „in der Regel“ gestrichen wurden. Ferner werden nach dem Satz 3 weitere Sätze eingefügt, die die Dauer der Frist regeln (Abs. 4) und festlegen, dass bei Bemessung der Länge der Frist berücksichtigt wird, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Es bleibt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls dabei, dass die Ausweisung auf Antrag zu befristen ist. Der Kläger hat erstmals in der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
  95. November 2011 vorgetragenen Klagebegründung vorsorglich hilfsweise die Befristung der Wirkungen der Ausweisung begehrt. Ob dies als ein bei der zuständigen Behörde gestellter entsprechender Antrag zu betrachten ist, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, hat das Landratsamt über den Antrag noch nicht formell entschieden. Soweit es durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung aber eine Befristung im jetzigen Zeitpunkt abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das Landratsamt musste die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auch nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides befristen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt es von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere vom Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und seiner Angehörigen ab, ob eine Befristung schon bei der Ausweisung von Amts wegen geboten ist oder eine nachträgliche Befristung auf Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausreicht (BVerwG, Urteil vom 2.9.2009, 1 C 2/09 - juris -). Gemessen an diesen Maßstäben bestand für das Landratsamt keine Veranlassung, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers bereits mit der Ausweisung zu befristen. Das Landratsamt hat die Möglichkeit einer Befristung erkannt, hierzu aber ausgeführt, bei der Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten müsse sich der Staat das Recht vorbehalten, über die Befristung des Einreiseverbots nach einer angemessenen Frist zu entscheiden und diese Entscheidung auch von einem straffreien Verhalten im Ausland abhängig zu machen. Dies begegnet im Hinblick auf die vom Kläger nach wie vor ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr und den Umstand, dass er noch längere Zeit in Strafhaft einsitzen wird, keinen Bedenken. Wegen der Wiederholungsgefahr und der damit vom Kläger ausgehenden und auch jetzt noch nicht kalkulierbaren Risiken brauchten und brauchen die Wirkungen der spezialpräventiv motivierten Ausweisung nicht bereits mit dem Erlass der Ausweisung oder jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befristet zu werden. Der Kläger ist vielmehr auf ein auf seinen Antrag hin zu gegebener Zeit durchzuführendes Befristungsverfahren nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu verweisen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 2.9.2009, a.a.O. ), in dem die Länge der Frist dann nach der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der dann gegebenen persönlichen Verhältnisse des Klägers zu bemessen sein wird. Die Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung entspricht den im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/495780.html Kommentare

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