Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung weiter. Der Antragsteller betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seit 12. Oktober 2010 ein Sportwettbüro, in dem er Sportwetten der Firma Digibet Ltd. mit Sitz in Gibraltar vermittelt. Auf Empfehlung der Antragsgegnerin beantragte er dafür bei der Regierung der Oberpfalz die Erteilung einer Erlaubnis. Die Regierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Juni 2011 mit der Begründung ab, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen habe mangels Vorlage einschlägiger Unterlagen und Nachweise nicht geprüft werden können. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, wie die Jugendschutzanforderungen und Werbebeschränkungen, die Trennung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfänden, das Unterbleiben einer Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung sowie der Ausschluss gesperrter Spieler gewährleistet werden sollten. Ein Sozialkonzept sei nicht vorgelegt worden. Außerdem umfasse das Wettangebot auch nicht erlaubnisfähige Wetten. Gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers spreche, dass er bisher Sportwetten ohne Erlaubnis vermittelt habe. Auch die Digibet Ltd. besitze nicht die notwendige Erlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde. Mit am 6. August 2011 zugestelltem Bescheid vom 4. August 2011 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele (Nr. 1), verpflichtete ihn, die unter Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten spätestens mit Ablauf des siebten auf die Zustellung des Bescheids folgenden Tages einzustellen (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall, dass er sein Wettbüro nach Ablauf der unter Nr. 2 festgelegten Frist noch betreibe, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an (Nr. 3). Die Untersagungsverfügung stützte die Antragsgegnerin auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Der Antragsteller verfüge nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis. Der Erlaubnisvorbehalt gelte auch dann, wenn das staatliche Glücksspielmonopol als unionsrechtswidrig unanwendbar sei. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit trotz der Ablehnung seines Erlaubnisantrags durch die zuständige Regierung nicht eingestellt. Ohne die betreffende Erlaubnis sei seine Tätigkeit wegen formeller Illegalität verboten. Der Antragsteller erfülle aber auch die Erlaubnisvoraussetzungen nicht. Deshalb sei sein Erlaubnisantrag abgelehnt worden sei. Es sei ermessensgerecht, die weitere Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen durch den Antragsteller zu untersagen, weil dieser zum einen die erforderliche Erlaubnis nicht besitze, zum anderen aber vor allem die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht erfülle. Personen, die die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht nachwiesen, könnten auch nicht weiter im Glücksspielbereich tätig sein. Zwar sei der Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers erheblich. Jedoch sei auch die Verletzung der Erlaubnispflicht, die dem Jugend- und Spielerschutz und der Suchtbekämpfung diene, als sehr gewichtig anzusehen. Bei pflichtgemäßer Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiege der Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren und Jugendgefährdungen die Belange der Berufsausübung. Die Untersagungsverfügung sei auch verhältnismäßig und habe mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden dürfen. Die Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, die Höhe des Zwangsgeldes angemessen. Am 8. August 2011 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin Klage und beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er aus, er nehme auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der digibet.wetten.de AG für diese Wettaufträge entgegen, übermittle sie online an das Unternehmen weiter und erhalte dafür eine Provision. Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Monopolregelung des Glücksspielstaatsvertrags sei unionsrechts- und verfassungswidrig. Der Erlaubnisvorbehalt könne dem Antragsteller nicht entgegen gehalten werden. Die Unionsrechtswidrigkeit des Monopols schlage zwangsläufig auf den Erlaubnisvorbehalt durch. Mit Beschluss vom 23. August 2011 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Untersagungsverfügung werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Antragsgegnerin könne die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagen, weil es sich bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten um öffentliches Glücksspiel handele, für das die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis fehle. Zwar verstoße das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV geregelte Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht und sei deshalb unanwendbar. Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bestehe aber unabhängig davon fort. Insoweit sei auch § 9 Abs. 1 GlüStV als Rechtsgrundlage für die Untersagung ohne die erforderliche Erlaubnis vermittelten Glücksspiels weiter anwendbar. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiege nur dann, wenn der Erlaubnisvorbehalt selbst unionsrechts- oder verfassungswidrig sei oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis offensichtlich vorlägen. Die Erlaubnisregelung stehe aber sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Auch lägen die Erlaubnisvoraussetzungen beim Antragsteller nicht offensichtlich vor. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit rechtfertige, bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit hingegen zunächst Nebenstimmungen in Betracht kämen, habe dies hier keine Bedeutung. Denn das Fehlen der Erlaubnisfähigkeit stehe auf Grund der ablehnenden Entscheidung der Erlaubnisbehörde fest. Deren Bescheid habe Tatbestandswirkung. Es sei nicht Aufgabe der für die Untersagung zuständigen Sicherheitsbehörde zu prüfen, ob die beantragte Erlaubnis auch zu Recht versagt worden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 2 AGGlüStV offensichtlich erfülle. Das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken, sei daher gewichtiger als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Insbesondere sei die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen im Hinblick auf die Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zumindest fraglich. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Werbebeschränkungen eingehalten werden sollten und dass der Antragsteller ein Sozialkonzept erarbeitet hätte. Nicht zu beanstanden seien schließlich auch die kurze Frist für die Einstellung der Vermittlungstätigkeit und die Zwangsgeldandrohung. Seine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde ließ der Antragsteller im Wesentlichen damit begründen, dass das Gericht zwar zu Recht annehme, dass das Sportwettenmonopol wegen seiner Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unanwendbar sei, aber rechtsfehlerhaft meine, dem Antragsteller noch das Fehlen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV entgegen halten zu können. Die Antragsgegnerin vertrete bis heute die Auffassung, dass der Antragsteller im Hinblick auf das Monopol keine Erlaubnis erhalten könne. Der Antragsteller befinde sich angesichts der künftigen Rechtslage, die ein Konzessionsmodell beinhalten solle, in einer Zwickmühle. Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis werde derzeit abgelehnt, weil der Antragsteller kein staatlicher Anbieter sei. Übe er seine Tätigkeit ohne Erlaubnis weiter aus, werde ihm bei einer zukünftigen Antragstellung seine Unzuverlässigkeit entgegen gehalten. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung des Aussetzungsantrags für den Antragsteller unzumutbar. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Die Interessen des Antragstellers überwögen. Rechtswidrig sei das Sportwettenmonopol nicht nur im Hinblich auf die Entwicklung im Bereich der Geldspielautomaten, sondern auch wegen des unzulässigen Werbeverhaltens des staatlichen Lotterieanbieters in Bayern. Es sei vor diesem Hintergrund kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, dem Antragsteller eine Tätigkeit zu verbieten, die in Kürze erlaubt sein werde. Es sei unverhältnismäßig, die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung trotz erwiesener Rechtswidrigkeit des Monopols zu Lasten des Antragstellers aufrecht zu erhalten. Der Sache nach beantragt der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. August 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt Regensburg vom 4. August 2011 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der angegriffene Beschluss sei rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid vom 4. August 2012 sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe den Bescheid nicht allein auf das Sportwettenmonopol gestützt, sondern darauf, dass der Antragsteller seine Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübe. Der Erlaubnisantrag des Antragstellers sei von der Regierung der Oberpfalz abgelehnt worden. Der Antragsteller erfülle die Erlaubnisvoraussetzungen nicht. Der Erlaubnisvorbehalt bestehe unabhängig von der Anwendbarkeit des Sportwettenmonopols fort. Das Ermessen sei sachgerecht ausgeübt, die Untersagungsverfügung verhältnismäßig. Dementsprechend überzeuge auch die Argumentation des Antragstellers nicht, dass sein privates Interesse überwiege. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sei zu berücksichtigen, dass der mit der Untersagung bezweckte Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers habe. Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie vertritt die Auffassung, die vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers unter Berufung auf den Erlaubnisvorbehalt sei gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Antragstellers sei nach wie vor nicht erlaubnisfähig. Die Sportwettenvermittler müssten aufgrund von Art. 2 Abs. 1 AGGlüStV die Einhaltung der wichtigsten ordnungsrechtlichen Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages sicherstellen. Nach der Gesetzesbegründung begründe dies eine Darlegungslast. Bereits im Antrag müsse schlüssig vorgetragen werden, wie die Sicherstellung bewerkstelligt werden solle. Zweifel führten daher zum Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht kämen, komme damit in Bayern nicht zum Tragen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung. Soweit der Antragsteller die Gründe, aus denen diese Entscheidung aufzuheben sein soll, den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, ergibt sich aus ihnen nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt hätte. Denn diese Gründe lassen nicht erkennen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich auf ihrer Grundlage der Bescheid der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als rechtmäßig erweisen würde.
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