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OLG München, Beschluss vom 4. Januar 2012 - Az. 20 U 4641/11

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.10.2011, Az. 20 O 19879/11 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu der beabsichtigten Vorgehensweise kann bis zum 25. Januar 2012 Stellung genommen werden. Gründe I. Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 513 ZPO noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen die von den Klägern begehrte Verurteilung. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit diese vollständig und überzeugend festgestellt wurden und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03 , NJW 2005, 1583 ; BGH Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03 , BGHZ 158, 269 , 275 = NJW 2004, 1876 ). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung – nicht vor. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die streitgegenständlichen Kameras zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt ein anderes nicht: Die Voraussetzungen für einen Abwehranspruch der Kläger wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Den Klägern ist der Beweis nicht gelungen, dass ein rechtswidriger Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erfolgt. 1) Grundsätzlich liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter nur vor, wenn diese tatsächlich von Bildaufzeichnungen betroffen sind. Dies konnten die Kläger nicht beweisen. Nach Vortrag der Beklagten werden die streitgegenständlichen Kameras in erster Linie als reine Monitorkameras genutzt und nur im Alarmfall tatsächlich Aufzeichnungen vorgenommen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2010, Seite 3). Für das Gegenteil haben die insoweit beweisbelasteten Kläger keinen geeigneten Beweis angeboten. Insbesondere ist die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage nicht hilfreich, da die Beklagte eingeräumt hat, dass ihre Kameras grundsätzlich aufzeichnen können. Schutzgut iSd § 823 Abs. 1 BGB ist in diesem Zusammenhang das Recht am eigenen Bild. Daher besteht ein Abwehranspruch grundsätzlich nur gegen die Überwachungsaufzeichnung, nicht gegenüber der bloßen Monitorüberwachung (BGH vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94 – juris RZ 15). Selbst für den Fall einer Aufzeichnung ist den Klägern der Beweis nicht gelungen, dass sie hierdurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden würden. Zum Umfang der Überwachungsmaßnahmen hat die Beklagte substantiiert vorgetragen und unter Vorlage von Lichtbildern belegt, dass in die von ihr verwendeten Überwachungskameras herstellerseitig eine mitlaufende "Schwärzung" implementiert sei. Im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums würden daher nur die zur Eingangs-, Einfahrts-und Außenhautkontrolle des Gebäudes notwendigen Bereiche erfasst. Die Zoom-Funktion der Kameras sei deaktiviert. An jeder Kameraposition werde mittels Beschilderung auf die Überwachung hingewiesen. Die Unrichtigkeit dieses von ihnen bestrittenen Vortrags konnten die Kläger, die die volle Beweislast für die von ihnen behauptete Rechtsgutsverletzung tragen ebenfalls nicht beweisen. Auch insoweit ist die Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiterführend, da die Reversibilität der Kameraeinstellungen unstreitig ist. Da die Kläger, die nicht in der N.straße wohnen, eigenem Vortrag zufolge lediglich den Bürgersteig vor dem Gebäude nutzen, um ein benachbartes Lokal aufzusuchen, ist bereits nicht bewiesen, dass sie überhaupt in den Erfassungsbereich der Kameras geraten. 2) Der klägerische Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden "Überwachungsdrucks". Ein Unterlassungsanspruch kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung -auch ohne konkrete Überwachungsaufnahmen -dann bestehen, wenn die Kläger eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssten (vgl. BGH vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – m.w.Nw.). Insoweit sind die Umstände des Einzelfalls zu werten. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint und nicht ausgeschlossen ist, dass auch öffentliche Flächen, die die Kläger nutzen, erfasst werden. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der bloßen Verdachtssituation beeinträchtigt sein (BGH a.a.O.). Es kann hier dahinstehen, ob solche Umstände zu bejahen wären, da die Überwachungsmaßnahmen der Beklagten jedenfalls nicht rechtswidrig und unzulässig sind. Ob und in welchem Umfang die Überwachung rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter-und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94 –). Vorliegend hat das Landgericht zu Recht im Verhältnis der Parteien zueinander den Sicherungsinteressen der Beklagten den Vorzug gegeben. Die Beklagte hat vorgetragen, die Videoüberwachung diene nicht nur dem Schutz von Eigentum und Vermögen, sondern in erster Linie dem Schutz ihrer Beschäftigten und ihres Vorstandsvorsitzenden vor Übergriffen. Zudem gehe es um den Schutz von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen sowie Kundendaten, die im Falle eines Einbruchs gefährdet wären. Die Beklagte ist gerichtsbekannt einer der weltgrößten Versicherungskonzerne. An einer grundsätzlichen Schutzbedürftigkeit der von der Beklagten genannten Bereiche hat der Senat keine Zweifel. Demgegenüber fühlen sich die Kläger in ihrer Bewegungsfreiheit vor dem Geschäftsgebäude der Beklagten wegen zu befürchtender Überwachungsmaßnahmen beeinträchtigt. Nach hierzu vorliegender Rechtsprechung kommt die Beeinträchtigung solcher Rechte insbesondere für Mieter in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, WuM 2008, 663 ; Horst, NZM 2000, 937, 940), für Betroffene in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe , NZM 2002, 703 f.; Huff, NZM 2002, 89 ff., 688 f.), oder für Grundstücksnachbarn in Betracht, die sich der Überwachungsmaßnahme nicht entziehen können, da sie gezwungen sind, dementsprechende Verkehrsflächen zu nutzen (BGH vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94 – juris RZ 18). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Kläger sind nicht gezwungen, den hinsichtlich der stattfindenden Videoüberwachung von der Beklagten durch Schilder gekennzeichneten Bereich zu nutzen. Eine Vermeidung der überwachten Bereiche macht es ihnen auch nicht unmöglich, sondern allenfalls geringfügig beschwerlicher, die angestrebten Restaurationen zu erreichen. Dieses Interesse muss hinter das Schutzinteresse der Beklagten zurücktreten. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Der Senat empfiehlt, die Berufung zurück zu nehmen. Auf Nummer 1222 Abs 1 des Kostenverzeichnisses wird hingewiesen. Permalink: http://openjur.de/u/495947.html Kommentare

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