ts, als sie nicht zu Hause gewesen seien, sei das ganze Haus auseinandergenommen und geplündert worden. Ihre Eltern und Geschwister würden in Kandahar leben. Mit Bescheid vom
G - (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats
Bekanntgabe der Entscheidung bzw.
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung
Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4.). Mit Schriftsatz vom
G vorliegen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom
G. Auch die vom Bundesamt
Maßgabe des § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz
G. Der Antrag auf Feststellung eines sogenannten europarechtlichen Abschiebungsverbots
G bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten
G zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG v. 24.06.2008, Az.: 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 , Juris). a) Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten
Abs. 11 auch hier die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QualRL. Damit werden auch hier die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab,
fluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, deretwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht § 60 AufenthG RdNr. 137). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. c) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots
G. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG vom 24.06.2008, Az.: 10 C 43/07 , a.a.O.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S. von Art. 15 Buchst. c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG vom 24.06.2008, Az.: 10 C 43/07 , a.a.O.). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person der Kläger so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07 ). Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen
Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom
der Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG vom 14.07.2009 BVerwGE 134, 188 = NVwZ 2010, 196 ). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG vom 27.04.2010 NVwZ 2011, 51 ). Der Kläger stammen aus der Provinz Kandahar, so dass hinsichtlich der Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist. Die Provinz Kandahar wird von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA, Internet: www.unama.unmissions.org) der Südregion Afghanistans (Provinzen: Helmand, Kandahar, Nimruz, Uruzgan und Zabul) zugeordnet. UNAMA hat für diese Region im Jahr 2009 1.078 zivile Tote bei einer Gesamteinwohnerzahl von 2,75 Millionen gezählt. Für das Jahr 2010 wurden 1.310 zivile Tote in der Südregion ermittelt (UNAMA, Afghanistan Report Protection on Civilians in Armed Conflict, 2010). Der Halbjahresbericht der UNAMA vom Juli 2011 für das 1. Halbjahr 2011 geht für ganz Afghanistan von 1.462 Toten und 2.144 Verletzten (gesamt: 3.606) aus. Gegenüber den Zahlen für das 1. Halbjahr 2010 - 1.271 Tote, 1.997 Verletzte (gesamt: 3.268) - liegt eine ca. 10-prozentige Steigerung vor. Eine nähere Aufschlüsselung
Regionen erfolgt in diesem Bericht nicht. Für das Jahr 2009 wurden für Gesamtafghanistan 2.412 getötete und 3.566 verletzte Zivilisten ermittelt. Für das Jahr 2010 wird von 2.777 Toten und 4.343 Verletzten (gesamt: 7.120) ausgegangen. Das Verhältnis Tote/Verletzte beträgt für das Jahr 2009 1:1,
G entgegen. a) Ein Abschiebungsverbot
G liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Abschiebungsschutz
G kommt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 265 , Az.: 9 C 38/96 ) nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. Schon diese letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben. b) Der Abschiebung der Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot
G entgegen.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Mit dem Hinweis insbesondere auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung bestehe, werden allgemeine Gefahren geltend gemacht, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G nicht rechtfertigen können.
G Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115,1 <9 f.> m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom 12.07.2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.). Hinsichtlich der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan kann eine landesweite extreme Gefahrenlage nur angenommen werden, wenn die Kläger
ihrer Rückkehr mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten aus Hunger sterben würden (vgl. BVerwGE 99,324 ). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan weiterhin schlecht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011, S. 28). Soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt bei den Familien und Stammesverbänden. Die Kläger können dabei bei ihrer Rückkehr
Kandahar auf intakte Familienverbände zurückgreifen. Sowohl die Eltern des Klägers zu
der Rückkehr
Afghanistan eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az.: 9 C 2/99 ). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots
G mit Blick auf die angeblich bei den Klägern vorliegende Erkrankung zu begründen. Trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die, wie etwa eine Erkrankung, in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) genügen die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom
vollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten und Fachärztinnen für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können (VG München vom 4.12.2000 NVwZ-RR 2002, 230 , 231). Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 11.09.2007 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich
vollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit
der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Das von der Bevollmächtigten der Kläger vorgelegte einseitige Attest vom
Maßgabe der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §§ 59 , 60 Abs. 10 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung
Afghanistan ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Kläger besitzen keinen Aufenthaltstitel und sind auch nicht als Asylberechtigte anerkannt. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Androhung nicht entgegen.
G zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 4. Die Klage war
alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/496036.html ( https://oj.is/496036 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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