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ArbG München, Beschluss vom 4. Januar 2012 - Az. 5 Ca 13661/11

Tenor Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.02.2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten sich um eine Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich bis zum Erlass eines Urteils einzustellen. Die Klägerin begehrt mit einer Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich für unzulässig zu erklären und vorab im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO einstweilen einzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatzes vom 29.11.2011 verwiesen. Die Parteien hatten in dem Verfahren ... vor dem Arbeitsgericht München einen Rechtsstreit umgekehrten Rubrums geführt, in dem am

  1. Februar 2011 ein Vergleich festgestellt wurde. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 5/6 d.A.) verwiesen. II.
  2. Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Dieses folgt aus §§ 767 , 769 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin macht Einwendungen geltend, die den Anspruch selbst betreffen und nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Der Antrag der Klägerin ist an das zuständige Prozessgericht gerichtet, § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Klägerin hat eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 BGB erhoben, so dass auf ihren Antrag das Arbeitsgericht eine Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO erlassen kann. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind nicht zu berücksichtigen. Sie gelten nicht für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO. Dieses folgt schon daraus, dass der Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 ArbGG in der Vorschrift enumerativ aufgezählt ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber eine Geltung auch für § 769 Abs. 1 ZPO wollte. Anders als in den Fällen des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung im Urteil selbst (§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) und der Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Rechtsmittels gegen das Urteil (§§ 707 Abs. 1 und 719 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) ist bei einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs 1 ZPO ein beim Zustandekommen des Titels noch nicht berücksichtigter Umstand zu prüfen. Es spricht deshalb für den Titel nicht eine solche jedenfalls formale Richtigkeitsgewähr wie in den Fällen der §§ 707 Abs. 1 und 719 Abs 1 ZPO, bei denen es um solche Umstände geht, die das Gericht bereits für den Erlass des Vollstreckungstitels zu prüfen hatte. Das gilt auch für die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens, weil die Wiederaufnahmegründe dem Gericht entweder hätten bekannt sein müssen (§ 579 Abs. 1 ZPO) oder der Entscheidung ihre angenommene Grundlage entziehen (§ 580 ZPO). Wegen dieser anderen Ausgangslage ist eine Differenzierung zwischen den §§ 707 , 719 ZPO einerseits und den §§ 732 , 769 ZPO andererseits sachgerecht und steht einer Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG entgegen.
  3. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung war jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da die Vollstreckungsgegenklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. 7Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem zur Vollstreckung stehenden Hauptanspruch beigetrieben. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt folglich die - als Annex ausgestaltete - Mitvollstreckung sämtlicher notwendiger Zwangsvollstreckungskosten. Der Hauptsachetitel ist dabei zugleich Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten. Ein selbstständiger gesonderter Vollstreckungstitel ist vom Gläubiger nicht zu beschaffen. Selbst wenn alle Ansprüche aus dem Hauptsachetitel schon getilgt bzw. vollstreckt sind, können auf Grund dieses Titels auch noch die Kosten der Zwangsvollstreckung allein eingezogen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 788 Abs. 2 ZPO die gesonderte Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten durch das Vollstreckungsgericht möglich ist (Zöller/Stöber, ZPO,
  4. Aufl., § 788 Rn. 18). Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Klägerin nicht zur Notwendigkeit der entstandenen Vollstreckungskosten geäußert hat, war der Antrag zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Elfinger Richterin am Arbeitsgericht Permalink: http://openjur.de/u/496101.html Kommentare

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