(2011), § 611 BGB Rnr. 436-439): 56Sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Aus- oder Fortbildungskosten entstanden, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzelvertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung dieser Kosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber kann die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das gilt nicht, wenn die Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach eine Investition im personalpolitischen Interesse des Unternehmens sind, etwa um die vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen. Der Arbeitnehmer muss mit der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muss dem Arbeitnehmer die Erstattungspflicht zuzumuten sein. Die für ihn tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Interessenabwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer durch die Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers verwerten oder zum beruflichen Aufstieg nutzen kann. Unwirksam sind Rückzahlungsvereinbarungen dagegen, wenn die Aus- oder Fortbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist oder es sich lediglich um die Auffrischung oder Anpassung vorhandener Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten handelt. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung trägt nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitgeber, vgl. Erfurter Kommentar, § 611 BGB Rnr.
- Die Beklagte hat im vorliegenden Fall nicht substantiiert vorzutragen vermocht, dass es sich überhaupt um Fortbildungsmaßnahmen gehandelt hat. Etwaige Schulungsmaßnahmen vom 17.
- bis 19.11.2009 betreffend „München L...“ sowie vom 24.
- bis 26,11.2009 betreffend „Hamburg L...“ in Höhe von insgesamt 6 x 75,00 € = 450,00 € sind erkennbar allein im betrieblichen Interesse der Beklagten angefallen. Nach dem Vortrag der Beklagten im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012 betraf die Weiterbildung bzw. Schulung in Zusammenarbeit mit der Firma L... den Verkauf von Konferenzausstattungen (Schriftsatz vom 20.01.2012, S. 2; Bl. 54). Es handelt sich danach ausschließlich um eine betrieblich veranlasste Maßnahme der Beklagten. Der Kläger hat im Übrigen hinsichtlich der Fa. L... unwiderlegt vorgetragen, dass er aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der Fa. L... als Vertriebsmitarbeiter für Medientechnik und Büromöbel eingesetzt werden habe sollen. Dahin stehen kann insoweit auch die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012, dass die Schulung des Klägers notwendig gewesen sei, weil der Kläger keine Kenntnisse im Verkauf bzw. im Vertrieb gehabt habe (Sitzungsniederschrift S. 2; Bl. 42). Dahin stehen kann auch der Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 20.01.2012, dass es sich im Verlauf der Betriebszugehörigkeit gezeigt habe, dass der Kläger die behauptete Verhandlungssicherheit nicht gehabt habe bzw. dass Unsicherheiten vor allem in den Bereichen Rhetorik und Behandlung von Kundeneinwendungen bestanden hätten. Zum einen war der Kläger zu den Zeitpunkten der angegebenen Schulungsmaßnahmen bereits länger als ein Jahr bei der Beklagten beschäftigt. Zum anderen sind nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Weiterbildungen und Schulungen in Zusammenarbeit mit den Firmen B... und C... durchgeführt worden, die auf technische Grundlagen und Verkaufsargumente abgezielt hätten. Von daher kann wiederum der Vortrag des Klägers dahinstehen, dass lediglich am 19.05.2009 eine Schulung in Ulm stattgefunden habe. Ausweislich der Aufstellung der Beklagten handelte es sich insoweit um eine Schulung bei der Fa. C... Bei der Fa. C... handelt es sich jedoch ebenfalls um eine Elektronikfirma, die u. a. Mediensteuerungssysteme anbietet. Der Kläger kann danach die Schulungen, für die die Beklagte Schulungskosten in Ansatz gebracht hat, nicht berufsfördernd einsetzen. Dies ergibt sich auch im Übrigen daraus, dass der Kläger bei einer Bewerbung kaum die Durchführung von Schulungsmaßnahmen aufgrund der Zusammenarbeit der Beklagten mit der Fa. L... bzw. anderen Firmen angeben könnte. Der Abzug von 575,00 € ist daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Klage war insoweit stattzugeben. Die Klage ist auch hinsichtlich des Zinsanspruchs begründet. Die Beklagte war zur Zahlung des vollen Bruttogehalts von 2.500,00 € monatlich ab 01.06.2009 verpflichtet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Einer Mahnung seitens des Klägers i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB bedurfte es nicht. Für den Monat Dezember 2010 und damit für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 15.02.2011 ist indes hinsichtlich des dortigen Differenzbetrags vom 100,00 € kein Zinsanspruch geltend gemacht worden. Der Klage war im verbliebenen Umfang insgesamt stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Die Beklagte trägt als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des Anerkenntnisurteils vom 10.01.2012 sowie hinsichtlich des Schlussurteils, § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits nach dem ursprünglichen Klageantrag Nr. 2 (Netbook) trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO, da er insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach beiderseitiger Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach trägt die Partei die Kosten, die in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die Beklagte hat substantiiert erklärt, dass der Kläger den Laptop, d. h. das Netbook für private Zwecke unter Ausnutzung des Firmenrabatts bestellt habe. Die entsprechende Vereinbarung sei zwischen den Parteien kurz vor der Bestellung mündlich getroffen worden. Der Kläger hat diesen Vortrag bestätigt. Dahinstehen kann, dass der Kläger den Laptop nach seinem Vortrag fast ausschließlich für seine Arbeit genutzt und auch nach mehrmaliger Nachfrage keine Rechnung der Beklagten dafür erhalten hatte. Der Kläger hat im Übrigen zutreffend vorgetragen, dass ein Abzug der Kosten für den Laptop nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Laptops erfolgen hätte dürfen. Diese Herausgabe ist erfolgt. Der Kläger hat nach unstreitigem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2012 den Laptop noch vor Weihnachten 2011 abgeholt (Sitzungsniederschrift S. 2; Bl. 42). Im Hinblick auf das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien erschien es danach angemessen, die Kosten des Rechtsstreits zu 83/100 der Beklagten und zu 17/100 dem Kläger aufzuerlegen. IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Wert des Betrages der Hauptsache nach dem Klageantrag Nr.
- Er ist demgemäß auf 525,00 € festgesetzt worden. V. Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund i.S.v. § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Glaser Richter am Arbeitsgericht Permalink: http://openjur.de/u/496105.html Kommentare