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ArbG Augsburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - Az. 10 Ca 2091/11

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 95 Stunden gutzuschreiben.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf 1.463,95 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Gutschrift von Urlaubsstunden. Der Kläger ist seit 01.01.1980 bei der Beklagten als Hilfskraft Druck zuletzt mit einem Bruttoentgelt von € 15,41 pro Stunde bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Der Kläger war von Juli 2009 bis 23.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 24.01.2011 bis 25.03.2011 nahm er Erholungsurlaub in Anspruch. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.03.2011 beantragt, ab 28.03.2011 seinen Resturlaub aus 2009 ab 28.03.2011 zu nehmen. Dieses Ansinnen hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2011 abgelehnt. Der Kläger hat gemäß den tariflichen Regelungen einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen sowie den entsprechenden Schwerbehindertenurlaub von 5 Arbeitstagen. Da der Urlaub bei der Beklagten in Stunden umgerechnet wird, betrug der Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 insgesamt 245 Stunden. 125 Stunden hiervon konnten wegen der Erkrankung weder im Jahr 2009 noch bis zum 31.03.2010 genommen werden. Allerdings wurden 30 der 125 Stunden bereits auf dem Urlaubskonto des Klägers gutgeschrieben. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland gültig ab 15.07.2005 (MTV) Anwendung. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MTV Druckindustrie lautet wie folgt: In jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) hat jeder Arbeitnehmer bzw. Auszubildende Anspruch auf 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub (Jahresurlaub). Besondere gesetzliche Urlaubsansprüche (z. B. für Schwerbehinderte) bleiben unberührt. § 10 Abs. 3 MTV Druckindustrie lautet wie folgt: III. Abgeltung/Verfall
  4. Abgeltung des Urlaubs ist unzulässig. Nur in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis während des Urlaubs beendet wird oder wenn infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht oder nicht mehr voll gewährt werden kann, ist die Abgeltung des Urlaubs gestattet.
  5. Urlaub oder Urlaubsteile, die nicht bis zum
  6. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht wurden, werden nicht gewährt. Der Kläger begehrt mit seiner am 03.08.2011 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen Klage die Gutschrift von 125 Urlaubsstunden auf seinem Urlaubskonto. Zur Begründung trägt er vor: Der Anspruch auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2009 sei nicht zum 31.03.2010 verfallen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des EuGH verfalle Urlaub, der aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens zum 31.
  7. des Folgejahres. Dies gelte sowohl für den gesetzlichen Urlaub als auch für den tariflichen Mehrurlaub, da der MTV Druckindustrie weder ausdrücklich zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub unterscheide noch eine von den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 3 abweichende Verfallregelung enthalte. Der über die 30 von der Beklagten gutgeschriebenen Urlaubsstunden hinausgehende Urlaub sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zum 31.03.2011 verfallen. Der Kläger habe vielmehr Anfang 2011 Urlaub für eine bestimmte Anzahl von Tagen beantragt, ohne dabei näher darauf einzugehen, welchen Urlaub er beantragt hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er zunächst den ältesten Urlaub, also den aus 2009, habe nehmen wollen, dann den Urlaub aus 2010 und erst dann den Urlaub aus
  8. Die fehlenden 95 Stunden aus 2009 seien daher in jedem Fall auf dem Urlaubskonto gutzuschreiben, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Urlaub um Urlaubsstunden aus 2009 oder aus 2010 handelt. Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 95 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Zur Begründung trägt sie vor: Der tarifliche Mehrurlaub, um den hier nur noch gestritten werde, sei bereits zum 31.03.2010 verfallen, da § 10 MTV Druckindustrie eine vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichende Regelung des Verfalls von Urlaubsansprüchen enthalte. § 10 Abs. 3 MTV lasse insbesondere Urlaub erst zum 31.
  9. des Folgejahres verfallen, und zwar unabhängig davon, ob betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, vorlägen. Im Übrigen seien die 95 Urlaubsstunden aus 2009 spätestens zum 31.03.2011 erloschen. Denn der Kläger hätte nach seiner Gesundung am 24.01.2011 seinen vollen Urlaub aus 2009 bis zum 31.03.2011 nehmen können. Tatsächlich habe der Kläger jedoch zuerst den Urlaub aus 2010 in Anspruch genommen und daraufhin noch 2 Wochen aus seinem Urlaubsanspruch des laufenden Jahres
  10. Den Urlaubsanspruch aus 2009 habe er erst ab 28.03.2011 beantragt. Bis zum Ende des Übertragungszeitraumes hätte er damit nur 4 Urlaubstage nehmen können, was 30 Urlaubsstunden entspreche. Diese 30 Urlaubsstunden seien dem Kläger gutgeschrieben worden. Dass der Kläger zunächst seinen Urlaub aus 2010 und 2011 hätten nehmen wollen, ergebe sich klar aus dem Schreiben des Klägers vom 11.03.2011, worin er selbstausgeführt habe, dass er im Anschluss an seine Arbeitsunfähigkeit zunächst seinen Urlaub aus 2010 genommen habe. Im Übrigen habe er in diesem Schreiben ausdrücklich beantragt, ihm seinen Urlaub aus 2009 erst ab dem 28.03.2011 zu gewähren. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt hingewiesen. Gründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gem. § 10 MTV Druckindustrie vom 16.07.2005 Anspruch auf Gutschrift vom 95 Urlaubsstunden aus dem Jahr 2009 auf seinem Urlaubskonto. Zum Einen ist der Urlaubsanspruch des Klägers aus 2010, auch soweit es sich um tariflichen Mehrurlaub handelt nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 MTV Druckindustrie, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, oder gem. § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31.03.2010 verfallen. Er teilt vielmehr das Schicksal des Jahresurlaubs von 2011 und verfällt erst zum 31.03.
  11. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 20.01.2009, AZ C-350/06 ) und der neueren Rechtsprechung des BAG (z. B. Urteil vom 24.03.2009, AZ: 9 AZR 938/07 ) hindert eine über das Ende des Übertragungszeitraumes (hier 31.03.2010) fortdauernde Arbeitsunfähigkeit jedenfalls den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs. Ob diese Grundsätze auch auf den tariflichen Mehrurlaub Anwendung finden, hängt davon ab, ob die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag eigenständig geregelt haben. Denn die Tarifvertragsparteien können den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Teil des Jahresurlaubs frei regeln und auch bei Krankheit dessen Verfall ohne Verstoß gegen EU-Recht anordnen. Ob eine solche eigenständige Regelung des Tarifurlaubs gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Wenn ein Tarifvertrag zwischen gesetzlichen und tariflichen Urlaub ausdrücklich unterscheidet, ist es regelmäßig gerechtfertigt, auch hinsichtlich des Verfalls zu differenzieren. Gleiches gilt, wenn die Tarifvertragsparteien sowohl für den gesetzlichen Urlaub als auch für den tariflichen Mehrurlaub wesentlich vom gesetzlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelungen vereinbart haben (vgl. zum Ganzen BAG Urteil vom 12.04.2011 Aktenzeichen: 9 AZR 80/10 m. w. N.). 26§ 10 MTV enthält weder eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub noch eine von den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Verfalls. Zwar weicht § 10 Abs. 3 MTV in drei Punkten von der gesetzlichen Regelung ab. Er regelt ausdrücklich den Verfall der Urlaubsansprüche, lässt die Übertragung des Urlaubs unabhängig von betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen zu, und lässt die rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubs genügen. Dies stellt aber keine wesentliche Abweichung von der Grundlage dar (vgl. hierzu ausführlich zum ähnlich formulierten § 37 Abs. 1 des MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal in der Fassung vom 01.01.2007, BAG Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen 9 AZR 80/10 ). Soweit § 10 Abs. 3 MTV in seiner Überschrift ausdrücklich den Verfall von Urlaubsansprüchen anordnet, übernimmt er damit nur deklaratorisch die Rechtsprechung des BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Soweit die Tarifvertragsparteien die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die ersten drei Monate des Folgejahres generell auch ohne betriebliche oder in der Person des Arbeitgebers liegende Gründe gestatten, wollten die Tarifvertragsparteien nur aus Praktikabilitätserwägungen auf den oft schwierigen Nachweis der betrieblichen Gründe und auf daraus resultierenden Streitigkeiten verzichten, nicht aber von dem gesetzlichen Fristenregime generell abweichen. Dafür spricht auch die Regelung in § 10 Abs. 1 MTV, wonach der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 30 Urlaubstage hat. Daraus ergibt sich, dass der Urlaub unabhängig von der Möglichkeit der Übertragung ebenso wie nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich im Kalenderjahr zu nehmen ist. Auch soweit es § 10 Abs. 3 Nr. 2 MTV ausreichen lässt, Urlaub rechtzeitig geltend zu machen, weicht dies nicht vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn dies entspricht der Rechtsprechung, wonach sich der Urlaubsanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 BGB in einen Schadensersatzanspruch umwandelt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig beantragten Urlaub nicht gewährt. (BAG Urteil vom 07.11.1985, AZ 6 AZR 62/84 ). 30Nach dem also § 10 MTV keine wesentlich von dem gesetzlichen Grundgedanken abweichende Regelung enthält, teilt der tarifliche Mehrurlaub das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs und verfällt jedenfalls nicht zum 31.03.
  12. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Urlaub jedoch auch nicht zum 31.03.2012 verfallen. Zwar kann Urlaub, der aufgrund Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr bzw. im Übertragungszeitraum nicht genommen wurde, nicht unbegrenzt weiter übertragen werden. Er unterliegt vielmehr im Jahr der Gesundung des Arbeitnehmers dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG (so auch BAG, Urteil vom 09.08.2011 AZ 9 AZR 425/10 ). Der Kläger ist ab 24.01.2011 wieder arbeitsfähig. Der Urlaub der im Jahr 2009 und im Übertragungszeitraum wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, tritt zum Jahresurlaub von 2011 hinzu und verfällt daher zum 31.03.2012 und nicht wie von der Klageseite angenommen bereits zum 31.03.
  13. Anders ist es mit dem Jahresurlaub 2010, da der Kläger hier noch im Übertragungszeitraum gesund geworden ist und seinen Urlaub auch im Übertragungszeitraum vollständig nehmen konnte, so dass die EUGH Rechtsprechung hier keine Rolle spielt. Der Kläger hat daher völlig zu Recht zuerst seinen Urlaub aus 2010 eingebracht und dann erst den aus
  14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/496108.html Kommentare

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