← Deutschland

AG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 - Az. 1 M 10180/12

Tenor Der Antrag vom 09.01.2012, eingegangen am 10.12.2011, die Durchsuchung des Schuldners zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe Die Gläubigerin vollstreckt aufgrund eines Versäumnisurteils gege

§ 808ZPO Rd

Nr. 5 ) (II) Nur soweit es um die Durchsuchung einer Wohnung geht bedarf es wegen des Richtervorbehalts für eine Wohnungsdurchsuchung nach Art 13 Absatz 2 GG eines richterlichen Beschlusses (siehe § 107 Nr. 9 Satz 2 GVGA) Hier bedarf es aber keines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758 a Absatz 1 ZPO, weil bereits der Anwendungsbereich von § 758 a Absatz 1 ZPO nicht eröffnet ist. So soll gerade keine Wohnung des Schuldners durchsucht werden soll. Bei der Wohnungsbestimmung ist zwar die weite Auslegung des Begriffs Wohnung des Bundesverfassungsgerichtes maßgebend. Danach ist der Begriff der Wohnung i.S.d. Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 , 69 ff.) nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, sondern weit auszulegen. Er umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind. Maßgeblich ist dabei die nach außen erkennbare Zweckbestimmung des Nutzungsberechtigten. Der Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst danach außer Wohnräumen im engeren Sinne etwa Gartenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten oder ein nicht allgemein zugängliches Vereinsbüro (siehe auch § 107 Nr. 1 Absatz 2 GVGA). Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643 ) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen. Vorliegend aber handelt es sich um einen Sitzungssaal des Amtsgerichtes Augsburg, also um keine Räumlichkeit, welche dem Schuldner eine Privatsphäre zukommen lässt. Der Schuldner wäre auch nicht berechtigt, diesen Raum zur Stätte seines Lebens und Wirkens zu machen, welche der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist. Soweit ein Antrag möglicherweise gestellt worden ist, weil von der Wohnung eines Dritten ausgegangen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:

(1)§ 758 a Absatz 1 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung Dritter, in denen eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt werden soll (LG Aurich NJW-RR 1991, 192 ; OLG Oldenburg DGVZ 1990, 137, AG Wiesloch DGVZ 2002, 61; vgl. auch BGH NJW 2009, 3438 zum Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage nach Art 13 Absatz 2 GG zum Betreten von Geschäftsräumen eines Dritten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter). Daher kann das Vollstreckungsgericht keinen Durchsuchungsbeschluss nach § 758 a Absatz 1 ZPO gegen Dritte erlassen. § 758 a Absatz 3 enthält zwar eine Duldungspflicht für einen Dritten als Mitbewohner, stellt aber keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zu Lasten Dritter dar.
(2)Gleichwohl hat der Gerichtsvollzieher beim Betreten einer Wohnung eines Dritten zu prüfen, ob eine richterliche Durchsuchungsanordnung wegen Art 13 Absatz 2 GG erforderlich, wie sich auch §§ 108 Nr. 1 und 5, 107 Nr. 1- 3 GVGA entnehmen lässt (siehe auch OLG Hamburg NJW 1984, 2898 ).
(3)Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach h.M grundsätzlich eine sog. - wie hier beabsichtigte - Taschenpfändung beim Schuldner, der sich in der Wohnung eines Dritten aufhält, ohne eine richterliche Durchsuchungsanordnung gegen den Dritten zulässig ist. So darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner überallhin folgen, wo dieser Gewahrsam ausübt (Münchner Kommentar 3.

§ 758a ZPO Rd

Nr. 9 m.w.N.; a.A. wohl Zöller 28.

§ 758a ZPO Rd

Nr. 5). Außerdem ist keine Durchsuchung gegeben, denn staatliche Organe suchen nicht ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder ermitteln nicht einen Sachverhalt, um etwas aufzuspüren, was der Dritte als Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will. Vielmehr geht es bei der Taschenpfändung um am Körper des Schuldners getragene Sachen, an denen der Dritte keinerlei Sachherrschaft hat (OLG Hamburg NJW 1984, 2898 ).

(4)Die Rechtsgrundlage für das Betreten der Räume des Dritten ergibt sich aus § 808 ZPO (OLG Hamburg NJW 1984, 2898 ).
(5)Im Übrigen wird im vorliegenden Fall Art 13 GG schon deshalb nicht tangiert, weil es um die Zwangsvollstreckung in einer Räumlichkeit eines Gerichtes geht, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes, welche in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kein Grundrechtsträger mit subjektiv öffentlichen Rechten sein kann, sondern selbst Adressat von Grundrechten und somit Grundrechtsverpflichteter ist (VG Frankfurt NVwZ 1998, 545 m.w.N.). Daran ändert auch nichts das sog. “Hausrecht” juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dieses beruht nicht auf Art. GG Artikel 13 GG, sondern auf der staatlichen Aufgabenverteilung oder gegebenenfalls auf Selbstverwaltungsgesetzen (siehe VG Frankfurt). Permalink: http://openjur.de/u/496113.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.