Tenor Der Antrag vom 22.12.2011, eingegangen am 05.01.2012 auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wird als unzulässig verworfen. Gründe Die Gläubigerin stellte mit Schreiben vom 30.06.2011 einen sog. kombinierten Auftrag beim Gerichtsvollzieher (vgl. § 61 Nr. 3 GVGA). Da ein Pfändungsversuch am 27.07.2011 erfolglos verlief, wurde Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für 05.08.2011 bestimmt. Wegen Glaubhaftmachung der Schuldentilgung im Sinne von § 900 Absatz 3 ZPO wurde der Termin auf 13.09.2011 vertagt. Zu diesem Termin ist der Schuldner nicht erschienen, weshalb am 09.11.2011 Haftbefehl erlassen wurde (2 M 27953/11). Wegen des Verhaftungsauftrags vom 30.06.2011 und einem ärztlichen Attest vom 02.12.2011, wonach der Schuldner zur Zeit wegen persistierender, rezidivierender Magenkrämpfe bei bekannter hyperacider Gastritis bis auf weiteres verhandlungsunfähig ist, teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit Schreiben vom 06.12.2011 mit, dass die Verhaftung im Moment nicht durchgeführt werden kann. Mit Schreiben vom 22.12.2011 hat die Gläubigerin beantragt, den Schuldner durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob dieser wirklich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gesundheitlich nicht in der Lage ist. Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil hierfür keinen gesetzliche Grundlage besteht. Ein solcher Antrag ist in der ZPO nicht vorgesehen. Das Vollstreckungsgericht kann nur im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO tätig werden. Die Gläubigerin hätte also die Ablehnung der Verhaftung durch die Gerichtsvollzieherin im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Absatz 2 Alternative 1 ZPO rügen können. Der Antrag kann auch nicht als Anregung an das Gericht angesehen werden, weil das Vollstreckungsgericht mangels gesetzlicher Regelung den Schuldner nicht zur amtsärztlichen Untersuchung zwingen kann.. Aus der ZPO ergibt sich kein allgemein bestehender Rechtsgrundsatz des Untersuchungszwangs. Der Gesetzgeber hat nur in sehr begrenztem Umfang den Grundsatz durchbrochen, dass niemand sich von einem Arzt untersuchen lassen muss, beispielsweise in § 372 a ZPO(vgl. BayObLG MDR 1972, 871; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2007 § 906 ZPO RdNr. 5 m.w.N.; Midderhoff DGVZ 1982, 83). Im Übrigen kann das Vollstreckungsgericht nur im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung tätig werden Bezüglich des bisherigen Vorgehens der Gerichtsvollzieherin und für das weitere Verfahren weist das Gericht auf Folgendes hin:
(1)Die Gerichtsvollzieherin hat im Rahmen des Verhaftungsverfahrens von Amts wegen § 906 ZPO zu beachten (siehe auch § 186 N. 3 Satz 1 GVGA). Danach darf die Haft nicht vollstreckt werden, wenn die Gesundheit des Schuldners durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt ist (sog. Haftunfähigkeit) d.h. es muss ein naheliegendes gravierendes Gesundheitsrisiko für den Schuldner vorliegen, wenn die Haft vollstreckt werden würde.
(2)Bei der Auslegung sind hohe Anforderungen an den Grad der Gefahr zu stellen (OLG Düsseldorf DGVZ 1996, 27; OLG Hamm DGVZ 1983, 137; OLG Frankfurt MDR 1969, 150; LG Kassel DGVZ 1975, 167), weil der Schuldner die Beugehaft im Gegensatz zu einer Strafhaft jederzeit durch Abgebe der eidesstattlichen Versicherung (auch in seiner Wohnung und/oder Anwesenheit eines Arztes) abwenden kann.
(3)Die Verhaftung darf nur dann unterlassen werden, wenn die Haftunfähigkeit entweder aufgrund eigenen Augenscheins für die Gerichtsvollzieherin offensichtlich ist oder durch ein konkretes und nachvollziehbares ärztliches Attest nachgewiesen ist (Zöller 28. Auflage § 906 ZPO RdNr. 2). Bezüglich des Attestes ist der Schuldner beibringungspflichtig (vgl. Midderhoff DGVZ 1982, 82).
(4)Der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bedarf es dabei grundsätzlich nicht (LG Saarbrücken DGVZ 2010, 16: Musielak ZPO,
- Auflage 2011, § 906 ZPO RdNr. 3). Allerdings reicht ein privatärztliches Attest nur dann aus, wenn es erkennen lässt, dass dem Arzt die Relevanz der Eidesstattlichen Versicherung und der Haft hinreichend vor Augen stehen. Dabei darf nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ein Attest zu pauschal und nicht aussagekräftig ist (insoweit kann nach dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof -
- 2007 Vf. 14-VI-07 -einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art 118 Absatz 1 BV gegeben sein).
(5)Lässt sich nach dem ausreichend begründeten, ärztlichen Attest eine erhebliche Gesundheitsgefährdung weder nachweisen noch ausschließen, darf wegen der Höherrangigkeit des Rechtsguts der Gesundheit die Haft nicht vollstreckt werden (vgl. zur Nachrangigkeit des Gläubigerinteresses auch BVerfG DGVZ 2008, 123, 124).
(6)Da die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin für Gläubiger und Vollstreckungsgericht überprüfbar sein muss, hat diese die festgestellten Krankheitssymptome und die Gründe, die sie zur Annahme einer nahen und erheblichen Gesundheitsgefahr veranlasst haben, im Protokoll festzuhalten (Midderhoff DGVZ 1982, 81; OLG Frankfurt MDR 1969, 150; LG Berlin DGVZ 1975, 167).
(7)Darüber hinaus kann die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung des Haftbefehls auch dann ablehnen, wenn der Schuldner aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben kann (sog. Offenbarungsunfähigkeit), weil mit dem Vollzug des Haftbefehls gerade die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durchgesetzt werden soll (LG Saarbrücken DGVZ 2010, 16).
(8)Hinsichtlich der von der Gerichtsvollzieherin getroffenen Entscheidung, ob Haftunfähigkeit vorliegt, steht dem Vollstreckungsgericht eine umfassende Prüfungskompetenz und nicht nur Ermessensüberprüfung zu (OLG Jena Rpfleger 1997, 446 ; OLG Köln Rpfleger 1995, 220 ). Vorliegend setzt sich das privatärztliche Attest vom 02.12.2011 überhaupt nicht mit der Haftunfähigkeit auseinander. So werden darin persistierende (= bestehen bleibende) rezidivierende (= wiederkehrende) Magenkrämpfe und Verhandlungsunfähigkeit bei bekannter Entzündung der Magenschleimhaut mit Überschuss an Magensäure (= hyperacide Gastritis) diagnostiziert, aber nicht ein naheliegendes gravierendes Gesundheitsrisiko für den Schuldner, falls er verhaftet würde. Auch ist das Ausmaß der Erkrankung mit der Feststellung „bis auf weiteres“ unzureichend bzw. zu ungenau. In diesem Zusammenhang wäre von erheblicher Bedeutung, wie sich eine Behandlung auswirkt. Daher hätte die Gerichtsvollzieherin im Rahmen von § 139 ZPO analog (diese Vorschrift ist vom Gerichtsvollzieher zu beachten: vgl. BGH, DGVZ 2010, 130-131; Alisch DGVZ 1983, 1 ff.) den Schuldner darauf hinweisen müssen, dass die Haftunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist. Auch fehlt es an einer entsprechenden Protokollierung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nahen und erheblichen Gefahr. Die Mitteilung an die Gläubigerin, dass die Verhaftung im Moment nicht durchgeführt werden kann, da ein Attest über Verhandlungsunfähigkeit bis auf weiteres vorliegt, genügt dem nicht. Dagegen hätte die Gerichtsvollzieherin den Haftbefehl am 02. 12.2011 und den darauffolgenden Tagen nicht vollziehen können, weil von einer Offenbarungsunfähigkeit aufgrund der Magenkrämpfe und der damit einhergehenden Verhandlungsunfähigkeit auszugehen war. Die Gerichtsvollzieherin hätte aber nicht den Verhaftungsauftrag schon mit der Verfügung vom 06.12.2011 aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 02.12.2011 ablehnen dürfen. Permalink: http://openjur.de/u/496126.html Kommentare
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