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OLG München, Urteil vom 25. Januar 2012 - Az. 3 U 2710/11

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 16.06.2011 insoweit in Ziffer I. aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der 2006 seitens der Beklagten durchgeführten Unterkieferbehandlung der Klägerin abgewiesen wurde. II. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Passau zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige (materielle und immaterielle) Schäden aus der von der Beklagten durchgeführten zahnärztlichen Behandlung des Unterkiefers der Klägerin. Das Landgericht Passau hat am 09.06.2011 mündlich verhandelt und mit am 16.06.2011 verkündetem Endurteil der Feststellungsklage nur teilweise stattgegeben. Der klägerische Antrag hatte dahingehend gelautet, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der zahnärztlichen Behandlung bei der Beklagten ab dem 16.05.2006 sämtliche materiellen - sowie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen - Schäden zu ersetzen, insbesondere auch bezüglich des Unterkiefers, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder noch übergehen werden. Das Erstgericht hatte in seinem Ersturteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der zahnärztlichen Behandlung des Oberkiefers bei der Beklagten ab dem 16.05.2006 sämtliche seit 09.06.2011 nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die im Ersturteil (Blatt 45/51 d.A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die zwischen den Parteien erstinstanziell gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2011 (Blatt 40/41 d.A.) wird verwiesen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Erstgericht die Klage als unzulässig qualifizierte, soweit die Klägerin zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden bezüglich der Unterkieferbehandlung verlangte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rechtskraft des beim Landgericht Passau unter dem Aktenzeichen 1 O 606/09 und sodann beim OLG München unter dem Aktenzeichen 3 U 4240/10 geführten Verfahrens wegen Arzthaftung einer Entscheidung der Zulässigkeit der hier anhängigen Feststellungsklage nicht entgegen stehe. Die Streitgegenstände seien nicht identisch, da es im Verfahren 1 O 606/09 ausweislich des dortigen Leistungsklageantrags allein um Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Vergangenheit gegangen sei. Im vorliegenden Verfahren hingegen gehe es laut Klageantrag um die Kostentragungspflicht für zukünftige (materielle und immaterielle) Schäden im Rahmen eines Feststellungsantrags. Tatsächlich hätte das Erstgericht Beweis erheben müssen, wobei auch rein tatsächlich der Beweisantrag auf eine andere Tatsachengrundlage gestützt worden sei, namentlich den Vortrag, dass mittels Knochengranulats hätte gearbeitet werden müssen. Im vorliegenden Feststellungsverfahren werde auch nicht ein kontradiktorisches Gegenteil des früheren Urteilsausspruchs begehrt, jedenfalls nicht, wenn der zutreffende, herrschende Streitgegenstandsbegriff zugrundegelegt werde. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 22.08.2011 und den weiteren klägerischen Schriftsatz vom 30.08.2011 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 16.06.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Passau festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der zahnärztlichen Behandlung bei der Beklagten ab dem 16.05.2006 auch bezüglich des Unterkiefers sämtliche materiellen sowie seit dem 09.06.2011 auch diesbezügliche nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die Klagepartei die Auffassung vertrete, dass hinsichtlich des Erfordernisses, es hätte mittels Knochengranulats gearbeitet werden müssen, ein neuer Tatsachenvortrag vorliege, sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin diesen Einwand im Rahmen des Berufungsverfahrens im vorangegangenen Prozess OLG München 3 U 4240/10 bereits mit Vorlage der Kostenvoranschläge hätte geltend machen können. Zudem stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Passau im Verfahren 1 O 606/09 einer erneuten Entscheidung über die Frage der Haftung der Beklagtenpartei bezüglich der Unterkieferversorgung entgegen, denn der hier vorliegenden Feststellungsklage liege im Kern dieselbe Forderung zugrunde, nämlich auf Erstattung von materiellen und immateriellen Ansprüchen aus der Unterkieferbehandlung, über die bereits abschließend mit dem Parallelverfahren entschieden worden sei. Auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderung vom 29.08.2011 (Blatt 82/83 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 10.01.2012 (Blatt 90/91 d.A.) wird verwiesen. Der Senat hat am 23.11.2011 mündlich verhandelt; auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird verwiesen. Die Akte LG Passau 1 O 606/09 (Berufungsverfahren 3 U 4240/10 OLG München) wurde beigezogen. II. 12Auf die Berufung der Klägerin und den von ihr hilfsweise gestellten Antrag auf Zurückverweisung war die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht Passau, das - soweit das Urteil angefochten ist - nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, unter Aufhebung des diesbezüglichen Urteilsausspruchs zurückzuverweisen. Das Landgericht Passau stützt seine Entscheidung darauf, dass in dem Verfahren 1 O 606/09 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beklagte nach der dort durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G., hinsichtlich der Behandlung des Unterkiefers nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hafte. Die materielle Rechtskraft führe dazu, dass eine Klage, mit der das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt werde, unzulässig sei. Keine Rolle spiele, dass zunächst nur über die Ansprüche der Vergangenheit entschieden worden sei; berührt von der Rechtskraft sei die Haftung dem Grunde nach, unabhängig davon, welche Schäden konkret geltend gemacht würden. 14Zwar ist zutreffend, dass ein klagabweisendes streitiges Urteil den behaupteten Anspruch schlechthin aberkennt. Das klagabweisende Urteil stellt zugleich das Nichtbestehen der Leistungspflicht fest, ist insoweit also ein Feststellungsurteil (BGH NJW 1993, 3204 f.). Zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen (BGH NJW 1992, 1172 , NJW 1995, 1757 ). Nicht in Rechtskraft erwachsen die Urteilsgründe (BGH FamRZ 1990, 282 ) sowie die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen und Tatbestandsmerkmale (BGH NJW 1983, 2032 ). Nicht von der Rechtskraft erfasst werden einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Herausgeber Vorwerk/Wolf, Bearbeiter Gruber (Stand: 01.10.2011), § 322, Rdnr. 27). Abgesehen davon erfährt der Grundsatz, dass eine erneute Klage unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist, eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht insoweit, als die Entscheidung des Gerichts die Rechtslage im Regelfall nur für den Zeitpunkt zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 37, 375 , BGHZ 83, 278 , BGHZ 117, 1 , BGHZ 157, 47 , BGH NJW 2000, 2022 , NJW-RR 2005, 1917) hindert die Rechtskraft nicht daran, sich zur Begründung einer neuen Klage auf Tatsachen zu berufen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Zum Klagegrund rechnen nicht Tatsachen, die im Vortrag des Klägers nicht einmal angedeutet sind, von seinem Standpunkt aus nicht vorgetragen werden mussten und auch bei natürlicher Anschauung nicht zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten (vgl. BGH NJW 1992, 1172 ). Das gilt erst recht, wenn sie nicht vorgetragen werden konnten, weil sie auch sachkundigen Personen objektiv (noch) nicht bekannt waren. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin ausweislich der am 22.07.2009 im Verfahren 1 O 606/09 vor dem Landgericht Passau erhobenen Klage Schadensersatz für in der Vergangenheit nutzlos erbrachte Aufwendungen für die klägerische Behandlung und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000,-- € dafür geltend machte, dass sie erheblichem Leidensdruck ausgesetzt war. Gegenstand des Verfahrens war mithin weder ein zukünftiger Schaden, in Form von Aufwendungen für künftige zahnärztliche Maßnahmen, noch ein in Zukunft - in Verbindung mit angestrebten zahnärztliche Maßnahmen, zurückführbar auf früheres fehlerhaftes Vorgehen der Beklagten - erst eintretendes Erleiden von Schmerzen. Was das Schmerzensgeld angeht, hat sich die Klagepartei im vorliegenden Verfahren unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans vom 17.11.2010 (Anlagekonvolut K 5) darauf bezogen, dass die Klägerin einen erneuten - auch schmerzensgeldauslösenden - Leidensweg vor sich habe, resultierend daraus, dass eine völlige Neuversorgung notwendig sei. Dieser Gesichtspunkt war erstinstanziell im Verfahren 1 O 606/09 hinsichtlich der für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände nicht eingeführt worden. Dass die Klägerin im Vorprozess eine verdeckte Teilklage hinsichtlich des Schmerzensgelds erhob, ergibt sich daraus, dass sie mit dem Antrag auf Zahlung von mindestens 12.000,-- € eine Mindestvorstellung bis zu dem für die Bestimmung der Rechtskraft maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug geäußert hat (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 21.03.2001, 9 U 52/00 , Beck RS 2001, 30169342). Nach alledem verhält es sich so, dass eine Identität des Streitgegenstands von neuem und früheren Prozess nicht besteht. Der Umstand, dass sich die Feststellungsklage auf die Behauptung eines Behandlungsfehlers stützt, der in den Urteilsgründen des Urteils des Landgerichts Passau vom 05.08.2010 verneint worden war, bedeutet nicht, dass die Rechtskraft des ersten Urteils der neu erhobenen Feststellungsklage entgegenstünde. Denn, wie bereits angeführt, Urteilsgründe und in den Entscheidungsgründen festgestellte Tatsachen erwachsen nicht in Rechtskraft. Das Erstgericht wird daher im Rahmen der Feststellungsklage deren Begründetheit zu prüfen und einen behaupteten Behandlungsfehler der Beklagten festzustellen haben. III. Eine Kostenentscheidung bei Zurückverweisung war nicht veranlasst, das Urteil war jedoch als aufhebendes und zurückverweisendes für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Bearbeiter Heßler, § 538, Rdnr. 58 f.). Die Revision war nicht zuzulassen: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtskraft entsprechend berücksichtigt. Permalink: http://openjur.de/u/496159.html Kommentare

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