Tenor
- Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin ... wird der Festsetzungsbeschluss über die der Nebenklägervertreterin zu zahlenden Gebühren und Auslagen vom 28.11.2011 dahingehend abgeändert, dass die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG in Höhe von 92,-- € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 19 % zu erstatten ist.
- Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts ... wird der Beschluss über die dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ... zu zahlenden Gebühren und Auslagen vom 28.11.2011 dahingehend abgeändert, dass die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG von 92,-- € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 19 % zu erstatten ist. Gründe I.
- Rechtsanwältin ... wurde mit Beschluss vom 11.07.2011 (Blatt 418 der Akten) der Nebenklägerin ... als Beistand beigeordnet. Rechtsanwalt ... wurde für den Angeklagten ... gemäß Beschluss vom 24.02.2011 als Pflichtverteidiger bestellt.
- Die Hauptverhandlung vom 15.07.2011 (Protokoll Blatt 423 bis 429 der Akten) begann um 09.00 Uhr und wurde zur Durchführung eines Verständigungsgespräches gemäß § 257 c StPO um 09.41 Uhr unterbrochen. Das Rechtsgespräch dauerte zunächst mit den vier Verteidigern, der Nebenklägervertreterin und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft aufgrund des komplexen Sachverhalts über eine Stunde. Der Vorsitzende wies hierbei darauf hin, dass er auch eine abschließende Regelung bezüglich der Zahlung eines Schmerzensgeldes durch die vier Angeklagten an die Geschädigte und Nebenklägerin ... anstrebt. Insoweit wurde lediglich unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Angeklagten eine ungefähre Größenordnung ins Auge gefasst. Insbesondere die Nebenklagevertreterin wollte hierzu mit der Nebenklägerin Rücksprache halten. Nach Rücksprache mit den jeweiligen Beteiligten, den Angeklagten und der Nebenklägerin erfolgte sodann ein zweites Gespräch, in der jeweils eine grundsätzliche Einigung signalisiert wurde, diese aber auch von der Höhe des Schmerzensgeldes abhängig gemacht wurde. Nachdem das Prozedere hierzu -gerichtlicher Vergleich- und die Höhe der Schmerzensgeldzahlung geklärt war, kam es zur endgültigen Einigung. Die Hauptverhandlung wurde sodann um 12.04 Uhr fortgesetzt und ohne Mittagspause oder weitere Pause bis zur Beendigung der Urteilsverkündung um 14.45 Uhr fortgesetzt.
- Mit Antrag vom 18.07.2011 (vgl. Blatt 444 der Akten) beantragte Rechtsanwältin ... die Festsetzung ihrer Gebühren, wobei sie auch die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG in Ansatz brachte. Mit Antrag vom 19.07.2011 beantragte Rechtsanwalt ... Festsetzung seiner Gebühren (vgl. Blatt 464 bis 465 der Akten), wobei auch er seinerseits die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG in Ansatz brachte. Mit Beschlüssen vom 28.11.2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten fest, wobei sie die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG jeweils nicht in Ansatz brachte (wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse Blatt 569, 569 R, 571, 571 R der Akten Bezug genommen). Gegen diesen Beschluss legte Rechtsanwältin ... mit Schriftsatz vom
- Dezember 2011 Erinnerung (Beschwerde) ein (Blatt 588 der Akten), Rechtsanwalt ... mit Schriftsatz vom 02.12.2011 (Blatt 591 bis 592 der Akten). Mit der Erinnerung verfolgen beide Erinnerungsführer das Ziel der Festsetzung der Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG.
- Der Bezirksrevisor beim Landgericht Aschaffenburg vertrat in seinen Stellungnahmen vom 02.09.2011 (vgl. Blatt 512, 513 der Akten) die Auffassung, dass die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG nicht entstanden sei.
- Mit Verfügung vom 15.12.2011 half die Rechtspflegerin nach einer weiteren Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht Aschaffenburg den beiden Erinnerungen nicht ab (Blatt 597 der Akten). II. Die von Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... eingelegten Erinnerungen sind im aufrecht erhaltenen Umfange zulässig und begründet. Nach § 56 RVG entscheidet über Erinnerungen des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG das Gericht des ersten Rechtszugs. Beiden Erinnerungsführern steht die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG zu. Nach dem Wortlaut von Nr. 4110 VV RVG setzt die Gewährung dieser Zuschlagsgebühr voraus, dass der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden bis acht Stunden an der Hauptverhandlung am Amtsgericht teilnimmt. Was eine Hauptverhandlung ist, wann sie beginnt, wann sie endet und wer anwesend zu sein hat, regelt die StPO (§§ 243 Abs. 1, 260 Abs. 1, 226 Abs. 1 StPO). Kurze Unterbrechungen einer Hauptverhandlung werden durch den Vorsitzenden angeordnet, § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO. Das RVG enthält keine Regelung, wie die Dauer der Teilnahme an einer Hauptverhandlung zu berechnen ist, der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1971) ist zum Sinn der Regelung der Nr. 4110 zu entnehmen, dass dem Pflichtverteidiger bei langen Hauptverhandlungen ein fester Zuschlag zur Terminsgebühr gewährt werden soll, um den besonderen Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren und hierdurch zugleich die Fälle zu vermindern, in denen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG festgesetzt werden muss (vgl. OLG Celle, 10.07.2007, 2 Ws 124/07 ). Kürzere Unterbrechungen der Hauptverhandlung werden nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung der Literatur von der Dauer der Hauptverhandlung nicht abgezogen. Bei längeren Unterbrechungen ist zu differenzieren, inwieweit im Rahmen dieser Unterbrechungen der Verteidiger beruflich in Anspruch genommen wurde. Dies ist für die Dauer von Verhandlungspausen dann zu bejahen, wenn hierin Verständigungsgespräche nach § 257 c StPO geführt werden oder er sich im Rahmen solcher Verhandlungspausen für das Gericht zur Verfügung halten muss oder er diese Zeit für Besprechungen mit dem Angeklagten nutzt (vgl. OLG Celle, a. a. O.). Verhandlungspausen, die – jedenfalls auch – der Einnahme von Mahlzeiten (Mittagspause) dienen, sind in die Verhandlungsdauer nicht einzurechnen (vgl. OLG Bamberg,
- September 2005, 1 Ws 676/05 ,
- Mai 2006, 1 Ws 255/06,
- Juni 2009, 1 Ws 304/09,
- Januar 2011, 1 Ws 739/10, soweit hier auf die Mittagspause Bezug genommen wird). Bei der Unterbrechung von 09.41 Uhr bis 12.04 Uhr handelt es sich sicher nicht um eine kürzere Unterbrechung. Die 2 Stunden und 23 Minuten dauernde Unterbrechung diente jedoch Gesprächen zur Erreichung einer Verständigung nach § 257 c StPO, die insgesamt mehr als die Hälfte der Unterbrechungszeit in Anspruch nahmen. Hinzuzurechnen sind Zeiten, in denen die Erinnerungsführer mit ihren Mandanten Rücksprache halten mussten. Soweit diese Gespräche der Erinnerungsführer kürzer waren, als erforderliche Gespräche anderer Verteidiger mit ihren Mandanten, mussten sich die Erinnerungsführer dem Gericht zur Verfügung halten, da die Fortsetzung der Hauptverhandlung allseits angestrebt wurde. Zeiten der Entspannung, wie auch eine Pause zur Einnahme von Mahlzeiten bestanden nicht. Die Verhandlung wurde ab 12.04 Uhr ohne Einhaltung einer Mittagspause bis 14.45 Uhr fortgeführt. Der Zeitraum der Unterbrechung beinhaltet nach dem strengen Wortlaut der StPO keine Hauptverhandlung, also ist auch eine Teilnahme an der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht möglich. Das Rechtsgespräch im Rahmen einer Verständigung nach § 257 c StPO dient der Verkürzung einer Hauptverhandlung, ist durch den Gesetzgeber durch den neu eingeführten § 257 c StPO institutionalisiert worden und daher im Grundsatz jedenfalls dann deckungsgleich mit der Teilnahme an einer Hauptverhandlung, wenn im Zeitraum der Unterbrechung keine Zeiten der Entspannung oder von Mittagspausen eingebunden sind. Die Nichtberücksichtigung solcher Unterbrechungszeiten im Rahmen der Berechnung der Zuschlagsgebühr nach Nr. 4110 VV RVG wäre dann kontraproduktiv. Da im vorliegenden Verfahren im Zeitraum der längeren Unterbrechung ausschließlich Maßnahmen der Verfahrensförderung vorgenommen wurden und gerade keine Pausenzeiten beinhaltet sind, steht die Entscheidung auch den von der Urkundsbeamtin genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg vom
- September 2005 bzw. 24.09.2009, auf die sich auch die Entscheidung vom 26.01.2011 des Oberlandesgerichts Bamberg bezieht, nicht entgegen. Die Verhandlungsdauer betrug daher 5 Stunden 45 Minuten, weshalb die Zuschlagsgebühr nach Nr. 4110 VV RVG angefallen ist. Permalink: http://openjur.de/u/496181.html Kommentare
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