forderung in Höhe von insgesamt 6.345,38 EUR. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Bescheid vom
dem das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom
gang zu diesem Urteil zu erfüllen seien. Es sei beabsichtigt, im Jahr 2011 eine Betriebsprüfung durchzuführen. Ferner wandte sich die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit am
forderung in Höhe von 24.695,86 EUR. Die stichprobeweise durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass sich Beitragsansprüche aufgrund der Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrages, § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) i. V. m. § 22 SGB IV ergeben. Das Bundesarbeitsgericht habe die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt. Dies habe die Unwirksamkeit der geschlossenen Tarifverträge zur Folge. Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei damit der Arbeitsentgeltanspruch eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers in dem Entleihbetrieb
4 AÜG. Es seien Beiträge zur Sozialversicherung auf der Grundlage der Differenz zwischen den gemeldeten und den Beitragsanspruch zugrunde gelegten Arbeitsentgelt und den vergleichbaren Arbeitsentgelt eines Stammarbeitnehmers in dem jeweiligen Entleihbetrieb und Überlassungszeitraum für jeden Leiharbeiter individuell
zuerheben.
2 Satz 3 SGB V könne der prüfende Rentenversicherungsträger die Höhe der Arbeitsentgelte schätzen, wenn diese nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelt werden könnten.
Ermittlungen der Antragsgegnerin betrage die durchschnittliche Lohndifferenz zwischen Leiharbeitnehmern und vergleichbaren Stammarbeitnehmern in Entleihbetrieben 24 %. In dem Betrieb der Antragstellerin sei allerdings lediglich von einer durchschnittlichen Differenz zwischen den gezahlten Arbeitsentgelten und den Ansprüchen der Stammarbeitnehmer in Entleihbetrieben in Höhe von 1,24 % auszugehen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den entsprechenden Bescheid vom
Betriebsprüfungen erlassen worden und bestandskräftig seien, würden grundsätzlich eine abschließende Entscheidung darstellen, die nur in Ausnahmefällen spätere Beitragsbescheide zulassen würden. Auch dürfe sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge berufen. Das Landesarbeitsgericht habe nicht entschieden, ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften. Auch sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vertrauensschutz zu beachten. Das Bundessozialgericht habe bereits in der grundlegenden Entscheidung vom 18.11.1980 - 12 RK 59/79 - klargestellt, dass zum einen die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Arbeitgeber zu Vertrauensschutz führen könne, und zum anderen, dass auch ein vorangegangenes
haltiges Verhalten der Verwaltung einen Vertrauensschutz für den Schuldner begründen könne, so dass eine Beitragsnachforderung für zurückliegende Zeiten ausgeschlossen sei. Die Rentenversicherungsträger hätten trotz
weisbarer Kenntnis über die Problematik der Tariffähigkeit und der vorangegangenen Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2009 keine Beitragsnachforderungen erhoben und überwiegend versäumt, in Prüfbescheide entsprechende Vorbehalte aufzunehmen. Es liege auch eine
trägliche Loherhöhung vor, so dass nicht das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip gelte. Auch liege eine unbillige Härte vor. Die Beitragsforderung in Höhe von 24.695,86 EUR seien keine "Peanuts". Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
1 SGG und die einstweilige Anordnung
2 SGG. § 86b Abs. 1 SGG dient dem vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen in allen Fällen, in denen in den entsprechenden Hauptsacheverfahren für den Rechtsschutz die Anfechtungsklage gegeben ist und dem Rechtsschutzinteresse die vollständige oder teilweise vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes beziehungsweise die Rückgängigmachung einer bereits stattgefundenen Vollziehung genügt. Die aufschiebende Wirkung schließt nur Eingriffe in bestehende Rechtspositionen vorläufig aus. Sie kann nicht dazu führen, dass der Rechtsschutz des Betroffenen, der einen Antrag gestellt hat, vorläufig verbessert wird. Diese Lücke schließt § 86b Abs. 2 SGG mit der Formulierung "soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt" mit der Folge, dass nur die einstweilige Anordnung in Betracht kommt, wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungs-, Leistungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsklage statthaft ist. Insofern bestimmt die Art der in der Hauptsache in Betracht kommenden Klage auch die Art des vorläufigen Rechtsschutzes. Da das Gericht
SGG an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, muss es einen Antrag
dem erkennbaren Ziel des Rechtschutzbegehrens auslegen. 1.2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge, was vorliegend mit dem Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2011 verfügt wurde.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. 1.
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. 2.2 Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides vom 29. Dezember 2011 ist § 28p Abs. 1 SGB Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre.
Satz 5 der Vorschrift erlassen sie dann im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV folgt die Verpflichtung der Arbeitgeber, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Für die Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Als Arbeitsentgelt gelten
1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen trifft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die
diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Soweit ein solcher Tarifvertrag festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
2 AÜG hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. 2.3 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom
erhebung nicht durch die Bestandskraft eines früheren Beitragsbescheids oder die Bestimmungen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausgeschlossen oder begrenzt, wenn sich etwa
träglich herausstellt, dass im früheren Beitragsbescheid zu Unrecht nur eine Teilforderung geltend gemacht worden ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2009 - 8 LC 106/08 , BVerwG, Beschluss vom 06.10.2003 - 9 B 95/03 - zitiert
juris, m.w.N.; a.A. BayLSG, Urteil vom 18.01.2011 - L 5 R 752/08 - zitiert
juris). § 45 Abs 1 SGB X liefert die Legaldefinition einer Begünstigung. Der danach maßgebende rechtliche erhebliche Vorteil für den Betroffenen ergibt sich aus der Regelung eines Rechtszustandes, an dem der Begünstigte ein eigenes Interesse hat. Werden demgegenüber Pflichten begründet oder bestätigt, Rechte entzogen oder eingeschränkt, liegt keine Begünstigung vor. Die Begünstigung muss sich aus dem Tenor des Bescheids ergeben. Im Zweifel ist die Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe richtungsweisend (Hesse in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.12.2011, § 45 SGB X Rd.Nr. 9). Wollte man bei der Unterscheidung zwischen "begünstigendem" und "nicht begünstigendem" Verwaltungsakt auf die durch ihn im einzelnen bewirkten Rechtsfolgen abstellen, so würde die Einordnung des Verwaltungsaktes davon abhängig gemacht, ob dem Adressaten diese Rechtsfolgen günstig oder ungünstig erscheinen, was er zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beurteilen kann. Der Adressat hätte es damit in der Hand, ob er die Aufhebung des Bescheides
SGB X wegen ihm ungünstig erscheinender Rechtsfolgen betreiben oder ob er sich wegen ihm günstig erscheinender Rechtsfolgen auf den Bestandsschutz des § 45 berufen will. Den §§ 44 bis 49 SGB X ist indes kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Fortbestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in diesem Sinne von der Einschätzung des Bürgers abhängig sein soll. Das Gesetz unterscheidet
dem Inhalt des Verwaltungsaktes und nicht danach, ob und aus welchen Gründen die Behörde oder der Einzelne die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes betreibt (BSG, Urteil vom 22.03.1984 - 11 RA 22/83 - zitiert
juris). Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu. Ihr Adressat ist nicht der Arbeitgeber. Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R - und vom 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R - zitiert
juris, m.w.N.). Der belastende Charakter des Bescheids vom
forderungen verschont zu bleiben, mag zwar verständlich sein. Eine derartige Hoffnung wurde mit dem Bescheid vom
erhebung nicht durch die Bestandskraft des Bescheids vom
Abs 4 AÜG verpflichtet war, ihren Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltende, um 1,24 % höhere Arbeitsentgelt zu gewähren. Eine Abweichung vom equal-pay-Grundsatz ist nur durch tarifliche Bestimmungen möglich. Voraussetzung derartiger tariflicher Bestimmungen, die eine Abweichung vom equal-pay-Grundsatz ermöglichen, ist die Wirksamkeit des Tarifvertrages. Schließt eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser Tarifvertrag von Anfang an unwirksam und damit nichtig. Die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung
GG) begründet oder beendet nicht erst die Tariffähigkeit, sondern stellt die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit nur fest. Das wird auch aus der Regelung in § 97 Abs. 5 ArbGG deutlich, wonach das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens
GG auszusetzen hat, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Diese Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens wäre weitgehend sinnlos und überflüssig, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nur für die Zeit
der Verkündung der Entscheidung von Bedeutung wäre (BAG, Urteil vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - zitiert
juris). Damit wirkt die Feststellung der Tariffähigkeit bzw.-unfähigkeit nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch. Dies bedeutet vorliegend, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen war, vom equal-pay-Grundsatz abzuweichen, falls die am hier einbezogenen Tarifvertrag beteiligte CGZP tarifunfähig war. Durch die dadurch bedingte Unwirksamkeit des Tarifvertrages ist eine Abweichung vom equal-pay-Grundsatz ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat dann von dem höheren Arbeitsentgelt, was bisher mit 1,24 % zwischen den Beteiligten unstreitig beziffert wurde, Beiträge zu entrichten. Die Frage, ob eine Vereinigung tariffähig ist, ist abschließend von den Arbeitsgerichten zu prüfen, § 97 Abs. 5 ArbGG. Danach hat das Gericht, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist, das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht
GG auszusetzen. Ohne Rücksicht auf Verfahrensart und Gegenstand ist jedes Verfahren auszusetzen, in welchem sich die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung als Vorfrage stellt (BAG, Beschluss vom 25.09.1996 - 1 ABR 25/96 -; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2006 - 6 P 17/05 - zitiert
juris, m.w.N.). Vorliegend hängt die von der Antragsgegnerin verfügte
erhebung der Beiträge davon ab, ob der zur Rechtfertigung der Abweichung vom equal-pay-Grundsatz von der Antragstellerin herangezogene Tarifvertrag tatsächlich unwirksam ist, weil die CGZP tatsächlich tarifunfähig war. Da die Antragsgegnerin die Tarifunfähigkeit der CGZP - mangels Antragsberechtigung - nicht unmittelbar feststellen lassen kann, bleibt ihr nur die Möglichkeit, diese zu unterstellen und für den Fall des Bestreitens durch die andere Partei im Klageverfahren die Aussetzung
5 AÜG anzuregen. Die Antragsgegnerin war somit berechtigt, bei ihrer Entscheidung die Unwirksamkeit des Tarifvertrages zu unterstellen. 2.3.2.2 31Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann auch das Gericht die unterstellen, dass die CGZP nicht tariffähig ist. In Hinblick auf die Regelung des § 97 Abs. 5 ArbGG wäre das hiesige Verfahren an sich auszusetzen, um den hiesigen Beteiligten die Einleitung des Verfahrens
GG zu ermöglichen. Ein derartiges Vorgehen ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht geboten. Von daher hat das Gericht, das im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzes über diese Vorfrage mitbefinden muss, im Wege der summarischen Prüfung zu prüfen, ob ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeitsgerichten erfolgreich sein wird, falls im Klageverfahren eine entsprechende Aussetzung erfolgt. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht mag in seinem Beschluss vom
juris). Darüber hinaus hat die Antragstellerin von der Möglichkeit des § 10 Abs. 4 AÜG Gebrauch gemacht, indem sie den Tarifvertrag der CGZP einbezogen hat. Damit ist sie von der gesetzlich vorgesehenen Regelung des gleichen Lohn für gleiche Arbeit abgewichen. Das damit verbundene und eingegangene Geschäftsrisiko hat die Antragstellerin bewusst in Kauf genommen. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, nunmehr von der Unwirksamkeit des einbezogenen Tarifvertrages überrascht worden zu sein, vor allem weil die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge von Anfang an nicht unumstritten waren. Die Antragstellerin kann auch nicht besser dastehen als ein Verleiher, der von Anfang an equal-pay geleistet hat oder einen unbestrittenen anderen Tarifvertrag von Anfang an angewandt hat. So hatte beispielsweise der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), deren Mitglied die Antragstellerin seit 1. April 2011 ist, mit den Mitgliedsgewerkschaften des DGB am 29. Mai 2003 einen Tarifvertrag geschlossen, der mit Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 1. Januar 2004 hätte angewandt oder einbezogen werden können. Darüber hinaus ist der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung vorliegend auch deshalb nicht schützwürdig, weil die Antragstellerin über ihren Verband das Verfahren
GG hätte initiieren können. Die Verwirklichung eines bewusst eingegangenen Geschäftsrisikos hat derjenige zu tragen, der es eingegangen ist, somit die Antragstellerin. 2.3.3.1.2 Die Beitragsforderung ist auch monatlich durchgehend entstanden, weil das höhere Arbeitsentgelt monatlich durchgehend geschuldet war.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Berechnung der Beiträge für eine
trägliche Lohnzahlung zu unterscheiden, ob es sich um die verspätete Zahlung geschuldeten Lohnes oder um die
trägliche Zahlung rückwirkend erhöhten Lohnes handelt (BSG, Urteil vom 17.12.1964 - 3 RK 74/60 - zitiert
juris). Entgegen der Darlegung der Antragstellerin kann vorliegend von dem Entstehungsprinzip nicht zu Gunsten des Zuflussprinzips abgesehen werden. War der Tarifvertrag unwirksam, konnte vom equal-pay-Grundsatz nicht abgewichen werden. Damit bestand von Anfang an Anspruch auf den höheren Lohn. Bei der
träglichen Lohnzahlung handelt es ich somit um die verspätete Zahlung geschuldeten Lohnes, was besonders deutlich wird, wenn ein entsprechender Leiharbeitnehmer gegen den Verleiher unter Verweis auf den equal-pay-Grundsatz Lohnklage erhebt. Im Fall seines Obsiegens wird der Verleiher nicht zur Gewährung eines Lohnerhöhung verurteilt, sondern zur Zahlung des geschuldeten Lohns aus der Vergangenheit. 2.3.3.2 Die mit Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2011 verfügte Beitragsforderung ist auch noch nicht verjährt. In der Frage der Verjährung von Beitragsforderungen unterscheidet § 25 Abs 1 SGB IV zwischen einer kurzen vierjährigen Verjährungsfrist und einer langen 30jährigen Verjährungsfrist.
Satz 1 des § 25 Abs 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen
Satz 2 der Vorschrift in 30 Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Verjährung wird zwar durch die Prüfung, § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, gehemmt. Als Beginn der Hemmung legt Satz 4 den Tag des Beginns der Prüfung fest. Darunter versteht das Gesetz den Tag, an dem der oder die mit der Prüfung Beauftragte im Betrieb oder bei der Abrechnungsstelle erscheint, um die Prüfung vorzunehmen. Dass dies - und nicht etwa die Prüfankündigung - Beginn der Prüfung im Sinne des Gesetzes ist, ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu Satz 5: Muss demnach der ursprünglich vorgesehene Termin verschoben werden, ist der in der Prüfankündigung vorgesehene Tag für den Eintritt der Hemmung maßgeblich, es sei denn, die prüfende Stelle hat den Umstand, dass die Prüfung nicht beginnen konnte, zu vertreten. Maßgeblich ist daher die Prüfankündigung nur, wenn der Arbeitgeber oder die Abrechnungsstelle aus verschiedenen Gründen um eine Terminverschiebung bitten (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 25 SGB IV Rd.Nr. 54). Von daher konnte die pauschale Mitteilung im Dezember 2010, dass im nächsten Jahr geprüft werde, die Verjährung nicht hemmen. Dennoch sind auch die ab Januar 2006 fällig gewordenen Beiträge noch nicht verjährt. Denn die anfänglich ggf. vorhandene Gutgläubigkeit begründet keinen Vertrauensschutz, wenn
Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt (BSG, Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R - zitiert
juris). Insoweit reicht es aus, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Das ist vorliegend der Fall. Mit Beschluss vom
dem
forderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die
den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts
Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (BSG, Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 - zitiert
juris). Das gleiche gilt bei Änderungen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, von deren Maßgeblichkeit bisher nicht nur die Einzugsstellen der Beiträge, sondern auch die Beitragspflichtigen, insbesondere die selbst abrechnenden Arbeitgeber, ausgegangen waren und die sie deshalb ihrer Beitragsentrichtung zugrunde gelegt hatten (BSG, Urteil vom 18.11.1980 - 12 RK 59/79 - zitiert
juris). Das Bundessozialgericht hat sich bereits mehrfach mit den Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen auseinandergesetzt, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich jedoch später herausstellte, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten vom Arbeitgeber bereits im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, aber dies im Rahmen der Betriebsprüfung nicht aufgefallen war. Diese Sachverhalte begründen allein betrachtet keinen Vertrauenstatbestand. Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können aus vergangenen Betriebsprüfungen grundsätzlich keine Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen (Jochim in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28p SGB IV Rd.Nr. 151). Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist vorliegend nicht gegeben. Auf Grund der stichprobeweise durchgeführten Prüfung (siehe oben) konnte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, dass die für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 durchgeführte Prüfung und dort nicht festgestellte Umstände der Schlusspunkt der Feststellungen für den Zeitraum sind. Auch konnte daraus nicht ein Vertrauen auf die zutreffende Abführung der Beiträge auf der Grundlage des übertariflichen Lohns geschaffen werden. Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin erst
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine Prüfung angekündigt hat, folgt nichts anderes. Für die Zeit davor fehlt es an einem qualifizierten Element, das Vertrauen bei der Antragstellerin hätte bilden können. Allein die Nichtprüfung reicht zur Bildung von Vertrauen nicht aus. Hätte insoweit auf Seiten der Antragstellerin der Wunsch
Sicherheit bestanden, hätte sie im Übrigen auch eine entsprechende Prüfung verlangen können, § 28p Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Auch eine Änderungen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, von deren Maßgeblichkeit bisher nicht nur die Einzugsstellen der Beiträge, sondern auch die Beitragspflichtigen, insbesondere die selbst abrechnenden Arbeitgeber, ausgegangen waren und die sie deshalb ihrer Beitragsentrichtung zugrunde gelegt hatten, ist nicht gegeben. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die unmittelbar das Beitragsrecht betrifft, liegt nicht vor. Von der Antragstellerin wird daher auch vorgetragen, dass der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
der gesetzlichen Grundentscheidung gegen den Suspensiveffekt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist daher vom Überwiegen des Vollzugsinteresses auszugehen. Besondere Gründe, die vorliegend ausnahmsweise ein Absehen von dem Vollzugsinteresses an einen voraussichtlich rechtmäßigen Beitragsbescheids bedingen könnten, liegen nicht vor. Die Beitragsforderung in Höhe von 24.695,86 EUR mögen für die Antragstellerin keine "Peanuts" sein. Die Forderung wird
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aber voraussichtlich auch im Widerspruchverfahren und einem sich daran ggf. anschließenden Gerichtsverfahren Bestand haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.