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Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - Az. 5 ZB 11.439

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Einsicht in die Akten des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, die dort anlässlich eines von ihr angestrengten Petitionsverfahrens angefallen sind. Letztere Eingabe hat der Ausschuss für Soziales, Familie und Arbeit des Bayerischen Landtags in der nichtöffentlichen Sitzung vom 22. Januar 2009 beraten und einstimmig beschlossen, die Eingabe aufgrund der Erklärung der Staatsregierung als erledigt zu betrachten. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 10. November 2010 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegengetreten ist. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen. 1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen einzelnen Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG vom 21.1.2009, JZ 2009, 850 /851; vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 /1164).

  1. a)Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO zu Recht verneint. Nach § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Zu einer Aktenvorlage der Akten des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen kam es indes schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht diese nicht angefordert hat. Dies war auch im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO ermessensgerecht. Denn hier ist die Gewährung von Informationen selbst Gegenstand der Klage und dient nicht der Sachverhaltsermittlung eines hiervon unterschiedenen Klageziels (vgl. Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 99 RdNr. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 100 RdNr. 3). Den Schriftwechsel zur Frage, ob Akteneinsicht zu gewähren ist, hat die Klägerin mit der Klage selbst vorgelegt. Auch die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, welche Hauptsache angeblich durch die Vorlage dieser Akten vorweggenommen werden würde, trifft nicht zu. Über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage durfte nicht bereits im Rahmen der Beiziehung von Akten nach den §§ 99 , 100 VwGO entschieden werden. Mangels des Verlangens des Verwaltungsgerichts, die die Petition betreffenden Akten des Staatsministeriums vorzulegen, bedurfte es - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keiner Prüfung der Tatbestände des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Da ein Informationsfreiheitsgesetz für bayerische Behörden nicht existiert, kann auch der Verweis der Klägerin auf Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (VG Berlin vom 7.4.2011 Az. 2 K 39.10 <juris>) nicht durchgreifen.
  2. b)Auch einen Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass ein solches Akteneinsichtsrecht ein Verwaltungsverfahren i.S. des Art. 9 BayVwVfG voraussetzte. Das Petitionsverfahren sowie das Handeln des Staatsministeriums im Zusammenhang mit dem Petitionsverfahren ist jedoch weder auf die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts noch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet. Es bedarf daher keiner Vertiefung, wie die zeitlichen Grenzen des Erfordernisses des "laufenden Verwaltungsverfahrens" zu ziehen sind. Ebenso wenig ist für den Streitfall von Interesse, ob in dem von der Klägerin herangezogenen prüfungsrechtlichen Fall (VG Berlin vom 17.11.1981 NVwZ 1982, 576) die Akteneinsicht aufgrund des Art. 29 BayVwVfG bzw. § 29 VwVfG oder außerhalb eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zu gewähren war, weil die Akteneinsicht der Grundrechtsverwirklichung zu dienen bestimmt war.
  3. c)Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, in Bezug auf Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens bestehe nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei auch eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommen könne. Ob im Hinblick auf die Rechtsnatur des Petitionsverfahrens als Verfahren der Legislative und auf die Regelung des § 190 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags, wonach in Petitionsangelegenheiten keine Akteneinsicht gewährt werde, die Einsichtnahme auch in die beim für das Petitionsverfahren zuständigen Ministerium geführten Akten ausgeschlossen sei, könne offenbleiben, denn zumindest habe das Staatsministerium eine Einsichtnahme ohne Ermessensfehler abgelehnt (§ 114 VwGO). Nach einhelliger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründe das Petitionsrecht nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses des Petitionsverfahrens, nicht jedoch auf Begründung des Ergebnisses. Art und Umfang der sachlichen Prüfung eines Petitionsanliegens unterlägen auch nicht der gerichtlichen Kontrolle. Da die Gefahr bestehe, dass diese Grundsätze durch die Gewährung von Akteneinsicht in die das Petitionsverfahren betreffenden Akten des zuständigen Ministeriums "ausgehebelt" würden, sei es deshalb regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Einsichtnahme in diese Akten verweigert werde. Insoweit rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht verfolge unter Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz in rechtsstaatswidriger Weise den Weg des vorauseilenden Gehorsams gegenüber der Exekutive, weil es bei der Abwägung verwaltungstechnischen Belangen der Exekutive gegenüber der verfassungsrechtlich verankerten, höherrangigen Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG den Vorzug gebe. Das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht sei verfassungsrechtlich durch die Rechtsweggarantie gewährleistet, weil ein Bürger den Rechtsweg nur beschreiten könne, wenn er den Aktenstand kenne. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 wurde ausschnittsweise wörtlich zitiert ( BVerfGE 101, 106 /125-131). Damit genügt die Klägerin nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Begründung des Zulassungsantrags kommt über eine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinaus. Ohne Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung wird der Text der Klageschrift (Seiten 3-8) wörtlich wiederholt. Inwiefern die Kenntnis dieses Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Klägerin erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Das berechtigte Interesse hätte indes substantiiert vorgetragen werden müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, RdNr. 10a zu § 29). Die bloße Vermutung, in diesen Akten könnten Aussagen enthalten sein, die Anlass für weitere Widerrufs- und Unterlassungsklagen der Klägerin sein könnten, genügt nicht. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die für den Vollzug des Jugendhilferechts zuständigen Behörden hängt - anders als in dem der Entscheidung BVerfGE 101, 106 zugrundeliegenden Sachverhalt - in keiner Weise von der Kenntnis davon ab, wie diese auf die Petition hin gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde berichtet haben und in welcher Weise das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen anschließend gegenüber dem zuständigen Ausschuss des Bayerischen Landtags Stellung genommen hat. Die aus der Rechtsweggarantie hergeleitete Pflicht zur Begründung eines Petitionsbescheides reicht nicht weiter als der Inhalt des Bescheidungsanspruchs aus dem Petitionsgrundrecht. Auch Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle, so dass sich kein Anspruch der Klägerin darauf ergibt, im Petitionsbescheid mitgeteilt zu bekommen, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis der Landtagsausschuss Sachaufklärung betrieben hat (vgl. BVerfG vom 15.5.1992 NJW 1992, 3033 ). Der geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch lässt sich mithin nicht unter Berufung auf die Rechtsweggarantie begründen; Rügen in Bezug auf die Ermessenskontrolle des Verwaltungsgerichts oder zur Ermessensausübung der Beklagten enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der von der Klägerin geforderten umfassenden "Interessenabwägung zwischen den Befugnissen der Exekutive" "und dem Grundrecht des Bürgers auf Schutz und Durchsetzung der umfassenden Rechtsweggarantie" bedarf es nach dem oben Ausgeführten nicht. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Einschätzung der Schwierigkeit der Rechtssache durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird nicht schon dadurch indiziert oder gar bindend vorgegeben, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen, sondern durch die Kammer entschieden hat (OVG NRW vom 31.7.1998 NVwZ 1999, 202 /204; NdsOVG vom 20.3.1997 NVwZ 1997, 1225/1226). Welche besonderen Schwierigkeiten sich bei der Auslegung der §§ 99 , 100 VwGO und Art. 29 VwVfG ergeben sollen, führt die Klägerin selbst nicht aus. 3. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 72 zu § 124 a). Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage - ob "die Gefahr besteht, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs "ausgehebelt" würde, wenn der Klägerin Akteneinsicht in die Akten des Staatsministeriums bewilligt" würde - wird schon keine konkrete Rechtsfrage benannt. Zudem hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit und die grundsätzliche Bedeutung ihrer auf den Einzelfall bezogenen Frage nicht aufgezeigt. 4. Für den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hätte dargelegt werden müssen, welcher Rechtssatz in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 ( BVerfGE 101, 106 ) enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht ansatzweise gerecht. 5. In Bezug auf den abschließend geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) fehlt es an der Darlegung eines Verfahrensmangels. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, nicht aber ein Verstoß gegen das materielle Recht. Über die bloße Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts kommt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung indes nicht hinaus. Auf die Ausführungen unter 1.
  4. a)wird verwiesen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/496263.html Kommentare

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