Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 18.03.2011, Az. 22 C 8740/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 853,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2010 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22 % und die Beklagte 78 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.089,65 € festgesetzt. Gründe Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 , 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel zum Teil Erfolg. A. Der klagende Sachverständige macht aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten K D einen Anspruch auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 1.089,65 € geltend, die er dem Unfallgeschädigten für die Ermittlung dessen Fahrzeugschadens in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte hatte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf die ursprünglich geltend gemachten 1.697,65 € Sachverständigenkosten vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 608,00 € reguliert. Die Parteien streiten um die Frage ob und in welcher Höhe das Sachverständigenhonorar des Klägers ersatzfähig ist. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter verfolgt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass das von dem Kläger erstellte Sachverständigengutachten vom 25.02.2010 unstreitig einen Fahrzeugschaden in Höhe von 11.741,18 € netto ausweist und dass eine Honorarvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Unfallgeschädigten Distler nicht erfolgte. Ausweislich der als Anlage K 1 vorliegenden Abtretungserklärung vom 04.10.2010 hat der Unfallgeschädigte D seine Ansprüche auf Zahlung der Sachverständigenkosten aus dem Gutachten vom 25.02.10 unter Benennung der Rechnungsnummer an den Kläger abgetreten und diesen berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen gegenüber dem Unfallgegner und dessen KfZ-Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. B. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten. I. Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen aufgrund der Abtretungserklärung des Geschädigten vom 04.10.2010 nicht. Insbesondere ist die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Sachverständigenrechnung, auf die in der Abtretungserklärung ausdrücklich Bezug genommen wurde. Schuldner ist ausweislich der Abtretungserklärung der Unfallgegner des Zedenten und dessen KfZ-Haftpflichtversicherer. Einer genaueren Bestimmung der Schuldner bedurfte es nicht, da auch insoweit die zweifelsfrei gegebene Bestimmbarkeit genügt. II. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. 1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ). 8a) Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann dem Geschädigten durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft (so zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auch BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10 , juris). Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131 ). Nur diese Vergütung schuldet der Kläger dem Sachverständigen, so dass dem Kläger für die Erholung des Sachverständigengutachtens auch nur ein Schaden in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstanden sein kann. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Betrag jedenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt.
- b)Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 346 , 347 zu Kreditkosten). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2007, 560 ; BGHZ 61, 346 , 347 f.). Zwar ist der tatsächlich aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Satz 2 BGB "erforderlich" waren (so auch BGH VersR 1975, 261 zur Ersatzbeschaffung).
- c)Entscheidend ist damit, ob die durch den Kläger für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB entsprachen, da dem Unfallgeschädigte mangels Vereinbarung einer Vergütung jedenfalls kein über die übliche Vergütung hinausgehender Vermögensschaden entstanden ist und zur Wiederherstellung im konkreten Fall auch kein über die übliche Vergütung hinausgehender Finanzierungsbedarf bestand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei zitierten Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 8 S 2757/10, die sich mit der Frage in welcher Höhe ein Sachverständigenhonorar geschuldet und als Schaden ersatzfähig ist, wenn eine Honorarvereinbarung nicht erfolgt ist, gerade nicht befasst hat. 2) Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH VersR 2006, 1131 ; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 632 BGB Rn. 22).
- a)Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung heran. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzgrundlage. An den Befragungen haben sich jeweils deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden. Andere, als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch die Umfrage des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V (VKS) nicht besser geeignet. Diese lässt die zugrunde liegende Datenbasis nicht erkennen. Auch das von der Beklagten als Anlage vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK – HUK ist zur Ermittlung des ortsüblichen Honorars nicht geeignet. Aus der Bereitschaft einer Versicherung bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 ). Schließlich kann auch kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 ).
- b)Der Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten ist als Ausgangsbasis die BVSK-Befragung zugrunde zu legen, die die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblichen Honorare abbildet. Dies ist nicht die Befragung, die bei der Auftragserteilung bereits gedruckt bzw. erschienen war, sondern diejenige, die die im Zeitraum der Auftragserteilung relevanten Honorare widerspiegelt. Nachdem die Befragung für die BVSK-Erhebung 2010/2011 im Oktober 2010 begann (so die Vorbemerkung zur BVSK-Honorarbefragung 2010/2011), ist der 01.10.2010 der maßgebliche Stichtag für die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 statt der vorgehenden BVSK-Befragung 2008/2009 (so auch LG Nürnberg – Fürth, Urteil vom 10.08.2011, Az.: 8 S 4302/11 , juris, zur Problematik der Mietwagenkosten). 15c) Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert das arithmetische Mittel des sog. "HB III Korridors" der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. des entsprechenden "HB V Korridors" der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, da 50 – 60 % der Befragten, also die Mehrheit, ihr Honorar innerhalb dieses Korridors berechnen. Dabei ist grundsätzlich der durch den Sachverständigen ermittelte Gesamtsachschaden inklusive Wertminderung zugrunde zu legen.
- d)Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise keine Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich aus den BVSK-Honorarbefragungen gerade nicht. Vielmehr ist es nach dem Ergebnis der Befragungen durchaus üblich, weitere Nebenkosten (pauschal) in Rechnung zu stellen. Das Gericht sieht, dass vielleicht nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmen des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 ). 3) Nach dem Vorstehenden ergeben sich hier folgende erstattungsfähige Sachverständigenkosten:
- a)Da die Gutachtenserstellung bereits im Februar 2010 erfolgte, ist hier die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 zur Ermittlung der üblichen Vergütung heranzuziehen. Ausgehend von dem durch den Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelten Sachschaden am klägerischen Fahrzeug in Höhe von 12.941,18 € netto ergibt sich ein erforderliches Grundhonorar von 885,00 € netto.
- b)Die üblichen Fahrtkosten sind wie auch die weiteren Nebenkosten ebenfalls dem arithmetischen Mittel des "HB III Korridors" der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 zu entnehmen und demzufolge nur mit 1,07 pro km anzusetzen, so dass sich für 25 gefahrene km erstattungsfähige Fahrkosten in Höhe von 26,75 € ergeben.
- c)Die Fotokosten sind mit 2,60 € je Foto überhöht angesetzt. Das Gericht schätzt die üblichen Kosten für den 1. Fotosatz auf Grundlage der BVSK-Befragung auf 2,21 € so dass sich für den 1. Fotosatz erforderliche Fotokosten in Höhe von 53,04 € netto ergeben.
- d)Auch für den 2. bis 4. Fotosatz sind die Fotokosten in der Sachverständigenrechnung zu hoch angesetzt. Hier legt die Kammer 1,57 € pro Foto zu Grunde, so dass sich weitere Fotokosten in Höhe von 113,04 € netto ergeben. Die Anzahl der Fotosätze steht vorliegend nicht im Streit.
- e)Für Porto- und Telefonkosten ist nach der BVSK-Befragung 2008/2009 eine Pauschale in Höhe von 18,19 € üblich.
- f)Schreibkosten sind in Höhe von 2,80 pro Seite und mit 1,37 € pro Kopie zu berücksichtigen, so dass sich hier für das Originalgutachten ersatzfähige Schreibkosten in Höhe von 78,40 € netto und für die Duplikate weitere ersatzfähige Schreibkosten in Höhe von 115,08 € ergeben.
- g)Eine weitere unbenannte Pauschale für Auslagen/Nebenkosten ist in der BVSK-Befragung nicht aufgeführt und es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Nebenkosten dem Kläger für die Erstellung des Gutachtens neben den bereits in Rechnung gestellten Kosten entstanden sein sollen. Eine weitere Pauschale war bei der Schadensberechnung somit nicht zu berücksichtigen.
- h)Dies bedeutet im Ergebnis eine konkrete übliche Vergütung von insgesamt 1.289,50 € netto und somit im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähige Kosten in Höhe von 1.534,51 € brutto. Da der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht geltend macht, ist seine eigene Vorsteuerabzugsberechtigung hier irrelevant. Dass der Zedent zum Vorsteuerabzug berechtigt war, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der bereits auf die Sachverständigenkosten erfolgte Zahlung in Höhe von 608,00 € waren dem Kläger somit noch weitere 853,01 € zuzusprechen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. D. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit sich die Entscheidung mit der Frage nach der Anwendung der geeigneten Schätzgrundlage befasst, handelt es sich um eine Entscheidung auf der Grundlage des § 287 ZPO. Dem Revisionsgericht wäre eine inhaltliche Überprüfung dieser den Tatrichter nach § 287 ZPO besonders frei stellenden Ermessenentscheidung somit in nur ganz begrenztem Umfang möglich (BGH VersR 2011, 769 ). Allgemeingültige Vorgaben für die Anwendung der "richtigen" Schätzgrundlage könnte die Revisionsentscheidung nicht aufstellen. Permalink: http://openjur.de/u/496323.html Kommentare
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