Obsah (4)
§ 45§ 53§ 25§ 35Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird für dieses V
§ 45Abs.
2 JGG wurde abgesehen.
- August 2008 Urteil des Amtsgerichts München wegen Bandendiebstahl in 3 tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit versuchtem Bandendiebstahl in 2 tatmehrheitlichen Fällen, in 4 Fällen tateinheitlich mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall, in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Mittäterschaft zu 2 Wochen Jugendarrest sowie einer richterlichen Weisung.
- März 2009 Urteil des Amtsgerichts München wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Bedrohung zu einem Schuldspruch nach § 37 JGG mit einer Bewährungszeit bis zum 7.4.
- Einbezogen wurde die Entscheidung vom 6.8.2008 des Amtsgerichts München. Zur Tat ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe am
- Juni 2009 wissentlich und willentlich Marihuana mit sich geführt und zwar 0,9 g. Der Antragsteller habe sich seit der letzten Verurteilung „hervorragend“ entwickelt: Er habe Ende Juli 2009 erfolgreich den sozialen Trainingskurs abgeschlossen, er nehme die Weisungsbetreuung an und besuche laufend den Therapeuten, der sich für ihn auch einsetze. Beim Antragsteller sei nur eine sehr geringe Menge Marihuana festgestellt worden. Auf der Negativseite sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller dreifach vorgeahndet sei und in offener Bewährung im Rahmen des § 27 JGG gehandelt habe. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsaspekte sei es erzieherisch notwendig gewesen, aus Ahndungsgesichtspunkten aber auch ausreichend, den Antragsteller im Zweimonatsabstand zur Abgabe von drei rückstandsfreien Urinproben zu verurteilen und gegen ihn 4 Tage Kurzarrest zu verhängen. Mit Bescheid vom
- November 2009 erließ das Schul- und Kultusreferat der Antragsgegnerin einen Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller mit einer Geldbuße von 255,-- EUR, weil er an zahlreichen Fehltagen unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist (Bl. 102 ff. der Behördenakte). - Mit Verfügung vom
- November 2009 wurde gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen Sachbeschädigung und Beleidigung eingestellt (Bl. 108 der Behördenakte). - Mit weiterer Verfügung vom
- November 2009 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls eingestellt (Bl. 110 der Behördenakte). - Mit Urteil des Jugendgerichts beim Amtsgericht München vom
- Juni 2010, rechtskräftig seit dem selben Tag, wurden der Antragsteller und ein weiterer Mittäter schuldig des gemeinschaftlichen Diebstahls gesprochen und angewiesen, je 16 x 4 Stunden gemeinnützige Arbeit nach der Weisung der Brücke e.V. zu leisten, sowie an drei Beratungsgesprächen beim Jugendimmigrationsdienst bis spätestens September 2010 teilzunehmen (Bl. 117 ff der Behördenakte). Im Urteil ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Hauptschule habe der Antragsteller ohne Abschluss verlassen. Er habe keine Schulden und spiele in seiner Freizeit Fußball und treffe sich mit Freunden. Bisher habe er keine berufliche Perspektive. Zur Tat ist im Wesentlichen ausgeführt, am
- März 2010 hatten die beiden Täter in den Geschäftsräumen Saturn GmbH zwei Playstationspiele im Wert von 40,-- EUR entwendet (Bl. 116 ff der Behördenakte). - Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom
- April 2010 (Bl. 176 ff. der Behördenakte) wurde der Antragsteller wegen Erschleichens von Leistungen in 5 Fällen angeklagt. Das Amtsgericht München stellte das Verfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 2 JGG, § 47 Abs. 1 Satz 2 JGG ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei im Verfahren mit dem Az. … rechtskräftig am
- Februar 2010 verurteilt worden, es seien erzieherische Maßnahmen ergriffen worden, die eine Entscheidung durch Urteil in diesem Verfahren entbehrlich machen würden (Bl. 178 der Behördenakte). - Mit Urteil des Jugendgerichts beim Amtsgericht München vom
- Februar 2010, rechtskräftig seit dem selben Tag, wurde der Antragsteller zusammen mit einem Mittäter wegen Sachbeschädigung in 6 tatmehrheitlichen Fällen, in 3 Fällen hiervon in Mittäterschaft, angewiesen, 15 x 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu verrichten (Bl. 193 ff. der Behördenakte). Außerdem sollte er sich auf die Dauer von sechs Monaten der Betreuung und Aufsicht eines noch zu benennenden Betreuers unterstellen, dessen Anweisungen hinsichtlich Arbeit, Berufsausbildung und Freizeitgestaltung der Antragsteller pünktlich und zuverlässig Folge zu leisten habe. Im Urteil ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Angeklagten hätten sich in der Nacht vom
- Juli 2009 auf den
- Juli 2009 als illegale Sprayer betätigt. Sie hätten Wände mit Lacksprayfarbe oder Filz-Farbe-Schreibern beschmiert, durch deren Einwirkung bzw. deren Entfernung der jeweilige Untergrund nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden sei. Im Einzelnen habe es sich um folgende Anwesen gehandelt: … Straße 22 (Schaden 1.000,-- EUR), … Straße 60 (Schaden 1.700,-- EUR), Bahnabgang … Straße 62 (Schaden ca. 300,-- EUR). Darüber hinaus habe der Antragsteller am
- Juli 2009 die Wand des Anwesens … Straße 24 mittels schwarzer Lacksprayfarbe bemalt. Zur Strafzumessung ist folgendes ausgeführt: Der Antragsteller habe angegeben, er habe nur in dieser kurzen Zeit gesprayt, dies jedoch wieder eingestellt. Zulasten des Antragstellers sei zu werten, dass er bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und weitere drei Fälle der Sachbeschädigung begangen habe. - Mit Urteil des Jugendgerichts beim Amtsgericht München vom
- September 2010 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, in 5 tatmehrheitlichen Fällen, in 1 Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu 2 Wochen Dauerarrest verurteilt (Bl. 206 ff. der Behördenakte). Zur Tat ist im Urteil ausgeführt:
- Am
- Oktober 2009 seien der Antragsteller und ein anderweitig Verfolgter in bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans in die Büroräume der Firma … GmbH in der …-Straße 38 in München eingebrochen. Sie hätten zuerst ein ca. 2 m hohes Eisentor überstiegen und seien ins umzäunte Firmengelände gelangt. Anschließend hätten sie mehrere Türen geöffnet und drei blaue Einwegfeuerzeuge, eine Administrator-Schlüsselkarte, zwei Sicherheitsschlüssel, einen Opel-Pkw-Schlüssel sowie einen VW-Pkw-Schüssel entwendet, um diese für sich zu behalten. Anschließend hätten sie sich vor das Gebäude begeben, hätten den Pkw VW Golf III gesucht und mittels des soeben entwendeten Fahrzeugschlüssels gestartet. Dann hätten der Antragsteller und der anderweitig Verfolgte mit dem Fahrzeug den Tatort verlassen. Sie beabsichtigten hierbei das Fahrzeug zumindest vorübergehend für sich zu benutzen und anschließend irgendwo im Stadtgebiet abzustellen.
- Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem
- September 2009 und dem
- September 2009 hätten der Antragsteller und der anderweitig Verfolgte aus drei Kaugummiautomaten, die im Sportplatz des ESV Laim in München aufgestellt waren, mindestens 50,-- EUR Bargeld sowie 80 Kaugummis entwendet, um die Dinge für sich zu behalten. Durch das Aufbrechen der Automaten sei ein Schaden von mindestens 300,-- EUR entstanden.
- Bei zumindest drei nicht näher bekannten Gelegenheiten im Zeitraum vom
- August 2009 bis
- Oktober 2009 hätten der Antragsteller und ein anderweitig Verfolgter aus der Diskothek „Backstage“ diverse Gegenstände entwendet, um diese für sich zu behalten. Sie seien dabei arbeitsteilig vorgegangen, der Antragsteller habe sich ins Innere der Diskothek begeben und habe sich dort nach stehlenswerten Gütern umgesehen, der anderweitig Verfolgte habe vor der Diskothek gewartet, um den Antragsteller vor etwaigen Zeugen oder vor der Polizei warnen zu können. Im Einzelnen hatte es sich um folgende entwendete Gegenstände gehandelt: eine Videospielkonsole, zwei Festplatten, eine Baseballkappe, einige Feuerzeuge, eine Taschenlampe, ein Führerschein sowie mehrere USB-Sticks. - Am
- Januar 2011 wurde gegen den Antragsteller Haftbefehl vom Amtsgericht München - Jugendrichter - erlassen. Im Haftbefehl ist ausgeführt, der Antragsteller sei verdächtig, mit weiteren Personen bewaffnet mit Messern vor dem
- Dezember 2010 eine Norma-Filiale in München überfallen zu haben. Die beiden Angestellten hätten sich auf den Boden legen müssen, während die beiden Mittäter Bargeld in Höhe von 10.700,-- EUR entwendeten. Der Antragsteller werde deshalb des schweren Raubes beschuldigt (Bl. 214 ff. der Behördenakte). Am
- Januar 2011 wurde die Untersuchungshaft angetreten (Bl. 218 der Behördenakte). Am
- Januar 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller und seine Familie (Vater und Mutter sowie 2 Brüder) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse (Bl. 288 der Behördenakte). Mit Schreiben vom
- Januar 2011 forderte die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten auf, zur Bearbeitung der Anträge verschiedene Unterlagen vorzulegen (Bl. 292 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom
- Januar 2011 forderte die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten nochmals auf, die Unterlagen zur vervollständigen (Bl. 297 der Behördenakte). Mit Schreiben vom
- Februar 2011 hörte die Antragsgegnerin die Eltern des Antragstellers im Wesentlichen wie folgt an (Bl. 305 ff. der Behördenakte): Das Bundesamt habe mit Bescheid vom
- August 2000 dem Sohn …, geb. am 30.8.1090, ein Abschiebungshindernis gemä
§ 53Abs. 6 Ausl
G zuerkannt. Um den Eltern des Antragstellers die Betreuung des Sohnes … zu ermöglichen, seien ihnen am 12. Juli 2005 bzw. 22. März 2005 Aufenthaltserlaubnisse gemä
§ 25Abs. 5 Aufenth
G erteilt worden, die zuletzt bis zum
- Januar 2011 bzw.
- Januar 2011 verlängert wurden. Am
- Januar 2011 sei die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt worden. Beim Verlängerungsantrag vom
- Dezember 2010 habe der Antragsteller angegeben, Zweck seien ausländerrechtliche, humanitäre Gründe. Diese seien nicht nachgewiesen. Offenkundig sei die Betreuungssituation, die zur Erteilung der vorherigen Aufenthaltserlaubnis geführt habe, mit Volljährigkeit des Sohnes … entfallen. Dem Antragsteller sei im „Familiennachzug“ zu den Eltern am
- Juli 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden, zuletzt gültig bis
- Januar
- Über den am
- Januar 2008 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe bis heute aufgrund der vorliegenden Strafverfahren nicht entschieden werden können. Zudem sei der Antragsteller seit
- Juli 2007 nicht mehr im Besitz eines gültigen Nationalpasses. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setze in der Regel voraus, dass die Passpflicht erfüllt werde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei daher weder gemä
§ 25Abs. 5 Aufenth
G noch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufentG möglich. Derzeit befinde sich der Antragsteller wegen Verdachts des schweren Raubs in Untersuchungshaft. Es sei daher beabsichtigt, die Anträge und auch den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schreiben vom
- März 2011 im Wesentlichen aus: … und D. … würden Abschiebungsschutz gemäß Art. 8 EMRK genießen. Sie seien im Bundesgebiet aufgewachsen und hätten keinen Bezug zu Jugoslawien, insbesondere der Teilprovinz Kosovo. Sie hätten dort keinerlei Bleibe. Sämtliche Familienangehörigen hätten den Kosovo verlassen und lebten entweder in Deutschland, in der Schweiz oder in den USA. Sowohl der Antragsteller als auch sein Bruder … seien im Kosovo nicht gemeldet. Um einen entsprechenden Pass zu erhalten, müssten sie persönlich im Kosovo Anträge stellen. Bezüglich des … (Vater des Antragstellers) gelte Folgendes: Es sei richtig, dass er im Moment eine Strafhaft in der JVA Landsberg a. Lech absitze. Die Strafe sei ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt worden mit einer Bewährungsauflage und Zahlung von 1.000,-- EUR. Hier sei unverschuldet der Vater des Antragstellers eine Summe von 400,-- EUR schuldig geblieben. Die Bewährung sei deshalb widerrufen worden. Der Arbeitsplatz werde dem Vater des Antragstellers freigehalten. Es sei zu erwarten, dass er entweder zum Halbzeitenstrafpunkt oder zum Zweidrittelstrafzeitpunkt die Strafe abgesessen haben werde. Die Mutter des Antragstellers sei wegen einer schweren psychischen Erkrankung im Augenblick stationär im Klinikum Rechts der Isar. Aus einem Aktenvermerk vom
- Mai 2011 ergibt sich im Wesentlichen Folgendes (Bl. 318 der Behördenakte): Der Bruder des Antragstellers … mache eine Ausbildung zum Masseur in Nürnberg im Ausbildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte. Er sei dort seit
- September 2008 im Internat untergebracht. Die Ausbildungszeit umfasse drei Jahre. Er habe die Möglichkeit, im Anschluss daran eine Ausbildung zum Physiotherapeuten zu machen. Er sei in der Außenwohngruppe untergebracht, dort halte er sich auch meistens am Wochenende auf. Nach Abschluss der Ausbildung müsse er dort ausziehen. Es gäbe eine ambulante Nachbetreuung, die z.B. bei der Wohnungssuche, Behördengängen, Arztbesuchen usw. unterstütze. Laut der Heimleitung könne … eigenständig leben. Eine Betreuung durch die Familie finde nicht statt. Er sei in der Wohngruppe voll versorgt. Die Kosten würden von öffentlichen Leistungen wie Jugendhilfe oder dgl. getragen. Mit Bescheid vom
- Juli 2011 lehnte die Landeshauptstadt München den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Abschiebung in den Kosovo wurde angedroht (Bl. 319 ff. der Behördenakte). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Dem Antragsteller sei eine Aufenthaltserlaubnis gemä
§ 25Abs. 5 Aufenth
G nur deshalb erteilt worden, weil die Eltern den Sohn … betreut hätten. Auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Zudem sei der Antragsteller nicht mehr in Besitz eines gültigen Nationspasses und habe aufgrund seines persönlichen Verhaltens Ausweisungsgründe geschaffen. Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis gemä
§ 35Abs. 1 Aufenth
G habe der Antragsteller auch nicht. Er sei während des Aufenthalts mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit
- Januar 2011 befinde er sich wegen Verdachts auf schweren Raub in Untersuchungshaft. Der Bescheid wurde am
- Juli 2011 dem Prozessbevollmächtigten zugestellt. Am
- Juli 2011 hat der Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Landeshauptstadt München vom
- Juli 2011 aufzuheben und die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 12 K 11.3552). Ferner beantragte der Prozessbevollmächtigte die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom
- August 2011 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Bescheid verletze den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Antragsteller sei staatenlos oder serbischer Staatsangehöriger. Er sei im Bundesgebiet geboren worden und habe zwischen 1993 und 1998 im Kosovo gelebt. Im Jahr 1998 sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Reifeverzögerungen lägen bis heute vor. Der Antragsteller verfüge über keine sozialen Kontakte in den Kosovo. Er habe in Kosovo keine Schule besucht. Die Mutter des Antragstellers sei psychisch belastet, es sei anzunehmen, dass ihre zwangsweise Verbringung in den Kosovo rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei. Inwieweit der Antragsteller albanisch spreche oder schreibe, sei „nicht übermittelt worden“. Der Antragsteller spreche kaum albanisch. Schriftlich sei er der Sprache nicht mächtig. Die erlernte Sprache sei deutsch. Der Bescheid der Antragsgegnerin berücksichtige nicht in ausreichender Weise den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet. Er setze sich auch nicht mit den Folgen einer Ausreise des Antragstellers in den Kosovo auseinander. Zu § 25 Abs. 5 AufenthG fehle die Begründung. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG werde nicht diskutiert. Die Antragsgegnerin beantragt am
- August 2011, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom
- November 2011 übersandte der Prozessbevollmächtigte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein ausdrücklicher Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde nicht gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Unter Zugrundelegung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat die Klage keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) überwiegt deshalb das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bezogenen Klagebegehrens. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung. Die zulässige Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller nicht aus § 34 Abs. 2 AufenthG. Danach wird mit Eintritt der Volljährigkeit die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Dies setzt zwingend voraus, dass dem Betroffenen als Kind eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger erteilt worden ist (BVerwG v.4.8.2007, 1 C 43/06 <juris>; BayVGH v. 15.1.2008, 10 CS 07.3190 ). Die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts, die vom ursprünglichen Aufenthaltszweck losgelöst ist, knüpft an das bisherige zweckgebundene Aufenthaltsrecht an und setzt dieses voraus (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand November 2011, RdNr. 15 zu § 34 mit weiteren Nachweisen). Dagegen besteht kein Grund für eine Verselbständigung des Aufenthaltsrechts, wenn der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltsrechts ist. Die durch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ausgelöste Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ist jedoch nur dann ausreichend, wenn der Antrag in unmittelbarem Anschluss an die zum Zweck des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 2 AufenthG. Zum Zeitpunkt der Volljährigkeit (29.10.2011) war der Antragsteller nicht mehr in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis basierte auf § 25 Abs. 5 AufenthG, zuletzt mit einer Gültigkeit bis
- Januar 2008 (Bl.66 der Behördenakte). An eine Fiktionsbescheinigung im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG kann im Rahmen des § 34 Abs. 2 AufenthG nicht angeknüpft werden. Darüber hinaus scheitert eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift auch daran, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Antragsteller ist seit
- Juli 2007 nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG). Daneben hat der Antragsteller durch seine Verurteilungen des Amtsgerichts München vom
- Februar 2010 und
- September 2010 einen Ausweisungsgrund verwirklicht, § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist ohne Bedeutung, ob ein Grund der zwingenden Ausweisung, einer Ausweisung im Regelfall oder einer Ermessensausweisung vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (BVerwG v. 28.9.2004, NVwZ 2005,460 ). Da bereits diese allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, da der Antragsteller nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (Nr.1) und auch der Lebensunterhalt wohl nicht gesichert ist (Nr.3). Im Übrigen besteht wegen der strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers ein auf seinem persönlichem Verhalten beruhender Ausweisungsgrund, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 36 Abs. 2 AufenthG. Danach kann einem sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese Vorschrift ist auf den Antragsteller schon deshalb nicht anwendbar, weil seine Eltern nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und damit die allgemeinen Familiennachzugsvoraussetzungen der §§ 27 und 29 AufenthG nicht vorliegen (Hailbronner, AuslR, Kommentar, RdNr.9 zu § 36). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Zum Einen passt diese Vorschrift für den Antragsteller schon deshalb nicht, weil er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zum Anderen strebt der Antragsteller erkennbar einen Daueraufenthalt an, keinen vorübergehenden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt auch nicht aus § 25 Abs. 1, 2, 3 oder 5 AufenthG. Auf § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann der Antragsteller sein Begehren deshalb nicht stützen, weil er weder unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist, noch das Bundesamt ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Ferner ergibt sich für den Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 3 AufenthG. Die in § 25 Abs. 3 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Gemä
§ 25Abs. 3 Satz 1 Aufenth
G soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Ein derartiges Abschiebungsverbot ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit ist die Antragsgegnerin gem. § 42 Satz 1 AsylVfG an die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes vom 3. Februar 2000 gebunden. Es ist allein Aufgabe des Bundesamts, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu beurteilen (BayVGH v. 6.8.2007 - 24 Z 07.33). Schließlich hat der Antragsteller auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Gemä
§ 25Abs. 5 Satz 1 Aufenth
G kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Ausreise des Antragstellers ist tatsächlich möglich. Die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und nach Angaben des Prozessbevollmächtigten kein kosovarischer Staatsangehöriger sei. Der Antragsteller hatte einen Reisepass, ausgestellt vom serbischen Generalkonsulat in München am
- Juli 2005, gültig bis
- Juli 2007 (vgl. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, z.B. Bl. 67 der Behördenakte). Aus der Bescheinigung des Generalkonsulats der Republik Serbien vom
- Januar 2008 geht hervor, dass der Antragsteller vor Ausstellung eines neuen Reisepasses einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen müsse. Ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darf nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum bestehen, sondern es darf nicht mit einem Wegfall in absehbarer Zeit gerechnet werden (Hailbronner, AuslR, Kommentar, RdNr.122 zu § 25). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller wohl die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben. Das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Personen, die nach der UNMIK-Regelung 2000/13 als „Resident of Kosovo“ im zentralen Zivilregister eingetragen sind, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten und in das Staatsangehörigkeitsregister aufgenommen werden. Art. 155 der kosovarischen Verfassung sieht zudem vor, dass alle natürlichen Personen, die am
- Januar 1998 als Bürger der Föderativen Republik Jugoslawiens den gewöhnlichen Aufenthalt in Kosovo hatten, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten. Diese Voraussetzungen werden in Art. 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes und insbesondere in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift 05/2009 näher bestimmt. Gemäß Art. 4 dieser Verwaltungsvorschrift muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Geburt in Kosovo vor dem
- Januar 1998 oder die Geburt eines Elternteils in Kosovo vor diesem Stichtag;
- Eine Person hat vor dem
- Januar 1998 mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gelebt;
- O.g. Kriterien konnten nicht erfüllt werden, da der oder die Betroffene gezwungen war, Kosovo vor dem
- Januar 1998 zu verlassen;
- Der oder die Betroffene war am 1.Januar 1998 unter 18 Jahre oder (sofern noch in Ausbildung) unter 23 Jahre und seine/ihre Eltern erfüllen o.g. Kriterien oder sind als „Permanent resident of Kosovo“ registriert. Obwohl Art. 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes unter diesen Umständen von einer Aufnahme in die Staatsangehörigkeitsregister auf Antrag spricht, handelt es sich hierbei laut Auskunft des zuständigen Leiters der obersten Staatsangehörigkeitsbehörde nur um eine „pro-forma“ Eintragung. Laut seiner Auskunft werden Personen, die die Kriterien der Eintragung nach Art. 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung - die derzeit nur bei persönlicher Vorsprache in Kosovo möglich ist - als kosovarische Staatsangehörige angesehen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten, BT.Drs.17/8224; Frage 4; Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Kosovo vom 6.1.2011, Seite 40). Die Möglichkeiten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo sind somit weit gefasst. Die Mutter des Antragstellers und der Antragsteller selbst reisten am
- November 1998 ins Bundesgebiet ein. Bis dahin lebten sie nach eigenen Angaben im Asylverfahren in Poqeste, Raushiq und Peje (Orte in Kosovo). Die Mutter des Antragstellers ist am
- Juli 1961 in Raushiq geboren und ist damit kosovarische Staatsangehörige. Damit ist auch der Antragsteller als Sohn kosovarischer Staatsangehöriger (vgl. Nr.1 o.g. Verwaltungsvorschrift; vgl. auch Beschluss des VG München betreffend die Mutter des Antragstellers vom 6.10.2011, M 24 S 11.3546). Die Ausreise des Antragstellers ist auch rechtlich möglich. Insbesondere die Achtung des Familienlebens (Art. 6 GG) oder des Privatlebens (Art. 8 EMRK) des Antragstellers führen voraussichtlich nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Aus der neueren Rechtsprechung des EGMR lässt sich grundsätzlich folgendes ableiten: Art. 8 EMRK begründet keine allgemeine Pflicht, die Wahl eines Aufenthaltsortes durch Einwanderer zum Zweck der Realisierung eines Privatlebens oder des Familienlebens zu respektieren. Bei der Wahrnehmung seiner einwanderungspolitischen Befugnisse muss der Staat aber gewisse Faktoren berücksichtigen, wie z.B. den Grad der Integration, die Existenz von unüberwindlichen Hindernissen, ein Leben der Familie im Herkunftsland, etc. Auf den Schutz eines Familienlebens können sich volljährige Kinder im Allgemeinen nicht berufen. Unter besonderen Umständen kann die Weigerung der Behörde, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuzugestehen, eine Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens von Personen darstellen, die nahezu ihr ganzes Leben im Aufnahmemitgliedstaat verbracht haben und damit voll integriert sind (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, RdNr.129 zu § 25). Nur unter besonderen Voraussetzungen besteht im Hinblick auf das Recht des Privatlebens ein Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts auf Grund des faktischen Inlandsaufenthalts. Es liegt im Rahmen des mitgliedschaftlichen Beurteilungsspielraums, unter welchen Voraussetzungen ein langjähriger faktischer Aufenthalt in einen rechtmäßigen Aufenthalt überführt werden kann. Für die Frage, ob das Gebot der Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs.1 EMRK) die Erteilung einer besonderen Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG für einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei langjährigem Aufenthalt und Integration gebietet, ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen faktischen langjährigen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel nicht begründet wird. Die Berufung auf den Schutz eines Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK setzt vielmehr eine aufenthaltsrechtliche Situation voraus, die im Falle eines rechtwidrigen, lediglich geduldeten Aufenthalts im Allgemeinen nicht gegeben ist (Hailbronner, a.a.O., RdNr.131 zu § 25 mit weiteren Nachweisen). Ein Anspruch auf Legalisierung eines faktischen langjährigen Aufenthalts unter dem Gesichtspunkt der Achtung des Privatlebens erfordert daher ganz besondere Umstände, die zusätzlich zur Integration (Arbeitsplatz, Sprachkenntnisse, Abwesenheit strafrechtlicher Verurteilung, hinreichende Mittel zum Lebensunterhalt) bzw. Unmöglichkeit der Reintegration in den Staat der Staatsangehörigkeit eine dem Aufenthaltsstaat zurechenbare legitime Erwartung des faktischen Inländers auf den Fortbestand seines Aufenthaltsrechts rechtfertigen (Hailbronner, a.a.O.,RdNr.132). Konnten Personen zu keinem Zeitpunkt die ernsthafte Erwartung haben, ihr Familien- bzw. Privatleben im Gastland fortsetzen zu dürfen, scheidet ein auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützter Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus (Hailbronner, a.a.O., RdNr.134). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller hatte lediglich im Zeitraum
- Juli 2005 bis
- Januar 2008 (2 ½ Jahre) eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese hat er nur deshalb erhalten, weil er minderjährig war und seine Eltern ein Aufenthaltsrecht gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zur Betreuung des behinderten Bruders … (zu dessen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt worden war) hatten. Die übrige Zeit war der Antragsteller nur im Besitz einer Duldung bzw. Fiktionsbescheinigung. Mit der Volljährigkeit des Antragstellers sind die Voraussetzungen für die vorgenannte Aufenthalts-Konstellation entfallen. Der Antragsteller konnte daher zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht unabhängig von seinen Eltern und seinem behinderten Bruder hoffen. Die Eltern des Antragstellers und seine gesunden Geschwister wurden von der Beklagten ebenfalls zur Ausreise aufgefordert. Dazu kommt, dass der Antragsteller es nicht geschafft hat, sich während seines faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet zu integrieren. Er ist vielfach vorgeahndet, u.a. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Betrugs, Hausfriedenbruchs, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Sachbeschädigung. Seit
- Januar 2011 befindet sich der Antragsteller wegen Verdachts des schweren Raubes in Mittäterschaft wieder in Untersuchungshaft. Bis jetzt hat sich der Antragsteller weder polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen noch strafrechtliche Verurteilungen zur Warnung dienen lassen, so dass konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Auch beruflich ist der Antragsteller nicht integriert. Es ist ihm bis jetzt nicht gelungen, den Hauptschulabschluss zu machen, auch hat er weder eine Berufsausbildung abgeschlossen noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch die soziale Integration des Antragstellers ist nicht gelungen. Sein Vater und sein Bruder … sind ebenfalls inhaftiert. Die Mutter lebt zwischenzeitlich in einer städtischen Unterkunft. Der Bruder … lebt in Nürnberg, nennenswerte soziale Kontakte des Antragstellers zu diesem bestehen offenbar nicht (vgl. Bl. 318 der Behördenakte). Dem Antragsteller ist auch zuzumuten, sich in Kosovo zurechtzufinden. Er ist zwar im Bundesgebiet geboren und hat hier viele Jahre gelebt. Allerdings hat er auch von ca. 1994 bis 1998 in Kosovo mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller die Landessprache spricht und sich verständigen kann. Zumindest ist im Urteil des Jugendgerichts beim Amtsgericht München vom
- März 2009 ausgeführt, zu Hause werde albanisch gesprochen (Seite 3). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller auch im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich integriert ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich dies in näherer Zukunft entscheidend verändern könnte. Die Ausreisepflicht folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58 , 59 Abs. 1 AufenthG und ist rechtmäßig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war für das Klage- und das Eilverfahren abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO hat. Die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Antragstellers wurde trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solcher gewertet. Permalink: http://openjur.de/u/496513.html Kommentare
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