Tenor I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners mit Nebenräumen in der …-Str. 2, … Tyrlaching, durch Polizeibeamte und Bedienstete des Landratsamts … wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses und nur zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins des Antragsgegners mit der Nr. …, ausgestellt durch das Landratsamt … am
- Juli
- II. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. III. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Mit Bescheid vom
- Mai 2011, zugestellt am
- Juni 2011, entzog das Landratsamt … (Landratsamt) dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Da der Antragsgegner der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins nicht nachkam, teilte ihm das Landratsamt mit Schreiben vom
- August 2011 mit, dass das angedrohte Zwangsgeld nunmehr fällig geworden sei und setzte ihm eine weitere Frist zur Abgabe des Führerscheins von vier Tagen. Mit Bescheid vom
- August 2011, zugestellt am
- August 2011, drohte das Landratsamt dem Antragsgegner für den Fall, dass er der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids nachkommen sollte, die Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Form an, dass die Polizei mit der Sicherstellung des Führerscheins beauftragt werde. Der Antragsgegner erhob sowohl gegen den Entziehungsbescheid als auch gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs Klage zum Verwaltungsgericht München; beide Klagen wurden mit Urteil vom
- Dezember 2011 abgewiesen (Az. M 1 K 11.4631 und M 1 K 11.5819). Das Urteil wurde nach Aktenlage rechtskräftig. Mit Schreiben vom
- Januar 2012 reichte die Polizeiinspektion Burghausen dem Landratsamt das dortige Ersuchen, den Führerschein ggf. unter Anwendung unmittelbaren Zwangs sicherzustellen, unerledigt zurück. Der Antragsgegner sei bei mehreren Versuchen, den Führerschein sicherzustellen, nie angetroffen worden; der letzte Besuch habe am
- Januar 2012 gegen 08:00 Uhr stattgefunden. Das Anwesen sei stets abgeschlossen gewesen, wobei das Fahrzeug des Antragsgegners bei allen Besuchen der Polizei in der Garage gestanden habe. Ohne eine Öffnung und Durchsuchung der Wohnung versprächen weitere Bemühungen keinen Erfolg. Mit am
- Februar 2012 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz beantragt das Landratsamt, die Durchsuchung der Wohnung (…-Str. 2, …) zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins zu gestatten. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (auch in den Verfahren M 1 K 11.4631 und M 1 K 11.5819) und auf die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist statthaft. Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und -vollstre-ckungsgesetz (BayVwZVG) sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungs-behörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG, wonach Wohnungsdurchsuchungen außer in dem hier nicht einschlägigen Fall der Gefahr in Verzug nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, ist diese Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung um einen Richtervorbehalt zu ergänzen (vgl. BVerfG vom 3.4.1979 BVerfGE 51, 97 ; BVerfG vom 17.3.2009 NJW 2009, 2516 ). Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für die Erteilung der richterlichen Gestattung, die Wohnung des Antragsgegners einschließlich deren Nebenräume zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins des Antragsgegners zu durchsuchen, vorliegen. Bei der Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom
- Mai 2011, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Führerscheinstelle des Landratsamts abzuliefern, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der der Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zugänglich ist. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ist im Sinne von Art. 19 BayVwZVG vollziehbar, da dieser Verwaltungsakt nach Aktenlage bestandskräftig geworden ist; überdies hat das Landratsamt die in Nummer 1 des Bescheids vom
- Mai 2011 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt, so dass die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)). Der Antragsgegner ist dem Rechtsbefehl gemäß Nr. 2 des Bescheids vom
- Mai 2011 bisher nicht nachgekommen (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG). Der unmittelbare Zwang wurde mit Bescheid des Landratsamts vom
- August 2011 ordnungsgemäß angedroht; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Urteil vom
- Dezember 2011 Bezug genommen (Az. M 1 K 11.4631 ). Nachdem der Antragsgegner der Anordnung zur Ablieferung seines Führerscheins nicht Rechnung trug, ist damit zu rechnen, dass er seinen Führerschein weiterhin dazu benutzt, um ungehindert am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Die Gefahr, dass der Antragsgegner, der gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, weil er ein vom Landratsamt zu Recht gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat, weiterhin Kraftfahrzeuge führt, kann durch die Einbehaltung seines Führerscheins zumindest verringert werden. Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke des Auffindens des herauszugebenden Führerscheins ist nicht unverhältnismäßig. Ein geringer eingreifendes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme - das Auffinden und Sicherstellen des Führerscheins - zu ermöglichen, ist nicht erkennbar, da diesbezügliche wiederholte Versuche der Polizei erfolglos geblieben sind. Angesichts des hohen Gefährdungspotentials, das vom Antragsgegner ausgeht, wenn er ungehindert am Straßenverkehr teilnimmt, wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine kurzzeitige Durchsuchung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, zumal der Antragsgegner einer Durchsuchung durch die freiwillige Herausgabe seines Führerscheins zuvorkommen kann. Weil die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung zu befristen. Da der Vollstreckungserfolg möglicherweise gefährdet wäre, wenn dem Antragsgegner der Beschluss vor der Durchsuchung zugestellt würde, ist die in Nummer II. des Tenors ausgesprochene Regelung sinnvoll, die Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (§ 173 VwGO i.V.m. § 168 Abs. 2 ZPO analog). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/496524.html Kommentare
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