← Deutschland

VG München, Urteil vom 28. Februar 2012 - Az. M 16 K 11.5836

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom ... November 2011 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Facharzt für Neurologie und wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... (Az. ...) vom ... Oktober 2009 wurde der Kläger in 18 sachlich zusammentreffenden Fällen des Betruges für schuldig gesprochen und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger als für die Versorgung von Kassenpatienten zugelassener Vertragsarzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) im Zeitraum ... Quartal 2001 bis einschließlich ... Quartal 2006 Abrechnungen für Leistungen eingereicht hat, von denen er billigend in Kauf nahm, dass er diese nicht erbracht hatte. Die abgerechneten Leistungen betrafen Bewohner zweier ... Pflegeheime, die im Zeitpunkt der angeblichen Leistungserbringung bereits verstorben waren. Da durch die Aufnahme der Leistungen in die jeweiligen Quartalsabrechnungen bei den über die Rechnungen jeweils entscheidenden Mitarbeitern der KVB der Eindruck entstanden war, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden waren, wurden auch die entsprechenden Auszahlungen veranlasst. Es entstand eine Gesamtschaden in Höhe von 8.372,03 Euro. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Strafgericht aus, zu Gunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass er geständig gewesen sei, den Sachverhalt voll umfänglich eingeräumt, Einsicht und Reue in sein Handeln gezeigt und den Schaden wieder gut gemacht habe. Außerdem habe er lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt, auch seien die Gesamtumstände der Abrechnungen bei dieser Art der Behandlungen schwierig. Zu seinen Lasten wirke sich aus, dass der gesamte Schaden nicht unerheblich und durch die Taten des Klägers ein Allgemeinwohlbelang betroffen und geschädigt worden sei. Mit Bescheid vom ... November 2011 widerrief die Regierung von ... die Approbation des Klägers als Arzt (Nr. 1) und verpflichtete ihn, das Original seiner Approbationsurkunde und sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ablichtungen innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu übergeben oder zu übersenden (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung unter Nr. 2 nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- € angedroht (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erweise sich nach dem im Strafurteil festgestellten Fehlverhalten als zur Ausübung des Arztberufes unwürdig. Hierfür sprächen vor allem die Vielzahl der Fälle, der lange Zeitraum der Straftatbegehung, die im Rahmen des Abrechnungsverhaltens gezeigte eklatante Außerachtlassung prinzipieller Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung, die mithin von den tatsächlichen Begebenheiten losgelöste Abrechnungspraxis und auch die dadurch verursachte hohe Schadenssumme. Am

  1. Dezember 2011 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben und geltend gemacht, der Kläger habe seine Praxis im Jahr 1998 als Einzelpraxis ohne Patientenstamm übernommen und diese ohne Hilfe Dritter aufgebaut. Kenntnisse in der Praxisorganisation - auch hinsichtlich Abrechnung und Dokumentation - habe der Kläger sich selbst erarbeiten müssen. Für die ambulante Betreuung der ca. 100 Patienten in den beiden von ihm zu betreuenden Alten- und Pflegeheimen habe er ein eigenes Dokumentationssystem entwickelt. Bei den Untersuchungen in solchen Heimen handle es sich um Routineuntersuchungen, die bei allen Patienten an einem Termin durchgeführt würden. Das vom Kläger entwickelte Erfassungssystem habe die Dokumentation aller von ihm durchgeführten ärztlichen Maßnahmen, in Stationen gegliedert, auf einer Patientenliste vorgesehen. Zu Beginn seiner Tätigkeit habe der Kläger jeden Patienten unmittelbar nach dem Kontakt auf einer Liste abgehakt bzw. die vorgenommene Behandlungs- und Untersuchungsmaßnahme dokumentiert. Dies habe sich aber bei etwa 100 Kontrollen fünf- bis sechsmal pro Quartal als unpraktikabel erwiesen, da der Kläger neben der Kommunikation mit Patienten, Angehörigen und Schwestern, dem Eintragen bestimmter Sachverhalte im Dokumentationssystem des Heims auch noch mit dem Führen seiner eigenen Listen beschäftigt gewesen sei. Die Erfassung sei zudem dadurch erschwert worden, dass viele Patienten an schweren Demenzsyndromen litten und oft außerstande gewesen seien, sich an ihre Namen korrekt zu erinnern. Ab dem Jahr 2001 habe der Kläger daher die direkte und unmittelbare Dokumentation des Patientenkontakts zugunsten einer zu Beginn des Jahres erstellten Patientenliste aufgegeben. Anhand dieser Liste habe er vor der Visite bei der diensthabenden Stationsschwester die Anwesenheit aller Patienten erfragt. Vor jedem Besuch seien Neuzugänge, Todesfälle und Abwesenheiten abgeklärt und in die Liste, die dem Kläger als Referenz für die Abrechnung bei der KVB gedient habe, eingetragen bzw. gestrichen worden. Danach habe er sämtliche Stationsbewohner neurologisch untersucht, ggf. behandelt und die Leistungen danach im Schwesternzimmer dokumentiert. Das System sei dem Kläger sicher erschienen. Nachdem er von der KVB aber im Jahr 2003 darauf hingewiesen worden sei, dass er für einen bereits am
  2. Januar 2001 verstorbenen Patienten bis einschließlich 2002 Leistungen abgerechnet habe, habe der Kläger sich nunmehr immer zu Beginn eines jeden Quartals eine Patientenliste ausdrucken lassen und diese dann wie beschrieben aktualisiert. Einem weiteren Hinweis der KVB im Jahr 2004 habe er in der Annahme, die Fehlerquelle bereits behoben zu haben, nicht das notwendige Gewicht beigemessen. Nachdem der Kläger Anfang des Jahres 2006 erneut von der KVB auf seine Abrechnungsfehler hingewiesen worden sei, habe er das System grundlegend geändert. Dem Kläger sei sein Fehler sehr unangenehm. Mangelnde persönliche Zuwendung zu seinen Patienten und eine Behandlung nach dem „Gießkannenprinzip“ könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Falsch sei auch, dass der Kläger sein Abrechnungsverhalten nach dem ersten Hinweis der KVB nicht geändert habe. Zwar sei es ihm - entgegen seiner Absicht - nicht gelungen, Abrechnungsfehler völlig zu vermeiden. Der verursachte Schaden sei aber ab dem
  3. Quartal 2003 deutlich gesunken. Der Gesamtschaden sei nicht ganz gering, belaufe sich aber auf unter 500,-- Euro pro Quartal. Es sei daher unverhältnismäßig, sanktionsbegründend auf die Schadenshöhe abzustellen. Vor dem Jahr 2001 habe der Kläger nicht falsch abgerechnet. Etwas anderes ergebe sich weder aus den strafrechtlichen Ermittlungen noch aus den umfassenden Recherchen der KVB. Wenn der Beklagte dies im angefochtenen Bescheid tatsachenwidrig und ohne Anhaltspunkt als wahr unterstelle, so sei dies als massiver Verstoß gegen Gebote der Rechtsstaatlichkeit zu bewerten. Die Kehrseite des Systemfehlers sei die Behandlung nicht erfasster Neuzugänge ohne Abrechnung. Im Disziplinarverfahren habe die KVB eine Geldbuße in Höhe von 8.000,-- Euro festgesetzt, die Anordnung des Ruhens der Zulassung sei nicht für erforderlich gehalten worden. Der Ärztliche ... habe kein Sanktionsbedürfnis gesehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Regierung von ... vom ... November 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Berufspflicht korrekter Abrechnung erfordere die Anwendung eines vom jeweiligen Arzt persönlich zu verantwortenden, von vorneherein funktionsfähigen Behandlungs-, Dokumentations- und Abrechnungssystems. Diese Pflicht habe der Kläger über einen langen Zeitraum bedingt vorsätzlich außer Acht gelassen und ein von tatsächlichen Behandlungen losgelöstes Abrechnungsverhalten etabliert. Der Kläger habe mit einer für ihn vorhersehbaren hohen Fehlerquelle Falschabrechnungen in beachtlicher Höhe und somit das Begehen von Abrechnungsbetrug billigend in Kauf genommen. Der eingetretene Schaden sei kein Bagatellschaden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO). Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist; d.h. wenn sich der Betroffene nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Dabei haben die Begriffe „Unwürdigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ jeweils eine eigenständige Bedeutung, so dass sie nicht kumulativ gegeben sein müssen, sondern das Vorliegen eines dieser Tatbestände genügt, um den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 10.11.2011 Az. 21 B 10.1543 -juris). Es handelt sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnen. Liegen sie vor, ist die Approbation zwingend zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Widerruf ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG vom 27.10.2010 Az. 3 B 61/10 -juris). Ein Wohlverhalten nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist daher lediglich im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 18.8.2011 Az. 3 B 6/11 m.w.N. -juris). Da der Widerruf der Approbation einen besonders schweren Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit darstellt, ist eine solche Maßnahme nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (vgl. BVerwG vom 27.10.2010 a.a.O. ; BayVGH vom 10.11.2011 a.a.O. ). Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den ärztlichen Beruf künftig ordnungsgemäß auszuüben (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 BVerwGE 105, 214 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Arzt auch in Zukunft berufsspezifische Vorschriften und Pflichten nicht beachten werde. Bei der hierzu erforderlichen Prognoseentscheidung sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände, insbesondere sein vor allem durch Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter zu würdigen (vgl. BVerwG vom 27.10.2010 a.a.O. , m.w.N.). Die Prognose beruht dabei auf der Wertung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Arztes. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass er auch in Zukunft den in § 1 BÄO zum Ausdruck kommenden Berufspflichten nicht mehr genügen werde, wobei für die Prognoseentscheidung die begründete Besorgnis genügt, er werde den genannten Pflichten und Anforderungen nicht mehr gerecht (vgl. BayVGH vom 3.3.1992 BayVBl 1992, 403 ). Unwürdigkeit liegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (vgl. BVerwG vom 28.1.2003 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107). Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit, der nach seiner Zielrichtung keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose erfordert, muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen (vgl. BVerwG vom 27.1.2011 NJW 2011, 1830 unter Bezugnahme auf die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 23.11.2009 Az. 1 BvR 2709/09 - juris, vom 28.8.2007 Az. 1 BvR 1098/07 - juris und vom 18.5.2005 Az. 1 BvR 1028/05 - juris). Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit ist daher an hohe Voraussetzungen geknüpft. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG vom 18.8.2011 a.a.O ; vom 27.1.2011 a.a.O. ). Dieses schwerwiegende Fehlverhalten muss nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen, sondern kann auch durch eine Verhalten begründet werden, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht betrifft (vgl. BVerwG vom 18.8.2011 a.a.O. ). Unerheblich ist dabei, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. BVerwG vom 28.1.2003 a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, dass sein Verhalten für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit stellt keine Sanktion dar, sondern soll das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, zerstört (vgl. BVerwG vom 27.1.2011 a.a.O. , m.w.N.). Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Widerruf der Approbation des Klägers nicht gerechtfertigt. Es liegt weder Unzuverlässigkeit noch Unwürdigkeit vor. Die Kammer, der insoweit ebenso wie der Verwaltungsbehörde eine eigenständige Prüfung obliegt, ob sich aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie dem strafgerichtlichen Verfahren hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation des Klägers ergeben (vgl. BVerwG vom 28.4.1998 Az. 3 B 174/97 ; BayVGH vom 10.11.2011 a.a.O. ), legt der Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers insbesondere die in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2009 enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zugrunde. Danach steht zu ihrer Überzeugung fest, dass der hierfür wegen Betruges in 18 sachlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochene Kläger in seiner Eigenschaft als für die Versorgung von Kassenpatienten zugelassener Vertragsarzt im Zeitraum ... Quartal 2001 bis einschließlich ... Quartal 2006 bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) Abrechnungen für Leistungen eingereicht hat, von denen er billigend in Kauf nahm, dass er diese nicht erbracht hatte und dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von 8.372,03 Euro verursacht hat. Keine Anhaltspunkte liegen hingegen dafür vor, dass der Kläger auch vor dem ... Quartal 2001 entsprechende Straftaten begangen hat. Der Kläger hat vielmehr glaubhaft vorgetragen, er habe erst ab dem Jahr 2001 darauf verzichtet, jeden Patientenkontakt unmittelbar nachfolgend auf einer eigenen Liste zu dokumentieren. Etwas anderes ist auch der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom ... April 2008 nicht zu entnehmen. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, wenn der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführt, bei den abgeurteilten Straftaten handele es sich um die „Spitze des Eisbergs“. Soweit die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung von Taten gemäß § 154a Abs. 1 StPO abgesehen hat, weil diese angesichts der für die angeklagten Straftaten zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fallen, kommt diesen auch berufsrechtlich kein eigenständiges oder ausschlaggebendes Gewicht zu. Der Kläger ist nicht unzuverlässig i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er seine Abrechnungspraxis nach dem erneuten Hinweis der KVB im Jahre 2006 grundlegend verändert hat. Neue Abrechnungsfehler oder sonstige Verstöße gegen Berufspflichten sind auch nicht bekannt geworden. Es ist daher nicht zu besorgen, dass der Kläger in Zukunft seine beruflichen Pflichten als Arzt nicht zuverlässig erfüllen wird. Auch der Beklagte geht nicht von der Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Der Kläger ist auch nicht berufsunwürdig im Sinne der genannten Vorschrift. Sein Fehlverhalten hat zwar unmittelbaren Berufsbezug, betrifft aber nicht den Kernbereich seiner ärztlichen Tätigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die von ihm tatsächlich an den Heimbewohnern vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt und damit ärztliche Pflichten unmittelbar gegen seine Patienten verletzt hat, liegen nicht vor. Insbesondere haben weder Patienten oder deren Angehörige, noch das Personal der betroffenen Pflegeheime entsprechende Beschwerden erhoben. Das dem Kläger vorzuwerfenden Verhalten beschränkt sich vielmehr auf Einführung und Anwendung einer im Hinblick auf Anzahl, Altersstruktur und Gesundheitszustand seiner Patienten ungeeigneten Erfassungs- und Dokumentationspraxis, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu fehlerhaften Abrechnungen führen musste. Zwar stellt unkorrektes Abrechnungsverhalten eine Verletzung berufsspezifischer Pflichten dar, die grundsätzlich zum Widerruf der Approbation führen kann. Denn einem Arzt obliegt die Pflicht, seinen effektiven Beitrag dafür zu leisten, dass die finanzielle Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens gewährleistet ist und nicht durch fehlerhafte Abrechnungen gefährdet wird. Durch die Einbindung des Arztes in das System der Gesundheitsversorgung ist ihm eine besondere Vertrauensposition eingeräumt. Es gehört dabei zu seinen Pflichten, sich nicht auf Kosten seiner Patienten und deren Krankenversicherungen betrügerisch zu bereichern (vgl. BayVGH vom 28.4.2010 Az. 21 BV 09.1993 - juris). Der Kläger ist aber nicht mit dem klassischen „Abrechnungsbetrüger“ gleichzusetzen, der das Abrechnungssystem aus reinem Gewinnstreben gezielt missbraucht hat. Denn er hat weder absichtlich noch mit direktem Vorsatz „Tote abgerechnet“. Es ging ihm vielmehr gerade nicht um Optimierung seiner Gewinne, sondern um Vereinfachung seiner Arbeitsabläufe. Dies allerdings unter Hinnahme möglicher, gleichwohl nicht mit Sicherheit eintretender Abrechnungsfehler. Seine Äußerung bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am ... August 2006, wonach ihm das Abrechnen von Leistungen an Verstorbenen „eigentlich hätte auffallen müssen“, steht dem nicht entgegen, sondern zeigt lediglich, dass ihm das Ausmaß der Fehleranfälligkeit seines Abrechnungssystems nicht bewusst war. Das Verhalten des Klägers ist damit zwar an sich als erhebliches Fehlverhalten zu werten, führt aber selbst angesichts des verursachten Schadens in Höhe von 8.372,03 Euro bei umfassender Kenntnis und objektiver Würdigung aller Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu einem derart gravierenden Vertrauensverlust, dass ein Weiterführen seiner ärztlichen Tätigkeit als untragbar erscheint und nicht mehr hingenommen werden kann. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 16.1Streitwertkatalog 2004). Permalink: http://openjur.de/u/496689.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.