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VG Bayreuth, Beschluss vom 19. März 2012 - Az. B 3 S 12.205

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2012 (B 3 K 12.206) wird wiederhergestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Vollziehung von Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 06.02.2012, wonach seine Bearbeitungen der Aufgaben 1, 2 und 3 der Wiederholung der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst 2011 jeweils mit der Note „ungenügend“ bewertet wurden. Der Antragsteller nahm vom
  4. bis 13.12.2011 am schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung zur vorgenannten Qualifikationsprüfung teil. Nachdem die Korrektoren der 1.,
  5. und
  6. Prüfungsaufgabe festgestellt hatten, dass die Aufgabenbearbeitungen des Antragstellers ihrer Meinung nach in sehr erheblichem Umfang mit den den Korrektoren zur Verfügung stehenden Lösungshinweisen übereinstimmten, wurde der Antragsteller durch das bei der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung – in Hof eingerichtete Prüfungsamt mit Schreiben vom 22.12.2011 zu diesem Sachverhalt angehört. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 04.01.2012 geltend, dass seine Prüfungsleistungen das Ergebnis intensiver Prüfungsvorbereitung seien. Er versicherte, dass er die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln angefertigt habe. Mit Datum vom 06.02.2012 erließ der Antragsgegner, Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung, durch das Prüfungsamt „aufgrund des Umlaufbeschlusses des Prüfungsausschusses vom 02.02.2012“ gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid: „
  7. Ihre Bearbeitungen der Aufgaben 1, 2 und 3 der Wiederholung der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst 2011 werden jeweils mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
  8. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wird angeordnet.“ In dem vom Fachbereichsleiter offenbar in seiner Funktion als Leiter des Prüfungsamtes unterschriebenen Bescheid vom 06.02.2012 wird zunächst festgehalten, dem Prüfungsausschuss seien die Bearbeitungen des Antragstellers der 1.,
  9. und
  10. Aufgabe mit den Lösungshinweisen im Umlaufverfahren vorgelegt worden: „Dazu sind die Textstellen, die wörtliche Übereinstimmungen, wörtliche Übereinstimmungen nach Umstellung des Satzes und sinngemäße Wiedergaben enthalten, entsprechend farblich markiert worden“. Es folgt von S. 3 bis S. 28 des Bescheides für die 1.,
  11. und
  12. Prüfungsaufgabe jeweils eine Aufstellung der vom Antragsgegner festgestellten Übereinstimmungen durch farblich markierte Textabschnitte (Gerichtsakte S. 7 bis 32). Zur Begründung wird weiter ausgeführt, nach Überzeugung des Prüfungsausschusses, der nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (FachV-nVD) zuständig sei, habe der Antragsteller als Prüfungsteilnehmer der Wiederholung der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst 2011 die Ergebnisse seiner Bearbeitungen der Aufgaben 1, 2 und 3 durch Unterschleif, Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu seinem eigenen Vorteil beeinflusst. In der Folge seien die Bearbeitungen dieser Aufgaben jeweils mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, § 35 APO. Der Prüfungsausschuss habe den Beschluss im schriftlichen Verfahren verfassen können, weil kein Mitglied widersprochen habe, § 47 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 FachV-nVD. Es habe nicht ermittelt werden können, auf welche Art und Weise sich der Antragsteller Kenntnis von den Lösungshinweisen habe verschaffen können. Anhaltspunkte für einen unberechtigten Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten hätten nicht festgestellt werden können. Befragungen der mit den Prüfungsangelegenheiten befassten Personen im Prüfungsamt und der Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten ebenfalls keine Hinweise auf eine Kenntniserlangung des Antragstellers geben können. Ebenfalls keine Erkenntnisse habe die mit Zustimmung und Mitwirkung des Antragstellers vorgenommene Nachschau in seiner Tasche und in seinem Apartment am Ende des
  13. Prüfungstages ergeben. Der Prüfungsausschuss sei aufgrund der großen Vielzahl von sehr erheblichen längeren wörtlichen und inhaltlichen Übereinstimmungen der vorgenannten drei Bearbeitungen mit den entsprechenden Lösungshinweisen einschließlich der Übernahme von Gliederungssystematiken davon überzeugt, dass der Antragsteller die Ergebnisse seiner Bearbeitungen der Aufgaben 1, 2 und 3 durch Unterschleif, Täuschung und Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu seinem Vorteil beeinflusst habe, § 35 Abs. 1 APO. Es folgt auf S. 30 bis 34 des Bescheides eine Auswertung und Würdigung der zuvor festgestellten Übereinstimmungen jeweils für die Aufgabe 1, 2 und
  14. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich der Besitz eines unerlaubten Hilfsmittels während der Anfertigungen der ersten drei Prüfungsaufgaben durch den Antragsteller derzeit nicht nachweisen lasse. Die aufgezeigten zahlreichen Übereinstimmungen ließen sich aber entgegen der Einlassung des Antragstellers nachvollziehbar nicht mehr dadurch erklären, dass er sich ab Juli letzten Jahres intensiv gerade auf diese drei Prüfungsgebiete vorbereitet habe. Vielmehr sprächen die tatsächlichen Umstände und der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Antragsteller sich Kenntnis von den Lösungshinweisen verschafft habe. Im Gegensatz zu den Bearbeitungen der ersten drei Prüfungsaufgaben stünden die Ausarbeitungen des Antragstellers der weiteren drei Prüfungsaufgaben. Von den Inhalten abgesehen, seien hier deutliche sprachliche und grammatikalische Unterschiede zum Schreibstil der ersten drei Aufgaben festzustellen. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides werde im öffentlichen Interesse angeordnet, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten. Im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung müsse das Prüfungsverfahren vorerst ohne Berücksichtigung des Beschlusses fortgesetzt und möglicherweise zunächst ein aufgrund des Verstoßes des Antragstellers gegen § 35 APO letztlich unrichtiges Ergebnis der Qualifikationsprüfung bescheinigt werden. Es liege jedoch im öffentlichen Interesse, dass die Bestätigung der Qualifikation des Antragstellers nur dann erfolge, wenn er als Prüfungsteilnehmer die Befähigung tatsächlich rechtmäßig erworben habe. Abschließend erfolgt der Hinweis: „Diese Entscheidung des Prüfungsausschusses wird dem Prüfungsbescheid zugrunde gelegt, der Ihnen noch gesondert zugestellt werden wird.“ Der Bescheid vom 06.02.2012 ist mit einer Rechtsmittelbelehrung (alternativ Widerspruch oder Klage) versehen. Mit Schreiben vom 07.02.2012 teilte der Antragsgegner, Bayerisches Staatsministerium des Innern, dem Antragsteller mit, er habe bedauerlicherweise die Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aufgrund des beiliegenden Prüfungsergebnisses (Gesamtnote 4,03 Punkte) nicht bestanden, weil sich eine Gesamtprüfungsnote ergebe, die schlechter als ausreichend sei und mehr als die Hälfte der Prüfungsarbeiten schlechter als ausreichend bewertet worden sei (§ 57 FachV-nVD). Die Einzelnoten sind umseitig abgedruckt (Gerichtsakte S. 43) und als Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind für die Aufgaben 1, 2 und 3 (Kommunalrecht, Grundrechte und Privatrecht) jeweils 0 Punkte ausgewiesen. Das Schreiben vom 07.02.2012 ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit Schriftsatz vom 05.03.2012, eingegangen bei Gericht am 06.03.2012, ließ der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgendem Antrag: „Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.02.2012 (Az. A1) sowie vom 07.02.2012 (Az. IZ3-0604.06-2), über die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst 2011/2 nach Neubewertung der Aufgaben 1, 2 und 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“ Das Klageverfahren wurde unter dem Az. B 3 K 12.206 registriert. Mit Schriftsatz vom 05.03.2012, eingegangen bei Gericht am 06.03.2012, ließ der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.02.2012 (Az. A1) wieder herzustellen. Es wurde Akteneinsicht beantragt und eine inhaltliche Begründung des Antrags nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Der Antragsgegner hat sich bislang nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die vorgelegten Behördenakte und die Gerichtsakte, auch des Verfahrens B 3 K 12.206, Bezug genommen. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist insbesondere auch statthaft, weil der Antragsgegner für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben 1 bis 3 des Antragstellers die Handlungsform des Verwaltungsaktes gewählt (Nr. 1) und diese Bewertung mit „ungenügend“ bzw. „0 Punkten“ für sofort vollziehbar erklärt hat (Nr. 2). Hiergegen ist dem Antragsteller aufgrund der äußeren Form des Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (s. Kopp/Schenke, VwGO,
  15. Auflage 2011, RdNr. 22 Vorb, § 124, s. a. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 7 ZB 08.1476 <juris> RdNr. 21) einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, und zwar ungeachtet der hier zunächst offen zu lassenden Problematik, ob sich der Antragsgegner für die Bewertung der Prüfungsarbeiten inhaltlich zutreffend der verwaltungsrechtlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient hat. Der erhobenen Klage kann somit, soweit die Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2012 begehrt wird, aufschiebende Wirkung zukommen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den beantragten Eilrechtsschutz ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er Adressat des Sofortvollzugs der Bewertung von drei seiner Prüfungsaufgaben ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann nur Bestand haben, wenn die behördliche Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (Art. 35 BayVwVfG) vorliegt und zudem überhaupt eines Vollzuges bedarf. Die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses im Bescheid vom 06.02.2012 entspricht zwar in formaler Hinsicht ohne weiteres den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; die vorgenannten Voraussetzungen für die Anordnung eines Sofortvollzugs liegen indes inhaltlich nicht vor. Im Einzelnen: Bei den Gründen des Bescheids vom 06.02.2012 handelt es sich rechtssystematisch um die Begründung der jeweiligen Einzelbewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 1, 2 und 3 des Antragstellers mit der Notenstufe „ungenügend“ (0 Punkte). Die Bewertung der vorgenannten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ ist bindende Rechtsfolge des in den Gründen des Bescheids vom 06.02.2012 dargelegten Unterschleifs auf der Tatbestandsseite des § 35 Abs. 1 Satz 1 APO und erfolgt nicht etwa „in Vollzug“ des Unterschleifs. Von der Bewertung der Prüfungsaufgaben 4 bis 6 des Antragstellers unterscheidet sich die Bewertung der ersten drei Aufgaben nur dadurch, dass die Notengebung nicht mit rein inhaltlichen Aspekten der Bearbeitung, sondern mit dem dargelegten Unterschleif begründet wird und diese Beurteilung dem Prüfungsausschuss vorbehalten ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 APO i.V.m. § 46 FachV-nVD), währenddessen die Bewertung im Übrigen regelmäßig (nur) gesondert von zwei Prüfern erfolgt (§ 21 Abs. 1, 2 APO). Der Umstand, dass die Bewertung der Aufgaben 1 bis 3 vorliegend in Form des Tenors eines Bescheides ausgesprochen wird und die Begründung dieser Bewertung zusammengefasst in Form von Bescheidsgründen erfolgt, statt wie üblich und naheliegend in unmittelbarem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der jeweils zu bewertenden Arbeit, ist nicht geeignet, den mit Unterschleif begründeten Bewertungen in Nr. 1 des Bescheides vom 06.02.2012 materiell-rechtlich dem Charakter von – vollziehbaren – Verwaltungsakten gemäß Art. 35 BayVwVfG zu verleihen. Das Gericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.03.2003, Az. 6 B 8.03 <juris> RdNr. 3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. etwa Beschluss vom 25.01.2010, Az. 7 ZB 08.1476 <juris> RdNr. 11 f.) angeschlossen, wonach die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung dienen; es fehlt ihnen an dem für einen Verwaltungsakt wesentlichen und unverzichtbaren Merkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Eine solche Regelung ist vielmehr meistens erst in dem Bescheid der Behörde enthalten, in den dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 APO hat der Prüfungsausschuss unter anderem über das Vorliegen und die Folgen des Unterschleifs (§ 35) „zu entscheiden“. Diese Wortwahl führt jedoch nicht dazu, dass eine auf Unterschleif zurückzuführende Benotung – anders als sonstige Einzelnoten und entgegen vorgenannter Rechtsprechung – als Verwaltungsakt, d. h. Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung, zu qualifizieren wäre. Die Bewertung einer Prüfungsaufgabe erfordert vielmehr stets eine Entscheidung der berufenen Prüfer (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 APO), ohne dass damit inhaltlich die Rechtsnatur dieser „Entscheidung“ als Verwaltungsakt festgelegt würde. Schließlich liegt – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.03.2003, a.a.O. , RdNr. 3) – auch keine Ausnahmefallgestaltung derart vor, dass die einschlägige Prüfungsordnung der Notengebung aufgrund von Unterschleif „aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt“ hätte, „der die Behörde mit einem entsprechenden Rechtsfolgenausspruch, also mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen“ hätte (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 APO: der Entscheidung über einen Prüfungsausschluss käme ohne weiteres eine selbständige rechtliche Bedeutung zu). Die wegen Unterschleifs mit „ungenügend“ bewerteten Arbeiten fließen vielmehr, nicht anders als die sonstigen schriftlichen Prüfungsarbeiten, mit ihrer Bewertung ohne jede Besonderheit in das der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegende Gesamtprüfungsergebnis gemäß § 56 FachV-nVD ein: „Ohne derartigen Besonderheiten des Prüfungsverfahrens besteht indes für die Annahme eines Verwaltungsaktes grundsätzlich kein Anlass. Allein der Umstand, dass die Einzelnote rechnerisch in eine Gesamtnote eingeht, die ihrerseits die Entscheidung der Prüfungsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung trägt, genügt dafür nicht“, BVerwG vom 25.03.2003, a.a.O. , RdNr. 3). Die Einstellung einer Einzelnote – mag es sich auch um eine Bewertung aufgrund von Unterschleif handeln – kann sich infolgedessen nicht als „Vollzug“ dieser Bewertung darstellen; ansonsten müsste im Übrigen jede Einzelnote für sofort vollziehbar erklärt werden, um im Endzeugnis Verwendung finden zu können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bescheinigung des Gesamtprüfungsergebnisses gemäß §§ 56, 58 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 3 FachV-nVD vom 07.02.2012, in der die Einzelnoten ausgewiesen werden („Dem Prüfungsergebnis … liegen folgende Bewertungen zugrunde …“), diese Einzelnoten im Rechtssinne nicht vollzieht und schon von daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Bewertung der Aufgaben 1, 2 und 3 im Bescheid vom 06.02.2012 nicht bestehen kann. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2012 war daher nachzukommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.
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