Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene selbst. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO)
- Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Antragsteller innerhalb offener Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich keine solchen Zweifel. Im Ergebnis kann es dahin stehen, ob es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Sammlung von Papier, Pappe und Karton (PPK-Fraktion) um eine gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG handelt, denn der Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2009 in der Fassung der Bescheide vom
- März 2010 und vom
- März 2010 ist im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Zulassungsgründe (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht zu beanstanden. Selbst wenn es sich bei der durch die Klägerin vorgenommenen Sammlung um eine gewerbliche Sammlung im Sinne des 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG handelt, bleibt die Überlassungspflicht für diese Abfälle bestehen, weil der Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen, welche eine Untersagung der Sammlung, Entsorgung und Verwertung von Altpapier (Nr. 1 des Bescheids) nach § 21 Krw-/AbfG rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom
- Juni 2009 ( BVerwGE 134, 154 ) zu den überwiegend entgegenstehenden öffentlichen Interessen Folgendes ausgeführt: „Im Rahmen der Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen ist die Entsorgungssicherheit (vgl. Urteil vom
- März 2006 - BVerwG 7 C 9.05 - BVerwGE 125, 337 <338>) nur ein, wenn auch wesentlicher Aspekt. Allerdings können öffentliche Interessen unter diesem Gesichtspunkt auch schon unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems berührt werden. Auf der Grundlage des tradierten öffentlichen Entsorgungssystems für Hausmüll ist mit hohem Aufwand und mit Blick auf die Verpflichtung zur flächendeckenden und umfassenden Entsorgung eine entsprechende Infrastruktur auch mit öffentlichen Mitteln errichtet worden. Angesichts dessen können überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung schon dann entgegenstehen, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Ob diese Schwelle überschritten ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände feststellen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung und Anpassung seiner Entsorgungsstruktur - zum Beispiel durch Vorhaltung von Personal für den Fall, dass der gewerbliche Sammler infolge veränderter Marktbedingungen seine Tätigkeit einstellen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger deshalb möglicherweise unvermittelt zur Übernahme der Entsorgungstätigkeit genötigt sein sollte - gezwungen würde oder die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen erschwert bzw. Ausschreibungsverfahren unterlaufen würden. Daneben können überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung auch dann entgegenstehen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit eines bestehenden, flächendeckenden Systems zur regelmäßigen, haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV beeinträchtigt würde.“ Der Beklagte hat hierzu in seinem Bescheid ausgeführt, dass der Beigeladene bei der Entsorgung der PPK-Fraktion private Entsorgungsunternehmen nach einer öffentlichen Ausschreibung beauftragt. In der Ausschreibung für den Zeitraum vom
- April 2010 bis
- Dezember 2012 sei eine EU-weite Ausschreibung für das gesamte Papieraufkommen des Landkreises erfolgt. Die Sammlung durch die Klägerin führe dazu, dass ca. 20 Prozent der ausgeschriebenen Papiermenge fehlten, welches zu einer entscheidenden Beeinträchtigung der Kalkulationsgrundlage für den ab
- April 2010 geltenden Vertrag führe. Damit hat der Beklagte öffentliche Interessen geltend gemacht, welcher der Sammlung der Klägerin entgegenstehen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2009 Az.: OVG 11 S 50.08 – Juris). Die Klägerin ist den so begründeten öffentlichen Interessen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht substantiiert entgegen getreten (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit sie hier anführen lässt, der Entzug von verwertbaren Altpapier begründe für sich kein entgegenstehendes öffentliches Interesse, weil dies sonst zu einer Aushöhlung der gewerblichen Sammlungen nach § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Krw-/AbfG führe, überzeugt dies nicht, weil nach der gesetzlichen Konzeption die Entsorgung von Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen ist (BVerwG vom 18.6.2009 a.a.O.). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte in seinem Bescheid vom
- Dezember 2009 ausreichende Ermessenserwägungen getroffen, insbesondere ist eine vollständige Untersagung der Sammlung, Entsorgung und Verwertung im Hinblick auf die mit der europaweiten Ausschreibung und Vergabe entgegenstehenden öffentlichen Interessen ermessensgerecht. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2009 eine Klärung der Rechtslage eingetreten ist und eine Neuordnung der Entsorgung durch den Beigeladenen gerechtfertigt hat, so dass auch eine etwaige vorherige Duldung der Sammlung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids hat. Die Störerauswahl ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin durch die Sammlung den wesentlichen Grund für den Verstoß gegen die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG gesetzt hat. Die uneingeschränkte Untersagung ist im Hinblick auf die Ausschreibung des insgesamt anfallenden Altpapiers auch verhältnismäßig. Soweit sich die Klägerin durch die Nr. 2 (Untersagung der Auslieferung weiterer Tonnen), die Nr. 3 (Untersagung der Werbung für die Sammlung) und die Nr. 4 (Entfernung der aufgestellten Tonnen) zusätzlich in ihren Rechten verletzt sieht, trifft dies nicht zu, denn hierbei handelt es sich lediglich um Konkretisierungen der Untersagung der Sammlung, Entsorgung und Verwertung von Altpapier nach der Nr. 1 des Bescheids und enthält keine gesonderte Beschwer. Untersagt wurde die Altpapiersammlung der Klägerin, wie sie tatsächlich durchgeführt wurde, wozu auch die dazugehörige Werbung zählt. Ernstliche Zweifel an der Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids des Beklagten hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Es ist im angefochtenen Bescheid geregelt und versteht sich von selbst, dass das festgesetzte Zwangsgeld bei jeglichem Verstoß gegen das verfügte Sammlungsverbot fällig wird. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass sie tatsächlich nicht in der Lage ist, das verfügte Sammlungsverbot einzuhalten. Dies ist auch nicht wahrscheinlich, weil die Klägerin logistisch in der Lage war, die blauen Sammlungstonnen aufzustellen. Die Frage, ob weitere Verstöße gegen das Sammlungsverbot erneute Zwangsgeldandrohungen erforderlich machen, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, sondern die Rechtmäßigkeit des zukünftigen Vorgehens des Beklagten.
- Aus den gleichen Gründen bestehen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen hinsichtlich des § 13 KrW-/AbfG vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden sind und es sich im Übrigen aufgrund des bis zum
- Juni 2012 vollständig in Kraft tretenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes um auslaufendes Recht handelt.
- Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2007 Az.: 7 C 42.07 hat die Klägerin nicht in der nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (u.a. BVerwG vom 27.10.2010 Az. 9 B 93.09 - Juris RdNr. 10; vom 19.8.1997 DÖV 1998, 117). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Permalink: http://openjur.de/u/496960.html Kommentare
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