Obsah (8)
§ 124Art. 67§ 1§ 8§ 100§ 20Art. 50Art. 31Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wend
§ 124Abs. 2 Vw
GO liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 ; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77 /83). Daran fehlt es hier. Offen bleiben kann, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Bewilligung der Gewässerbenutzung sei bereits deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil die Gewässerbenutzung dem Kläger ohne eine gesicherte Rechtsstellung zugemutet werden könne (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010; vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 WHG a.F.). Die Bewilligung der Gewässerbenutzung wurde nämlich jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, weil es an der Vollständigkeit der Planunterlagen bezüglich des gemäß § 35 Abs. 1 WHG 2010 erforderlichen Fischpasses fehlt, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat.
Art. 67Abs. 2 Satz 1 Bay
WG sind die für die Entscheidung oder Regelung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Pläne mit Beilagen von demjenigen vorzulegen, der die Entscheidung beantragt. Art und Zahl der erforderlichen Pläne und Beilagen ergeben sich aus der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren – WPBV – (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 BayWG).
§ 1Abs.
1 WPBV sind Vorhaben in Plänen und Beilagen so darzulegen, dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen ersichtlich sind. Der Kläger hat zwar die Lage des Fischpasses in einem Lageplan (§ 7 WPBV) kenntlich gemacht und den geplanten Fischpass auch erläutert (§ 5 WPBV). Die vom Landratsamt geforderten Detailpläne hat der Kläger jedoch bisher nicht vorgelegt. Derartige Detailpläne sind jedoch für alle Bauwerke und wichtigen Bauteile erforderlich, um das Vorhaben prüffähig darzustellen (§ 8 Abs. 1 WPBV). Zudem wurde keine hydrotechnische Berechnung zum
weis der Leistungsfähigkeit des Fischpasses, die das Landratsamt mit Schreiben vom 16. März 2009 angefordert hat, vorgelegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 WPBV). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann auch offen bleiben, ob eine derartige Detailplanung für eine Bewilligung schon im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2010 gefordert werden kann, wie das Landratsamt meint. Auch die Untersagung der Gewässerbenutzung zum Betrieb der Wasserkraftanlage begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Untersagung der Gewässerbenutzung, die ohne die
§ 8Abs.
1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung erfolgt, die formelle Illegalität der Gewässerbenutzung durch den Kläger genügt, weil damit insgesamt die Grundlage für ein rechtmäßiges Betreiben der Anlage fehlt (vgl. BayVGH vom 27.10.2011 NVwZ-RR 2012, 187 /188).
§ 100Abs.
1 Satz 2 WHG 2010 ordnet die zuständige Behörde
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
Satz 1 sicher zu stellen. Dementsprechend ist ein repressives Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde grundsätzlich nicht nur dann gerechtfertigt, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 WHG 2010). Vielmehr genügt
§ 100Abs.
1 Satz 2 Alt. 3 WHG 2010 – unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Wasserhaushalts – bereits der formelle Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung seitens des Verantwortlichen, wie etwa die Benutzung eines Gewässers ohne die dafür
§ 8Abs.
1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung. Für das wasserrechtliche Einschreiten ist grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwiderlaufende Verhalten formell oder materiell illegal ist; eine Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität ist im Wasserrecht – im Gegensatz etwa zum öffentlichen Baurecht – wegen des fehlenden Rechts auf Gewässerbenutzung nicht vorzunehmen (vgl. BVerwG vom 10.2.1978 BayVBl 1978, 472/473; vom 21.12.1993 NVwZ-RR 1994, 202 ; BayVGH vom 27.10.2011 NVwZ-RR 2012, 197 /188 m.w.N.). Zwar kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BVerwG vom 10.2.1978 a.a.O. S. 473 f.; vom 29.12.1998 Az. 11 B 56/98 <juris>; BayVGH vom 7.11.2003 ZfW 2005, 113 f.). Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – ein ungenehmigt errichteter „Schwarzbau“ vorliegt (vgl. BVerwG vom 8.10.1998 Az. 11 B 42/98 <juris>; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.2.2006 NordÖR 2006, 358). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Gewässerbenutzung durch den Betrieb der Wasserkraftanlage hier auch nicht teilweise im Umfange eines alten Rechts im Sinne des § 20 Abs. 1 WHG 2010 (vgl. § 15 Abs. 1 WHG a.F.) ohne Erlaubnis oder Bewilligung zulässig.
§ 20Abs. 1 WHG 2010, Art. 75 Abs. 1 Bay
WG (vgl. § 15 Abs. 1 WHG a.F., Art. 96 Abs. 1 BayWG a.F.) ist erforderlich, dass die Wasserbenutzungsanlage im maßgeblichen Überleitungszeitraum zwischen dem
- August 1957 und dem
- März 1965 rechtmäßig war. Dabei musste die Wasserbenutzungsanlage im rechtserheblichen Zeitraum insgesamt rechtmäßig gewesen sein. Wenn nur ein Teil der Benutzungsanlagen dem ursprünglichen Rechtstitel entsprach, also erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen worden waren, ohne dass die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung hierzu erteilt worden war, war die Anlage insgesamt nicht rechtmäßig (vgl. BayVGH vom 23.1.2006 Az. 22 ZB 05.1803; Dahme in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: 15.10.2009, RdNr. 11 zu Art. 96). Gemessen an diesen Grundsätzen lag im oben genannten maßgeblichen Überleitungszeitraum keine rechtmäßige Anlage vor. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … vom
- März 1959, auf die sich auch der Kläger stützt, ergibt sich, dass erstmals im Jahre 1902 in die Triebwerksanlage eine Turbine eingebaut wurde, die durch Beschluss des Bezirksamts O… vom
- April 1907 genehmigt worden ist. 1919 wurde die Turbine gegen eine regulierbare Francisturbine ausgewechselt. Die
trägliche Genehmigung hierfür erfolgte durch Beschluss des Bezirksamts O… vom
- November 1929 (gutachterliche Stellungnahme, Ziff. 2, S. 1 f.). Im März 1956 baute die Rechtsvorgängerin des Klägers (Stadt R…) eine zweite Turbine ein (s. gutachterliche Stellungnahme, a.a.O., S. 5). Sie beantragte die Genehmigung zum Einbau dieser zweiten Francisturbine sowie zur Tieferlegung des Unterwassers und zur Erhöhung des Stauziels (auf 235,97 m ü.NN), die mit Bescheid des Landratsamts O… vom
- Februar 1960 erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Bescheid vom
- Januar 1961 wieder aufgehoben. Eine Bewilligung (befristet bis 31.12.1999) wurde erst mit Bescheid des Landratsamts O… vom
- August 1968 auf den Bewilligungsantrag vom
- August 1967 hin erteilt. Danach lag in dem Zeitraum vom
- August 1957 bis zum
- März 1965 keine rechtmäßige Anlage vor. Denn bereits der Einbau einer zweiten Turbine im Jahre 1956 war eine
dem damals maßgeblichen Art. 50 BayWG 1907 genehmigungspflichtige, wesentliche Änderung der Anlage (vgl. hierzu Dahme in Sieder/Zeitler, BayWG, RdNr. 11 zu Art. 96). Eine Genehmigungspflicht bestand
Art. 50Nr. 2 Bay
WG 1907 bereits im Hinblick darauf, dass durch den Einbau der zweiten Turbine die Möglichkeit gegeben war, auf den Verbrauch des Wassers oder die Wassermenge Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BayVGH vom 23.1.2006 Az. 22 ZB 05.1803 <juris> RdNr. 5). Da die Erlaubnis hierfür, die mit Bescheid vom
- Februar 1960 erteilt wurde, mit Bescheid vom
- Januar 1961 wieder aufgehoben worden war, lag bis zum
- März 1965 insgesamt keine rechtmäßige Anlage im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG 2010, Art. 75 Abs. 1 BayWG vor. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann offen bleiben, ob wegen des Einbaus der zweiten Turbine im Jahre 1956 die ursprüngliche Genehmigung für die Wasserkraftanlage gemäß Art. 63 BayWG 1907 erloschen ist (vgl. hierzu BayVGH vom 23.1.2006 Az. 22 ZB 05.1803 RdNr. 7). Die Gewässerbenutzung ist somit insgesamt, auch hinsichtlich des Betriebs der alten Turbine, formell illegal. Dass die beantragte Bewilligung auch nicht offensichtlich zu erteilen ist, wurde bereits oben ausgeführt. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Durchgängigkeit der bestehenden Fischtreppe auf Fl.Nr. 1706, Gemarkung R…, mit einer Wassermenge von mindestens 80 l/s wieder herzustellen, genügt der Zulassungsantrag bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dem Darlegungserfordernis ist nicht genüge getan, wenn – wie hier – das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholt wird (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 7 ZB 09.1468 <juris>; vom 20.1.2011 Az. 15 ZB 08.2724 ; vom 19.4.2011 Az. 8 ZB 10.129 <juris> RdNr. 18). Ebenso wenig reicht hierfür die Rüge einer unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils aus (vgl. BVerwG vom 10.3.2004 NVwZ-RR 2004, 542 ). Zudem begegnet die angegriffene Anordnung auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Klägers, die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fischpasses sei unmöglich, ist nicht
vollziehbar. Seine Behauptung, die bestehende Fischtreppe sei nicht funktionsfähig, wurde nicht näher substanziiert. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fischtreppe nicht wieder mit Wasser beschickt werden könnte, zumal das Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde dies mehrfach gefordert hat (s. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 28.7.2008 und 11.9.2008). Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts kommt dabei besondere Bedeutung zu; sie können nicht durch die bloße gegenteilige Behauptung entkräftet werden (vgl. BayVGH vom 26.7.2000 BayVBl 2002, 282 ; vom 2.5.2011 BayVBl 2012, 47 ff.). Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon aus, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der o.g. Anordnungen
Art. 31Abs. 1, 36 Vw
ZVG angedrohten Zwangsgelder rechtlich nicht zu beanstanden sind.
- Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (vgl. BayVGH vom 18.1.2011 Az. 8 ZB 10.2239 <juris>; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2011, RdNr. 9 zu § 124), die sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446/456). Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (OVG Hamburg vom 26.7.1999 NVwZ-RR 2000, 190) oder in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits rechtskräftig geklärt sind (Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2010, RdNr. 32 zu § 124). Die Frage des Bestands eines alten Wasserrechts vermag eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht zu begründen, da die insoweit aufgeworfenen Fragen aus dem Gesetz zu lösen und in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt sind (s. oben zu 1.). Das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten ist nicht ausreichend dargetan. Für die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten genügt nicht die bloße Behauptung, der Sachverhalt sei sehr komplex. Es wird weder dargelegt, warum der Fall überdurchschnittliche Schwierigkeiten mache noch wird ausgeführt, dass der Sachverhalt schwer zu überschauen oder zu ermitteln ist und dass die Hintergründe des Falls und die Auswirkungen der Entscheidung nicht leicht zu erfassen sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, RdNr. 101 zu § 124a).
- Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt, dass eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für das Berufungsverfahren erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und angegeben wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, warum ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechts- oder Tatsachenfrage besteht, warum sie also über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist und ein Allgemeininteresse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts vorhanden ist (vgl. BVerwG vom 19.8.1997 NJW 1997, 3328 ; vom 30.6.2006 Az. 5 B 99/05 <juris>; vom 1.7.2009 Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1; Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O., RdNr. 104 zu § 124a). Diesen Anforderungen genügt die von dem Kläger ohne nähere Begründung für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage „des Fortbestehens eines Altrechtes im Rahmen einer erteilten darüber hinausgehenden Bewilligung“ offensichtlich nicht.
- Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die von dem Kläger gerügten Verstöße gegen die Aufklärungspflicht liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die vom Kläger dem Landratsamt vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Pläne für den Fischpass (s. Landratsamtsakte „Antrag + Pläne“) als auch die das alte Wasserrecht betreffenden Unterlagen des Landratsamts (s. Geheft Bl. 1 – 32) beigezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/496995.html Kommentare
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