Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.10.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Re
§ 11Nr.
16 , Rdnr. 18) in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 07.05.2009 Az. B 14 AS 13/08 R =
§ 22Nr.
22 , Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 24.02.2011 Az. B 14 AS 45/09 R =
§ 11Nr.
36, Rdnr. 19), dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen i. S. d. § 11 SGB II und Vermögen i. S. d. § 12 SGB II der Zeitpunkt der Antragstellung ist: Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.
- b)Im vorliegenden Fall erfolgte der Zufluss durch Gutschrift auf dem Konto des Kl. am 01.04.2008 laut Auskunft der Bank um 10.50 Uhr. Dagegen hat der Kl. nach seinen Angaben erst in der Mittagszeit zwischen 11.30 und 12.00 Uhr den Leistungsantrag gestellt. Die Aussage des Kl. ist glaubhaft, weil sie in Unkenntnis der Bankauskunft über den Zeitpunkt der Gutschrift erfolgte; das Gericht hatte die Auskunft der Bank vom 28.04.2011 bewusst nicht an die Parteien weitergeleitet, bevor deren Stellungnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung eingegangen war. Der Bekl. hat dieser Aussage nichts entgegensetzen können, weil die Uhrzeit der Antragstellung in den Akten nicht dokumentiert wird.
- c)Obwohl der Zeitpunkt des Zuflusses an Geld oder Geldeswert vor dem der Antragstellung lag, ist der Zufluss als Einkommen und nicht als Vermögen zu qualifizieren, weil er am selben Tag wie die Antragstellung erfolgte und die Antragstellung bis zum Beginn des Tages der Antragstellung zurückwirkte. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden nach § 37 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2010 geltenden Fassung (= § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung) auf Antrag erbracht. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II für jeden Kalendertag. Aufgrund der kalendertäglichen Bestimmung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II und des Leistungsbeginns ab Antragstellung entspricht es einhelliger Auffassung, dass der Tag der Antragstellung (und nicht erst der darauffolgende Tag) zum Leistungszeitraum gehört. Damit kommt jedem Leistungsantrag, der nicht exakt um 0.00 Uhr gestellt wird, eine Rückwirkung bis zum Beginn des Tages der Antragstellung zu. 25Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nach Auffassung des Senats wie folgt fortzuentwickeln: Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukommt, so ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich. Deshalb sind Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die zwar vor Antragstellung, aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II und nicht als Vermögen i. S. v. § 12 SGB II zu beurteilen. Hierfür sprechen folgende Argumente: - Zwar ist die Qualifizierung eines Geldzuflusses als Einkommen statt als Vermögen in der Regel für den Leistungsberechtigten von Nachteil, weil er damit nicht in den Genuss der Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II kommen kann. Die Rückwirkung der Antragstellung stellt eine Privilegierung des Leistungsberechtigten dar, die es rechtfertigt, ihm auch den damit verbundenen "Nachteil", dass ein Geldzufluss im Rückwirkungszeitraum als Einkommen betrachtet wird, aufzubürden. - Manipulationen durch bewusste Hinauszögerung der Antragstellung, um einen erwarteten Geldzufluss - insbesondere bei einmaligen Einnahmen, die sonst über mehrere Monate zu verteilen wären - als Vermögen statt als Einkommen zu qualifizieren, sind bereits aufgrund der jetzigen höchstrichterlichen Rechtsprechung möglich, würden aber ein noch wesentlich breiteres Anwendungsfeld bekommen, wenn bei der Rückwirkung des Antrags nicht auf den Beginn des Leistungszeitraums abgestellt würde. Zwar waren die Fälle der Antragsrückwirkung nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage noch äußerst begrenzt und beschränkten sich auf den hier vorliegenden Fall der Rückwirkung bis zum Beginn des Tages der Antragstellung sowie auf die Rückwirkung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. auf einen Tag, an dem der zuständige Leistungsträger nicht geöffnet hatte, bei unverzüglicher Antragsnachholung. Jedoch sind die Fälle der Rückwirkung durch den zum 01.01.2011 in Kraft getretenen § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II deutlich erweitert worden, wonach der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt. Gerade die letztgenannte Regelung zeigt, dass es bei der Rückwirkung eines Antrags für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen auf den Beginn des Leistungszeitraums ankommen muss, um willkürliche Manipulationen zu vermeiden. Ansonsten wäre nach der neuen Rechtslage jeder schlecht beraten, der über nicht bedarfsdeckendes Einkommen verfügt (und sei es nur in Form von Kindergeld) und nicht bis zum Ende des Monats wartet, um seinen Antrag zu stellen. Auf diese Weise würden alle Einnahmen des ersten Leistungsmonats zu Vermögen und damit leistungsunschädlich, sofern die Vermögensfreibeträge nicht überschritten sind. Selbst wenn das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf vollständig decken oder überschreiten würde, könnte sich für den ersten Monat ein ungeschmälerter Leistungsanspruch ergeben, wenn Einkommen, das vor Antragstellung zugeflossen wäre, als Vermögen zu bewerten wäre. Ein solches Ergebnis ließe sich auch kaum mit den Vorstellungen des Gesetzgebers vereinbaren. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Schaffung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung mit der Erwartung verband, dass damit Einnahmen, die vor Antragstellung im Antragsmonat zufließen, künftig als Einkommen bei der Feststellung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen sind ( BT-Drs. 17/3404 S. 114 zu § 37). Diese Erwartung beruht unausgesprochen auf der Prämisse, dass für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht die Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums entscheidend ist. - Die Modifizierung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Fälle der rückwirkenden Antragstellung steht auch mit deren eigenen Grundgedanken in Einklang: Das BSG wollte nämlich in seinem Urteil vom 30.07.2008 (Az. B 14 AS 43/07 R ) im Grundsatz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht anknüpfen, des den Beginn der Bedarfszeit für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen für maßgeblich hielt: Danach sei Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (BSG, aaO., Rdnr. 24 unter Berufung auf BVerwGE 108, 296 ff. und BVerwG, NJW 1999, 3137 f.). Diese Rechtsprechung hat das BSG für das SGB II nur deshalb insoweit modifiziert, als es den Zeitpunkt der Antragstellung für maßgeblich erklärte, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiere, so dass Leistungen erst ab Antragstellung zustünden, während nach § 5 Bundessozialhilfegesetz die Leistungsgewährung keinen Antrag voraussetzte, sondern die Kenntnis des Leistungsträgers vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen den Leistungszeitraum begründete (BSG, aaO., Rdnr. 26). Dieser Argumentation lässt sich entnehmen, dass es dem BSG grundsätzlich darum ging, den Beginn des Leistungszeitraums als maßgeblichen Zeitpunkt für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen anzusehen. Aufgrund der Regelung des § 37 SGB II a. F. sah es im SGB II den Beginn des Leistungszeitraums als mit der Antragstellung identisch an. Das BSG meinte, die nach § 37 SGB II a. F. seltenen und begrenzten Fälle einer Antragsrückwirkung, wie er hier vorliegt, vernachlässigen zu können. Der vorliegende Fall verlangt aber diesbezüglich nach einer Entscheidung, und erst recht gilt dies für die seit dem 01.01.2011 geltende Rechtslage, für die § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II die Rückwirkung des Antrags zum Monatsersten vorsieht und damit die Rückwirkung für die Erstanträge zum Regelfall macht. Da das BSG nur deshalb auf die Zeit der Antragstellung abstellte, weil diese aus seiner Sicht den Beginn des Leistungszeitraums definierte, und im Übrigen an die Rechtsprechung des BVerwG, das den Beginn des Bedarfszeitraums für maßgeblich hielt, anknüpfen wollte, ist davon auszugehen, dass es auch aus der Argumentation des BSG heraus konsequent ist, bei einer Rückwirkung der Antragstellung den Beginn des Leistungszeitraums für maßgeblich zu erachten. - Was den speziellen Fall der Rückwirkung des Antrags auf den Beginn des Tages der Antragsstellung betrifft, so spricht für die hier vertretene Auffassung auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität. Die vom SG vertretene Auffassung, es komme für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen auf die Uhrzeit von Gutschrift und Antragstellung an, geht an den Möglichkeiten der Verwaltungs- und Gerichtspraxis vorbei. Die Dokumentation von Uhrzeiten ist weder in Verwaltungsakten noch in Kontoauszügen üblich. Demnach war die am 01.04.2008 um 10.50 Uhr erfolgte Gutschrift des Betrages von 1.189,45 € als Einkommen und nicht als Vermögen zu qualifizieren, weil der am selben Tag zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr gestellte Antrag bis zum Tagesbeginn zurückwirkte und somit der Leistungszeitraum am 01.04.2008 bereits um 0.00 Uhr und damit vor dem Zuflusszeitpunkt begonnen hatte. Da es sich um das letzte monatlich gezahlte Gehalt aus einer mehrere Monate währenden Beschäftigung handelte, lag eine laufende Einnahme vor, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (= § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II n. F.) als Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen war, in dem es zufloss. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Die von der Bundesagentur für Arbeit beantragte Beiladung des Landkreises B-Stadt hat sich schon dadurch erledigt, dass dieser aufgrund des gesetzlichen Parteiwechsels inzwischen selbst zum Beklagten geworden ist. Im Übrigen lag zu keinem Zeitpunkt ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG vor. Klagegegenstand ist nach zutreffender Auslegung nur die Regelleistung für den Monat April 2008, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Heizung. Denn für das Gebiet des Landkreises B-Stadt, in dem der Kl. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, war eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II nicht gebildet, so dass die Bundesagentur für Arbeit und der Landkreis B-Stadt ihre Aufgaben nach § 6 SGB II getrennt wahrnahmen. Die angefochtenen Bescheide der Bundesagentur konnten sich nach zutreffender Auslegung deshalb nur auf die von ihr geschuldeten Leistungsanteile beziehen. Die in den Zuständigkeitsbereich des jeweils anderen Trägers fallenden Leistungsanteile bildeten rechtlich verschiedene Ansprüche und getrennte Streitgegenstände, die weder im Verhältnis der Alternativität zueinander standen (§ 75 Abs. 2 2. Alt. SGG) noch aus rechtlichen Gründen eine einheitliche Entscheidung erforderten (§ 75 Abs. 2 1. Alt SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Zwar ist die Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB II über die Rückwirkung des Antrags zum 01.01.2011 neu gefasst worden. Allerdings hat sich dadurch die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsfrage nicht erledigt, sondern wird sich in Zukunft in verschärfter Form stellen. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II n. F. sieht nämlich eine Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats vor. Damit wird der Spielraum für Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die vor Antragstellung, aber nach Beginn des Leistungszeitraums eingehen, größer. Permalink: http://openjur.de/u/497095.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English