Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik und begehrt gleichzeitig die Verpflichtung der Beklagten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Er zog im Jahr 1989 im Alter von vier Jahren zu seinen in … lebenden Eltern, seitdem lebt er in der Bundesrepublik. Von März 1996 bis zum Februar 2001 war der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, danach wurden ihm nur noch Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Ab dem Jahr 2000 trat der Kläger regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung. Bereits im Alter von 15 Jahren wurde er wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln belangt. Es folgten mehrere Verurteilungen unter anderem wegen Betäubungsmittel-, Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten. Der Kläger wurde mehrfach inhaftiert. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht … den Kläger am 22. Juni 2011 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in acht sachlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit sechs sachlich zusammentreffenden Fällen der vorsätzlichen unerlaubten Gebrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Der Kläger verfügt über keinen Schulabschluss, er konsumiert seit seinem 12. Lebensjahr Drogen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 hatte ihm die Beklagte im Hinblick auf die Aufnahme einer Therapie eine „letzte Chance“ eingeräumt. Für den Fall der erneuten Straffälligkeit des Klägers wurde allerdings angekündigt, dessen Aufenthalt umgehend beenden zu wollen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik aus. Gleichzeitig wurden seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Februar 2001 bzw. März 2004 abgelehnt. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, der Kläger habe den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Nachdem er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, sondern nur noch Fiktionsbescheinigungen habe, sei besonderer Ausweisungsschutz zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aber ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall anzunehmen. Die pflichtgemäße Abwägung der einander widerstreitenden Interessen führe dazu, dass die Belange des Ausländers hinter den öffentlichen Interessen zurückstehen müssten. Der Ausweisung würde auch der konventionsrechtliche Schutz des Art. 8 EMRK nicht entgegenstehen. Wäge man die einander gegenläufigen Interessen ab, so müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass das behördliche Einschreiten notwendig sei, weil die öffentlichen Belange jene des Klägers deutlich übersteigen und im Übrigen die Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe bereits entgegen, dass beim Kläger Ausweisungsgründe vorlägen. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 22. November 2011 Klage erheben. Zur Begründung wurde vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Wesentliche Gesichtspunkte würden bei der Abwägung fehlen bzw. seien unzutreffend gewichtet. Es werde außer Acht gelassen, dass das Abgleiten des Klägers in die Kriminalität ab dem Jahr 2000 in zeitlichem Zusammenhang stehe mit der schweren Erkrankung des Vaters, welcher im Juni 2002 verstorben sei. Zur Zeit der Taten, welche den Verurteilungen aus den Jahren 2000 bis 2004 zugrunde liegen, sei der Kläger Jugendlicher bzw. Heranwachsender gewesen. Die Beklagte lasse diesen Gesichtspunkt unter den Tisch fallen und lasse sich stattdessen über die „lange kriminelle Karriere“ des Klägers aus. Weiter wird geltend gemacht, der Kläger sei einem Inländer faktisch gleichzustellen. Die Ausweisung könne deshalb nur dann verhältnismäßig sein, wenn die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht hätten. Ein derart überragendes Gewicht könne den von der Beklagten ins Feld geführten Gründen nicht beigemessen werden. Der Kläger habe ausschließlich in Deutschland die Schule besucht. Er spreche und verstehe nur wenig Albanisch. Soweit die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid überhaupt die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Klägers untersuche, falle auf, dass dies ausschließlich im Hinblick auf Deutschland erfolge. Entsprechende Feststellungen zum Kosovo würden fehlen, was wiederum die Abwägung unrichtig mache. Was die Entwicklung des Klägers nach der letzten Tat angehe, sei die Abwägung der Beklagten ebenfalls unvollständig und unrichtig. Vor allem lasse sie außer Betracht, dass sich der Kläger in Therapie befinde. Der Kläger beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2011 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 22.2.2001 und 10.3.2004 die Aufenthaltserlaubnis für die BRD befristet zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Am 27. März 2012 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Behördenakten der Beklagten, der Strafakten sowie der Gerichtsakte. Gründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Gegenstand der Klage ist einerseits die in Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 18. Oktober 2011 verfügte Ausweisung des Klägers (dazu unter II.), andererseits der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (dazu unter III.). II. Die Klage ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik wendet. Diese Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Grundlage der Ausweisungsentscheidung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Ein Ausländer wird danach ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Durch die Verurteilung vom Juni 2011 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2. Offen bleiben kann, ob der Kläger tatsächlich besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG genießt. Die Beklagte hat nämlich über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen gemäß § 55 AufenthG entschieden. Selbst wenn dies rechtlich nicht geboten gewesen wäre, könnte der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, da eine Rechtsverletzung damit nicht verbunden wäre. 3. Die Ermessensbetätigung durch die Beklagte ist ausgehend von dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
- a)Die Beklagte hat ausweislich der Ausführungen auf den Seiten 6 bis 12 ihres Bescheids Ermessen ausgeübt. Auch wenn insoweit nicht sachgerecht zwischen der nach Art. 8 EMRK anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und der im Rahmen des § 55 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung unterschieden wird, ist gleichwohl erkennbar, dass die Beklagte gesehen hat, dass hier auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung die Rechtsfolge nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auf Seite 12 des Bescheides wird dann auch ausgeführt, dass der Kläger „nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens“ auszuweisen war.
- b)Die Beklagte hat in vertretbarer Weise die wesentlichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingestellt. Auf der Seite 6 des angegriffenen Bescheides werden die Kriterien – wenn auch bezogen auf Art. 8 EMRK – genannt, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Damit werden zutreffend auch die maßgeblichen Ermessenskriterien erfasst. Die anschließenden Ausführungen gehen dann auf die Situation des Klägers ein. Angesprochen und damit gesehen wird etwa, dass der Kläger nur in bescheidenem Umfang Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat, dass er in die hiesigen Lebensverhältnisse in gewissem Umfang integriert ist, ein Eingriff in sein Privatleben stattfindet und ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … vorliegt. Die Beklagte hat damit die für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingestellt.
- c)Die Beklagte hat sich nicht erkennbar von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Auch wenn mehrere Formulierungen im Bescheid den Verdacht nahe legen, die Beklagte habe dem Kläger nicht die gebotene Objektivität und Sachlichkeit entgegengebracht, so ist gleichwohl nicht belegbar, dass tatsächlich Belange in die Entscheidung einbezogen worden sind, die außerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens liegen. Im angegriffenen Bescheid ist zwar unter anderem ausgeführt, „Einsicht oder gar Reue und damit ein erstes Anzeichen für eine mögliche Verhaltensänderung lasse der Kläger nicht erkennen“. Weiter wird davon ausgegangen, der Kläger habe sich „noch nicht einmal ansatzweise mit seiner Drogensucht auseinander gesetzt“. Die Beklagte geht auch ohne jeden Beleg davon aus, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt „an der Aggressionsproblematik des Ausländers nichts ändern“ werde. Sie unterstellt, der Kläger sei „für eine Existenz auf einem sozialen Abstellgleis prädestiniert, mit weiteren Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung“ sei zu rechnen. Die gewählten Formulierungen erscheinen aus Sicht der Kammer weder sachgerecht noch zielführend. Sie unterstellen Dinge und Entwicklungen, ohne dass der Beklagten für eine solche Beurteilung die erforderliche Sachkunde zur Verfügung stünde. Andererseits handelt es sich um Wertungen, die zumindest denkbar sind und damit im Rahmen der Ermessenbetätigungen (gerade noch) hingenommen werden können. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Beklagte von vorneherein nicht bereit gewesen wäre, auch die zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
- d)Zuletzt ist auch das von der Beklagten gefundene Ergebnis der Ermessensbetätigung mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. 4. Die Ausweisungsentscheidung verstößt zuletzt auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Bei dieser Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (BVerwG vom 15.11.2007, BVerwGE 130, 20 ff).
- a)Zutreffend weist die Beklagte auf der Seite 10 ihres Bescheides darauf hin, dass ihre Entscheidung in das Recht des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung des Privatlebens eingreift. Daraus folgt auch bei Ausländern, die über keine schützenswerten familiären Bindungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK verfügen, dass bei der Ausweisungsentscheidung eine Verpflichtung zur einzelfallbezogenen Abwägung unter angemessener Berücksichtigung dieser das Recht auf Privatleben konstituierenden Bindungen besteht, wobei der Dauer des Aufenthalts besonderes Gewicht zukommt (Huber, Kommentar zum AufenthG, Rd.Nr. 15 zu Vorb. § 53 bis 56 AufenthG).
- b)Dabei sprechen vorliegend mehrere Faktoren zu Gunsten des Klägers bzw. gegen eine Ausweisung oder eine Aufenthaltsbeendigung. Der Kläger ist „faktischer Inländer“. Er hält sich seit seinem vierten Lebensjahr in der Bundesrepublik auf, hat hier seine gesamte Entwicklung als Jugendlicher durchlaufen. Er lebt hier in Deutschland seit 22 Jahren, hat nennenswerte Zeiten in seinem Heimatland, dem Kosovo, somit nicht verbracht. Seine wesentliche Prägung, Entwicklung und Sozialisation hat der Kläger somit in Deutschland erfahren. Die näheren Verwandten des Klägers, insbesondere seine Mutter und seine Geschwister, leben überwiegend in Deutschland. Der Kläger hat eine Bindung zu seiner Mutter, bei der er bis zu seiner Inhaftierung auch gelebt hat. Auch die Mehrzahl seiner Geschwister hält sich in … auf, die Schwestern des Klägers leben hier – soweit erkennbar – problemlos und unauffällig. Die Brüder des Klägers stellen hingegen keine beachtlichen Ansatzpunkte dar. Ein Bruder des Klägers lebt im Kosovo, ein weiterer ist in Deutschland wegen schwerer Straftaten inhaftiert. Für den Kläger spricht weiter, dass er derzeit an einer Therapie im Maßregelvollzug teilnimmt. Er befindet sich seit September 2011 in stationärer Behandlung. Der Stellungnahme zum Therapieverlauf vom 5. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Kläger gute Mitarbeit zeigt und die zweite von insgesamt vier Therapiestufen erreicht hat. Er ist therapiemotiviert, seine Veränderungsbereitschaft wirkt glaubwürdig. Die Ausführungen belegen, dass der Kläger willens und bemüht ist, die Therapie erfolgreich zu absolvieren. Allerdings ist bei dieser Maßnahme zur berücksichtigen, dass sie nicht auf einem freiwilligen Entschluss des Klägers fußt, sondern vom Amtsgericht … mit Urteil vom 22. Juni 2011 angeordnet wurde. Auch ist der Kläger noch in einem sehr frühen Therapiestadium, so dass nach Auffassung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einem Erfolg der Therapie gesprochen werden kann. Positiv zu werten ist allerdings ohne Zweifel die Bereitschaft des Klägers, sein Verhalten zu ändern und an der Therapie positiv mitzuwirken.
- c)Diesen positiven Belangen stehen ganz erhebliche Aspekte entgegen, die gegen den Kläger sprechen und seine Ausweisung rechtfertigen. Zentrale Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang den vom Kläger begangenen Straftaten zu. Seit frühester Kindheit ist der Kläger zum Teil massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Den Behördenakten ist zu entnehmen, dass das Jugendamt im Jahr 2000 bereits 11 Mitteilungen über Straftaten des Klägers erhalten hat. Im selben Jahr wurde der Kläger erstmals wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt, im Folgejahr wegen Diebstahls. Im Jahr 2002 erfolgte eine Verurteilung wegen Diebstahls und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. In diesem Urteil werden dem Kläger erstmals schädliche Neigungen attestiert. Im Jahr 2004 erfolgte dann eine weitere Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein sowie vier sachlich zusammentreffender Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung. In diesem Urteil ist ausgeführt, eine nochmalige Strafaussetzung müsse dem Kläger versagt werden. Er sei krasser Bewährungsversager und lasse es hinsichtlich der von ihm begangenen Körperverletzungsdelikte an jeglicher Einsicht fehlen. Nach einer längeren Unterbrechung erfolgte dann im Jahr 2009 eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie im Mai 2010 eine weitere Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. In diesem Urteil ist ausgeführt, die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Voraussetzungen für eine günstige Sozialprognose nicht vorlägen. Zuletzt wurde der Kläger dann im Juni 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Der Kläger hat somit über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg ganz massiv gegen Vorschriften verstoßen. Er hat in mehrfacher Hinsicht andere geschädigt und teils gravierende Straftaten begangen. Diese haben sich insbesondere auch gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet. Der Kläger hat mit harten Drogen gehandelt, hat ganz erheblich auch Schädigungen anderer in Kauf genommen. Sieht man von seiner frühen Kindheit und den Zeiten der stationären Therapien ab, ist es dem Kläger praktisch nie gelungen, sich über einen längeren Zeitraum hinweg straffrei in Deutschland aufzuhalten. Dies lässt für die anzustellende Prognose letztlich keine zu Gunsten des Klägers ausfallende Bewertung zu. In gleicher Weise spricht gegen den Kläger, dass er schon mehrfach Haftstrafen abgesessen hat. Erstmals war er im Jahr 2002 in Haft, weitere Haftaufenthalte folgten. All diese Inhaftierungen haben nicht dazu geführt, dass der Kläger seine grundlegende Einstellung geändert hätte. Vielmehr zeigen Art und Weise der von ihm begangenen Straftaten, dass eine grundlegende Verhaltensänderung nicht stattgefunden hat. Gegen den Kläger spricht auch, dass er seit frühester Jugend Drogen konsumiert und drogenabhängig ist. Dem Kläger ist es zwar gelungen, zwei Therapien in den Jahren 2005 und 2007 erfolgreich zu absolvieren. Er war danach auch in der Lage, eine Zeit lang drogenfrei zu leben. Allerdings hat er es nicht geschafft, sich dauerhaft von Drogen fernzuhalten. Nach beiden Therapien erfolgten in nicht allzu langer Zeit wieder ein Rückfall und ein erneuter Konsum starker Drogen. Der Kläger war auch schon früher mehrfach wegen seiner Drogensucht in Behandlung. Letztlich ist es ihm bis heute nicht gelungen, drogenfrei zu leben. Auch dies lässt derzeit aus Sicht der Kammer keine für ihn positive Beurteilung zu. Gegen den Kläger spricht weiter, dass er es bis zum heutigen Tag trotz vielfacher Möglichkeiten nicht geschafft hat, einen Schulabschluss zu erreichen. Den Behördenakten ist mehrfach zu entnehmen, dass der Kläger das Ziel hatte, seinen Hauptschulabschluss nachzumachen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist dies nicht gelungen. Möglicherweise schafft es der Kläger nunmehr, im Rahmen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt den Qualifizierten Hauptschulabschluss zu erreichen. Derzeit kann insoweit aber auch noch keine für ihn positive Prognose angestellt werden. Gegen den Kläger spricht weiter, dass er bis auf die einjährige Tätigkeit als Dachdecker keine regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Er hat keine Lehre absolviert und sich auch sonst nicht wirtschaftlich in der Bundesrepublik integriert. Auch insoweit sind viele Bekundungen des Klägers zu verzeichnen, die letztlich aber dann doch nie zum gewünschten Erfolg geführt haben. Für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung beim Kläger spricht auch, dass er nicht über eine Kernfamilie (Ehefrau oder Kinder) in Deutschland verfügt. Er hat zwar hier viele seiner näheren Verwandten, andererseits leben aber auch im Kosovo noch sein Bruder und andere Verwandte von ihm. Auch wenn er zu diesen derzeit keinen Kontakt hat, geht das Gericht davon aus, dass die im Kosovo lebenden Verwandten willens und in der Lage wären, dem Kläger jedenfalls bei den ersten Schritten der Wiedereingliederung im Heimatland behilflich zu sein. Der Kläger spricht auch, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, Albanisch. Auch insoweit ist nicht davon auszugehen, dass er auf unüberwindbare Hindernisse stoßen sollte. Die Tatsache, dass er Albanisch nach seinen Angaben nur holprig spricht, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Kläger ist mit der Sprache seiner Eltern vertraut, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo sollte es ihm nicht besonders schwer fallen, hier bestehende Sprachdefizite alsbald auszugleichen. Zuletzt spricht für eine Aufenthaltsbeendigung beim Kläger auch die Tatsache, dass ihm schon einmal eine „letzte Chance“ eingeräumt worden ist. Die Beklagte hat ihm mit Schreiben vom 18. Januar 2008 mitgeteilt, dass sie eine endgültige Entscheidung über die Ausweisung zurückstellt. Auch dies hat den Kläger aber nicht dazu angehalten, ein straffreies Leben zu führen.
- d)Zusammenfassend vermag das Gericht die Beurteilung der Beklagten, die Ausweisung des Klägers sei verhältnismäßig, auch zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger gewillt und in der Lage ist, eine Therapie erfolgreich abzuschließen und sich im Rahmen der Therapie beanstandungsfrei zu verhalten. Allerdings vermag das Gericht nicht zu der Auffassung zu gelangen, dass der Kläger sein Leben und seine Einstellung grundlegend geändert hat. Es ist nach wie vor nicht auszuschließen, dass von ihm erhebliche Gefahren ausgehen. Auch nach den beiden letzten Therapien gelang es dem Kläger nicht, sich dauerhaft straffrei zu verhalten. Es ist nichts erkennbar, was derzeit wirklich die Annahme rechtfertigen würde, dass dies bereits zum jetzigen Zeitpunkt anders sein sollte. III. Die Klage ist ebenso unbegründet, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gerichtet ist. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- a)Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könnte sich für den Kläger aus § 34 Abs. 2 AufenthG ergeben. Ihm war als Minderjährigem in der Bundesrepublik eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird diese Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.
- b)Dem steht jedoch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Gerade dies ist beim Kläger jedoch der Fall. Er hat Ausweisungsgründe, wie oben ausgeführt, verwirklicht. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Auf die obigen Ausführungen (zu Art. 8 EMRK) kann insoweit Bezug genommen werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt Gründe Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben des § 52 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (dort unter 8.1 und 8.2). Permalink: http://openjur.de/u/497230.html Kommentare
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