Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine nach eigenen Angaben am … 1985 geborene äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste - wieder nach eigenen Angaben - am 5. Juli 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. Juli 2011 einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen vor: Sie habe politische Gründe zur Ausreise gehabt. Sie sei politisch aktiv gewesen, sei deshalb eingeschüchtert und bedroht worden. Nach der Wahl im Jahr 2005 habe sie begonnen, sich politisch zu betätigen. Der Grund dafür sei die Wahlfälschung gewesen. Es sei zu Demonstrationen gegen die Regierung gekommen. Die Klägerin habe die äthiopische patriotische Front unterstützt. „Wenn sie Zeit gehabt habe“, habe sie heimlich Schriftstücke an ihre Kunden weitergegeben. Sie sei Händlerin gewesen. In anderer Weise habe sie die Organisation nicht unterstützt. Auf dem Weg zur und von der Arbeit sei die Klägerin dann bedroht worden. Dies sei ein Jahr lang so gewesen. Sie habe einen Schlepper gesucht und sei ausgereist. Sie sei am 5. Juli 2011 nach Deutschland geflogen, alle Flugunterlagen habe der Schlepper einbehalten. Mit Bescheid vom 30. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Nr.1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr.2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr.3) nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr.4). Der Bescheid wurde der Klägerin am 30. Dezember 2011 zugestellt. Am 12. Januar 2012 hat die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte gem. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 60 Abs. 1 AufenthG) sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (Antrag wurde gem. § 88 VwGO ausgelegt). Am 25. Januar 2012 legte die Beklagte die Akten vor und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. In der Klagebegründung vom 13. Februar 2012 führte die Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen aus, die Klägerin engagiere sich auch im Bundesgebiet für die EPPF. Vorgelegt wurden Bescheinigungen der EPPF vom 30.und 31. Dezember 2011 sowie Fotos. Der Bevollmächtigte der Klägerin übergab in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der EPPF vom 3. März 2012 sowie drei Lichtbilder über die Teilnahme der Klägerin an deren Versammlungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Gründe Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2012 entschieden werden, obwohl außer der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagepartei und die Beklagte sind form- und fristgerecht geladen worden Die zulässige Klage ist unbegründet, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid vom 30. November 2011 ist rechtmäßig; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG noch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass sie auf dem Landweg in das Bundesgebiet und damit zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, Art. 16 a GG, § 26 a AsylVfG. Beruft sich ein Asylbewerber auf eine Einreise auf dem Luftweg, bleibt es zwar grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden, § 86 Abs. 1 Satz 1; § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Ein Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Macht der Asylbewerber Angaben, so hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere frei würdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reisewegs bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den Asylantrag nicht vor seiner Einreise am Flughafen, sondern Tage oder Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat. Gerade in den Fällen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen Beweisnot, hat das Gericht das Vorbringen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen. Den Asylsuchenden trifft zwar insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln, wie bei einer Beweisvereitelung, zu Lasten des Asylbewerbers würdigen (BVerwG v. 29.6.1999, InfAuslR 1999, 526 ). Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i.S.v. Art. 16 a Abs. 2 GG; § 26 a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Gericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Klägerin tatsächlich auf dem Luftweg eingereist ist. Sie kann weder ein Flugticket noch eine Bordkarte vorlegen. Ihre Einlassung, die Flugunterlagen und Dokumente habe der Schlepper behalten, entschuldigt die Klägerin nicht. Sie hätte wissen müssen, dass sie die Flugeinreise wird belegen müssen. Darüber hinaus ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum sich die Klägerin nicht unmittelbar nach der Ankunft am Flughafen am 5. Juli 2011 hilfesuchend an die zuständigen Stellen gewandt hat, sondern sich erst am 19. Juli 2011 als Asylsuchende gemeldet hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( BGBl. 1953 II S. 559 ) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (siehe hierzu auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). § 60 Abs. 1 AufenthG knüpft inhaltlich an seine Vorgängerregelung, den § 51 Abs. 1 AuslG an und entspricht diesem inhaltlich weitgehend (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Zuwanderungsgesetzes, BT-DS 15/420 S. 91). Dem entsprechend können die von Rechtsprechung und Literatur zu § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen auf § 60 Abs. 1 AufenthG übertragen werden. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG mit denen der Anerkennung einer Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des politischen Charakters der Verfolgung decken (vgl. BVerwG v. 13.08.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zum entsprechenden § 14 AuslG 1965). § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt allerdings insofern weitergehenden Schutz als das Grundrecht (vgl. § 28 AsylVfG), als auch selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe Abschiebungsschutz begründen können (vgl. Kanein/Renner, AuslR, § 51 AuslG RdNr. 9 m.w.N.; BVerfG v. 26.05.1993, BayVBl. 1993, 623 f. zu § 51 Abs. 1 AuslG). Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantrag wird nicht vorausgesetzt (Hailbronner, AuslR, zu § 51 AuslG RdNr. 10). Auch schließen § 26a Abs. 1 Satz 1 und §§ 27 , 29 AsylVfG nicht aus, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, soweit die Abschiebung in den Verfolgerstaat angedroht wurde (vgl. Henkel, NJW 1993, 2705). Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Merkmale Rechtsverletzungen durch einen Akteur i.S.v. Satz 4 der Norm in seinem Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (BVerfG v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 f; BVerwG v. 29.11.1987, BVerwGE 55, 82 [83]; BVerwG v. 24.3.1998, Az.: 9 B 995/97 m.w.N., jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG). Insoweit kommen besonders gravierende Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und Beeinträchtigungen der Freiheit der Person in Betracht. Die Verletzung der Rechte auf freie Religionsausübung und auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung löst den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann aus, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere unter Missachtung des Existenzminimums zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG v. 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 41 [47], jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG). Ob eine erhebliche politische Verfolgung vorliegt, ob also die Verfolgung wegen eines Merkmals i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen (BVerfG v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [334 f.]). Der Schutz durch § 60 Abs. 1 AufenthG für politisch Verfolgte ist ein Individualrecht. Wurde der Ausländer in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt, kann ihm die Asylanerkennung nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (sog. herabgesetzter Prognosemaßstab; BVerfG v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 [360]; BVerwG v. 24.3.1998, 9 B 995/97 m.w.N.). Der Vorverfolgung bzw. der bestehenden Verfolgung ist die unmittelbar drohende Verfolgung gleichwertig (BVerfG v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [345]). Letztere führt dann zur Asylgewährung, wenn sich eine Gefährdung bereits so verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss (BVerwG v. 09.04.1991, NVwZ 1992, 270 ). Eine solche Gefahr kann sich aus den individuellen Lebensumständen des Schutzsuchenden ergeben; sie kann aber auch aus den Schicksalen anderer abzuleiten sein, die sich in vergleichbaren, für die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Situationen befanden und deswegen politische Verfolgung erlitten, so dass die bisherige Verschonung des Asylbewerbers von ausgrenzenden Rechtsgutverletzungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG v. 23.1.1991, BVerfGE 83, 216 [231]). Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann - anders als im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG, wo grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt wird - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von
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